Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV)
(Sprachenverordnung, SpV) vom 4. Juni 2010 (Stand am 15. September 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Sprachengesetz vom 5. Oktober 2007¹ (SpG),
verordnet:
¹ SR 441.1
1. Abschnitt: Amtssprachen des Bundes
Art. 1 ² Geltungsbereich des 2. Abschnitts SpG
(Art. 4 Abs. 2 SpG)
Bereitet eine Einheit der Bundesverwaltung in den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 SpG die Festlegung strategischer Ziele oder den Abschluss einer Leistungsvereinbarung oder eines ähnlichen Instruments vor und ist die betreffende Organisation oder Person gesamtschweizerisch tätig, so prüft sie, ob:
a. in die strategischen Ziele oder in die Instrumente Kriterien oder Ziele aufgenommen werden sollen, die den Anforderungen des 2. Abschnitts SpG entsprechen;
b. Bestimmungen des 2. Abschnitts SpG durch Verordnungsrecht für anwendbar zu erklären sind.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
Art. 2 Verständlichkeit
(Art. 7 SpG)
¹ Die zu veröffentlichenden Texte des Bundes sind in allen Amtssprachen sachgerecht, klar und bürgerfreundlich sowie nach den Grundsätzen der sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter zu formulieren.³
² Die Einheiten der Bundesverwaltung treffen die organisatorischen Massnahmen, die notwendig sind, damit die redaktionelle und formale Qualität der Texte gewährleistet ist. Die Bundeskanzlei legt die redaktionellen und formalen Qualitätsstandards in Weisungen fest.⁴
³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2021 692 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
Art. 3 Rätoromanisch
(Art. 11 SpG)
¹ Die Bundeskanzlei koordiniert innerhalb der Bundesverwaltung die Übersetzungen ins Rätoromanische und die Veröffentlichung der rätoromanischen Texte.
² Die Texte werden in Zusammenarbeit mit der Standeskanzlei des Kantons Graubünden ins Rätoromanische übersetzt.
³ Die Bundeskanzlei sichert die laufende Nachführung der Erlasse, die auf Rätoromanisch übersetzt sind.
⁴ Sie ist zuständig für die rätoromanische Terminologie innerhalb der Bundesverwaltung und veröffentlicht diese im Internet.
Art. 4 Internet
(Art. 12 Abs. 2 SpG)
¹ Die Einheiten der Bundesverwaltung stellen die wichtigsten Inhalte ihrer Internetseiten in Deutsch, Französisch und Italienisch zur Verfügung. Die wichtigsten Inhalte bestimmen sich nach der Bedeutung des Textes und des Adressatenkreises.⁵
² Sie bieten in Absprache mit der Bundeskanzlei zusätzlich eine Auswahl davon in Rätoromanisch an.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
Art. 5 Völkerrechtliche Verträge
(Art. 13 SpG)
¹ Völkerrechtliche Verträge können in englischer Sprache abgeschlossen werden, wenn:
a. eine besondere Dringlichkeit vorliegt;
b. eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder
c. es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht.
² Eine Originalfassung in einer der Amtssprachen ist jedoch anzustreben.
Art. 6 ⁶ Chancengleichheit für die Angestellten der verschiedenen Sprachgemeinschaften
(Art. 9 und 20 SpG)
¹ Die Arbeitgeber des Personals der Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001⁷ (BPV), mit Ausnahme des ETH-Bereichs, stellen sicher, dass die Angestellten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sprachgemeinschaft nicht benachteiligt werden.
