Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung
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                            1.1.01 - 31 Interkantonale Fachschulvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.15 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung (vom 28. April 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 1998 über die Fachhochschulen und Höheren Fachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I.   Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Fachschulverein barung (FSV) vom 27. August 1998 bei. II.  Der Beitritt bedarf der Genehmigung des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . III.   Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 470 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vom Kantonsrat genehmigt am 20. September 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            414.15 Interkantonale Fachschulvereinbarung Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) (vom 27. August 1998) I. Allgemeine Bestimmungen Zweck, Geltungsbereich Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Vereinbarung  re gelt  für  den  Bereich  der  tertiären Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen): – den interkantonalen Zugang, – die Stellung de r Studierenden, – die Abgeltung, welche die Wohn sitzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten. Interkantonale  Vereinbarungen, welche  die  Mitträgerschaft  oder Mitfinanzierung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barung  vorgesehenen  Abgeltungen für  den  Fachschulbesuch  regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Liste der Schulen und der zahlenden Kantone Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vereinbarungskantone ha lten in einer Liste fest, a)   welche  Schulen  und  Studiengänge sie  als  Standortkanton  für  den interkantonalen Zugang anbieten, b)  welche  Beiträge  für  den  Studie nbesuch  vom  Wohnsitzkanton  der ausserkantonalen Studiere nden zu entrichten sind, c)   von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden Gebrauch machen. Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt. Wohnsitzkanton Art. 3 Als Wohnsitzkanton vo n Studierenden gilt: a)   der   Heimatkanton   für   Schweize rinnen   und   Schweizer,   deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - recht, b)  der zugewiesene Kanton für mündi ge Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Elte rn im Ausland wohnen; vorbehal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten bleibt d), c)   der Kanton des zivi lrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - land wohnen; vorbehalten bleibt d), d)  der  Kanton,  in  dem  mündige  St udierende  mindestens  zwei  Jahre ununterbrochen  gewohnt  haben  und, ohne  gleichzeitig  in  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung zu sein, finanziell unabh ängig gewesen si nd; als Erwerbs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.01 - 31 Interkantonale Fachschulvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.15 e)   in allen übrigen Fällen der Kant on, in dem sich bei Studienbeginn der  zivilrechtliche  Wohns itz  der  Eltern  befindet  bzw.  der  Sitz  der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde, II. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Beiträge Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Abgeltungen  werden  als Beiträge  pro  Studierende und pro Semester festgelegt. Sie be ziehen sich auf Vollzeitausbildun gen (mindestens 18 Lektionen pro Woche) oder auf Teilzeitausbildun gen. Die  Standortkantone  le gen  die  Beiträge  für  die  von  ihnen  ange botenen Schulen und Studiengänge fest. Dabei gelten folgende Grundsätze: a)   Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen Ausbildungskosten  auszugehen. Massgeblich  sind  dabei  die  Be triebskosten,  abzüglich  der  indi viduellen  Studiengebühren,  der Infrastrukturkosten und a llfälliger Bundesbeiträge. b)  Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbildungskosten abdecken. c)   Die   Beitragshöhe   für   ausserkant onale   Studierende   darf   nicht höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton. Eine vom Vorstand der EDK eing esetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitragshöhe und gibt eine Empfeh lung ab. Die Standortkantone sind gehalten,  auf  Verlangen  der  Arbe itsgruppe  die  Beitragshöhe  zu  be legen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modalitäten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Beiträge  werden  in  die  Liste  nach  Artikel  2  einge tragen. Sie  gelten  jeweils  für  eine  Periode von  zwei  Jahren  bzw.  für  den Rest der Beitragsperiode (Art. 16 Abs. 2). III. Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behandlung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus Vereinba
