Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen H... (415.171)
CH - ZH

Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)

1 Hochschulkonkordat
415.171 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) (vom 3. März 2014)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs rates vom 30. Oktober 2013
3 und der Kommission für Bildung und Kul tur vom 14. Januar 2014, beschliesst:

§ 1.

Der Kanton Zürich tritt der In terkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschul bereich vom 20. Juni 2013 bei. Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Die Sekretärin: Bruno Walliser Barbara Bussmann
1 OS 69, 608 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
3 ABl 2013-11-08 .
4 LS 414.12 .
5 LS 415.17 .
6 LS 615 .
7 SR 101 .
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415.171 Hochschulkonkordat Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) (vom 20. Juni 2013) Die Schweizerische Konferenz der (EDK), gestützt auf Art. 63 a Abs. 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfas
- sung (BV)
7 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art.
1 Die Vereinbarung regelt di e Zusammenarbeit der Verein
- barungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordina
- tion im schweizerischen Hochschulber eich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bunde sgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschul
- bereich (HFKG) gemeinsam mit dem Bund a. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulb ereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe; b. die Qualitätssicherung und di e Akkreditierung zu regeln; c. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensive n Bereichen zu gewährleisten; d. die in Art. 3 HFKG defi nierten Ziele umzusetzen. Vereinbarungs kantone Art.
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1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schwei
- zerischen Hochschulkonferenz und au f diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer Instituti on gemäss Art. 3 Bst. d sind. Geltungsbereich Art.
3 Die Vereinbarung ist anwendbar auf a. kantonale und interkan tonale Universitäten, b. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
3 Hochschulkonkordat
415.171 c. kantonale und interkantonale Pä dagogische Hochschulen sowie d. von den Kantonen geführte Inst itutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbi ldung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.
Zusammen
-
arbeit mit dem
Bund Art.
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1 Die Vereinbarungskantone sc hliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsa men Aufgaben eine Zusammenarbeitsverein barung gemäss Art. 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarung skantone kann zur Erreichung des in Art.
1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugs vereinbarungen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinba rung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinba rungskantone die nötigen Massnah men, um die Koordination ihrer Ho chschulpolitik zu gewährleisten. II. Gemeinsame Organe
Grundsatz Art.
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1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinbarung di e im HFKG defi nierten Organe zur gemeinsamen Koordination im sc hweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschul konferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe: a. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; b. der Schweizerische Akkreditieru ngsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweize rische Akkreditierungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemein samen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinba rung.
Schweizerische
Hochschul
-
konferenz Art.
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1 Die Schweizerische Hochschu lkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversamm lung oder als Hochschulrat im Ra hmen der im HFKG definierten Zu ständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Ver einbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schwei zerischen Hochschulkonferenz.
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3 Die zehn Erziehungsdirektorinn en oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Di e Konferenz der Vereinbarungskan
- tone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsit z nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats ve rtreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderu ngsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt. Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats Art.
7 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Art. 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl P unkte proportional zur Anzahl immat
- rikulierter Studie render, die auf dem Gebiet des Kantons an den kan
- tonalen Hochschulen und an interkan tonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dar
- gestellt. Finanzierung der gemein samen Organe Art.
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1 Die Vereinbarungskantone bete iligen sich zu höchstens
50 Prozent an den Kosten der Sc hweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Art. 9 Abs. 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Abs. 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen: a. eine Hälfte entsprec hend ihrer Einwohnerzahl; b. eine Hälfte von den Hochschultr ägern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretene n Studierenden zu höc hstens 50 Prozent a. an den Kosten der Rektorenkonfer enz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben, b. und an den Kosten des Schweize rischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebüh
- ren gemäss Art. 35 Abs. 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kant onen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteilig ten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvere inbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochsc hulkonferenz die Tragung der Kos
- ten der Rektore nkonferenz regelt.
5 Hochschulkonkordat
415.171 III. Konferenz der Vereinbarungskantone
Zusammen
-
setzung und
Organisation Art.
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1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erzi ehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beiget reten sind. Sie k onstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Aufgaben und
Kompetenzen Art.
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1 Die Konferenz der Vereinba rungskantone ist verant wortlich für den Vollzug der Verei nbarung. Insbesondere ist sie zustän dig für den Abschluss von Vereinbarung en gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Art.
4 Abs.
