Verordnung über den Quartierplan
1 Quartierplanverordnung
701.13 Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung) (vom 18. Januar 1978)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Materielle Grunds ätze und Begriffe
1. Quartierplangebiet (§
124 f. PBG)
A. Erfassbares
Gebiet
§ 1.
Land ausserhalb der Bauzonen kann nach §
124 Abs. 1 PBG
4 insbesondere in einen Quartier plan mit einbezogen werden: a. im ordentlichen Quar tierplan, soweit es der planungsgerechten Er schliessung des erfass ten Gebietes, der sinnv ollen Abgrenzung ein zelner Grundstücke, der Sicher ung zonengemäs ser Umschwünge sowie der Einrichtung gemeinsc haftlicher Ausstattungen und Aus rüstungen oder der Erschliessung von Bauten und Anlagen dient, die ausserhalb der Bauz onen zulässig sind, b. in der Grenzbereinigung, soweit dadurch die Ausscheidung einer überbaubaren Parzelle in der Ba uzone ohne einsei tige Zuweisung im Sinne von §
179 PBG erst ermöglicht wird, c. in der Gebietssanierung, soweit der sanierungsbe dürftige Ortsteil ausserhalb der Bauzonen liegt und die vorgesehene Erneuerung mit der zonenrechtlichen Nu tzungsordnung vereinbar ist.
B. Beizugsgebiet
§ 2.
1 Wird das Quartierplangebiet durch bestehende, nicht aus baubedürftige Strassen od er Fusswege begrenzt, gilt der quartierplan seitige Strassen- oder Wegrand als Begrenzung.
2 Bei vorgesehenen Strassen mit re chtskräftigen oder projektierten Baulinien ist auf die Strassenachs e abzustellen; fehlt ein konkretes Bauprojekt, gilt di e Baulinienachse.
3 Vorgesehene Quartierstrassen dürfen das Quartierplangebiet nur soweit begrenzen, als ihnen für das gegenüberliegende Gebiet keine
II. Gewässer
§ 3.
1 Begrenzen öffentliche Gewässer das Quartierplangebiet, ist massgeblich: a. bei Gewässern mit eigener Parzelle die Grundstückgrenze, b. bei Servitutsgewässern der Bachrand,
I. Strassen und
Wege
2
701.13 Quartierplanverordnung c. bei geplanten Gewässerführunge n die festgesetzte oder projek
- tierte Baulinie für Fluss- und Ba chkorrektionen; bei kleineren, im Sinne von §
8 Abs. 1 als Vorfluter di enenden Gewässern die Bau
- linienachse.
2 Baulinien für Fluss- oder Bac hkorrektionen sind in sinngemässer Anwendung von §
125 PBG festzusetzen. III. Wald
§ 4.
Wird der Quartierplan durch Wald begrenzt, gilt die vom kantonalen Forstdienst
6 festgesetzte forstrechtliche Waldgrenze als Begrenzung, sofern nicht die Tief e des im Zonenplan festgesetzten Waldabstands eine abweiche nde Regelung rechtfertigt. IV. Übrige Begrenzungen
§ 5.
Weitere als Quartierplangren ze in Frage kommende Hinder
- nisse im Sinne von §
124 Abs. 2 PBG, wie Ba hnlinien, Zonengrenzen, Baulinien und Grundstücksgrenzen, sind auf ihre Beständigkeit hin zu überprüfen.
2. Baudenkmäler (§
127 PBG) Begriff
§ 6.
1 Baudenkmäler nach §
127 PBG sind Bauten und Anlagen, die durch dauernde oder provisoris che Schutzmassnahmen geschützt sind.
2 Wird durch den Quartierplan di e Beeinträchtigung eines inven
- tarisierten Schutzobjektes in Aussi cht genommen, melden im privaten Quartierplan die Grundeigentümer und im öffentlichen Quartierplan die Quartierplankommission die vorgesehene Massnahme dem Ge
- meindevorstand
8 ; hernach gilt §
213 PBG.
3. Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften (§
129 PBG) Inhalt und Auswirkungen
§ 7.
