Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Bern und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung sozialer oder gemeinnütziger Institutionen von den direkten Staatsund Gemeindesteuern
                            1 X. X. 03 - xx
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            672.101 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Bern und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung sozi aler oder gemeinnütziger Institutionen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern (vom 17. Juli / 13. August 1947)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Regierungen der Kantone Bern und Zürich vereinbaren, den in  den  beiden  Kantonen  domiziliert en  juristischen  Personen,  deren Vermögen und Einkünfte der sozialen Fürsorge oder gemeinnützigen Zwecken dienen, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebungen Steuer- freiheit zu gewähren, gleichgültig , ob die genannten Zwecke im Domizil- kanton oder im andern Kanton erfüllt werden. Die  beiden  Regierungen  sind  jede rzeit  unter  Beobachtung  einer Kündigungsfrist von sechs Monaten be rechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 37, 749 und GS IV, 517.