Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «EUTEL... (0.784.602)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT»

Abgeschlossen in Paris am 14. Mai 1982 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 1985³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Juli 1985 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 1985 Änd. durch die Versammlung der Vertragsparteien genehmigt in Cardiff am 20. Mai 1999⁴ Durch die Schweiz vorläufig angewendet seit dem 2. Juli 2001 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 2002 (Stand am 11. April 2016) ¹ AS 1985 1493 ; BBl 1984 III 389 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 1985 1492 ⁴ AS 2004 2557
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
betonen die Bedeutung, die den Fernmeldeverbindungen über Satelliten für die Entwicklung der Beziehungen zwischen ihren Völkern und ihren Volkswirtschaften zukommt, sowie ihren Wunsch nach Stärkung ihrer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet,
nehmen zur Kenntnis, dass die vorläufige europäische Fernmeldesatellitenorganisation «INTERIM-EUTELSAT» zu dem Zweck geschaffen wurde, die Weltraum­segmente der europäischen Fernmeldesatellitensysteme zu betreiben,
berücksichtigen die einschlägigen Bestimmungen des am 27. Januar 1967⁵ in London, Moskau und Washington geschlossenen Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper,
wünschen die Schaffung und den Betrieb des EUTELSAT-Fernmelde­satelliten­systems als Bestandteil eines transeuropäischen Fernmeldenetzes fortzusetzen, um allen Teilnehmerstaaten Fernmeldedienste zur Verfügung zu stellen, und zwar unbeschadet der Rechte und Pflichten der Staaten, die Vertragsparteien der einschlägigen Übereinkünfte der Europäischen Union sowie sonstiger internationaler Übereinkünfte sind,
anerkennen die Notwendigkeit, die technischen, wirtschaftlichen, regulatorischen und politischen Entwicklungen in Europa und weltweit zu verfolgen und sich diesen gegebenenfalls anzupassen, und anerkennen insbesondere die Absicht, die betrieb­lichen Aufgaben und die damit verbundenen Vermögenswerte der EUTELSAT einer nach nationalem Recht zu gründenden Aktiengesellschaft zu übertragen, die unter Berücksichtigung der anerkannten kommerziellen Grundsätze und der Verein­barung, auf einer soliden wirtschaftlichen und finanziellen Grundlage tätig werden soll,
sind wie folgt übereingekommen:
⁵ SR 0.790
Art. I Begriffsbestimmungen
In diesem Übereinkommen:
a) Bezeichnet der Ausdruck «Übereinkommen» das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT» in der geänderten Fassung, einschliesslich seiner Präambel und seiner Anhänge;
b) bezeichnet der Ausdruck «Vorläufige Vereinbarung» die am 13. Mai 1977 in Paris zwischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften geschlossene und bei der französischen Verwaltung hinterlegte Vereinbarung über die Gründung einer vorläufigen europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «INTERIM-EUTELSAT»;
c) bezeichnet der Ausdruck «ECS-Vereinbarung» die am 10. März 1978 in Paris beschlossene Zusatzvereinbarung zur Vorläufigen Vereinbarung über das Weltraumsegment des Fernmeldesatellitensystems für den festen Funkdienst (ECS);
d) bezeichnet der Ausdruck «Vertragspartei» einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder vorläufig angewendet wird;
e) bezeichnet der Ausdruck «Generaldirektor der EUTELSAT» den Leiter des geschäftsführenden Organs der EUTELSAT;
f) bezeichnet der Ausdruck «geschäftsführender Sekretär der EUTELSAT» den Leiter des Sekretariats der EUTELSAT;
g) bezeichnet der Ausdruck «die Gesellschaft Eutelsat S.A.» eine nach dem Recht einer der Vertragsparteien gegründete Gesellschaft; diese hat ihren Sitz zunächst in Frankreich;
h) bezeichnet der Ausdruck «Weltraumsegment» eine Gruppe von Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs‑, Telemetrie‑, Befehls‑, Steuerungs‑, Überwachungseinrichtungen und übrigen zugehörigen Ausrüstungsgegenstände;
i) bezeichnet der Ausdruck «Fernmeldesatellitensystem» die Einheit, die aus einem Weltraumsegment und den Bodenstationen mit Zugang zu diesem Weltraumsegment besteht;
j) bezeichnet der Ausdruck «Fernmeldeverkehr» jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;
k) bezeichnet der Ausdruck «fundamentale Grundsätze» die in Artikel III Buchstabe a des Übereinkommens aufgeführten Grundsätze;
l) bezeichnet der Ausdruck «Vereinbarung» die Vereinbarung zwischen der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat S.A., welche die Beziehung zwischen der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat SA und deren Pflichten definiert und insbesondere den Rahmen schafft, der es der EUTELSAT ermöglicht, die Einhaltung der fundamentalen Grundsätze durch die Gesellschaft Eutelsat SA zu kontrollieren und zu gewährleisten.
Art. II Gründung der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat SA