1 Gestaltungspläne, di e Grundlage für die Ne uzuteilung sind, müssen inhaltlich so genau sein, da ss sie eine den gesetzlichen Bestim
- mungen entsprec hende Umlegung gewährleisten.
2 Werden mit dem Quartierplan Sond erbauvorschriften erlassen und wird deren Realisierung nicht gleichzeitig rechtlich gesichert, müssen die Neuzuteilungen sowohl bei ei ner Überbauung nach der allgemei
- nen Bau- und Zonenordnung als auch bei einer solchen nach den Son
- derbauvorschriften den ge setzlichen Vorschriften entsprechen; in den übrigen Fällen gilt Absatz 1.
3 Quartierplanverordnung
701.13
4. Abzüge (§
138 PBG)
Für öffentliche
Verkehrswege
und
Versorgungs
-
anlagen
§ 8.
1 Kleinere öffentliche Versorgungsanlagen im Sinne von §
138 Abs.
2 lit. b PBG, die auch dem Quartier dienen, sind namentlich als Vorfluter dienende Bäche und Do len, Regenbecken, Abwasserpump werke, Trafostationen und Gasdruckreduzierstationen.
2 Der Landbedarf für umgrenzende öffentliche Verkehrswege und kleinere als Vorfluter di enende Gewässer wird je nach der getroffenen Quartierplanbegrenzung bis zur Ac hse der projektierten Anlage oder der Baulinie abgezogen.
Für
Erschliessungs
-
anlagen
§ 9.
Bei der Umlegung nach Fläche n sind bereits im Altbestand ganz oder zum Teil erschlossene Grundstücke nach dem Verhältnis ihres Erschliessungsgra des zwischen Alt- und Neubestand vom pro zentualen Abzug zu entlasten.
5. Zuteilung (§§
139 ff. PBG)
Bei Umlegung
nach Werten
§ 10.
Bei Umlegungen nach Werten im Sinne von §
142 PBG sind neben der verhältnismässigen wirt schaftlichen Wertgleichheit soweit möglich insbesondere die nachsteh enden Gesichtspunkte zu beachten: a. Lagequalität nach Ma ssgabe der Topographie, Erschliessung, Aus stattung und Ausrüstung, b. zulässige Nutzweise, namentli ch bei zonenkonf ormer persönlich keitsbezogener Nutz ung des Altbestands, c. Rechtsstellung des Eigentümers im Altbestand bei Gebietssanie rungen, soweit dadurch eine zw eckgerechte Erneuerung nicht un günstig beeinflusst wird.
6. Bau der quartierpla nlichen Anlagen (§§
166 ff. PBG)
Baupflicht des
Gemeinwesens
§ 11.
1 Die Pflicht zum Bau öffentli cher Verkehrswege und Ver sorgungsanlagen im Sinne von §
138 Abs. 2 lit. b PBG, die für die bau rechtliche Erschliessung des im baulichen Vollzug befindlichen Quar tierplangebiets notwendig sind, obl iegt dem Gemeinwesen und richtet sich nach §
93 PBG.
4
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2 Die Kosten für den im Sinne von §
93 PBG vorzeitigen Bau solcher Anlagen sind von den Gesuchstelle rn vorzuschiessen; das Gemein
- wesen kann über die Pflicht zur Be vorschussung hinaus die vorzeitige Erstellung solcher Anlagen von ei ner vollumfänglichen Kostenüber
- nahme durch die Gesuchst eller abhängig machen.
3 Für Strassen und Vorfluter, de ren Achse den Quartierplan be
- grenzt, ist das erforderliche Land au sserhalb des Beizugsgebiets nöti
- genfalls zwangsweise zu erwerben. Überbaute Grundstücke
§ 12.
Überbaut im Sinne der §§
168 Abs.
3 und 170 PBG sind Grundstücke, die Bauten und Anla gen enthalten, welche eine Er
- schliessung im Sinne der §§
236 und 237 PBG voraussetzen. Klein grundbesitz
§ 13.
