Gesetz über das Gesundheitswesen (800alt)
CH - LU

Gesetz über das Gesundheitswesen

Gesetz Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) * Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. September 1979
1 , beschliesst:

§§ 1–12

2

§ 13

Gesundheitsbehörde der Gemeinde
1 Der Gemeinderat übt innerhalb des Gemeindegebietes die Aufsicht über das Gesundheitswesen aus. Er kann seine Befugnisse an eine Ortsgesundheitskommission übertragen, der mindestens ein Gemeinderat und, wenn möglich, Medizinalpersonen angehören sollen.
2 Der Gesundheitsbehörde der Gemeinde sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen: a. Überwachung der Umwelt- und Wohnhygiene; b. Massnahmen gegen gesundheitsschädliche Immissionen aller Art; c. Mithilfe beim Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen kantonaler Instanzen; d. Förderung der Gesundheitserziehung und der Prophylaxe.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsbehörde der Gemeinde durch Verordnung.

§§ 14–61

3
2. Kantonale Heilanstalten
2. Kantonale Heilanstalten

§ 62

Bestand
1 Der Staat führt folgende Heilanstalten: a. das Kantonsspital Luzern; b. die kantonale Psychiatrische Klinik St. Urban; c. das kantonale Spital Sursee; d. das kantonale Spital Wolhusen; e. die Luzerner Höhenklinik Montana;
f. das Kinderspital Luzern, gemeinsam mit der Spitalstiftung Paul und Gertrud Fischbacher-Labhardt.
2 Die Errichtung weiterer kantonaler Heilanstalten sowie die Aufhebung von kantonalen Heilanstalten erfolgen durch Beschluss des Grossen Rates.

§ 63

Organisation Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die medizinische und betriebliche Organisation der kantonalen Heilanstalten. Diese ordnet namentlich: a. die Rechte und Pflichten der Patienten; b. die Aufteilung der Befugnisse zwischen ärztlicher, administrativer und pflegerischer Leitung; c. die Umschreibung der medizinischen Bereiche und die Festlegung ihrer Organisationsstruktur; d. die Befugnisse der Aufsichtskommission.

§ 63a

4 Rechte und Pflichten der Ärzte
1 Der Regierungsrat regelt die Rechte und Pflichten der Ärzte an den kantonalen Heilanstalten.
2 Er kann den Chefärzten, den Co-Chefärzten und den Leitenden Ärzten bewilligen, in angemessenem Umfang im Namen und auf Rechnung des Kantons privatärztlich tätig zu sein. Bei der Festsetzung ihrer Besoldung berücksichtigt der Regierungsrat in geeigneter Weise die Einnahmen des Kantons aus privatärztlicher Tätigkeit.
5 Absätze 3 und 4
5
5 Der Regierungsrat setzt für die privatärztliche Tätigkeit der Chefärzte, der Co-Chefärzte und der Leitenden Ärzte Tarife fest.
5
6 Soweit der Regierungsrat keine Regelung trifft, gilt das Personalgesetz
6 .

§ 64

Aufnahme der Patienten
1 Die kantonalen Heilanstalten müssen Personen aufnehmen, die einer Spitalbehandlung bedürfen.
2 Für die Aufnahme bedarf es in der Regel eines ärztlichen Zeugnisses. In Notfällen wird darauf verzichtet.
3 Über die Aufnahme entscheidet die ärztliche Leitung.
4 Der freiwillige Eintritt in eine Klinik für Psychischkranke bedarf eines ärztlichen Zeugnisses und der schriftlichen Zustimmung der Kranken.
5 Für die zwangsweise Einweisung von Psychischkranken in eine psychiatrische Klinik und die Verweigerung der Entlassung gelten die Art. 397a–f, 314a und 405a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
7
und die kantonalen Einführungsbestimmungen
8 .

§ 65

9 Rechtsstellung des Patienten
1 Das Rechtsverhältnis zwischen Patient und kantonaler Heilanstalt ist öffentlich-rechtlich.
10
2 Bei rechtswidriger Schädigung des Patienten wird das kantonale Haftungsrecht
11 Rückgriffsrecht, angewendet, wobei Forderungen nach Schadenersatz und Rückgriff innert fünf Jahren geltend zu machen sind.
10
3 Der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter hat grundsätzlich Anspruch auf Aufklärung über Diagnose, Behandlungsplan und Risiken.

§ 66

Beschwerdestelle
1 Der Regierungsrat richtet für die kantonalen Heilanstalten eine Beschwerdestelle ein.
2 Die Beschwerdestelle prüft Anregungen und Beschwerden von Patienten, Angehörigen und Krankenkassen.
3 Nötigenfalls erstattet die Beschwerdestelle Bericht und stellt der zuständigen Instanz Antrag.

§§ 67–73

12

§ 74

Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen und unterliegt dem fakultativen Referendum
13 . Luzern, 29. Juni 1981 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Peer Jäggi
Der Staatsschreiber: Franz Schwegler
* G 1982 165
1 GR 1979 443
2 Aufgehoben durch Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 445).
3 Aufgehoben durch Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 445).
4 Eingefügt durch Personalgesetz vom 13. September 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1988 163).
5 Gemäss Änderung vom 20. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 361), wurden die Absätze 2 und 5 neu gefasst und die Absätze 3 und 4 aufgehoben.
6 SRL Nr. 51
7 SR 210
8 SRL Nr. 200
9 Fassung gemäss Personalgesetz vom 13. September 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1988 163).
10
11
12
13 Gesundheitsgesetz wurde in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1982 angenommen.
1 Tabelle der Änderungen des Gesetzes über das Gesund heitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni 1981 (G 1982 165) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzess ammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Personalgesetz
13. 9. 88 K 1988 1257 G 1988 163

§ 65

geändert

§ 63a

eingefügt
2. Sozialhilfegesetz
24. 10. 89 K 1989 2004 G 1990
225

§§ 3, 5, 10, 16, 20, 22,

geändert
23, 27, 28, 30, 34, 37,
39, 40, 41, 43, 45, 46,
48, 51, 61, 67, 70
3. Änderung
29. 1. 90 K 1990 199 G 1990 597

§ 52

g
eändert
4. Änderung
13. 5. 97 K 1997 1417 G 1997 245

§ 63a

geändert
5. Änderung
20. 1. 03 K 2003 200 G 2003 37

§ 43a

e
ingefügt
6. Änderung
14. 6. 04 K 2004 1653 G 2004 370

§ 43a

aufgehoben
7. Änderung
20. 6. 05 K 2005 1587 G 2005 361

§§ 63 a, 65

geändert
8. Gesundheitsgesetz 13. 9. 05 K 2005 2263 G 2005
445

§§ 1–12, 14–61, 67–73

aufgehoben
Markierungen
Leseansicht