3 und alle zwei Jahre für die Fest legung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Art. 7.
2 Sie schlägt der Plenarversamml ung der Schweizerischen Hoch schulkonferenz zwei Erziehungsdire ktorinnen oder Erziehungsdirek toren zur Wahl als Vizepräsiden tin oder als Vizepräsidenten vor. IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
Interkantonale
Hochschul
-
beiträge Art.
11 Die interkantonalen Hochschul beiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Univ ersitätsvereinba rung (IUV) vom
20. Februar 1997
5 und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli 2003
4 ausgerichtet. V. Titelschutz
Bezeichnungs-
und Titelschutz Art.
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1 Der Schutz der Hochschulb ezeichnungen richtet sich nach Art. 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantona len Rechts geschützt ist, ohne da ss er über den entsprechenden aner kannten Ausbildungsabschluss verfüg t, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck er weckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässig keit ist strafbar. Die Strafv erfolgung obliegt den Kantonen.
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415.171 Hochschulkonkordat VI. Schlussbestimmungen Vo l l z u g Art.
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1 Die Geschäftsführung im Voll zug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsek retariat der EDK. Unter Einbezug der zustän
- digen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die lau
- fenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschä fte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbe itet mit dem zuständigen Bundes
- amt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zu ständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschul rat der Schweizerischen Hochschul
- konferenz erfolgt über die zustä ndigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstät igkeit werden unter Vorbehalt von Art.
8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinba
- rungskantonen verteilt. Streitbeilegung Art.
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1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hoch
- schulkonkordat ergeben, wird das St reitbeilegungsver fahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die in terkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005
6 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichts
- gesetzes. Beitritt Art.
15 Der Beitritt zu dieser Verei nbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz de r kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Austritt Art.
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1 Der Austritt aus der Vereinba rung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz de r kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden . Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjah
- res, das der Austrittserkl ärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Art.
4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
7 Hochschulkonkordat
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Inkrafttreten Art. 17
1 Der Vorstand der Schweizeri schen Konferenz der kan tonalen Erziehungsdirekto ren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens
14 Kantone beigetreten sind, da von mindestens 8 der Konkordatska ntone des Interkantonalen Kon kordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch fr ühestens zum Zeitpunkt des Inkraft tretens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Bern, 20. Juni 2013 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Der Generalsekretär: Isabelle Chassot Hans Ambühl
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415.171 Hochschulkonkordat Anhang Vertretung im Hochschulrat gemä ss Art. 6 und Zuordnung von Punk
- ten bei der Gewichtung der Stimmen be i Beschlüssen des Hochschul
- rats gemäss Art. 7 Die Berechnung der Punkte erfolg t alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte der vorangehende n Jahre. Die Konferenz der Ver
- einbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in die
- sem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/2011 und
2011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone. Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
1. Vertretung der Universi tätskantone im Hochschulrat
Punkte Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule,
42 Pädagogische Hochschule Zürich , Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik Bern: Universität Bern, Berner Fa chhochschule, Pädagogische
22 Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Bern Wa adt: Universität Lausanne, Ha ute école pédagogique
19 du canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occident ale im Kanton Waadt Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée
18 de Suisse occident ale im Kanton Genf Basel-Stadt: Universität Base l, Standorte der Fachhochschule
15 Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt Freiburg: Universität Freiburg, Pä dagogische Hochschule
11 Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule
11 des Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen
9 Hochschulkonkordat
415.171 Punkte Luzern: Universität Luzern, Sta ndorte der Fachhochschule
9 Zentralschweiz (H ochschule Luzern) im Kanton Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013) Neuenburg: Universität Neuenburg, St andorte der Haute école
6 spécialisée de Suisse occidental e im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg Te ss i n: Universität Tessin, Scuola uni versitaria pr ofessionale 6 della Svizzera italiana
2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Art. 6 Abs. 3 Gemäss Art. 6 Abs. 3 wählt die K onferenz der Vereinbarungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hoch schulrat Einsitz nehmen. Basiere nd auf dieser Bestimmung, können die Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirekto ren der Träger folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden: – Pädagogische Hochschule Wallis – Pädagogische Hochschule Graubünden – Pädagogische Hochschule Thurgau – Pädagogische Hochschule Schaffhausen – Pädagogische Hochschul e Schwyz (ab 2013) – Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013) – Standorte der Haute école péda gogique BEJUNE im Kanton Jura – Standorte der Fachhochschule No rdwestschweiz in den Kantonen Aargau, Basel-Land schaft, Solothurn – Standorte der Haute école spéciali sée de Suisse occidentale in den Kantonen Wallis und Jura – Standorte der Fachhochschule Os tschweiz im Kanton Graubünden Die Zahl der Studierenden sämtlich er Hochschulen entspricht einem Total von 170 Punkten. Davon entfallen 11 Punkte auf die unter Ziff. 2 des Anhangs aufgeführten Hochschulen.
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