Reglement betreffend die Pastoration der Taubstummen im Kanton Zürich
                            1 Reglement betreffend die Pastoration der Taubstummen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.51 Reglement betreffend die Pastoration der Taubstummen im Kanton Zürich (vom 16. November 1955)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Taubstummen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pfarramt des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantons Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Pastoration  der  Taubstummen  im  Kanton  Zürich  wird gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 28. Januar 1909 einem vom Regierungsrat  auf  den  Antrag  des Kirchenrates  auf  eine  Amtsdauer von vier Jahren gewähl ten Pfarrer übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wah l
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Wahl findet auf Grundl age öffentlicher Ausschreibung oder auf dem Wege der Berufung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Wahlfähigkeit richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 des Gesetzes betref fend  die  Organisation  der  Evange lischen  Landeskirche  des  Kantons Zürich vom 26. Oktober 1902.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der besonderen Erfordernisse de s Amtes wegen kann der Kirchen rat allenfalls noch eine zusätzlich e Prüfung des Kandidaten anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Gewählte hat ein Praktikum v on mindestens vi er Monaten in einer Taubstummenansta lt zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fs i ch t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der  Gewählte  wird  durch  die  Wahl  Mitglied  des  zürche rischen Ministeriums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  steht  in  seiner  Amtsführung unter  der  Aufsicht  des  Kirchen rates, der die Ausübung dieser Aufsicht einem seiner Mitglieder oder einer anderen hiefür geeigneten Persönlichkeit übertragen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufsicht der Bezirkskirch enpflegen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzeichnis der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Taubstummen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der  Pfarrer  hat  ein  genaues  Verzeichnis  der  im  Kanton Zürich wohnhaften Taubstummen au fzustellen und regelmässig nach zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er hat für schriftliche und rech tzeitige Einladung der zur Evange lischen Landeskirche gehörenden Taubstummen zu den Gottesdiens ten  ihres  Kreises  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  zu  sorgen.  Adressen  von  nicht  reformierten Taubstummen werden an die zuständigen Pfarrämter weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gottesdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der  Pfarrer  ist  verpflichtet,  nach  einer  bestimmten,  vom Kirchenrat zu genehmigenden, zw ischen den verschiedenen Kantons teilen abwechselnden Kehrordnun g Taubstummengottesdienste abzu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Taubstummengottesdienst soll auf die seelische Eigenart und auf  die  besonderen  Möglichkeiten des Taubstummen Rücksicht neh men. Mittelpunkt sind Predigt und Gebet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.51 Reglement betreffend die Pastoration der Taubstummen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur Beschaffung der erforderlichen Lokalitäten hat sich der Pfar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rer mit den zuständigen Gemeindebe hörden in Verbindung zu setzen. Imbiss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Am Schluss der Gottesdienste findet jeweilen eine gesellige Vereinigung der Teilnehmer mit ei ner einfachen Mahlzeit statt. Kasualien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Trauungen oder Bestattungen von Taubstummen sollen in der Regel nicht durch den Ortspfarre r, sondern durch den Taubstummen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pfarrer vollzogen werden. Zur Eint ragung von Taufe, Konfirmation, Trauung und Bestattung führt das Taubstummenpfarramt eigene Regis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16); dem zuständigen Ortspfarrer ist eine Abschrift der Eintra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung zuzustellen. Unterricht und Konfirmation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der Pfarrer hat im Einverständnis mit der Erziehungsdirek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion  in  steter  Verbindung  zu  stehen mit  der  Leitung  der  staatlichen Taubstummenanstalt und, soweit es seine übrigen Geschäfte ihm gestat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten,  