Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee (704)
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Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee

Nr. 704 Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee vom 21. November 1985 * Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden (Stand 10. Februar 1987) treffen gestützt auf Art. 11 GSchG vom 8. Oktober 1971
1 Art. 1 Zweck folgen de Vereinbarung: Der Vierwaldstättersee soll durch ein koordiniertes Vorgehen als aquatisches Ökosystem erhalten und wenn erforderlich verbessert werden. Um dem Vierwaldstättersee den bestmöglichen Schutz zu gewähren, stimmen die Anstösserkant one die Gewässe
r- schutzmassnahmen im See und in seinem ganzen Einzugsgebiet aufeinander ab und ve
r- hindern frühzeitig nachteilige Veränderungen des Ökosystems. Art. 2 Zusammenarbeit
1 Die fünf Anstösserkantone überwachen gemeinsam den Zustand und die Entwicklung des Vierwaldstättersees. Wenn hiefür die laufenden Untersuchungsprogramme der Ka
n- tone und der eidg. Institutionen nicht ausreichen, veranlassen sie ergänzende Unters
u- chungen.
2 Die Kantone erarbeiten zusammen die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen
und Ent- scheidungshilfen. Sie stimmen ihre Massnahmen zur Reduktion des Schadstoffeintrags, insbesondere aus Abwässern, der Landwirtschaft und der Schiffahrt aufeinander ab und stellen Sanierungspläne auf. Sie sind dafür besorgt, dass die natürlichen Ufer m
it den dazugehörigen Flachwasserzonen erhalten bleiben sowie der See und die Uferzone * G 1987 97. Die Aufsichtskommission für den Vierwaldstättersee beschloss diese Vereinbarung am
21. November 1985. Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 19. August 1986 (RRB Nr. 1900), vom Regierungsrat des Kantons Uri am 8. September 1986, vom Regierun gsrat des Kantons Schwyz am
16. September 1986, vom Regierungsrat des Kantons Obwalden am 19. August 1986 und vom Regi
e- rungsrat des Kantons Nidwalden am 29. September 1986 genehmigt. Vom Bundesrat am 10.
Februar
1987 genehmigt.
1 Gewässerschutzgesetz (SR 8
14.20)
2 Nr.
704 durch bauliche Eingriffe (Baggerungen, Aufschüttungen, Bauten usw.) nicht erheblich gestört wird.
3 Die Schadendienste (Ölwehr, Chemiewehr, Strahlenschutz usw.) der fünf Kantone k
o- ordinieren ihre Massnahmen zum Schutz des Vierwaldstättersees. Art. 3 Aufsichtskommission
1 Zur Förderung der Zusammenarbeit bestellen die fünf Anstösserkantone eine Au f- sichtskommission. Sie setzt sich aus den für den Gewässerschutz zuständigen D epart
e- mentsvorstehern zusammen und konstituiert sich selbst. Ihre Beratungen finden in der Regel im Rahmen der UmweltschutzdirektorenKonferenz der Innerschweiz statt.
2 Die Vorsteher der kantonalen Fachstellen für Gewässerschutz bereiten die Geschäfte vor und nehmen an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil. Art. 4 Aufgaben der Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission berät alle Geschäfte, die sich aus dieser Vereinbarung erg
e- ben, schlägt den Kantonsregierungen geeignete Vork ehren vor und empfiehlt Gewässe
r- schutzmassnahmen im gesamten Einzugsgebiet und im See. Sie beantragt den Kantons- regierungen, gemeinsam erarbeitete Vorschriften als verbindlich zu erklären, soweit solche erforderlich sind.
2 Die Aufsichtskommission sorgt fü r die Durchführung von Studien, Untersuchungen und dgl., welche von den Kantonsregierungen beschlossen wurden. Sie nimmt Stellung zu Vorhaben, welche ihr von einzelnen oder allen Kantonsregierungen unterbreitet werden. Art. 5 Vollzug
1 Der Vollzug von Mass nahmen und Vorkehren nach dieser Vereinbarung obliegt den Kantonsregierungen bzw. der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde, soweit dies nicht ausdrücklich der Aufsichtskommission übertragen wird. Bedeutsame Vorhaben, die einen erheblichen Einfluss auf den Vierwaldstättersee ausüben können, unterbreiten die Kantonsregierungen der Aufsichtskommission zur Stellungnahme.
2 Für das gesamte Einzugsgebiet und für den See anwendbare Vorschriften bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung aller fünf Kant onsregierungen.
3 Bei Beschlüssen, die Ausgaben zur Folge haben, bleibt die Zustimmung der nach ka
n- tonalem Recht zuständigen Behörde vorbehalten. Der Kostenverteiler wird auf Antrag der Aufsichtskommission von den Kantonsregierungen nach den Erfordernissen im Ei
n- zelfall festgelegt.
Nr.
704
3 Art. 6 Schwerpunktprogramm Die Aufsichtskommission legt für einen befristeten Zeitraum die hauptsächlichen Ziele und vordringlichen Massnahmen in einem Schwerpunktprogramm fest. Diese Progra
m- me sind den Kantonsregierungen zur Kenntnisnahme vorzulegen. Art. 7 Information Die fünf Kantonsregierungen werden regelmässig über den Zustand des Vierwaldstätte
r- sees und die Tätigkeit der Aufsichtskommission orientiert. Nach Bedarf orientiert die Aufsichtskommission in geeigneter Weise die Ö ffentlichkeit. Art. 8 Meinungsverschiedenheiten Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung oder gestützt darauf erlassener Bestimmungen suchen sich die Kantonsregierungen zu verständigen. Kommt keine Einigung zustande, so findet d as Verfahren nach den Bestimmungen des GSchG
2 Art. 9 Schlussbestimmungen Anwendung.
1 Diese Vereinbarung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat
3
2 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Vereinbarung vom 19. Januar 1972 in Kraft.
4
2 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20) aufgehoben.
3 Vom Bundesrat am 10. Februar 1987 genehmigt.
4 Diese Vereinbarung wurde weder im Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung publiziert.
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