Kleingrundbesitz im Sinne von §
174 PBG liegt vor, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass aufgrund des geringen Aus
- masses seines Gr undeigentums im gesamten Bauzonengebiet die vor
- aussichtlichen quartierplanlichen Baukosten weder durch Teilverkäufe noch durch Aufnahme von Grundpfa nddarlehen wirtschaftlich verant
- wortbar finanziert werden können. Vorbehalten bleibt die Beurteilung der Härte des Einzelfalls aufgrund der sonstigen pers önlichen Verhält
- nisse des Gesuchstellers. Baukosten
§ 14.
Baukosten sind alle mit dem Bau der quartierplanlichen Anlagen anfallenden Kosten, wie di ejenigen für die Projektierung, Submission, Bauaufsicht und das Abrechnungswesen.
7. Verfahrenskosten (§
177 PBG) Verfahrens kosten
§ 15.
Verfahrenskosten sind alle mit der Aufstellung und dem Vollzug des Quartierplans anfallenden Kosten, wie diejenigen für die administrative Begleitung, die Be arbeitung der Pläne mit Einschluss von Architektur- und Ingenieurarbei ten, die Festlegung des Geldaus
- gleichs und des Verleger s der Erstellungskoste n, die Vermessung und Vermarkung, den grundbuchlichen Vollzug sowie im Falle von Gebiets
- sanierungen zusätzlich diejenigen fü r den Sozialbericht und die spätere Beurteilung einer Gesamterneuer ung, den Schutz der Quartierversor
- gung und den Schutz der Mieter.
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8. Besondere Begriffe und Inst itute der Gebietssanierung (§§
186 ff. PBG)
Gesamt- und
Teilerneuerung
§ 16.
Teilerneuerungen im Sinne von §
191 Abs. 2 PBG sind Ge bietssanierungen, die sich inhaltlich auf eine Beseitigung oder bauliche Sanierung missstä ndlicher Bauten und Anlagen sowie auf die Erstel lung gemeinschaftlicher Ausstattungen und Ausrüstungen beschränken; alle anderen Gebietss anierungen sind Gesamt erneuerungen im Sinne von §
191 Abs. 1 PBG.
Sozialbericht
§ 17.
Im Sozialbericht nach §
193 PBG sind namentlich darzustel len: a. der bestehende Zustand des Sa nierungsgebiets und soweit erfor derlich seiner Umgebung im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung hinsichtlich der Bausubstanz, de r Bevölkerungsstruktur, der Um welteinflüsse, der Ausstattung, der Erholung und der Erschliessung, alles in sinngemässer Berücksichtigung von §
18 Abs. 2 lit. a, c, d, e, g und i PBG, b. gegebenenfalls die als wichtige Zeugen einer politischen, wirt schaftlichen oder sozialen Epoc he auftretenden Schutzobjekte, c. die möglichen Auswirkungen de r Erneuerung auf die nach lit. a und b beurteilten Eigenheiten des Sanierungsgebiets.
Versorgungs
-
betriebe
§ 18.
Versorgungsbetriebe im Sinne von §
194 PBG sind Betriebe, die den Bewohnern des Sanierungs gebiets und seiner näheren Um gebung Güter und Dienstleistungen fü r den täglichen Bedarf anbieten, wie Lebensmittelläden, Apotheken, Blumenläden, Arztpraxen, Coif feure und Wirtschaften. II. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
A. Verfahrens
-
einleitung
§ 19.
1 Gesuche um Verfahrenseinl eitung oder um Zustimmung zu derselben im Sinne der §§
132, 147 und 190 PBG haben zu enthalten: a. die Bezeichnung der Quartierplanart (§§
131 ff., 137 ff., 178 und 186 PBG), b. eine allgemeine Umschreibung des Zwecks des nachgesuchten Verfahrens (§§
123, 178 und 187 PBG), c. als Unterlage eine Kopie des Grundbuchplans über das fragliche Gebiet und seine nähere Umge bung, der die Na men der Grund eigentümer, die gelte nden Baulinien und namentlich bei Teilquar tierplänen im Sinne von §
123 Abs. 2 PBG weitere für die Beurtei lung erforderliche Angaben aufweist.
I. Allgemein
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2 Gesuch und Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzu
- reichen.