a) Mit diesem Übereinkommen gründen die Vertragsparteien die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation, im Folgenden als «EUTELSAT» bezeichnet. b) i)Die Gründung der Gesellschaft Eutelsat SA erfolgt zu dem Zweck, ein Satellitensystem zu betreiben und Satellitendienste anzubieten; zu diesem Zweck werden der Gesellschaft Eutelsat SA die Vermögenswerte und die betrieblichen Aufgaben der EUTELSAT übertragen;
ii) die Gesellschaft Eutelsat SA wird durch ihre Gründungsurkunden und die Gesetze des Landes, in dem sie gegründet wird, bestimmt;
iii) jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Sitz der Gesellschaft Eutelsat SA errichtet wird und in deren Hoheitsgebiet sich Vermögenswerte befinden und/oder genutzt werden, ergreift die zur Erleichterung der Gründung und des Betriebs der Gesellschaft Eutelsat SA erforderlichen Massnahmen im Einklang mit den zwischen der Vertragspartei und der Gesellschaft Eutelsat SA zu treffenden Vereinbarungen.
c) Die Beziehung zwischen der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat SA wird in der Vereinbarung geregelt.
d) Die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs A des Übereinkommens sollen die Kontinuität zwischen den Tätigkeiten der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat SA gewährleisten.
Art. III Zweck der EUTELSAT
a) Hauptzweck der EUTELSAT ist es, die Wahrung der in diesem Artikel dargelegten fundamentalen Grundsätze durch die Gesellschaft Eutelsat SA zu gewährleisten, namentlich: i) Verpflichtungen des Service public/Grundversorgungsdienstes: Solche Verpflichtungen gelten für das Weltraumsegment und für dessen Nutzung zur Bereitstellung von Diensten in Verbindung mit dem öffent­lichen Fernsprechnetz; die Bereitstellung audiovisueller und zukünftiger Dienste erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Regelungen und internationalen Übereinkünften, insbesondere mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüber­schreitende Fernsehen⁶, unter Berücksichtigung der für das Konzept des Grundversorgungsdienstes und die Informationsgesellschaft geltenden Bestimmungen;
ii) Europaweite Ausleuchtzone des Satellitensystems: Die Gesellschaft Eutelsat SA bemüht sich im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen, durch die europaweite Ausleuchtzone des Satellitensystems ihre Dienste in allen Regionen der Mitgliedstaaten, in denen Bedarf an Kommunika­tionsdiensten besteht, bereitzustellen;
iii) Nichtdiskriminierung: Die Bereitstellung der Dienste erfolgt auf gerechter Basis im Rahmen der kommerziellen Flexibilität und unter Einhaltung der geltenden Gesetze;
iv) Lauterer Wettbewerb: Die Gesellschaft Eutelsat SA beachtet alle geltenden Gesetze und Vorschriften zur Wahrung des lauteren Wett­bewerbs.
b) Die EUTELSAT hat ferner das Ziel, die Kontinuität der Rechte und Pflichten aus internationalem Recht zu gewährleisten, insbesondere der aufgrund der Vollzugsordnung für den Funkdienst⁷ bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von Frequenzen für den Betrieb des der Gesellschaft Eutelsat SA übertragenen EUTELSAT-Weltraumsegments.
⁶ SR 0.784.405
⁷ SR 0.784.403
Art. IV Rechtspersönlichkeit
a) Die EUTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit.
b) Die EUTELSAT besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann namentlich: i) Verträge schliessen;
ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, besitzen und darüber verfügen;
iii) Prozesspartei sein;
iv) Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schlies­sen.
Art. V Kosten
a) Die EUTELSAT und die Gesellschaft Eutelsat SA treffen Vereinbarungen über die Deckung von Kosten und Ausgaben der EUTELSAT im Einklang mit der Vereinbarung.
b) Die Kosten für die Errichtung und die Führung des Sekretariats, darunter unter anderem Kosten für die Miete und den Unterhalt des Geschäftsgebäudes, Gehälter und Bezüge des Personals, die Kosten für die Organisation und Durchführung der Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, die Kosten für Beratungen zwischen der EUTELSAT, den Vertragsparteien und anderen Organisationen sowie die Kosten für Massnahmen, welche die EUTELSAT nach Artikel III trifft, um die Wahrung der fundamentalen Grundsätze durch die Gesellschaft Eutelsat SA sicherzustellen, werden nach Artikel V Buchstabe a bis zu den in der Vereinbarung festgelegten Obergrenzen von der Gesellschaft Eutelsat SA getragen.
Art. VI Struktur der EUTELSAT
a) Die EUTELSAT hat folgende Organe: i) die Versammlung der Vertragsparteien;
ii) das Sekretariat unter der Leitung des geschäftsführenden Sekretärs.
b) Jedes Organ handelt im Rahmen der Befugnisse, die ihm durch das Übereinkommen übertragen sind.
Art. VII Versammlung der Vertragsparteien – Zusammensetzung und Tagungen
a) Die Versammlung der Vertragsparteien setzt sich aus allen Vertragsparteien zusammen.