² Sie stellen insbesondere sicher, dass alle Angestellten, unabhängig davon, welcher Sprachgemeinschaft sie angehören:
a. wahlweise auf Deutsch, Französisch oder Italienisch arbeiten können, sofern nicht wichtige Gründe die Arbeit in einer anderen als der gewählten Sprache erfordern;
b. ihren Qualifikationen entsprechend gleichermassen am Entscheidungsprozess teilnehmen können;
c. die gleichen Entwicklungs- und Aufstiegschancen haben.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
⁷ SR 172.220.111.3
Art. 7 ⁸ Vertretung der Sprachgemeinschaften in der Bundesverwaltung
(Art. 20 Abs. 2 SpG und Art. 4 Abs. 2 Bst. e BPG)
¹ Bei der Vertretung der Sprachgemeinschaften in den Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b BPV⁹, mit Ausnahme des ETH-Bereichs, namentlich auch in den Kaderfunktionen, sind folgende Bandbreiten anzustreben:
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² Die Vertretungen der lateinischen Sprachgemeinschaften können oberhalb der Bandbreiten nach Absatz 1 Buchstaben b–d liegen.
³ Bei Stellenbesetzungen stellen die Arbeitgeber nach Absatz 1 sicher, dass Personen aller Sprachgemeinschaften bei der Vorauswahl berücksichtigt und zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden, sofern sie die objektiven Kriterien erfüllen. Bei gleichwertiger Qualifikation werden vorrangig Personen eingestellt, die einer in der betreffenden Verwaltungseinheit untervertretenen Sprachgemeinschaft angehören; dies gilt insbesondere für Kaderstellen.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
⁹ SR 172.220.111.3
Art. 8 ¹⁰ Sprachkenntnisse des Bundespersonals
(Art. 20 Abs. 1 SpG und Art. 4 Abs. 2 Bst. ebis BPG)
¹ Die Arbeitgeber nach Artikel 6 Absatz 1 sorgen dafür, dass:
a. jede und jeder Angestellte über die für die Ausübung der Funktion erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache verfügt;
b. jede und jeder Angestellte des mittleren Kaders über gute aktive Kenntnisse mindestens einer zweiten Amtssprache und wenn möglich über passive Kenntnisse einer dritten Amtssprache verfügt;
c. jede und jeder Angestellte des höheren Kaders und jede und jeder Angestellte des mittleren Kaders mit Führungsfunktion über gute aktive Kenntnisse mindestens einer zweiten Amtssprache und über passive Kenntnisse einer dritten Amtssprache verfügt.
² Die Arbeitgeber bieten ihren Angestellten Sprachkurse in Deutsch, Französisch und Italienisch an.
³ Erfüllt ein Kadermitglied bei seiner Anstellung die sprachlichen Anforderungen nicht, so ergreift der Arbeitgeber innert eines Jahres die zur Verbesserung der Sprachkenntnisse notwendigen Massnahmen.
⁴ Die Ausbildung, die zur Erreichung der Sprachkenntnisse notwendig ist, gilt als bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung nach Artikel 4 Absatz 4 BPV¹¹.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
¹¹ SR 172.220.111.3
Art. 8 a ¹² Strategische Ziele
(Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG)
Der Bundesrat legt für jede Legislaturperiode die strategischen Ziele im Zusammenhang mit der Förderung der Mehrsprachigkeit fest.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
Art. 8 b ¹³ Delegierte oder Delegierter des Bundes für Mehrsprachigkeit
(Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG)
¹ Der Bundesrat ernennt eine Delegierte oder einen Delegierten für Mehrsprachigkeit (Delegierte oder Delegierter des Bundes für Mehrsprachigkeit). Sie oder er ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement zugeordnet.
² Sie oder er hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Unterstützung des Bundesrates bei der Festlegung der strategischen Ziele und bei der Kontrolle von deren Umsetzung;
b. Koordination und Evaluation der Umsetzung der strategischen Ziele durch die Departemente und die Bundeskanzlei;
c. Beratung und Unterstützung der Departemente, der Bundeskanzlei und der nachgeordneten Verwaltungseinheiten sowie von deren Personal in Fragen der Mehrsprachigkeit und Sensibilisierung für diese Fragen;
d. Zusammenarbeit mit kantonalen Stellen und anderen öffentlichen Verwaltungen und Pflege von Kontakten mit externen Institutionen, die sich mit der Förderung der Mehrsprachigkeit befassen;
e. regelmässige Information der Öffentlichkeit im Bereich der Mehrsprachigkeit;
f. Vertretung des Bundes in nationalen Gremien, die sich mit der Förderung der Mehrsprachigkeit befassen.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
Art. 8 c ¹⁴ Umsetzung der strategischen Ziele durch die Departemente und die Verwaltungseinheiten
(Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG)
¹ Die Departemente und die Bundeskanzlei erstellen mit den nachgeordneten Verwaltungseinheiten für den Zeitraum von jeweils vier Jahren einen Massnahmenkatalog für die Umsetzung der strategischen Ziele.