3 Wird das Verfahren von Amtes we gen eingeleitet, sind die glei
- chen Unterlagen zu den Akten zu nehmen. II. Abwei chungen
§ 20.
Gesuche um Zustimmung zur Ei nleitung privater Quartier
- planverfahren im Sinne von §
132 PBG haben über dies ein grundbuch
- amtliches Verzeichnis de r Grundeigentümer zu enthalten; das Gesuch ist von den Eigentümern oder ihren bevollmächtigten Vertretern zu unterzeichnen.
2. Besondere Quartierplan arten
§ 21.
Gesuchen um Durchführung einer Grenzbereinigung im Sinne von §
181 PBG ist le diglich eine Kopie de s Grundbuchplans, der die beteiligten Grundstücke umfa sst, und ein Grundbuchauszug über diese beizulegen. b. Gebiets sanierung
§ 22.
1 Gesuche um Einleitung eine r Gebietssanierung haben über
- dies zu enthalten: a. eine Begründung, weshalb das in Aussicht genommene Gebiet im Sinne der §§
186 und 187 PBG sani erungsbedürftig ist, b. eine Begründung für die in Au ssicht genommene Gebietsabgren
- zung im Sinne von §
188 PBG, c. ein grundbuchamtliches Grunde igentümerverzeic hnis mit Angabe der Grundstücksfläche n im Beizugsgebiet, d. den Nachweis des er forderlichen Quorums.
2 Die Eigentümer, die das notwendige Quorum im Sinne von §
190 PBG bilden, haben das Gesuch zu unterzeichnen. III. Einleitungs beschluss
§ 23.
Im Beschluss über die Verfahre nseinleitung ist insbesondere über die Zulässigkeit des nachge suchten Verfahrens und die Zweck
- mässigkeit der Gebietsabg renzung zu entscheiden; ferner ist auf allen
- falls notwendige Neua nlagen oder Ausbauten öffentlicher Verkehrs
- wege, Versorgungsanlagen und Vorfluter sowie auf Baudenkmäler hinzuweisen. IV. Grund buchauszüge
§ 24.
Ist das Verfahren rechtskräfti g eingeleitet, sind die Akten durch vollständige Grundbuc hauszüge zu ergänzen. B. Zwischen entscheide vor der ersten Grund eigentümer versammlung
§ 25.
1 Nach der rechtskräftigen Verf ahrenseinleitung und vor der ersten Grundeigentümerversammlung entscheidet in der Regel der Gemeindevorstand
8 , ob a. Sonderbauvorschriften oder ei n Gestaltungsplan ausgearbeitet werden sollen,
1. Privater Quartierplan a. Grenz- bereinigung I. Allgemein
7 Quartierplanverordnung
701.13 b. eine Umlegung nach Werten geboten ist, c. Mindestgrössen für die Neuzutei lung vorgeschrieben werden.
2 In einem späteren Zeitpunkt können solche Entscheide nur noch bei besonderen Verhältnissen, die den Aufschub rechtfertigen, getrof fen werden.
3 Sofern es sich als zweckmässig erweist, kann vor diesen Zwischen entscheiden eine orie ntierende Vorversamml ung durchgeführt wer den, zu der alle Bete iligten im Sinne von §
152 Abs. 1 PBG einzuladen sind; §
152 Abs. 3 PBG findet sinngemäss Anwendung.
4 Derartige Entscheide sind den Be teiligten schriftlich mitzuteilen.
II. Gebiets
-
sanierung
§ 26.
1 Bei Gebietssanierungen ist üb erdies zu entscheiden, ob eine Teil- oder eine Gesamterneuerung erforderlich ist.
2 Dieser Entscheid und im Falle einer Teilerneuerung die Zwischen entscheide nach §
25 Abs. 1 erfolgen zwin gend während der dort vor geschriebenen Frist.
3 Vor dem Entscheid ist mindesten s eine orient ierende Vorver sammlung durchzuführen.
C. Plan
-
ausarbeitung
§ 27.