b) Eine Vertragspartei kann sich an einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien durch eine andere Vertragspartei vertreten lassen, doch darf keine Vertragspartei mehr als zwei andere Vertragsparteien vertreten.
c) Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen. Danach findet alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung statt, sofern nicht die Versammlung der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung beschliesst, dass die nächste ordentliche Tagung in einem anderen Zeit­abstand abgehalten werden soll.
d) Auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird, oder auf Antrag der Gesellschaft Eutelsat SA kann die Versammlung der Vertragsparteien auch ausserordentliche Tagungen abhalten. Ein Antrag auf eine ausserordentliche Tagung muss begründet werden.
e) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien.
Art. VIII Versammlung der Vertragsparteien – Verfahren
a) Jede Vertragspartei hat in der Versammlung der Vertragsparteien eine Stimme. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.
b) Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindes­tens zwei Dritteln der Vertragsparteien, die anwesend oder vertreten sind und an der Abstimmung teilnehmen. Eine Vertragspartei, die nach Artikel VII Buchstabe b eine oder zwei andere Vertragsparteien vertritt, kann für jede von ihr vertretene Vertragspartei getrennt abstimmen.
c) Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien, wobei jede Vertragspartei eine Stimme hat.
d) Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der einfachen Mehrheit aller Vertragsparteien anwesend sind, sofern mindestens ein Drittel aller Vertragsparteien anwesend ist.
e) Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen muss und die insbesondere Folgendes regelt: i) die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Büros;
ii) die Einberufung der Tagungen;
iii) die Vertretung und Akkreditierung;
iv) die Abstimmungsverfahren.
Art. IX Versammlung der Vertragsparteien – Aufgaben
Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben:
a) sie begutachtet und überprüft diejenigen Tätigkeiten der Gesellschaft Eutelsat S.A., welche die fundamentalen Grundsätze betreffen. Die Gesellschaft Eutelsat SA kann in diesem Zusammenhang Empfehlungen vorlegen, die von der Versammlung der Vertragsparteien berücksichtigt werden;
b) sie stellt im Einklang mit der Vereinbarung sicher, dass die Gesellschaft Eutelsat SA die fundamentalen Grundsätze einhält;
c) sie entscheidet über die Vereinbarung betreffende Änderungsvorschläge, die jedoch der Zustimmung der Vertragsparteien bedürfen;
d) sie fasst die geeigneten Beschlüsse zur Wahrung der Kontinuität der Rechte und Pflichten aus internationalem Recht, insbesondere der aufgrund der Vollzugsordnung für den Funkdienst bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von Frequenzen für den Betrieb des der Gesellschaft Eutelsat SA übertragenen EUTELSAT-Weltraumsegments;
e) sie entscheidet Fragen über die offiziellen Beziehungen zwischen der EUTELSAT und Staaten, gleichviel ob diese Vertragsparteien sind oder nicht, oder internationalen Organisationen, und sie handelt insbesondere das in Artikel XII Buchstabe c des Übereinkommens genannte Sitzabkommen aus;
f) sie beschliesst über jeden Vorschlag, das Übereinkommen gemäss Artikel XIV Buchstabe c ausser Kraft zu setzen;
g) sie prüft die von den Vertragsparteien vorgelegten Beschwerden;
h) sie fasst nach Artikel XIII des Übereinkommens Beschlüsse über den Austritt einer Vertragspartei aus der EUTELSAT;
i) sie beschliesst über jeden Änderungsvorschlag zu dem Übereinkommen nach Artikel XIV, und sie unterbreitet der Gesellschaft Eutelsat SA jeden Änderungsvorschlag, der Auswirkungen auf deren Geschäftstätigkeit haben könnte;
j) sie beschliesst über jedes Beitrittsgesuch, das nach Artikel XVIII Buch­stabe e des Übereinkommens vorgelegt wird;
k) sie beschliesst nach Artikel X des Übereinkommens über die Ernennung und Absetzung des geschäftsführenden Sekretärs und legt auf Empfehlung des geschäftsführenden Sekretärs die Zahl und den Status sowie die Anstellungsbedingungen des gesamten Sekretariatspersonals fest, wobei sie die Vereinbarung gebührend berücksichtigt;
l) sie bestimmt einen leitenden Bediensteten des Sekretariats, der als geschäftsführender Sekretär ad interim den geschäftsführenden Sekretär vertritt, wenn dieser abwesend ist oder seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann oder wenn die Stelle vakant ist;
m) sie verabschiedet einen Haushalt über ein oder zwei Jahre;
n) sie genehmigt die Verlegung der Gesellschaft Eutelsat SA an einen anderen Ort im Einklang mit der Vereinbarung.
Art. X Sekretariat
a) Das Sekretariat wird von dem von der Versammlung der Vertragsparteien ernannten geschäftsführenden Sekretär geleitet.