² Die Verwaltungseinheiten sind für die Umsetzung des Massnahmenkatalogs zuständig und stellen die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen für die Förderung der Mehrsprachigkeit bereit.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
Art. 8 d ¹⁵ Überprüfung und Evaluation
(Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG)
¹ Die Entwicklung der Vertretung der Sprachgemeinschaften in den Verwaltungseinheiten nach Artikel 7 Absatz 1 ist im jährlichen Reporting Personalmanagement an die parlamentarische Aufsichtskommissionen darzulegen.
² Das Eidgenössische Personalamt stellt der oder dem Delegierten des Bundes für Mehrsprachigkeit ausführliche statistische Angaben über die Vertretung der Sprachgemeinschaften unter den Angestellten der Verwaltungseinheiten nach Artikel 7 Absatz 1, namentlich in den Kaderfunktionen, zur Verfügung. Die Statistiken werden auf der Grundlage der im Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV Plus) enthaltenen Daten und Auswertungen erstellt.
³ Die Departemente und die Bundeskanzlei legen der oder dem Delegierten des Bundes für Mehrsprachigkeit alle vier Jahre einen Bericht mit quantitativen und qualitativen Informationen über den Stand der Mehrsprachigkeit und über die Umsetzung der Artikel 6–8 innerhalb ihrer Verwaltungseinheiten vor. Sie liefern ihm oder ihr auf Verlangen zusätzliche Informationen zu Fragen der Mehrsprachigkeit innerhalb ihres Departements und ihrer Verwaltungseinheiten.
⁴ Der oder die Delegierte für Mehrsprachigkeit erstellt auf der Grundlage der Berichte der Departemente und der Bundeskanzlei alle vier Jahre zuhanden des Bundesrates einen Evaluationsbericht. Er oder sie gibt im Evaluationsbericht zudem Empfehlungen zur künftigen Ausrichtung der Mehrsprachigkeitspolitik ab.
⁵ Hält ein Departement oder die Bundeskanzlei die Vorgaben zur Förderung der Mehrsprachigkeit offensichtlich nicht ein, so kann die oder der Delegierte des Bundes für Mehrsprachigkeit gegenüber dem betroffenen Departement oder gegenüber der Bundeskanzlei Empfehlungen abgeben.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
2. Abschnitt: Förderung der Verständigung und des Austauschs zwischen den Sprachgemeinschaften
Art. 9 ¹⁶ Schulischer Austausch
(Art. 14 SpG)
Zur Förderung des schulischen Austauschs werden der Schweizerischen Stiftung für die Förderung von Austausch und Mobilität Movetia Finanzhilfen gewährt für:
a. die Entwicklung und Durchführung von Programmen zur Förderung des schulischen Austauschs;
b. die Beratung, Begleitung und Unterstützung von Austauschprojekten;
c. die Dokumentation, Evaluation, Information zu Austauschangeboten und Austauschaktivitäten.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
Art. 10 Landessprachen im Unterricht
(Art. 16 Bst. a und b SpG)¹⁷
Zur Förderung der Landessprachen im Unterricht werden den Kantonen Finanzhilfen gewährt für:
a.¹⁸
Projekte zur Entwicklung von Konzepten und Lehrmitteln für den Unterricht einer zweiten und dritten Landessprache, die innovativ sind oder einen Bezug zu den gemeinsamen bildungspolitischen Zielen von Bund und Kantonen aufweisen;
b. Projekte zur Förderung des Erwerbs einer Landessprache über zweisprachigen Unterricht;
c. die Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in der lokalen Landessprache vor dem Eintritt in die Primarschule.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
Art. 11 ¹⁹ Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache
(Art. 16 Bst. c SpG)
Zur Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache werden den Kantonen Finanzhilfen gewährt für:
a. die Entwicklung von Konzepten für den integrierten Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur;
b. die Weiterbildung der Lehrkräfte;
c. die Entwicklung von Lehrmitteln.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
Art. 12 ²⁰ Wissenschaftliches Kompetenzzentrum für Mehrsprachigkeit
(Art. 17 SpG)
¹ Zur Förderung der angewandten Forschung im Bereich der Sprachen und Mehrsprachigkeit werden dem Institut für Mehrsprachigkeit der Universität und der Pädagogischen Hochschule Freiburg i. Ü. Finanzhilfen gewährt für:
a. die Koordination, Leitung und Durchführung von Forschung;
b. den Betrieb einer Dokumentationsstelle;
c. den Unterhalt eines nationalen Forschungsnetzwerks;
d. die Mitarbeit in internationalen Forschungsnetzwerken und wissenschaftlichen Organisationen.