Der erste Entwurf im Sinne von §
151 PBG hat je nach den konkreten Zielen des Verfahrens über die folgenden Bereiche in grundsätzlicher Hinsicht Auskunft zu geben: a. Plan des Beizugsgebiets, b. neue Grenzen, c. Neuzuteilungen unter Angabe der Zirkaflächen masse beziehungs weise -wertquoten, d. öffentliche Verkehrs- und Verso rgungsanlagen im Sinne von §
138 Abs. 2 lit. b PBG, e. Plan der quartierpla nmässigen Erschliessung sanlagen, wie Stras sen, Wege und Werkleitungen, f. Baulinienentwürfe, g. Plan der vorgesehenen gemeinsch aftlichen Ausstattungen und Aus rüstungen und hiefür in Aussicht genommene rechtl iche Regelung, h. Entwürfe für Sonderbauvors chriften und Gestaltungspläne, i. provisorische Schätzung allfälliger Geldausgleiche und proviso rischer Verleger der Erstellungskosten, k. Erläuterungen besonderer Massn ahmen, wie von Beseitigungen bestehender Gebäude, von Vorkehr ungen hinsichtlich gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen des privaten Rechts , Dienstbarkeiten, Grundlasten oder vorgemerkter pe rsönlicher Rechte, von Zusam menlegungen einzelner Grundstück e, von Auskäufen und von be sonderen Zuteil ungsansprüchen de s Gemeinwesens.
I. Erster
Entwurf
1. Allgemein
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2. Gebiets sanierung
§ 28.
1 Bei Gebietssanierungen sind zu sätzlich zu den Unterlagen gemäss §
27 vorzulegen: a. Angaben über die in Aussicht zu nehmenden Anstrengungen zum Schutze der Eigentümer, Mieter und Pächter im Sinne von §
195 PBG, b. Angaben über den baulichen Zu stand der bestehenden Gebäude im Sinne von §
196 PBG, c. Vorstellungen über den Vollzug de s Rechtsübergangs im Sinne von
§ 200 PBG und die Durchführung
des Baus im Sinne von §
201 PBG.
2 Bei Gesamterneuerungen si nd überdies erforderlich: a. der Sozialbericht in ausgearbeiteter Form, soweit er den bestehen
- den Zustand würdigt; im Übrigen als grundsätzlicher Ausblick auf die Auswirkungen der in Auss icht genommenen Erneuerung, b. eine Liste jener Inhaber von Ve rsorgungsbetrieben, die für die Bauzeit Ersatzräume im Sinne von §
194 PBG begehren, und Vor
- schläge darüber, wie und wie weit diese Begehren erfüllt werden können. II. Über arbeiteter Entwurf
§ 29.
1 Der überarbeitete Entw urf im Sinne von §
154 PBG hat die gleichen Angaben wie der erste Entwurf zu enthalten, diese aber soweit zu konkretisieren und zu verv ollständigen, da ss Begehren im Sinne von §
155 Abs.
1 PBG und bei Gebietssanierungen von §
30 gestellt werden können.
2 Die in Aussicht genommene Ersa tzbeschaffung für Versorgungs
- betriebe bei Gebi etssanierungen im Sinne von §
194 PBG ist den ent
- sprechenden Betriebsinhabern eb enfalls schriftlich mitzuteilen. III. Stellung von Begehren
§ 30.
1 Begehren im Sinne von §
155 Abs.
1 PBG sind schriftlich einzureichen.
2 Bei Gebietssanierungen sind innert gleicher Frist und mit gleicher Rechtswirkung wie in §
155 PBG Begehren zu stellen: a. auf Erhaltung bestehender Gebäude (§§
127 und 196 PBG), b. zum Grundkonzept der vorgesehenen Neuüberbauung und Umge
- bungsgestaltung (G estaltungsplan), c. auf Entlassung des eigenen Gr undstücks und solcher von Dritten (§
188 PBG), d. um eine andere Neuzuteilung in wertmässiger, ör tlicher, bewer
- bungsmässiger und rechtlicher Hinsicht.