b) Die Amtszeit des geschäftsführenden Sekretärs beträgt vier Jahre, sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschliesst.
c) Die Versammlung der Vertragsparteien kann den geschäftsführenden Sekretär aus triftigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit absetzen.
d) Der geschäftsführende Sekretär vertritt die EUTELSAT nach aussen. Er untersteht der Weisung der Versammlung der Vertragsparteien und ist ihr für die Wahrnehmung aller Aufgaben des Sekretariats unmittelbar verantwortlich.
e) Der geschäftsführende Sekretär ist vorbehaltlich der Zustimmung der Versammlung nach Artikel IX Buchstabe k befugt, das gesamte Sekretariats­personal zu ernennen.
f) Ist das Amt des geschäftsführenden Sekretärs nicht besetzt oder ist er abwesend oder nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, so ist der von der Versammlung der Vertragsparteien ordnungsgemäss bestimmte geschäftsführende Sekretär ad interim ermächtigt, die Befugnisse des geschäftsführenden Sekretärs im Rahmen des Übereinkommens auszuüben.
g) Der geschäftsführende Sekretär und das Sekretariatspersonal haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der EUTELSAT unvereinbar sind.
Art. XI Rechte und Pflichten
a) Die Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen so wahr, dass die Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens voll eingehalten und gefördert werden.
b) Alle Vertragsparteien können an allen Konferenzen und Tagungen teilnehmen, an denen sie nach dem Übereinkommen vertreten sein dürfen, ebenso an jeder sonstigen Tagung, die gemäss den von der EUTELSAT dafür getroffenen Regelungen von ihr einberufen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehalten werden, und zwar unabhängig vom Ort, wo diese Tagungen durchgeführt werden.
c) Vor jeder Konferenz oder Tagung, die ausserhalb des Sitzstaates der EUTELSAT stattfindet, sorgt der geschäftsführende Sekretär dafür, dass die mit der gastgebenden Vertragspartei für eine Konferenz oder Tagung getroffenen Regelungen eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.
Art. XII Sitz, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der EUTELSAT
a) Sitz der EUTELSAT ist Frankreich.
b) Im Rahmen der nach dem Übereinkommen zulässigen Tätigkeiten sind die EUTELSAT und ihre Vermögenswerte im Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien von Einkommensteuern und direkten Vermögensteuern sowie von Zöllen befreit.
c) Jede Vertragspartei gewährt gemäss dem unter diesem Buchstaben genannten Protokoll der EUTELSAT, ihren Funktionären und den in diesem Protokoll aufgeführten Angestelltenkategorien, den Vertragsparteien und ihren Vertretern sowie den an Schiedsverfahren beteiligten Personen die erforderlichen Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen in den Grenzen und in den Fällen, wie sie in dem unter diesem Buchstaben genannten Protokoll vorgesehen sind, Immunität von Gerichtsverfahren in Bezug auf die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äusserungen. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, handelt so bald wie möglich mit der EUTELSAT ein Sitzabkommen – oder gegebenenfalls eine Erneuerung des Sitzabkommens – über die Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten aus. Die übrigen Vertragsparteien schliessen ebenfalls so bald wie möglich ein Protokoll über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Das Sitzabkommen und das Protokoll regeln jeweils die Voraussetzungen für ihr Ausserkrafttreten, sie sind von dem Übereinkommen unabhängig.
Art. XIII Austritt
a) Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Kündigung bei dem in Artikel XXI festgelegten Depositar jederzeit freiwillig aus der EUTELSAT austreten. Der Austritt wird drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.
b) Hat es den Anschein, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung der Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschliessen – sofern sie feststellt, dass die Verpflichtung nicht eingehalten wurde –, die Vertragspartei gelte als aus der EUTELSAT ausgetreten. Das Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses ausser Kraft. Für diesen Zweck kann eine ausserordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien einberufen werden.
c) Eine Vertragspartei, die aus der EUTELSAT ausgetreten ist oder als ausgetreten gilt, verliert am Tag des Wirksamwerdens des Austritts jedes Vertretungsrecht in der Versammlung der Vertragsparteien und übernimmt danach keine weitere Verpflichtung oder Verantwortlichkeiten, mit Ausnahme der Verpflichtungen, die aus vor diesem Tag begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrühren.
d) Jede Austrittsnotifikation und jeder Beschluss, der einen Ausschluss bewirkt, werden vom Depositar allen Vertragsparteien sofort mitgeteilt.
Art. XIV Änderungen und Ausserkrafttreten
