Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikst... (28c)
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Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle

Nr. 28c Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 21 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006
1 und auf § 33a des Organi
- sationsgesetzes vom 13. März 1995
2 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

§ 1

Geltungsbereich
1 Folgende Statistik-Dienstleistungen und Standardprodukte sind grundsätzlich ge
- bührenpflichtig: a. gedruckte Veröffentlichungen, b. Angebote auf elektronischen Datenträgern, c. individuelle Dienstleistungen, d. Online-Dienstleistungen.
2 Die Verordnung regelt a. die Gebührenpflicht, b. die Gebührenansätze, c. die Vergütungen, d. die Auslagen, e. die Gebührenbefreiung, f. die Gebührenermässigung, g. die Rechnungsstellung.
1 SRL Nr.
28a
2 SRL Nr.
20 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2007 493
2 Nr. 28c

§ 2

Grundsätze
1 Wer statistische Dienstleistungen beansprucht, muss eine Gebühr sowie die Auslagen bezahlen. Die Gebühren werden zu Vollkosten erhoben. Für Standardprodukte ist eine marktgerechte Gebührenermässigung zulässig.
2 Eine zusätzliche Vergütung von maximal 50 Prozent der Vollkosten muss bezahlen, wer eine solche Dienstleistung zwecks kommerzieller Verwendung beansprucht. Die Be
- dingungen und Auflagen werden in einer Vereinbarung gemäss § 12 der Statistikverord
- nung
3 geregelt.

§ 3

Nicht gebührenpflichtige statistische Informationen
1 Direkt bei der zentralen Statistikstelle verfügbare statistische Daten, die ohne grösseren Aufwand zugänglich gemacht werden können, werden kostenlos abgegeben, namentlich durch a. Erteilung einfacher Auskünfte (bis zu einer Viertelstunde), b. Gewährung des Zugangs zur Bibliothek der zentralen Statistikstelle, c. Aufschaltung im gebührenfreien Teil des Online-Angebots der zentralen Statistik
- stelle (Grundversorgung über Internet).

§ 4

Gebühren für Standardprodukte
1 Als Standardprodukte gelten a. gedruckte Veröffentlichungen, b. Angebote auf elektronischen Datenträgern, c. Zugang zum gebührenpflichtigen Teil des Online-Angebots der zentralen Statis
- tikstelle.
2 Die Standardprodukte werden gemäss separater, in geeigneter Form veröffentlichter Tarifliste in Rechnung gestellt. Die Preise werden durch die zentrale Statistikstelle im Rahmen der Grundsätze gemäss § 2 festgelegt.
3 Die zentrale Statistikstelle kann Vergünstigungen für Abonnemente und Mengenrabatte gewähren sowie höhere Preise bei Mehrfachnutzung von Offline- und Online-Angebo
- ten festsetzen. Pro zusätzliche Nutzung desselben Standardangebots kann sie eine Preis
- erhöhung um bis zu 30 Prozent vornehmen.
4 Im Online-Bereich kann die zentrale Statistikstelle Gebühren erheben für a. die einmalige Registrierung, b. Abonnemente zur teilweisen oder vollständigen Benutzung des Online-Dienstes.

§ 5

Gebühren für individuelle Dienstleistungen
1 a. Auskünfte, b. Spezialauswertungen,
3 G 2007 488 (SRL Nr.
28b )
Nr. 28c
3 c. Analysen und Berichte, d. Forschung und Beratung.
2 Bei individuellen Dienstleistungen mit einem Aufwand von mehr als einer Viertelstun
- de wird der Zeitaufwand für die folgenden Tätigkeiten in Rechnung gestellt: a. Recherchen, Verfassen von Konzepten und Analysen, b. Datenaufbereitung, Qualitätskontrolle, Verfassen von Berichten, c. Beratung, technische und methodische Unterstützung.
3 Der Stundenansatz ist von der Qualifikation und der Erfahrung der eingesetzten Mitar
- beiterinnen und Mitarbeiter abhängig. Es gelten folgende Ansätze: a. kaufmännisches Personal: zwischen 50 und 90 Franken, b. wissenschaftliches und Informatikpersonal: zwischen 130 und 200 Franken. Die Stundenansätze werden in der Regel alle zwei Jahre der Kostenentwicklung ange
- passt.
4 Die zentrale Statistikstelle kann mit den Bestellerinnen und Bestellern für die zu er
- bringenden Dienstleistungen einen Pauschalbetrag oder ein Kostendach vereinbaren.

§ 6

Auslagen
1 Als Auslagen gelten alle Kosten, die bei der Bereitstellung der statistischen Informati
- on gemäss den §§ 4 und 5 zusätzlich anfallen, namentlich a. Reproduktionskosten, wie Fotokopien, Ausdrucke, Auszüge aus Veröffentlichun
- gen, gemäss Tarifliste, b. Postgebühren, c. Material- und Vertriebskosten, d. Kosten für Arbeiten, welche die zentrale Statistikstelle durch Dritte verrichten lässt.
2 Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und Vergütungen in Rechnung gestellt.

§ 7

Gebührenbefreiung
1 Ein Exemplar der kostenpflichtigen gedruckten Publikationen wird kostenlos abgege
- ben an a. Verwaltungsorgane und öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten des Kantons Luzern, b. die Luzerner Vertreterinnen und Vertreter in den Parlamenten des Kantons und des Bundes, c. die Bundesstatistikstellen und regionale Statistikstellen der Kantone und Städte, d. öffentliche Bibliotheken und Mediatheken auf Anfrage, e. Medienvertreterinnen und -vertreter, f. Gemeinden (ein Exemplar pro 5000 Einwohnerinnen und Einwohner).
4 Nr. 28c
2 Kantonale und kommunale Stellen sowie Unternehmen und Organisationen, die für eine Statistik unentgeltlich Daten liefern oder eine Unterstützung leisten, können ausge
- wählte Ergebnisse dieser Statistik in Absprache mit der zentralen Statistikstelle kosten
- los beziehen.

§ 8

Gebührenermässigung
1 Die zentrale Statistikstelle kann auf den Gebühren für die folgenden Benutzerkreise eine Ermässigung von bis zu 50 Prozent gewähren: a. Verwaltungsorgane und öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten des Kantons Luzern, b. Gemeinden, c. Schulen und Bildungsinstitutionen, d. Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten, e. gemeinnützige Organisationen, politische Parteien und politische Organisationen.

§ 9

Rechnungsstellung
1 Die zentrale Statistikstelle stellt Rechnung.
2 Bei mehrwertsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen ist die Mehrwertsteuer bei Publikationen im Preis inbegriffen, bei Dienstleistungen wird sie zum Preis dazuge schlagen.

§ 10

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 28c
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
11.12.2007
01.01.2008 Erstfassung G 2007 493
6 Nr. 28c Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
11.12.2007
01.01.2008 Erlass Erstfassung G 2007 493
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