3 Inhaber von Versorgung sbetrieben, die nicht innert der Frist von
§ 155 PBG auf die verlangte Beschaffung von Ersatzräumen schriftlich
verzichten, werden unter den Voraussetzungen von §
194 Abs. 2 PBG ersatzpflichtig.
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IV. Bereinigter
Entwurf
§ 31.
1 Der bereinigte Quar tierplan umfasst je nach den konkre ten Zielen des Verfahrens folgende Bestandteile: a. Plan des Beizugsgebiets, b. Grundeigentümertabelle, c. Pläne 1 : 500 oder 1 : 1000 über den Alt- und Neubestand, d. Zuteilungstabelle, e. Vermessungsplan, f. Baulinienplan, g. Niveaulinienplan, h. Plan der gemeinsamen Auss tattungen und Ausrüstungen, i. Ordnung der Rechtsverhältnisse und Regelung des Baus von ge meinsamen Ausstattung en und Ausrüstungen, l. technischer Bericht, m. Begründung, Aufhebung und Änder ung von beschränkten ding lichen Rechten und vorgemer kten persönlichen Rechten, n. Ordnung des Geldausgleichs, o. Kostenverlegerplan und -tabelle fü r die quartierplanlichen Anlagen.
2 Der Vermessungsplan ist unter Beizug des zuständigen Nach führungsgeometers auszuarbeiten und muss den Anforderungen einer definitiven Mutation entsprechen. Für die Bereinigung der Rechtsver hältnisse ist in der Regel das zu ständige Grundbuchamt beizuziehen.
3 Sofern es sich als zweckmässig erweist, können verschiedene Pläne und Aufstellungen zusammengefasst werden.
4 Allfällige Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne sind bei zulegen.
5 Dem Quartierplan ist eine Schätz ung der Kosten für den Bau der quartierplanlichen Anlagen beizulegen.
2. Gebiets
-
sanierung
§ 32.
1 Die bereinigte Gebietssanierung umfasst je nach ihrer Ziel setzung überdies: a. genaue Angaben über die zulä ssige Bewerbung der Neubauten und ihrer Umschwünge, b. Ordnung des Rechtsübergangs in sachlicher und zeitlicher Hinsicht, c. Regelung der Bauabwicklung, d. Regelung der Ersatz beschaffung für Betrie be der Quartierversor gung, e. Vorkehren zum Schutz der Mieter.
1. Allgemein
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2 Der vollständig ausgefertigte Sozialbericht ist der Gebietssanie
- rung beizulegen. D. Festsetzung bei Sonderbau vorschriften und Gestaltungs plänen
§ 33.
1 Für die Durchführung des Qu artierplans notwendige Son
- derbauvorschriften und Gestaltungspläne (§
7 Abs. 1), de ren Erlass in die gleiche Zuständigk eit wie die Bau- und Zonenordnung fällt (§§
88 und 86 Abs.
2 Satz 1 PBG), sind nach Fertigstellung des bereinigten Entwurfs und vor Festsetzung des Quartierplans dem nach der Ge
- meindeordnung zuständigen Organ zum Entscheid vorzulegen; bei Zuständigkeit des Gemeindevorstands
8 erfolgt die Zustimmung zu entsprechenden privaten Gestaltu ngsplänen zusammen mit der Quar
- tierplanfestsetzung.
2 Bei abweichender Zuständigkeit wi rd unmittelbar anschliessend an den Beschluss über die Sonderb auvorschriften oder den Gestal
- tungsplan – allenfalls nach Durc hführung der erforderlichen Anpas
- sung im hiefür vorgeschriebenen Verfahren – der Quartierplan fest
- gesetzt.
3 Quartierplan sowie Sonderbauvors chriften oder Gestaltungsplan werden gleichzeitig öffentlich bekanntgemacht und aufgelegt.
4 Für den Rechtsschutz gelten hins ichtlich Zuständigkeit und Ver
- fahren die Bestimmungen über die Anfechtung von Quartierplänen. E. Genehmigung
§ 34.
