Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
                            1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 (vom 28. September 1986)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Steuerpflicht A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der Kanton erhebt eine Er bschafts- und Schenkungssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Steuerpflicht besteht, wenn a.   der  Erblasser  se inen  letzten  Wohnsitz  im  Kanton  hatte  oder  der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist, b.   der  Schenker  im  Zeitpunkt  der Zuwendung  seinen  Wohnsitz  im Kanton hat, c.   im  Kanton  gelegene Grundstücke  oder  Rechte  an  solchen  über gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  internationalen  Verhältnis  be steht  die  Steuerpflicht  ferner, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Staatsvertrag  dem  Betriebsstätte-  oder  dem  Belegenheitsstaat  zur Besteuerung zugewiesen wird. B. Objektive Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Erbschaftssteuer unterli egen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder auf grund einer Verfügung von Todes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu den steuerbaren Vermögens übergängen gehören insbesondere solche aufgrund von Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schen kung auf den Todesfall und Erricht ung einer Stiftung auf den Todes fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zuwendungen von Versicherungsbet rägen, die mit oder nach dem Tode  des  Erblassers  fä llig  werden,  unterliegen  der  Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schenkungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der  Schenkungssteuer  unter liegen  Zuwendungen  unter Lebenden, mit denen de r Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenl eistung bereichert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Erbschafts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1 Erbschafts- und Schenkung ssteuergesetz (ESchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu  den  steuerbaren  Zuwendunge n  gehören  insbesondere  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - empfänge  in  Anrechnung  an  die künftige  Erbschaft,  Schenkungen unter Lebenden an Erben oder Nich terben und die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zuwendungen von Versicherungsbet rägen, die zu Lebzeiten des Schenkers  fällig  werden,  sind  der  Schenkungssteuer  unterworfen, soweit sie nicht als Ei nkommen besteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Leistungen des Arbeit gebers
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Leistungen  des  Arbeitgebers  an  den  Arbeitnehmer  oder dessen Erben, die ihre n Grund im Dienstverhäl tnis haben, wie Pensio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen,  Renten,  Kapitalabfindungen, Gratifikationen  und  Dienstalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschenke,  unterliegen  nicht  der Erbschafts-  und  Schenkungssteuer, soweit sie als Einkommen besteuert werden. II. Inhalt des Vermögens übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Steuerbar sind alle übergehe nden Vermögensrechte, wie die Rechte  aus  Eigentum,  beschränkt e  dingliche  Rechte,  Forderungen, Nutzniessungen, Rechte auf Renten und andere periodische Leistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. III. Zeitpunkt der Entstehung des Steuer anspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen a.   auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird, b.   aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt, c.   aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung, d.   mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung. C. Subjektive Steuerpflicht I. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Steuerpflichtig ist der Empfänger des übergehenden Vermö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gens (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter, Berechtigter, Begüns
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigter).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Übergang von Nu tzniessungen und peri odischen Leistungen ist der Nutzniesser oder der Leis tungsempfänger steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vor- als auch der Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erbe steuerpflichtig. II. Eintritt und Haftung von Erben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 In  die  Rechte  und  Pflichten  eines  verstorbenen  Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtigen treten seine Erben ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Steuerschuld eines versto rbenen Steuerpflichtigen haften seine Erben solidarisch bis zum Betrag ihres Erbteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1 D. Ausnahmen von der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Subjektive
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befreiungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            13 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Von der Steuerpflicht sind befreit: a. der Bund und seine Anstalten na ch Massgabe des Bundesrechts, b. der Kanton sowie seine Gebiet skörperschaften und Anstalten, c. die von der Verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 anerkannten kirchl ichen Körperschaften sowie die von der Verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 anerkannten jüdischen Gemeinden, d. die Gemeinden sowie ihre Zweckverbände und Anstalten, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Einrichtungen  der  beruflichen Vorsorge  von  Unternehmen  mit Sitz  oder  Betriebsstätte  in  de r  Schweiz  und  von  ihnen  naheste henden Unternehmen, die gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 lit. e des Steuergeset zes vom 8. Juni 1997 (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 von der Steuerpflicht befreit sind, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 andere juristische Personen mit Si tz im Kanton, die gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 lit. f–i StG