durch  öftere  Besuche  dem  Un terricht  dieser  Anstalt  beizuwoh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er ist verpflichtet, im Einverst ändnis mit der Erziehungsdirektion, in  der  Taubstummenanstalt  den  Konf irmandenunterricht  zu  erteilen und die Konfirmation zu vollziehen ; unter Umständen kann ihm auch die Erteilung des Unterrichtes in bibl ischer Geschichte und Sittenlehre an der Oberstufe übertragen werden. Gruppenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Besondere Aufmerksamkeit wird der Pfarrer der konfirmier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Jugend schenken und auch im Üb rigen durch inte nsive Gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit, Lager und Kurse bestrebt se in, die einzelnen Taubstummen zu einer christlichen Geme inde zusammenzufassen. Allgemeine Seelsorge- und Fürsorgepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der Pfarrer hat sich überhaup t der Taubstummen, soviel in seinen  Kräften  liegt,  anzunehm en  und  ihnen  mit  Rat  und  Tat  beizu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu diesem Zweck wird er regelmässig die einzelnen Gottesdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kreise  bereisen  und  persönliche Verbindung  suchen  sowohl  mit  den Taubstummen selbst als mit ihren Angehörigen und al lfälligen Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebern. Umfang der Fürsorge tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Der Taubstummenpfarrer soll Zusammenarbeit suchen mit den übrigen Hilfsorganisationen fü r Taubstumme und in schwierigen Einzelfragen sich den Rat bewährte r Fachleute (Berufsberater, Juris
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, Psychologen, Ohrenärzte, Erbfor scher) zunutze ziehen. Er soll in der  Regel  keine  Vormundschaft  über  volljährige  Gemeindeglieder übernehmen, sondern, wenn nötig, geeignete Vormünder suchen und sie beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reglement betreffend die Pastoration der Taubstummen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spendgut
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Dem Taubstummenpfarrer steh t eine Spendkasse zur Ver fügung.  Sie  wird  gespeist  aus  den Zinserträgnissen  des  Pfarramtver- mögens und des Taubstummenf onds sowie aus Schenkungen und Zu wendungen von Kirchenpflegen, geme innützigen Verbänden, Stiftun gen und Privaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            helferin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Eine  Gemeindehelferin  (vorzugsweise  mit  heilpädago gischer  Vorbildung),  deren  Wahl  na ch  Empfehlung  des  Pfarrers  auf den Vorschlag des Kirchenrates durch den Regierungsrat erfolgt, unter stützt das Taubstummenpfarramt in Gruppenarbeit, Seelsorge und Für sorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine vom Kirchenrat zu genehmigende Dienstordnung legt ihren Pflichtenkreis fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die kirchlichen Gemeinde- und Bezirksbehörden unterstüt zen  den  Pfarrer  in  der  Ausübung  seiner  amtlichen  Obliegenheiten nach Kräften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrarchiv
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 In das Archiv des Taubstumme npfarramtes gehören sowohl die Aktenstücke, die gemäss Kreisschreiben vom 20. Februar 1915 in das pfarramtliche, als auch diejenig en, welche in das Archiv der Kir chenpflege eingereiht werden sollen. Überdies hat der Pfarrer Bücher, Fachschriften und Akten über da s Taubstummenwesen und besonders über  die  kirchliche  Betreuung der  Taubstummen  zu  sammeln  und geordnet aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die kirchlichen Register und da s Pfarrarchiv werden von der Be zirkskirchenpflege Zürich beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Über seine gesamte Amtstätigk eit hat der Pfarrer alljähr lich dem Kirchenrat einen Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  legt  seine  Jahresrechnung dem  Kirchenrat  zur  Prüfung  und Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Deckung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Der  Pfarrer  stellt  dem  Kirc henrat  Rechnung  für  die  dem Taubstummenpfarramt er wachsenden Unkosten inklusive Portiausla gen, soweit nicht eine vom Bundesrat bewilligte Port ofreiheit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Staat  übernimmt  die  Miete  für  die  Amtsräume  des  Taub stummenpfarramtes und die Ausl agen für das Diensttelefon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  übrigen  regulären  Unkosten  werden  auf  dem  Budgetweg (Budgettitel des Kirchenrates) gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 40, 1218 und GS I, 753.