Der rechtskräftig festgesetz te Quartierplan samt Sonder
- bauvorschriften oder Ge staltungsplan ist dem Regierungsrat in drei
- facher Ausfertigung zur Genehmigung einzureichen. F. Vollzug
§ 35.
Der Eintritt neuer Rechtsverhältnisse aufgrund einer Ge
- bietssanierung ist nötigenfalls von den interessierten Grundeigentümern dem Gemeindevorstand
8 zwecks Anmeldung für den grundbuchlichen Vollzug und Durchführung des Geldausg leichs schriftlich zu melden. G. Bau der Erschliessungs anlagen
§ 36.
1 Werden die quartierplanlichen Anlagen im privaten Ver
- fahren nach §
166 PBG erstellt, sind die Projekte vor Baubeginn dem Gemeindevorstand
8 oder den zuständigen Werkträgern zur Genehmi
- gung zu unterbreiten.
2 Abweichungen vom genehmigten Pr ojekt sind nur im Einverneh
- men mit dem Gemeindevorstand
8 oder dem zuständigen Werkträger gestattet.
3 Der Genehmigungsinstanz ist es jederzeit gestattet, genehmi
- gungspflichtige Bauarbeiten zu überp rüfen und, falls es die Umstände erfordern, die Inangriffnahme ei nzelner Bauabschnitte von einer be
- sonderen Kontrolle abhängig zu machen. I. Projekt- genehmigung und Aufsicht
11 Quartierplanverordnung
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II. Baugesuche
§ 37.
Gesuche um den Bau quartierp lanlicher Anlagen durch die Gemeinde haben zu enthalten: a. Ausführungen, ob ein Ge such im Sinne von §
167 oder §
168 PBG gestellt wird, b. Grundbuchauszüge, aus denen die Verfügungsgewalt der Gesuch steller hervorgeht, c. den Nachweis, dass eine Einigung über den privaten Bau nicht er zielt werden konnte, d. im Falle von Gebietssanierungen den Nachweis, dass die nach gesuchten Bauarbeiten nach den ze itlichen Festlegungen des Quar tierplans fällig und allenfalls vorgängig durchzuführende Mutatio nen grundbuchlich vollzogen sind. III. Organisatorische Bestimmungen
Quartierplan
-
kommission
§ 38.
1 Die Quartierplankommission im Sinne von §
130 PBG wird vom Gemeindevorstand
8 auf eine Amtsdauer v on vier Jahren gewählt.
2 Die Kommission besteht aus minde stens drei und höchstens fünf ordentlichen Mitgliedern; nach Mö glichkeit sollen ihr auch Sachver ständige angehören.
3 Für das Wahlverfahren und die Wähl barkeit gilt das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003
2 , für den Ausstand §
5a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
3 .
7
4 Die Beschlüsse der Quartierpl ankommission sind zu protokollie ren.
Grund
-
eigentümer
-
versammlungen
§ 39.
1 An der Grundeigentümerversa mmlung nehmen die Betei ligten persönlich oder mitt els eines schriftlich bevollmächtigten Ver treters teil.
2 Über die Verhandlungen wird ei n Protokoll geführt, in das die Ausführungen der Quartierplankommi ssion und die Anregungen sowie Begehren der Grundeigentümer sa mt Begründung aufgenommen wer den, soweit sie zur Sache gehören und für die weitere Planbearbeitung wesentlich sind.
3 Das Protokoll wird innert sechs Tagen an die Teilnahmeberechtig ten versandt.
4 Teilnehmer, die nicht innert zehn Tagen seit Zustellung des Proto kolls beim Gemeindevorstand
8 oder Bauamt schriftlich Berichtigungen begehren, haben die Richtigkei t des Protokolls anerkannt.
12
701.13 Quartierplanverordnung IV. Mitwirkung me hrerer Gemeinden Einleitung
§ 40.
Erfordert die sinnvolle Begrenzung des Beizugsgebiets Land in zwei oder mehreren Gemeinde n, ist auf Gesuch eines Grundeigen
- tümers oder bei Einleit ung von Amtes wegen eine r Gemeinde in allen betroffenen Gemeinden da s Verfahren einzuleiten. Plan ausarbeitung
§ 41.
