Verordnung zum Gastgewerbegesetz
1 Verordnung zum Gastgewerbegesetz
935.12 Verordnung zum Gastgewerbegesetz (vom 16. Juli 1997)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit
§ 1.
Die Volkswirtschaftsdirektion ist die zuständige Direktion gemäss §
4 des Gesetzes
3 .
Patentpflicht
§ 2.
Allgemein zugänglich sind Örtlichkeiten, wenn ein unbe stimmter Personenkreis Zutritt hat. Ein Betrieb gilt insbesondere als öffentlich zugänglich, wenn er durch Anschrift oder Werbung nach aussen auch als Gastgewerbeb etrieb in Erscheinung tritt.
Bewilligungs
-
dauer,
Massnahmen
§ 3.
1 Unter Vorbehalt anderslaut ender Bestimmungen werden die Bewilligungen und Patente au f unbefristete Dauer erteilt.
2 Bewilligungen und Patente werd en entzogen, wenn die Voraus setzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. B. Patente
Erteilung
§ 4.
Neuerteilungen und Änderungen von Patenten, welche zum Ausschank oder Verkauf von gebrannten Wasser n berechtigen, sind der Eidgenössischen Alkohol verwaltung zu melden.
Erlöschen
§ 5.
Patente erlöschen mit a. dem Tod oder dem Verzicht der Patentinhaberin oder des Patent inhabers, b. der Aufgabe oder dem Un tergang des Betriebs, c. dem Entzug.
Örtliche
Geltung
§ 6.
Die für die Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten und Flä chen ergeben sich aus der baurechtlichen Bewilligung. C. Gastgewerbe
Gastwirtschafts
-
patent
§ 7.
1 Das Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent ist vier Wochen vor der Betriebsaufnahme bei den Gemeindebehörden einzureichen.
2
935.12 Verordnung zum Gastgewerbegesetz
2 Dem Patentgesuch sind beizufügen: a. Handlungsfähig keitsausweis, b. Auszug aus dem eidgenössi schen Zentralstrafregister, c. Erklärung, ob gebra nnte Wasser ausgesche nkt und wie viele Liter pro Jahr voraussichtl ich umgesetzt werden.
3 Dem Gesuch für vorübergehend be stehende Betriebe sind keine Unterlagen beizufügen. Schliessungs stunde
§ 8.
1 Die Gäste sind beim Eintritt der Schliessungsstunde zum Verlassen der Gastwirtschaft aufzufordern.
2 Die Gäste haben die Gastwirtscha ft innert 30 Minuten zu verlas
- sen. Während dieser Zeit dürfen sie nicht mehr bewirtet werden. Dauernde Ausnahmen von der Schliessungs stunde
§ 9.
1 Die Schliessungsstu nde kann hinausgeschoben oder aufge
- hoben werden.
2 Bei berechtigten Zweifeln, ob die Nachtruhe der Anwohner gewährleistet werden kann, kann die Bewilligung für ei nen befristeten Versuch erteilt werden.
3 Die Bewilligung laut et auf den Betrieb.
4 Für die hohen Feiertage gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage un d über die Verkaufszeit im Detail
- handel
2 . Entzug und Erlöschen
§ 10.
1 Die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde kann, namentli ch bei wiederholten Nachtruhestö
- rungen, jederzeit entzogen werden.
2 Die Bewilligung erlischt mit der dauernden Aufgabe oder dem Untergang des Betriebs.
§ 11.
6 D. Schutz vor Passivrauchen
4
§ 12.
5
1 Die Bestimmungen über das Rauchen in Innenräumen gelten für alle Betriebe gemäss §
2 Abs.
1 lit. a und §
3 lit. a, c, e und f des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996
3 .
2 Raucherbetriebe sind unzulässig.
3 Verordnung zum Gastgewerbegesetz
935.12 E. Klein- und Mittelv erkauf von alkoholhaltigen Getränken
5
Klein- oder
Mittelverkaufs
-
patent
§ 13.
1 Das Gesuch für ein Klein- oder Mittelverkaufspatent ist vier Wochen vor der Betriebsaufnahme bei den Gemeindebehörden einzureichen.
2 Dem Patentgesuch sind beizufügen: a. Handlungsfähig keitsausweis, b. Erklärung, ob gebrannte Wasser verkauft und wie viele Liter pro Jahr mutmasslich umgesetzt werden.
3 Dem Gesuch für vorübergehend be stehende Betriebe sind keine Unterlagen beizufügen. F. Patentabgaben auf gebrannten Wassern
5
Einschätzung
§ 14.
1 Die Abgabe richtet sich nach der Selbstdeklaration durch die Patentinhaberin ode r den Patentinhaber.
2 Wird die deklarierte Menge an umgesetzten gebr annten Wassern in einem für die Höhe der Abgaben massgeblichen Umfange über schritten oder werden gebrannte Wa sser neu ausgeschenkt oder ver kauft, ist dies der Gemeindebehörde unter Angabe der mutmasslichen jährlichen Menge in Litern mitzuteilen.
Tarif
§ 15.
1 Die Abgaben betragen: Anzahl Liter der Abgabe in Franken umgesetzten Menge an pro Abgabeperiode gebrannten Wassern pro Jahr von vier Jahren von
1 bis
500
200 über
500 bis 1000
400 über 1000 bis 1500
600 über 1500 bis 2000
800 über 2000 bis 2500
1000 über 2500 bis 3000
1200 usw.
2 Die Maximalabgabe beträgt Fr. 8000.
Zahlung
§ 16.
Die Abgabe wird mit der Fe stsetzung oder mit dem Beginn einer Abgabeperiode fällig. Sie ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Bei Verzug wird eine Nachfrist von 20 Tagen angesetzt. Danach verliert das Patent seine Gültigkeit.
4
935.12 Verordnung zum Gastgewerbegesetz G. Schlussbestimmungen
5 Rechtsmittel
§ 17.
Gegen die gestützt auf das Gastgewerbegesetz erlassenen Entscheide der Gemeindebehörden kann innert 30 Tagen bei der Volkswirtschaftsdirektion Rekurs eingereicht werden. Inkrafttreten
§ 18.
Diese Verordnung tritt am 1. Ja nuar 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vero rdnung zum Gastgewerbegesetz vom
20. November 1985 aufgehoben.
1 OS 54, 149 .
2 LS 822.4 .
3 LS 935.11 .
4 Eingefügt durch RRB vom 23. Dezember 2009 ( OS 65, 20 ; ABl 2010, 1
).
In Kraft seit 1. Mai 2010.
5 Fassung gemäss RRB vom 23. Dezember 2009 ( OS 65, 20 ; ABl 2010, 1
).
In Kraft seit 1. Mai 2010.
6 Aufgehoben durch RRB vom 22. November 2017 ( OS 73, 61 ; ABl 2017-12-
01 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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