                            4 von der Steuerpflicht im Kanton befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausserkantonale juristische Personen gemäss Abs. 1 lit. b–f sind steuerfrei, wenn Gegenrecht gehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat kann Gegenre chtsvereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ehegatte, ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            getragene Part
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nerin oder ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            getragener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Partner und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            12 Der  Ehegatte,  der  eingetr agene  Partner  und  die  Nach kommen  des  Erblassers oder  Schenkers  sind  von  der  Steuerpflicht befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Objektive
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befreiungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Steuerfrei sind: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 übliche Gelegenheitsges chenke, die den Wert von je Fr. 5000 nicht übersteigen, d.   die Beherbergung von Verwandt en im Haushalt des Schenkers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Steuerbemessung A. Bewertung des Steuerobjekts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Steuer  wird  vom  Verkehrswert  des  übergegangenen Vermögens im Zeitpunkt der Ents tehung des Steueranspruchs berech net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim Übergang von noch nicht fäll igen Versicherungen wird die Steuer  vom  Rückkaufswert  der  Ve rsicherung  im  Zeitpunkt  der  Ent stehung des Steueranspruchs berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Körper-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaften und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalten mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwecken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1 Erbschafts- und Schenkung ssteuergesetz (ESchG) II. Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Nutzniessungen  und  Ansprüche  auf  periodische  Leistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen werden nach ihrem Kapitalwert bewertet. Der Kapitalwert einer Nutzniessung  darf  drei  Viertel des  Verkehrswertes  der  Vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - substanz nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist ein Anfall oder eine Zuwen dung mit einer Nutzniessung oder einer  Verpflichtung  zu  einer  periodis chen  Leistung  belastet,  so  wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Land- und forstwirtschaft liche Grund stücke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Land-  und  forstwirtschaftlic he  Grundstücke  werden  zum Ertragswert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Grundstücke, die einem Geschäfts betrieb dienen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            9 III. Nach veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Wird ein Grundstück im Sinn von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 innert 20 Jahren ganz oder teilweise veräussert oder fallen innert dieser Frist die Vorausset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungen der Vorzugsbewertung dahin, so wird die Steuer nachträglich vom  damaligen  Verkehrswert,  höch stens  jedoch  vom  erzielten  Erlös berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Steuerpflichtig  ist  der  Veräusserer  oder  der  Eigentümer  des Grundstücks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausnahmen von der Steuer pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Nicht als Veräusserungen gelt en Handänderungen infolge a.   Erbvorbezug, Erbfolge oder Erbteilung, b.   Schenkung oder Vermächtnis, so weit die Gegenleistung den bishe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rigen Vorzugswert nicht übersteigt, c.   Güterzusammenlegung, Grenzberei nigung oder Re chtsgeschäften zur Abrundung landwirtsch aftlicher Heimwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  vollständiger  oder  teilweiser Veräusserung  von  land-  und forstwirtschaftlichen  Grundstücken entfällt  die  Steuerpflicht  anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mässig  bezogen  auf  den  Verkehrsw ert  im  Zeitpunkt  des  Vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - übergangs, soweit der Erlös innert angemessener Frist verwendet wird a.   zum  Erwerb  von  ertragsmässig  gleichwertigen  Liegenschaften  im Kanton, b.   zur  Erstellung  von  ertragsmässig  gleichwertigen  Gebäuden  im Kanton, c.   zur  notwendigen  Ausbesserung eines vom Veräusserer beim glei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen Vermögensübergang über nommenen Gebäudes des von ihm betriebenen la ndwirtschaftlichen Gewerbes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Nutz- niessungen und periodische Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1 B. Abzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Schulden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Vor  Festlegung  der  Anteil e  der  Erben  und  Vermächtnis nehmer werden von de r Erbschaft abgezogen: a.   die darauf lastenden Schulden des Erblassers, b.   die Erbgangsschulden, c.   die  Grabunterhaltskosten  und  die  Kosten  der  Testamentsvoll streckung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom  Anteil  der  Erben  oder  Vermächtnisnehmer  werden  die Gerichts- und Anwaltskosten für Ungü ltigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Aufwendun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen des Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Hat  ein  Steuerpflichtiger  zu Lebzeiten  des  Erblassers  für den  ihm  zukommenden  Anfall  ode r  die  Zuwendung  Aufwendungen gemacht,  so  ist  deren  Wert  bei  Feststellung  seines  steuerpflichtigen Anteils in Abzug zu bringen. C. Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Steuerfreie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Von  den  steuerbaren  Vermög ensübergängen  werden  bei der Steuerberechnung abgezogen: a. Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 für den Elternte il des Erblassers oder Schenkers, b. Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 für den Bruder, die Schwes ter oder den Gr osselternteil des Erblassers oder Schenkers, c. Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 für den Verlobten des Erblassers oder Schenkers, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 für das Stiefkind, das Kind des eingetragenen Partners, das Patenkind oder das Pflegekind des Erblassers oder Schenkers sowie für Hausangestellte mit mehr als zehn Dienstjahren, sofern kein Abzug im Sinne von lit. a–c erfolgt, e.      Fr.      50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  für  die  Lebenspa rtnerin  oder  den  Le benspartner,  die oder der während mindestens fünf Jahren mit dem Erblasser oder Schenker im gleichen Haushalt zu sammengelebt hat, sofern kein weiterer Abzug im Sinn von li t. a–d geltend gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausserdem werden abgezogen: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fr.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  für  alle  übrigen  erwerbs unfähigen  oder  beschränkt  er werbsfähigen unterstütz ungsbedürftigen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mehrere Vermögensübergänge an den gleichen Empfänger durch den nämlichen Er blasser oder Sche nker werden zusammengerechnet, und es wird der Steuer freibetrag insgesamt nur einmal gewährt unter Anrechnung auf die erste ode r die ersten Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1 Erbschafts- und Schenkung ssteuergesetz (ESchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ist ein Empfänger nur für einen Te il des Vermögen sübergangs im Kanton steuerpflichtig, ist für die Fe stsetzung des steuerfreien Betrags die gesamte Zuwendung massgebend. II. Steuersätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die einfache Steuer beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 für die ersten steuerpflichtigen Fr.    30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2% für die folgenden steuerpflichtigen Fr.    60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3% für die folgenden steuerpflichtigen Fr.    90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4% für die folgenden steuerpflichtigen Fr.  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5% für die folgenden steuerpflichtigen Fr.  480
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6% für die folgenden steuerpflichtigen Fr.  660
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für steuerpflichtige Beträge über Fr. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 beträgt die einfache Steuer sechs Prozent des Gesamtbetrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Vermögensübergänge an ausser kantonale juristische Personen im  Sinne  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. b–f,  für  die  nicht  Gegenrecht  gehalten wird, wird eine Steuer von 12% berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zuschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Von der nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Abs. 1 berechneten Steuer schulden: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eltern den einfachen Betrag, b.   Grosseltern und Stiefkinder den doppelten Betrag, c.   Geschwister den dr eifachen Betrag, d.   Stiefeltern den vierfachen Betrag, e.   Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern den fünffachen Betrag, f. übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte d en sechsfachen Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nacherben  entrichten  die  Steu er  nach  dem  Verwandtschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnis zum ersten Erblasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Betragsfaktoren  für Stiefverwandte  nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. b  und  d gelten sinngemäss für Partnerschaftsverwandte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Berechnungs regeln
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Bei mehreren Vermögensübergängen an den gleichen Emp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fänger durch den nämlic hen Erblasser oder Schenk er richtet sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist ein Empfänger nur für einen Te il des Vermögen sübergangs im Kanton steuerpflichtig, bestimmt sich die Steuer nach dem Steuersatz für die gesamte Zuwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird  vom  Erblasser  die  Bezahl ung  der  Steuer  dem  Nachlass überbunden oder wird sie vom Schenke r selbst übernommen, erhöhen sich die für die Berechnung mass gebenden Anfälle und Zuwendungen um die entspreche nden Steuerbeträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundtarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Adoptiv