Die Planausarbeitung erfolg t in gemeinsa men Grundeigen
- tümerversammlungen und in der Regel unter der Leitung einer gemein
- samen Quartierplankommission, in de r die Gemeinden möglichst gleich
- mässig vertreten sind; gemischte Quartierplankommissionen dürfen nötigenfalls mehr als f ünf Mitglieder umfassen. Beschluss fassung und Kundmachung
§ 42.
1 Beschlüsse, welche die Quartierplanbete iligten betreffen, fassen die Gemeindevorstände
8 der gelegenen Sache getrennt.
2 Beschlüsse, die einen Fristenlauf auslösen , sind jedoch zeitlich möglichst koordiniert zu fassen und durchzuführen.
3 Beschlüsse, die inhaltlich zusa mmenhängen, sind überdies ein
- heitlich kundzumachen. Interne Regelungen
§ 43.
Spätestens mit der Planfestse tzung regeln die Gemeinden untereinander die Zuständigkeite n für die Vorbereitung und Anmel
- dung des grundbuchlichen Vollzugs , den Zahlungsver kehr beim Geld
- ausgleich und beim Bau der quartie rplanlichen Anlagen, die Bauauf
- sicht, das Abrechnungswesen und die Erhebung der Verfahrenskosten. Auslösung der Baupflicht
§ 44.
1 Das Quartierplangebiet liegt im Sinne von §
167 PBG im zeitlichen Bereich des Erschliessung splans, wenn nach den massgeb
- lichen Erschliessungsplä nen für alle öffentlich en Anlagen eine Bau
- pflicht besteht.
2 Für die Gesuchstellung findet §
40 sinngemä ss Anwendung. Aufsicht
§ 45.
Können sich die Gemeinden hi nsichtlich Inhalt oder Ver
- fahren nicht einigen, entscheidet auf Gesuch einer Gemeinde oder eines Grundeigentümers erstinstanz lich die Baudirektion als Auf
- sichtsbehörde; vorbehalten bleibe n die ordentlichen Rechtsmittel im Quartierplanverfahren. V. Übergangsrecht Unterstellung altrechtlicher Quartierpläne unter neues Recht
§ 46.
1 Begehren um Unterstellung be reits unter altem Recht ein
- geleiteter Quartierplanverfahren sind schriftlich beim Gemeindevor
- stand
8 einzureichen; gleiches gilt fü r die Meldung des Verfahrensstands privater Quartierplanve rfahren im Sinne von §
355 Abs. 2 PBG.
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2 Bereits festgesetzte oder genehmig te altrechtliche Quartierpläne können durch Teilrevision dem neue n Recht unterstellt werden, soweit dadurch nicht in hängige Schätzung sverfahren eingeg riffen wird. Der artige Teilrevisionen haben sich au f die gesetzlich notwendigen Anpas sungen und Ergänzungen zu beschränken.
Auslösung der
Baupflicht bei
fehlendem oder
in Revision
befindlichem
Erschliessungs
-
plan
§ 47.
1 Solange der Erschliessungspla n während der Einführungs zeit des neuen Rechts fehlt, bezi ehungsweise der R egierungsrat von der Pflicht zur Festsetzung eines Er schliessungsplans nicht entbunden hat, liegt das Quartierplangebiet im Sinne von §
168 PBG ausserhalb des Erschliessungsplans.
2 Absatz 1 findet sinngemäss Anwe ndung, wenn sich der Erschlies sungsplan mit Bezug auf das Quartier plangebiet in Revision befindet oder beim Regierungsrat ein Gesuch um Erstreckung der Fristen gemäss §
94 Abs. 2 PBG hängig ist. VI. Inkraftsetzung
Inkraftsetzung
§ 48.
Diese Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amts blatt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
5 .
1 OS 46, 788 und GS V, 147.
2 LS 161 .
3 LS 175.2 .
4 LS 700.1 .
5 In Kraft seit 1. Juli 1978 (OS 46, 833).
6 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 630). In Kraft seit 1. August
1998.
7 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 806 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
8 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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