² Das Bundesamt für Kultur (BAK) schliesst mit dem Institut für Mehrsprachigkeit eine Leistungsvereinbarung ab.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
Art. 13 ²¹ Unterstützung von Nachrichtenagenturen
(Art. 18 Bst. a SpG)
Nachrichtenagenturen von gesamtschweizerischer Bedeutung können Finanzhilfen gewährt werden, wenn sie in mindestens drei Landessprachen regelmässig über sprachen-, kultur- und verständigungspolitische Themen aus allen vier Sprachregionen berichten.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
Art. 14 ²² Unterstützung von Organisationen und Institutionen
(Art. 18 Bst. b SpG)
¹ Zur Förderung der Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften können Organisationen und Institutionen Finanzhilfen gewährt werden für:
a. Tätigkeiten, die der Sensibilisierung der Bevölkerung für die Mehrsprachigkeit dienen, indem sie: 1. die Praxis, die Wahrnehmung und die Wertschätzung der Mehrsprachigkeit fördern, und
2. die Teilnahme an mehrsprachigen kulturellen Aktivitäten ermöglichen;
b. Tätigkeiten, die der Vernetzung der Akteure dienen, die sich für die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften einsetzen, indem sie : 1. den Wissens- und Erfahrungsaustausch fördern, und
2. die Zusammenarbeit aufbauen und pflegen.
² Die Organisationen und Institutionen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen in mindestens zwei Sprachregionen tätig sein.
b. Sie dürfen nicht gewinnorientiert sein.
c.
Sie müssen seit mindestens drei Jahren Sensibilisierungs- oder Vernetzungstätigkeiten im Sinne von Absatz 1 ausüben.
³ Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach :
a. der Art und der Bedeutung der Tätigkeiten;
b. der Qualität und Wirkung der Tätigkeiten;
c. den Eigenleistungen und den Beiträgen Dritter.
⁴ Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der Kosten, die der Organisation oder Institution bei der Ausübung der Tätigkeiten entstehen. Ehrenamtliche Arbeit kann bis zu einer Höhe von 10 Prozent dieser Kosten als Eigenleistung angerechnet werden .
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
Art. 15 Unterstützung von Projekten von Gemeinwesen
(Art. 18 Bst. c SpG)
¹ Gemeinwesen können Finanzhilfen gewährt werden für Projekte, die der Sensibilisierung oder der Vernetzung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 dienen.²³
² Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach:
a. der Art und der Bedeutung der Tätigkeit oder eines Vorhabens;
b. der Qualität und Wirkung des Projekts;
c. den Eigenleistungen und den Beiträgen Dritter.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
Art. 16 Finanzhilfen für Übersetzungen
(Art. 19 SpG)
¹ Finanzhilfen für Übersetzungen können Organisationen und Institutionen gewährt werden für ihre Kommunikationstätigkeit in den verschiedenen Sprachregionen, insbesondere für die Kommunikation mit den Personen, an die sie sich mit ihrer gemeinnützigen Tätigkeit richten.
