Landwirtschaftliche Bildungsverordnung
                            1 Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            915.11 Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV) (vom 1. Dezember 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Zweck, Bildungsziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Verordnung  umschreibt die  Grundzüge  der  landwirt schaftlichen, bäuerlich-hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlich-spe zialberuflichen Ausbildung sowie de r landwirtschaftlichen Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungsziel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Ausbildung, Weiterbildung und Be ratung zielen auf die Ent wicklung  und  Erhaltung  der  Fähigk eit,  sich  den  Anforderungen  der Landwirtschaft zu stellen und die wi rtschaftlichen, sozialen und ökolo gischen Interessen zu einem we rtvollen Ganzen zu verknüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interkantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Eine Zusammenarbeit mit au sserkantonalen Schulen, Bera tungsdiensten und Amtsstellen ist anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versuche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            5 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) kann zum Zweck der Verbesserung der Ausbildung und Beratung zeitlich befristete Schul versuche anordnen und zeitlich befris tete oder regional begrenzte neue Beratungskonzepte in Kraft setzen. II. Zuständigkeiten und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            5 Der  Vollzug  dieser  Verordnung obliegt  dem  ALN,  soweit durch Gesetz oder Verordnung ni chts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine aus höchs tens 19 Mitgliedern be stehende landwirtscha ftliche Bildungskommis sion und bestimmt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kommission ist Beratungs- und Aufsichtsorgan. Sie wird beim Entscheid  über  grundlegende  Beru fsbildungs-  und  Beratungsfragen einbezogen. Aufsichtsschwerpunkte sind die Lehr- und Anlehrverhält nisse und der Schulbetrieb. Im Einz elnen richten sich ihre Aufgaben, Befugnisse und Mitwirkungsrechte na ch einem von der Baudirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zu erlassenden Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            915.11 Landwirtschaftliche B ildungsverordnung (LBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kommission  oder  einem  Komm issionsausschuss  fallen  die Aufgaben gemäss Art. 119 Abs. 3 des eidgenössischen Landwirtschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mit Zustimmung des ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 kann die Kommission für ihre Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtstätigkeit Sachve rständige einsetzen. Lehrer konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der Lehrerkonferenz gehören die für den betreffenden Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang eingesetzten Hauptlehrkr äfte und Lehrbeauftragten an. Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Hauptlehrerinnen, Hauptlehrer und Lehrbeauftragte können zur Teilnahme an Weiterbildungstag ungen und -kursen verpflichtet wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. III. Berufsberatung Information, Dokumentation und Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Das ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 erteilt Auskünfte über Lehre, Aus- und Weiterbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung und dokumentiert Interessenti nnen und Interessenten. Es kann in  Volksschulen  Informationsvera nstaltungen  durchf ühren  oder  eine Lehrstellenvermittlung  be treiben.  Es  koordinier t  seine  Tätigkeit  mit den nicht landwirtschaftlic hen Berufsberatungsstellen. IV. Berufliche Grundausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Vorsch riften über das Lehrve rhältnis und den beruflichen Unterricht Lehrverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Lehrverträge sind auf einem vom ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 genehmigten For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mular abzuschliessen. Lehrmeister kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Das ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 führt die Aus- und Weiterbildungskurse für Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meisterinnen und Lehrmeister durch ode r beteiligt sich an von Dritten veranstalteten Kursen mit Beiträgen oder anderen Mitteln. Dabei ist eine  Zusammenarbeit  mi t  der  landwirtschaftl ichen  Bildungskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion,  den  Berufsorganisationen und  mit  ausserkantonalen  Behörden oder Verbänden anzustreben. Ausbildungs programme; Schul- und Hausordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Ausbildungsprogramme  st rukturieren  die  Lehrgänge und legen die zur Erreichung der Ausbildungsziele nötigen Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zahlen für die einzelnen Fächer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schul- und Hausordnung regelt insbesondere das Disziplinar- und Absenzenwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            915.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schuljahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulort
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Das ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 legt den Schuljahresbeginn und die Ferientermine fest und bestimmt den Schulort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fn ah m e;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das  ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 entscheidet  über  die  Zulassung  zu  den  Lehr gängen.  Personen,  die  die  einzelne n  Voraussetzungen  nicht  erfüllen, können als Hospitantin oder Hospitant zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die definitive Zulassung zu ei nem Lehrgang ka nn vom Bestehen einer Probezeit abhäng ig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeugnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  Lehrerkonferenz  bewertet die  Leistungen der  Schüle rinnen und Schüler in Semester- ode r Jahreszeugnissen. Sie entschei det über das Bestehen von Zw ischen- und Schlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die  Kosten  für  die  persönlic hen  Lehrmittel  gehen  in  der Regel zu Lasten der Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Exkursionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die  Kosten  von  Exkursionen können  ganz  oder  teilweise den Teilnehmenden belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Berufslehre als La ndwirtin oder Landwirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehre und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Berufslehre wird auf aner kannten Lehrbetrieben absol viert und durch den Unterricht an der Berufsschule und an der Land wirtschaftsschule ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Für Personen mit einer abgeschlossenen nicht landwirtschaft lichen Ausbildung können verkürzt e Grundausbildungs-Lehrgänge an geboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Berufslehre in den landwir tschaftlichen Spezialberufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Delegation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnis zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            In den landwirtschaftlichen Spezialberufen kann das ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Organisation und Durchführung der Berufslehre und der Lehrabschluss prüfungen den entsprechenden Ve reinen und Berufsverbänden über tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Berufslehre für Hauswirtsc hafterinnen und Hauswirtschafter mit Schwerpunkt Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehre und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die Berufslehre wird auf aner kannten Lehrbetrieben absol viert  und  durch  den  Berufsschulunt erricht  an  der  Bäuerinnenschule ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            915.11 Landwirtschaftliche B ildungsverordnung (LBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Anlehre Verhältnis zur Berufslehre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Lehrgänge für Anlehrlinge haben individualisierte, vorwie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gend praktische Ausbildungsziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Anlehrunterricht wird in Kleinklassen angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unterrichtsbesuch, Schulbericht , Abschlusskontrolle und Mitwir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kung von Prüfungsorganen werden in einem Reglement geregelt. Feh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len besondere Vorschriften, sind die Bestimmungen über die Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lehre sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Berufsmittelschule Schultyp
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Es wird eine Berufsmittelschul e geführt, die in die Berufs- oder Landwirtschaftsschule integriert sein oder in besonderen Kursen nach der Lehrabschlussprüfung ange boten werden kann. Sie schliesst mit einer eidgenössischen Berufsma turität ab. Aufnahmebedingungen und  Lehrplan  richten  sich  nach  Art.  33 ff.  der  Verordnung  über  die landwirtschaftliche Berufsbi ldung vom 13. Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . V. Strukturierte Weiterbildung Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die allgemeinen Verordnung s- und Reglementsbestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  zur  beruflichen  Grundausbildung,  insbesondere  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ff.  dieser Verordnung, gelten sinngemäss für die strukturierte Weiterbildung. Kursangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Nach Massgabe der Nachfrage wird ein möglichst vielfälti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ges Spektrum von Weiterbildungsle hrgängen und -kursen angeboten, die  auf  der  Grundausbildung  aufbau en.  Dazu  gehören  insbesondere Kurse  an  bäuerlich-hauswirtscha ftlichen  und  weiteren  Fachschulen, Betriebsleiterinnen-, Be triebsleiter-, Technike r- und Ingenieurschulen. VI. Beratung Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die landwirtschaftlic he und bäuerlich-ha uswirtschaftliche Beratung steht allen in der Landwi rtschaft tätigen Personen offen. Sie kann auch von Amtsstellen, landwir tschaftlichen Selbsthilfeorganisa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen und weiteren Dritten in Anspruch genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            915.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit  Zustimmung  der  Baudirektion  können  Organisation  und Durchführung  der  Beratung  privaten  Institutionen,  Unternehmen oder Einzelpersonen übertragen we rden. Das ALN sorgt für die Qua litäts- und Effizienzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beratungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            formen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Die  Beratung  wird  je  nach  Zielpublikum  und  Beratungs inhalt in verschiedenen Formen angeboten: Einzelberatung, Gruppen beratung,  Weiterbildungskurse,  Kurzauskünfte,  Gutachten,  Projekte, Plattformaufgaben,  Fachpublikatio nen,  Versuche  und  Vollzugsaufga ben auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Aufträge. VII. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Ja nuar 2000 in Kraft. Auf die sen Zeitpunkt wird die Kantonale Verordnung über die landwirtschaft liche Berufsbildung vom 28. November 1979 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 583 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 910.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 915.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 ( OS 61, 314 ; ABl 2006, 1062 ). In Kraft seit 15. Mai 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 635 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.