Promotionsreglement (Doctor medicinae veterinariae) der Vetsuisse- Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
                            1 Doctor medicinae veterinariae der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.443 Promotionsreglement (Doctor medicinae veterinariae) der Vetsuisse- Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 (vom 11. März 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Vetsuisse-Rat beschliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Vetsuisse-Fakultät der Un iversitäten Bern und Zürich, in Folge als Vetsuisse-Fakultät bezeichnet, kann einer Antragstellerin oder einem Antragsteller nach Anfe rtigung einer Diss ertationsschrift (in Folge als Dissertati on bezeichnet) den Titel eines «Doctor medici nae veterinariae» (Dr. med. vet.) verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die englische Übersetzung lautet «Doctor of Veterinary Medicine» (Dr. med. vet.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Als Dissertation gilt eine v on der Doktorie renden oder vom Doktorierenden abgefasste wi ssenschaftliche Abhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede Dissertation muss von eine r Fachvertreterin oder einem Fach vertreter  der  VetsuisseFakultät  (Privatdozen tin  oder  Privatdozent, Professorin oder Professor), in Fo lge als Referentin oder Referent be zeichnet, gegenüber der Standort-F akultätsversammlung vertreten wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zwischen der oder dem Doktorie renden und der Referentin oder dem Referenten wird eine Doktor ats-Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbedingungen des Doktorats sowie Ansprech partnerin  oder  Ansprechpartner  (i nsbesondere  für  die  fachliche  Be treuung) geschlossen. Die Vereinbaru ng hat keinen Vertragscharakter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Antragstellerin oder der Antragsteller aus der Schweiz muss einen universitären Hochschulab schluss in Veterinärmedizin auf Masterstufe nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  einer  Antragstellerin  oder  einem  Antragsteller  aus  der  EU werden  bilaterale  Ve rträge  der  gegenseitige n  Anerkennung  von  Stu dienabschlüssen  berücksichtigt.  Über  alle  anderen  Fälle  entscheidet die Vetsuisse-Lehrkommission auf Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Doktorierende müssen für die gesam te Zeit der Arbeit bis zum Einreichen der vollständigen Prom otionsunterlagen ge mäss Vorgaben der jeweiligen Vetsui sse-Standortuniversitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 immatrikuliert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zulassungsbestimmungen der Un iversität Bern oder der Uni versität Zürich kommen zur Anwend ung, je nachdem, wo die Zulas sung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.443 Doctor medicinae veterinariae der Vetsuisse-Fakultät Einreichen der Promotions unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Promotionsantrag einschlie sslich Dissertation und erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlicher  Promotionsunterlagen  ka nn  jederzeit  beim  Standort-Deka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nat schriftlich eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Darüber  hinaus  ist  da s  eidgenössische  Tier arztdiplom  vorzuwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen. Für die Anerkennung der Abschlüsse gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 2 analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Antrag wird erst dann weit er behandelt, wenn alle erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Unterlagen vorliegen. Die Ei nzelheiten sind dem Leitfaden für Doktorierende (in Folge als Lei tfaden bezeichnet) zu entnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Dissertation  samt  Promoti onsunterlagen  muss  im  Standort- Dekanat  mindestens  vier  Wochen  auf liegen.  In  dieser  Zeit  sind  die Einsprachen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eine Arbeit, die bereits an der Universität Bern oder der Univer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sität Zürich oder einer anderen in- oder ausländischen Universität zum Zwecke  der  Erlangung  eines  akademischen  Grades  eingereicht  wor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den ist, kann nicht angenommen werden. Sprache und Layout
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Dissertation  kann  in  Deut sch,  Französisch,  Italienisch oder Englisch angefertigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zusammenfassung der  Arbeit  muss  am  Anfang  der  Disser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tation, nach dem Inhaltsver zeichnis, eingefügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Falls die Dissertation nicht in englischer Sprache verfasst ist, müs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen  Titel,  Zusammenfassung  und  Schl üsselwörter  zusätzlich  in  Eng
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lisch beiliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Einzelheiten  zu  Titelblatt,  Fo rmat  und  Textgestaltung,  Inhalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verzeichnis, Literaturverzeichnis , Lebenslauf und Danksagung finden sich im Leitfaden. Format und Autoren- schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Dissertationen können in Form einer Monografie, eines ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nal-Artikel) ab gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die oder der Doktorierende zeichnet in jedem Fall als Erstautorin bzw. Erstautor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einzelheiten  zu  Art  und  Umfan g  der  jeweils  einzureichenden Unterlagen  finden  sich  in  dem  Le itfaden.  Der  Leitfaden  für  Dokto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rierende wird durch die Standort-D ekanate auf dem aktuellen Stand gehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gutachten und öffentlicher Vortrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Gleichzeitig mit der Disserta tion müssen dem Dekanat ein schriftliches Gutachten der Refe rentin oder des Referenten (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 2), ein schriftliches Gutach ten einer Korreferentin oder eines Korreferen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten sowie die Bestätigung der fachli chen Betreuerin oder des fachlichen Betreuers, dass die Arbeit durch die Doktorandin oder den Doktoran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den anlässlich einer Fa chtagung oder eines Vetsuisse-öffentlichen Kol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - loquiums vorgetragen wurde, vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Doctor medicinae veterinariae der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.443