a) Änderungen des Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. Die Vorschläge werden dem geschäftsführenden Sekretär übermittelt, der sie umgehend an alle Vertragsparteien verteilt. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über einen Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate nach seiner Verteilung unter gebührender Berücksichtigung aller von der Gesellschaft Eutelsat SA unterbreiteten Empfehlungen; die Gesellschaft Eutelsat SA wird zur Stellungnahme aufgefordert, wenn die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens voraussichtlich Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit haben wird. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung der Vertragsparteien durch einen Beschluss gekürzt werden, der entsprechend dem Verfahren für materielle Fragen gefasst wird.
b) Wird die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Beschlussfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien Vertragsparteien waren. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für alle Vertragsparteien verbindlich.
c) Die Vertragsparteien können die EUTELSAT durch Ausserkraftsetzen des Übereinkommens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien auf­lösen.
d) Das Ausserkrafttreten des Übereinkommens berührt nicht das Fortbestehen der Gesellschaft Eutelsat SA.
e) Sofern mit der Gesellschaft Eutelsat SA nichts anderes vereinbart ist, wird die Auflösung der EUTELSAT nach Buchstabe c dieses Artikels nicht beschlossen, solange die in Artikel III Buchstabe b genannten internationalen Rechte und Pflichten nicht vollständig erloschen sind.
Art. XV Beilegung von Streitigkeiten
a) Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien oder zwischen der EUTELSAT und einer oder mehreren Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wird einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden ist.
b) Jede Streitigkeit im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der EUTELSAT und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, die entsteht, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, wird einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden ist und wenn der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach Buchstabe a einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.
Art. XVI Unterzeichnung – Vorbehalte
a) Jeder Staat, dessen öffentlicher oder privater Fernmeldebetrieb Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung ist oder das Recht hat, es zu werden, kann Vertragspartei des Übereinkommens werden, indem er: i) es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unter­zeichnet oder
ii) es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder
iii) ihm beitritt.
b) Das Übereinkommen liegt vom 15. Juli 1982 bis zu seinem Inkrafttreten in Paris zur Unterzeichnung auf; es steht danach weiterhin zum Beitritt offen.
c) Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. XVII Inkrafttreten
a) Das Übereinkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Hoheitsgewalt über Unterzeichnerparteien der Vorläufigen Vereinbarung hatten, nach Artikel XVI Buchstabe a Ziffer i unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Unterzeichnerparteien oder die von ihnen bestimmten Unterzeichner der ECS-Vereinbarung mindestens zwei Drittel der Finanzierungsanteile im Rahmen der ECS-Vereinbarung innehaben.
b) Das Übereinkommen tritt frühestens acht Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Das Übereinkommen tritt nicht in Kraft, wenn nicht innerhalb von 36 Monaten nach dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht die nach Buchstabe a erforder­lichen Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen oder Genehmigungen erreicht worden sind.
c) Für einen Staat, dessen Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens hinterlegt wird, tritt es am Tag der Hinterlegung in Kraft.
d) Mit seinem Inkrafttreten wird das Übereinkommen vorläufig auf jeden Staat angewendet, der es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat und der dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten beantragt. Die vorläufige Anwendung endet: i) mit der Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Staat;
ii) mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt, wenn es von diesem Staat nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist;
iii) an dem Tag, an dem dieser Staat vor Ablauf der unter Ziffer ii bezeichneten Frist seinen Beschluss notifiziert, das Übereinkommen nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.
Endet die vorläufige Anwendung nach Ziffer ii oder iii, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei nach Artikel XIII Buchstabe c.
e) Mit seinem Inkrafttreten löst das Übereinkommen die Vorläufige Verein­barung ab und setzt sie ausser Kraft. Doch berührt das Übereinkommen weder Rechte noch Pflichten, die eine Vertragspartei früher als Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung erworben hat.