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungskantonen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Standortkantone  bzw. die  von  ihnen  angebotenen Schulen  gewähren  den Studierenden,  deren  Schulbesuch  dieser  Ver einbarung  untersteht,  die  gleiche Rechtsstellung wie  den  eigenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.15 Interkantonale Fachschulvereinbarung Behandlung von Studierenden aus Nicht vereinbarungs kantonen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Studierende  sowie  Studiena nwärterinnen  und  -anwärter aus  Kantonen,  welche  dieser  Vere inbarung  nicht  beigetreten  sind, haben keinen Anspruch auf Glei chbehandlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen werden, we nn die Studierenden aus den Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbarungskantonen Aufnahme gefunden haben. Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - getreten sind, wird nebst den Studien gebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltun g nach Art. 4 entspricht. Studien gebühren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die  Schulen  können  von  den Studierenden  angemessene Studiengebühren erheben. Die Studiengebühren pr o Studiengang müssen für alle Studieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, deren Schulbesuch unter diese Ve reinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein. IV. Vollzug Beitrags verfahren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle. Geschäftsstelle und Arbeits gruppe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Das  Generalsekretariat  der Schweizerischen  Konferenz der  kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK)  ist  Geschäftsstelle  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: – Information der Vere inbarungskantone, – Koordination, – Regelung von Verfahrensfragen. Für die Beratung der Geschäftsstel le sowie für die Erarbeitung von Empfehlungen gemäss Art. 4 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe  von  fünf  Mitgliedern ein.  Diese  setzt  sich  zusammen aus je einem Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einem Vertreter der Finanzdirektore nkonferenz (FDK). Ermittlung der Studierenden zahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Jede  Schule  erstellt  zu  Be ginn  eines  Semesters  eine Namensliste der Studier enden je Studiengang zuhanden des zahlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtigen Kantons. Diese enthäl t den Wohnsitzkanton gemäss Arti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kel 3 und führt die Studierenden des Vollzeit- bzw. be rufsbegleitenden Studiums getrennt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.01 - 31 Interkantonale Fachschulvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugskosten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Die  Kosten  der  Geschäftsste lle  für  den  Vollzug  dieser Vereinbarung  sind  durch  die  Verein barungskantone nach  Massgabe der  Bevölkerungszahl  zu  tragen.  Sie  werden  ihnen  jährlich  in  Rech nung  gestellt.  Für  besondere  Abklär ungen,  die  sich  nur  auf  einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. V.   R e c h t s p f l e g e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiedsinstanz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Für  allfällige,  sich  aus  der  Anwendung  oder  Auslegung dieser  Vereinbarung  ergebende  St barungskantonen wird ein Sc hiedsgericht eingesetzt. Dieses setzt sich aus drei Mitgli edern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt. Die  Bestimmungen  des  Konkorda tes  über  die  Schiedsgerichts barkeit vom 27. März 1996 (SR 279) finden Anwendung. Das Schiedsgericht en tscheidet endgültig. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitritt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Der  Beitritt  zu  dieser  Vere inbarung  ist  dem  General sekretariat der EDK mitzut eilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten Art. 15 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünf zehn  Kantone  den  Beitritt  erklärt  ha ben,  frühestens  aber  auf  den Beginn des Studienja hres 1999/2000. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttreten s wird die Interregionale Ver einbarung  über  Beiträge  an  Fach schulen  im  tertiä ren  Bereich  vom ligten Kantone aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Revision Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Die  Vereinbarung  kann  mi t  Zustimmung  einer  Zwei drittelmehrheit der beteiligte n Kantone revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.15 Interkantonale Fachschulvereinbarung Eine  Änderung  der  Anhänge  ist alle  zwei  Jahre  auf  Beginn  des Studienjahres möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Ände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen des Anhanges werden aufgen ommen, soweit sie vor Ende des dem  Änderungstermin  vorangehe nden  Kalenderjahres  bei  der  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäftsstelle  eintreffen.  Alle  Ände rungen  treten  auf  einen  gleichen Zeitpunkt in Kraft. Kündigung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. Sept ember durch schriftliche Erklärung an  die  Geschäftsstelle  gekündigt  werd en,  erstmals  jedoch  nach  fünf Beitrittsjahren. Weiterdauer der Verpflichtungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Kündigt  ein  Kanton  die  Vere inbarung  oder  streicht  er einen Studiengang eines Kantons au s dem Anhang, bleiben seine Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtungen aus dieser Vereinbar ung für die zum Zeitpunkt des Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tritts  eingeschriebenen  Studierenden  weiter  bestehen.  In  gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) erhalten. Fürstentum Liechtenstein Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Dieser Vereinbarung kann da s Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Ge setzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der a nderen Vereinbar ungspartner zu.