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verwandtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die durch Adoption begründete Verwandtschaft ist der auf Abstammung beruhenden gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Ermässigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nehmens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachfolge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die nach den vorstehenden Bestimmungen berechnete Steuer ermässigt sich um 80 Prozent, soweit den Empfängern a.   Geschäftsvermögen von Unternehm ungen mit Sitz in der Schweiz zugewendet oder diesen bei der Erbteilung zugeschieden wird, das ganz  oder  vorwiegend  der  selbstst ändigen  Erwerbstätigkeit  der Empfänger dient, b.   eine Beteiligung an einer Kapi talgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz in der Schweiz, die eine n Geschäftsbetrieb führt, zugewen det oder diesen bei der Erbteilung zugeschieden wird und die Emp fänger  im  Geschäftsbe trieb  als  Arbeitnehmer  in  leitender  Funk tion tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht als Geschäftsvermögen im Sinn von Abs. 1 lit. a gelten land- und  forstwirtschaftliche Grundstücke,  die  zum Ertragswert  bewertet werden.  Im  Übrigen  ist  für  die Beurteilung,  ob  Geschäftsvermögen vorliegt, auf das Einkommens steuerrecht abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Beteiligung im Sinn von Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. b liegt vor, wenn sie min destens  51  Prozent  des  einbezahlten  Grund-,  Stamm-  oder  Einlage kapitals ausmacht oder die Beteil igten nach den St immrechtsverhält nissen über mindestens 51 Proz ent des Kapitals bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Betrag,  um  den  die  Steu er  ermässigt  wurde,  wird vollumfänglich na chveranlagt, wenn innert 10 Jahren a.   die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, b.   die  unselbstständige  Erwe rbstätigkeit  im  Sinn  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 a  Abs.  1 lit. b aufgegeben wird, c.   die  Beteiligung  im  Sinn  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 a  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sich  auf  weniger  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Prozent reduziert, d.   der  Sitz  der  Unternehmung,  Ka pitalgesellschaft  oder  Genossen schaft im Sinn von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 a Abs. 1 lit. a und b an einen Ort ausserhalb der Schweiz verlegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird anteilmässig nachveranlagt, wenn und soweit innert 10 Jahren a.   zugewendetes  oder  zugeschieden es  Geschäftsvermögen,  das  die Ermässigung bewirkt hat, liquidiert oder einer Person, die für sich keine  Ermässigung  der Steuer  beanspruchen  kann,  zu  Lebzeiten zugewendet wird oder in das Pr ivatvermögen überführt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1 Erbschafts- und Schenkung ssteuergesetz (ESchG) b.   die zugewendete oder zugeschieden e Beteiligung, welche die Ermäs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sigung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspru chen kann, zu Lebzeiten zugewen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det wird oder infolge einer Subs tanzdividende unter den ursprüng
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Wert fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Verfahrensrecht A. Steuerbehörden I. Verwaltungs behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Der Vollzug des Gesetzes obli egt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind , der Finanzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinden  sind  im  Rahmen des  Gesetzes  zur  Mitwirkung verpflichtet. II. Veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Die  Erbschafts-  und  Schenkung ssteuern  werden  von  der Finanzdirektion veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze I. Amts geheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die mit dem Vollzug des Gesetz es betrauten Personen und amtlich  bestellte  Sachverständige  si nd  verpflichtet,  über  die  zu  ihrer Kenntnis gelangten Verhäl tnisse der Steuerpfli chtigen sowie über die Verhandlungen  in  den  Behörden  St illschweigen  zu  bewahren  und Dritten keine Einsicht in Steuerakten zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Finanzdirektion ist befugt, Verwaltungsbehörden und Gerich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Steuerakten  zu  öffnen  oder Mitglieder,  Beamte  und  Angestellte der  Steuerbehörden  und  amtlich  be stellte  Sachverständige  zur  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kunft  gegenüber  Verwaltungsbehör den  und  Gerichten  zu  ermächti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, soweit die Bekanntgabe im öffentlichen Interesse geboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verletzung des Am tsgeheimnisses wird nach den Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen des Schweizerischen Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 bestraft. II. Auskunfts- und Anzeige pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Verwaltungsbehörde n, Gerichte und Beamte haben unge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - achtet  einer  allfälli gen  Geheimhaltungspflic ht  den  Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskun ft zu erteilen; sie haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen  in  ihrer  amtlichen  Tätigk eit  Anhaltspunkte  zu  einer  unvoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigen Versteuerung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Von Verwal- tungsbehörden und Gerichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  Auskunfts-  und  Anzeigepf lichten  bestehen  nicht  für  die Notare  in  ihrer  Tätigkeit  als  Ur kundspersonen,  die  Behörden  und Beamten  der  Kantonalb ank  sowie  der  Spark assen  und  Banken  von Gemeinden und die staatlic hen Sparkassenkontrolleure.