Art. XVIII Beitritt
a) Jeder Staat, dessen öffentlicher oder privater Fernmeldebetrieb an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, kann dem Übereinkommen von dem Tag, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten beitreten.
b) Die Buchstaben c bis e gelten für Beitrittsersuchen folgender Staaten: i) eines Staates, dessen öffentlicher oder privater Fernmeldebetrieb an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, der jedoch nicht nach Artikel XVI Buchstabe a Ziffer i oder ii oder nach Buchstabe a des vorliegenden Artikels Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist;
ii) jedes anderen europäischen Staates, der Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion ist und den Wunsch hat, dem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beizutreten.
c) Jeder Staat, der dem Übereinkommen unter den unter Buchstabe a genannten Bedingungen beizutreten wünscht («antragstellender Staat»), notifiziert dies schriftlich dem geschäftsführenden Sekretär und legt ihm alle für den Antrag relevanten Informationen vor.
d) Der geschäftsführende Sekretär nimmt den Antrag des antragstellenden Staates entgegen und legt ihn der Versammlung der Vertragsparteien vor.
e) Die Versammlung der Vertragsparteien fasst innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der geschäftsführende Sekretär feststellt, dass er im Besitz aller nach Buchstabe c erforderlichen Informationen ist, einen Beschluss über das Ersuchen des antragstellenden Staates. Der Beschluss des geschäftsführenden Sekretärs wird der Versammlung der Vertragspar­teien umgehend notifiziert. Der Beschluss der Versammlung der Vertragsparteien wird in geheimer Abstimmung entsprechend dem Verfahren für Beschlüsse über materielle Fragen gefasst. Zu diesem Zweck kann eine ausserordent­liche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
f) Der geschäftsführende Sekretär notifiziert dem antragstellenden Staat die von der Versammlung der Vertragsparteien aufgestellten Beitrittsbedingungen, die Gegenstand eines Protokolls sind, das der von dem betreffenden Staat beim Depositar zu hinterlegenden Beitrittsurkunde beigefügt wird.
Art. XIX Haftung
Keine Vertragspartei haftet einzeln für die Handlungen und Verpflichtungen der EUTELSAT, ausser wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dem die betreffende Vertragspartei und der Entschädigung verlangende Staat beigetreten sind. In diesem Fall entschädigt die EUTELSAT die betreffende Vertragspartei für jeden bezahlten solchen Betrag, sofern die Vertragspartei sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, eine solche Haftung allein zu übernehmen.
Art. XX Verschiedenes
a) Die Amts- und Arbeitssprachen der EUTELSAT sind Englisch und Französisch.
b) Die EUTELSAT arbeitet unter Berücksichtigung der allgemeinen Richt­linien der Versammlung der Vertragsparteien in Fragen von gemeinsamem Interesse mit den Vereinten Nationen zusammen sowie mit deren Sonder­organisationen, insbesondere der Internationalen Fernmeldeunion, und mit anderen internationalen Organisationen.
c) Im Einklang mit der Entschliessung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt die EUTELSAT dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Sonderorganisationen einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit zur Kenntnisnahme. Der jähr­liche Bericht wird auch der Gesellschaft Eutelsat SA zugestellt.
Art. XXI Depositar
a) Die Regierung der Französischen Republik ist Depositar des Übereinkommens, bei dem die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der EUTELSAT auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hinterlegt werden.
b) Das Übereinkommen wird im Archiv des Depositars hinterlegt. Dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.
c) Der Depositar unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, und, soweit erforderlich, die Internationale Fernmeldeunion umgehend: i) von jeder Unterzeichnung des Übereinkommens;
ii) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
iii) vom Beginn des in Artikel XVII Buchstabe a genannten Sechzigtagezeitraums;
iv) vom Inkrafttreten des Übereinkommens;
v) von jedem Antrag auf vorläufige Anwendung nach Artikel XVII Buchstabe d;
vi) von der Ernennung des geschäftsführenden Sekretärs nach Artikel X Buchstabe a;
vii) von der Beschlussfassung über jede Änderung des Übereinkommens und von deren Inkrafttreten;
viii) von jeder Austrittsnotifikation;
ix) von jedem Beschluss der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XIII Buchstabe b, dass eine Vertragspartei als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt;
x) von allen sonstigen Notifikationen und Mitteilungen in Bezug auf das Übereinkommen.
d) Sogleich nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁸.
⁸ SR 0.120