² Die Organisationen und Institutionen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen in mindestens drei Sprachregionen tätig sein.
b. Sie dürfen nicht gewinnorientiert sein.
c. Sie müssen gemeinnützig tätig sein.
d. Sie müssen politisch und konfessionell neutral sein.
e. Sie müssen eine sprach- und verständigungspolitisch relevante Aufgabe erfüllen, und ihre Tätigkeit muss gesamtschweizerische Ausstrahlung haben.
³ Organisationen und Institutionen, die Finanzhilfen nach Artikel 14 erhalten, haben keinen Anspruch auf Finanzhilfen für Übersetzungen.
3. Abschnitt: Unterstützung der mehrsprachigen Kantone
(Art. 21 SpG)
Art. 17
¹ Zur Förderung der Mehrsprachigkeit in kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungen werden den mehrsprachigen Kantonen zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben insbesondere Finanzhilfen gewährt für:²⁴
a. Übersetzungs- und Terminologiedienstleistungen für die innerkantonale und die interkantonale Kommunikation;
b.²⁵
sprachliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Verwaltungsangestellten in Fragen der Mehrsprachigkeit;
c. Projekte zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Mehrsprachigkeit.
² Zur Förderung der Mehrsprachigkeit im Bildungsbereich werden den mehrsprachigen Kantonen zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben insbesondere Finanzhilfen gewährt für:
a. die Beschaffung von Lehrmitteln für den Sprachunterricht;
b. die sprachliche Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte;
c. Projekte zur Förderung des Erwerbs einer Landessprache über zweisprachigen Unterricht auf allen Bildungsstufen;
d. Projekte zur Förderung des Besuchs des Unterrichts in einer anderen offiziellen Amtssprache des Kantons auf allen Bildungsstufen;
e.²⁶
…
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, mit Wirkung seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
4. Abschnitt: Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur im Kanton Graubünden
Art. 18 ²⁷ Allgemeine Massnahmen im Kanton Graubünden
(Art. 22 Abs. 1 Bst. a SpG)
Zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur werden dem Kanton Graubünden Finanzhilfen gewährt für die Unterstützung von kantonseigenen Massnahmen in den folgenden Bereichen:
a. Sprachunterricht an öffentlichen Schulen;
b. Übersetzungstätigkeit;
c. Publikationen in rätoromanischer und italienischer Sprache;
d. Förderung der Mehrsprachigkeit in der kantonalen Verwaltung;
e. Erhaltung und Förderung der sprachlichen und kulturellen Identität;
f. Förderung von Projekten Dritter, welche die Mehrsprachigkeit und den Erhalt und die Förderung der sprachlichen und kulturellen Identität zum Gegenstand haben.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
Art. 19 Unterstützung von Organisationen und Institutionen
(Art. 22 Abs. 1 Bst. b SpG)
¹ Dem Kanton Graubünden werden Finanzhilfen gewährt für die Unterstützung von überregionalen Tätigkeiten rätoromanischer Organisationen und Institutionen in den folgenden Bereichen:
a. Entwicklung und Durchführung von Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen Sprache und Kultur;
b. Sprachausbau und Spracherneuerung;
c. ausserschulischer Unterricht in rätoromanischer Sprache und Kultur;
d. Beratung, Vermittlung und Dokumentation.²⁸
² Finanzhilfen werden dem Kanton Graubünden gewährt für die Unterstützung von überregionalen Tätigkeiten italienischsprachiger Organisationen und Institutionen in den folgenden Bereichen:
a. Entwicklung und Durchführung von Massnahmen zur Förderung der italienischen Sprache und Kultur;
b. Publikationen zur italienischen Sprache und Kultur;
c. Aufbau und Betrieb einer Dokumentationsstelle zur italienischen Sprache und Kultur.
