Beschluss des Kantonsrates über die Neuregelung der Finanzkompetenzen zwischen Kantonsrat und Regierungsrat bezüglich des Fonds für gemeinnützige Zwecke
                            1 X. X. 03 - xx
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.122 Beschluss des Kantonsrates über die Neuregelung der Finanzkompetenzen zwischen Kantonsrat und Regierungsrat bezüglich des Fonds für gemeinnützige Zwecke (vom 2. Dezember 1991)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I.   Der Regierungsrat wird ermächtigt, aus dem Fonds für gemein- nützige Zwecke einmalige Beiträge bis zum Betrag von Fr. 400 000 in eigener  Zuständigkeit  zu  beschliessen.  Für  die  Ausrichtung  höherer Beträge bedarf er der Zustimmung des Kantonsrates. II.  Die  vom  Regierungsrat  in  eigener  Zuständigkeit  beschlosse- nen Beiträge dürfen pro Jahr den Betrag von Fr. 8 000 000 nicht über- steigen. III.   Dieser  Beschluss  tritt  sofort  in  Kraft.  Der  Beschluss  des Kantonsrates vom 2. Oktober 1989 wird gleichzeitig aufgehoben. IV.  Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. V.  Mitteilung an den Regierungsrat zum Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 51, 886.