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Zur Unterzeichnung aufgelegt zu Paris am 15. Juli 1982 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang A

(Übergangsbestimmungen)

1. Kontinuität der Tätigkeiten

a) Jede von der EUTELSAT geschlossene Übereinkunft, die bei Gründung der Gesellschaft Eutelsat SA gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange sie nicht aufgrund der Bestimmungen jener Übereinkunft geändert oder ausser Kraft gesetzt wird. Jeder von der EUTELSAT gefasste Beschluss, der bei Gründung der Gesellschaft Eutelsat SA gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange er nicht geändert oder ausser Kraft gesetzt wird.
b) Hat bei Gründung der Gesellschaft Eutelsat SA ein Organ der EUTELSAT eine Massnahme, die dieses Organ treffen darf oder muss, eingeleitet, aber nicht abgeschlossen, so tritt der geschäftsführende Sekretär oder der Generaldirektor der Gesellschaft Eutelsat SA im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und in Einklang mit den zwischen der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat SA getroffenen Vereinbarungen zum Zwecke des Abschlusses dieser Massnahme an die Stelle dieses Organs.

2. Übertragungsverfahren

a) EUTELSAT schliesst mit der Gesellschaft Eutelsat SA eine Übertragungsvereinbarung (die «Übertragungsvereinbarung») über die Übertragung eines Teils oder aller ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bezüglich ihrer Tätigkeit (wie in der Übertragungsvereinbarung näher erläutert) auf die Gesellschaft Eutelsat SA (die «Übertragung»).
b) Die Übertragung umfasst die gesamte Übertragung aller Rechte, Ansprüche und Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bezüglich der übertragenen Tätigkeit, welche einen umfassenden und autonomen Tätigkeitsbereich darstellt. Diese Übertragung hat dieselbe Auswirkung wie die Übertragung von Tätigkeiten im Rahmen einer Ausgliederung («Trennung») gemäss Artikel 382 et seq . des französischen Gesetzes Nr. 66-537 vom 24. Juli 1966 bezüglich Wirtschaftsunternehmen, mit Ausnahme davon, dass keine der Verpflichtungen und Formalitäten, die den Übertragenden ( société apporteuse ) gemäss diesem Gesetz gewöhnlich binden, auf die EUTELSAT Anwendung findet.
c) Ungeachtet des obigen erfolgt die Übertragung erga omnes ab dem in der Übertragungsvereinbarung festgelegten Zeitpunkt, ohne dass sie der Notifikation oder der Zustimmung irgendeiner Person bedarf, einschliesslich der Personen, denen gegenüber Verpflichtungen und Verbindlichkeiten bestehen. Die Übertragung erfolgt in der gleichen Weise mit Hinblick auf jede Person, mit der die EUTELSAT eine Vereinbarung mit intuitu personae Charakter geschlossen hat.

3. Geschäftsführung

a) Bezüglich Abschnitt 2 Buchstabe c oben hat das gesamte Personal des geschäftsführenden Organs der EUTELSAT das Recht, in die Gesellschaft Eutelsat SA übernommen zu werden, und Personen, die von diesem Recht Gebrauch machen, geniessen vom Tag ihrer Übernahme an Anstellungs­bedingungen, die, sofern dies mit dem französischen Recht vereinbar ist, mindestens denen gleichwertig sind, die sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt ihrer Übernahme genossen.
b) Bezüglich Personen, die zum Zeitpunkt der Übernahme Leistungen gemäss den Regeln des Pensionsplans der EUTELSAT erhalten, werden diese Leis­tungen weiterhin gemäss aller einschlägigen Bestimmungen dieser Regeln, die zum Zeitpunkt der Übernahme in Kraft waren, gezahlt.
c) Bezüglich Personen, die zum Zeitpunkt der Übernahme Ansprüche hinsichtlich Leistungen gemäss den Regeln des Pensionsplans der EUTELSAT erworben haben, werden angemessene Vereinbarungen getroffen, um diese Ansprüche zu sichern.
d) Nach Abschnitt 1 dieses Anhangs werden die geltenden Anstellungsbedingungen für das Personal weiterhin angewandt, bis die Gesellschaft Eutelsat SA neue Anstellungsbedingungen festgelegt hat.
e) Bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors der Gesellschaft Eutelsat SA und des ersten geschäftsführenden Sekretärs nimmt der Generaldirektor der EUTELSAT deren Aufgaben wahr.

4. Übertragung der Aufgaben der EUTELSAT auf die Gesellschaft Eutelsat SA und den geschäftsführenden Sekretär

a) Am Tag der Gründung der Gesellschaft Eutelsat SA und der Errichtung des Sekretariats setzt der Generaldirektor der EUTELSAT alle Beteiligten hiervon in Kenntnis.
b) In seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der EUTELSAT ergreift der Generaldirektor der EUTELSAT alle Massnahmen für eine rechtzeitige Übertragung aller durch die EUTELSAT erworbenen Rechte und Pflichten auf die Gesellschaft Eutelsat SA und den geschäftsführenden Sekretär.