³ Die Finanzhilfen des Bundes decken höchstens 90 Prozent der Gesamtkosten der Organisation oder der Institution.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
Art. 20 Förderung der rätoromanischen Verlagstätigkeit
(Art. 22 Abs. 1 Bst. c SpG)
¹ Dem Kanton Graubünden werden Finanzhilfen gewährt für die Unterstützung rätoromanischer Verlage, welche die Förderung rätoromanischer Literatur sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für Erwachsene zum Ziel haben.²⁹
² Die Verlage müssen Werke in rätoromanischer Sprache veröffentlichen. Sie müssen insbesondere:
a. die Texte auswählen und lektorieren;
b. den Druck und die Produktion organisieren;
c. den Vertrieb fördern.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
Art. 21 Finanzhilfen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen Sprache in den Medien
(Art. 22 Abs. 2 SpG)
¹ Finanzhilfen werden dem Kanton Graubünden gewährt für die Unterstützung von Nachrichtenagenturen.
² Die Nachrichtenagenturen müssen insbesondere:
a. täglich redaktionelle Leistungen in rätoromanischer Sprache mit Text und Bild erbringen;
b. die rätoromanischen Idiome und Rumantsch Grischun berücksichtigen;
c. die redaktionellen Leistungen den Medien in elektronischer Form zur Verfügung stellen.
5. Abschnitt: Erhaltung und Förderung der italienischen Sprache und Kultur im Kanton Tessin
Art. 22 ³⁰ Allgemeine Massnahmen im Kanton Tessin
(Art. 22 Abs. 1 Bst. a und c SpG)
Zur Erhaltung und Förderung der italienischen Sprache und Kultur werden dem Kanton Tessin Finanzhilfen gewährt für die Unterstützung von kantonseigenen Massnahmen in den folgenden Bereichen:
a. Forschungsprogramme und Forschungsprojekte im Bereich von Sprache und Kultur;
b. Publikationen von besonderer Bedeutung für die Förderung der italienischen Sprache und Kultur;
c. Veranstaltungen und Projekte zur Förderung der italienischen Sprache und Kultur;
d. Projekte Dritter im Bereich der Förderung der Mehrsprachigkeit und dem Erhalt und der Förderung der sprachlichen und kulturellen Identität.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
Art. 23 ³¹ Unterstützung von Organisationen und Institutionen
(Art. 22 Abs. 1 Bst. b SpG)
¹ Dem Kanton Tessin werden Finanzhilfen gewährt für die Unterstützung von überregionalen Tätigkeiten von Organisationen und Institutionen, namentlich für:
a. Projekte zur Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes;
b. Massnahmen zur Förderung des literarischen und kulturellen Schaffens;
c. die Organisation und die Durchführung von sprachlich und kulturell bedeutsamen Veranstaltungen.
² Dem Kanton Tessin werden zudem Finanzhilfen gewährt für die Unterstützung der Tätigkeit des Osservatorio linguistico della Svizzera italiana.
³ Die Finanzhilfen des Bundes decken höchstens 90 Prozent der Gesamtkosten der Organisation oder der Institution.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
Art. 24 und 25 ³²
³² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, mit Wirkung seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
6. Abschnitt: Vollzug
Art. 26 ³³ Gesuche
¹ Gesuche um Finanzhilfen sind beim BAK einzureichen.
² Das BAK veröffentlicht die Frist zur Einreichung der Gesuche in einer Ausschreibung auf seiner Webseite.
³ Die Gesuche müssen die Erfüllung der Fördervoraussetzungen belegen und alle notwendigen Angaben zu den Förderkriterien enthalten.
⁴ Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
Art. 27 Verfahren und Rechtsmittel
¹ Über Gesuche um Finanzhilfen entscheidet das BAK. Bei Gesuchen um Förderung nach den Artikeln 10 und 11 stützt es sich auf eine Empfehlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.³⁴
² Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
Art. 28 Prioritätenordnung
¹ Die Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.
² Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990³⁵ eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.
³⁵ SR 616.1
Art. 29 ³⁶
³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, mit Wirkung seit 15. Sept. 2022 ( AS 2022 488 ).
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Anhang
(Art. 30)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Die Verordnung vom 26. Juni 1996³⁷ über Finanzhilfen für die Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…³⁸
³⁷ [ AS 1996 2283 ]
³⁸ Die Änderungen können unter AS 2010 2653 konsultiert werden.
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