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Korreferentin oder der Korref erent wird von der Referentin oder vom Referenten vorgeschlagen, muss eine Habilitation oder gleich wertige  wissenschaftliche  Qualifik ation  besitzen  und  mit  dem  Fach gebiet der Arbeit vertraut sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Abgabe  der  Disser tationsschrift  im  Format  eines  zur  Publi kation  in  einem  «PEER  REVIEW ED»-Fachjournal  angenommenen oder  bereits  gedruckten  Manuskrip tes  ist  kein  Zweitgutachten  (Kor referat) erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            exemplare
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Anzahl und Zeitpunkt der bei der Bibliothek einzureichen den gebundenen Pflichtexemplare und elektronischen Unterlagen legt die jeweilige Standor t-Universität fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hinweise dazu finden sich im Leitfaden und bei den zuständigen Standort-Dekanaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Urkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach Erfüllung aller formalen Kriterien (insbesondere §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7) und Ablauf der Einsprachefrist (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4) entscheidet die Standort- Fakultätsversammlung über die A nnahme oder Ablehnung der Disser tationsschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Entscheid wird der Kandida tin oder dem Kandidaten von der Standort-Dekanin oder dem Standort-D ekan, mit Kopie an die jewei lige Universitätsleitung, schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  schriftliche  Mitteilung  de r  Genehmigung  der  Dissertation berechtigt zur Führung des D oktortitels (Dr. med. vet.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Promotionsurkunde wird von de r Universität erstellt, an wel cher die oder der Doktorierende immatr ikuliert ist. Sie trägt die Unter schrift  der  zuständigen  Personen  na ch  Vorgaben  der  jeweiligen  Uni versität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Urkunde wird an der Universi tät Zürich in deutscher und an der Universität Bern in deutscher, französischer oder englischer Spra che ausgestellt. An de r Universität Zürich wi rd mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiedervorlage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            5 Eine  abgelehnte  Dissertati on  kann  einmal  überarbeitet und anschliessend einmal wieder vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Höhe  der  Promotionsgeb ühr  wird  von  der  Vetsuisse- Fakultätsversammlung  festgesetzt.  Die  Zahlungsformalitäten  regelt das Standort-Dekanat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Änderungen  des  Vetsuisse- Promotionsreglements  bedür fen der Beschlussfassung durch den Vetsuisse-Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.443 Doctor medicinae veterinariae der Vetsuisse-Fakultät Übergangs- bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Zum  Zeitpunkt  des  Inkrafttret ens  bereits  begonnene  Dis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sertationen  können  nach  den  alten Standort-Richtlinien  eingereicht werden. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Dieses Reglement tritt mit de r Beschlussfassung des Vet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suisse-Rates in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ersetzt das Promot ionsreglement der Vets uisse-Fakultät, Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität  Bern,  in  der  Fassung  vom  30. Juli  1993  und  die  Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtlinien der Vetsuisse- Fakultät, Universität Zürich, in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. August 2007 sowie die Promot ionsordnung der Veterinärmedizini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Fakultät, Universität Zürich vom 25. November 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 274 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gestützt  auf  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bst. e  der  Vereinbarung  der  Kantone  Bern  und Zürich  über  die  Vetsuisse-Fakultät  de r  Universitäten  Bern  und  Zürich  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. November /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Dezember  2005  ( LS  415.442 )  sowie  auf  das  gemeinsame Fakultätsreglement vom 12. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Fakultätsreglement der Vetsuisse- Fakultät, Universitäten Bern und Zürich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Präfix «Standort» bezeichnet die entsprechenden Institution der jeweili
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Vetsuisse-Fakultät, also Bern oder Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch B vom 26. Juni 2015 ( OS 71, 66 ). In Kraft seit 26. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 26. Juni 2015 ( OS 71, 66 ). In Kraft seit 26. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch B vom 26. Juni 2015 ( OS 71, 66 ). In Kraft seit 26. Juni 2015.