Anhang B

(Schiedsverfahren)
1. Zur Entscheidung der Streitigkeiten nach Artikel XV des Übereinkommens wird gemäss den folgenden Absätzen ein Schiedsgericht gebildet.
2. Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann sich der einen oder der anderen Streitpartei in dem Schiedsverfahren anschliessen.
3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt innerhalb von zwei Monaten vom Eingang des Ersuchens einer Partei, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, einen Schiedsrichter. Verlangen Artikel XV des Übereinkommens die Zustimmung der Streitparteien, damit die Streitigkeit dem Schiedsverfahren unterworfen werden kann, so beginnt die Frist von zwei Monaten mit dem Tag dieser Zustimmung. Die beiden ersten Schiedsrichter bestellen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Schiedsgerichts ist. Ist einer der beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden, so wird er auf Ersuchen einer der beiden Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn zwischen den Parteien keine Einigkeit besteht, durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden ist.
4. Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung.
5. Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, den sie bestellt hat, sowie die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Vorsitzenden des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
6. Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen. Der Spruch ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Er kann nicht angefochten werden. Die Parteien kommen dem Spruch unverzüglich nach. Im Fall einer Streitigkeit über seine Bedeutung oder Geltung legt ihn das Schiedsgericht aus, wenn eine Streitpartei dies verlangt.

Geltungsbereich am 11. April 2016 ⁹

⁹ AS 1985 1493 , 1987 1216 , 1989 1164 , 2004 2557 und 2016 1237 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

18. Februar

1993 B

18. Februar

1993

Andorra

  2. Dezember

1994 B

  2. Dezember

1994

Armenien

  9. Oktober

1992 B

  9. Oktober

1992

Aserbaidschan

  8. April

1992 B

  8. April

1992

Belarus

  8. Dezember

1994 B

  8. Dezember

1994

Belgien

  3. Juli

1985

  1. September

1985

Bosnien und Herzegowina

22. März

1993 B

22. März

1993

Bulgarien

21. Mai

1996 B

21. Mai

1996

Dänemark

17. Juli

1984

  1. September

1985

Deutschland

  3. Dezember

1984

  1. September

1985

Finnland

31. Januar

1985

  1. September

1985

Frankreich

12. Januar

1984

  1. September

1985

Georgien

25. Februar

1993 B

25. Februar

1993

Griechenland

26. August

1987

26. August

1987

Heiliger Stuhl

20. März

1985

  1. September

1985

Irland

20. März

1985

  1. September

1985

Island

12. Juni

1987

12. Juni

1987

Italien

  3. Juli

1985

  1. September

1985

Kasachstan

22. Mai

1998 B

22. Mai

1998

Kroatien

23. Oktober

1992 B

23. Oktober

1992

Lettland

23. September

1994 B

23. September

1994

Liechtenstein

  4. Februar

1987

  4. Februar

1987

Litauen

28. Oktober

1991 B

28. Oktober

1991

Luxemburg

27. August

1987

27. August

1987

Malta

  5. Februar

1987

  5. Februar

1987

Mazedonien

14. Juni

2000 B

14. Juni

2000

Moldau

13. Mai

1994 B

13. Mai

1994

Monaco

23. Mai

1984

  1. September

1985

Montenegro

28. Oktober

2009 B

28. Oktober

2009

Niederlande

29. April

1985

  1. September

1985

Norwegen

24. Februar

1984

  1. September

1985

Österreich

30. April

1985

  1. September

1985

Polen

20. Dezember

1991 B

20. Dezember

1991

Portugal

17. Dezember

1985

17. Dezember

1985

Rumänien

29. Oktober

1990 B

29. Oktober

1990

Russland

  4. Juli

1994 B

  4. Juli

1994

San Marino

  7. März

1985

  1. September

1985

Schweden

10. Januar

1984

  1. September

1985

Schweiz

15. Juli

1985

  1. September

1985

Serbien

30. August

1987

30. August

1987

Slowakei

  9. Juni

1992 B

  9. Juni

1992

Slowenien

19. November

1997 B

19. November

1997

Spanien

31. Januar

1985

  1. September

1985

Tschechische Republik

10. November

1993 B

10. November

1993

Türkei

18. Juni

1985

  1. September

1985

Ukraine

27. Dezember

1993 B

27. Dezember

1993

Ungarn

19. Oktober

1993 B

19. Oktober

1993

Vereinigtes Königreich

21. Februar

1985

  1. September

1985

Zypern

17. Juli

1985

  1. September

1985

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