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Von Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            buchämtern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die Grundbuchämter teilen al le Handänderungen von Lie genschaften  infolge  Erbvorbezugs,  Er bgangs  (Erbfolge,  Erbteilung, Vermächtnis) oder Schenkung und al le Handänderung en von Liegen schaften, welche im Erbschafts- und Schenkungssteuerverfahren bevor zugt bewertet worden sind, der Fi nanzdirektion von Amtes wegen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Der   Steuerpflichtige   und   der   Willensvollstrecker   sind berechtigt, in die von ihnen eing ereichten oder von ihnen unterzeich neten Akten Einsicht zu nehmen. Di e übrigen Akten, die für die Ver anlagung wesentlich sind, insbesonde re die Inventarakten, stehen ih nen  nach  Ermittlung  des Sachverhalts  offen,  soweit  nicht  öffentliche oder private Interessen di e Geheimhaltung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Mitteilung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veranlagungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die  Veranlagungsverfügung  wird  dem  Steuerpflichtigen schriftlich und mit Begründung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Betrifft  eine  Verfügung  gleichzeitig  mehrere  Steuerpflichtige, genügt die Zustellung an den Willen svollstrecker oder an die von den Steuerpflichtigen  als  Vertreter  beze ichnete  Person.  Ist  kein  Willens vollstrecker  ernannt  und  kein  Vert reter  bezeichnet  worden,  wird  als zustellungsbevollmächtigt  betracht et,  wer  bei  der  Inventaraufnahme mitgewirkt  oder  die  St euererklärung  für  die Schenkung  eingereicht hat.  Erklärt  ein  Steuerpflichtiger, dass  er  von  der  Verfügung  keine Kenntnis  erhalten  habe,  so  wird  ih m  auf  sein  Begehren  nachträglich eine  Ausfertigung  der  Verfügung zugestellt  und  die  Einsprachefrist wiederhergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vermächtnisnehmer und Versic herungsbegünstigten erhalten von der Verfügung durch einen si e betreffenden Auszug Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Die  Steuerpflichtigen  habe n  bei  der  Veranlagung  mit zuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  haben  den  Steuerbehörden schriftlich  oder  mündlich  wahr heitsgetreu  Auskunft  zu  geben,  die für  die  richtige  Veranlagung  not wendigen  Unterlagen  beizubringen  und alles  zu  tun,  um  eine  gesetz mässige Veranlagung zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, sind  verpflichtet,  innert  drei  Mo naten  nach  Vollzug  der  Schenkung unaufgefordert eine Steuererklärung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1 Erbschafts- und Schenkung ssteuergesetz (ESchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieselbe Pflicht haben Personen , denen eine Steuerermässigung im Sinn von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 a gewährt wurde, innert dr ei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen für eine Nachveranlagung im Sinn von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hat der Steuerpflichtige die Steu ererklärung nicht oder verspätet eingereicht, kann ein Ausg leichszins erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 C. Inventarisation I. Erbschafts steuerinventar
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Hat  ein  Todesfall  voraussichtlich  eine  Erbschaftssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflicht zur Folge, nimmt die In ventarbehörde ein Inventar auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In das Inventar aufgenommen we rden der Nachlass und das Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mögen  der  durch  den  Erblasser  in der Steuerpflicht vertretenen Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen  sowie  alle  Tatsachen,  die für  die  Veranlagung  der  Erbschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steuer von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. In besondern Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Wird bereits nach andern ö ffentlichrechtlichen Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  oder  nach  Massgabe  des  Zivilrechts  ein  Inventar  aufgenommen, bildet  dieses  die  Grundlage  für  di e  Erstellung  des  Erbschaftssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - inventars. II. Verweisung auf die Bestim mungen des Steuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Die  Bestimmungen  des  Steuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und  der  zugehö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rigen Ausführungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 über das Inventar gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren A. Veranlagung I. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Das  Erbschaftssteuerinventar oder  die  Steu ererklärung des Beschenkten bilden Grundlage fü r die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Finanzdirektion  überprüft  da s  Inventar  und  nimmt  die  sich daraus ergebenden Be richtigungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 II. Veranlagung nach Ermessen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Die  Veranlagung  wird  nach  pflichtgemässem  Ermessen vorgenommen,  soweit  der  Steuerpf lichtige  trotz  Mahnung  seine  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die für die Steuer massgebenden Sachverhalte mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - telt werden können. III. Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Das Recht, eine Steuer zu ve ranlagen, verjährt zehn Jahre nach Entstehung des Steuer- ode r Nachveranlagungsanspruchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verjährungsfrist  beginnt  nich t  oder  steht  still  während  der Dauer  eines  Prozesses,  dessen Ausgang  für  die  Steuerveranlagung wesentlich sein kann. B. Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Gegen die Veranlagungsverfü gung kann der Steuerpflich tige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Finanzdire ktion schriftlich Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Einspracheschrift  muss  eine n  Antrag  und  eine  Begründung enthalten.  Genügt  sie  diesen  Erfo rdernissen  nicht,  wird  dem  Ein sprecher  eine  kurze,  nicht  erstrec kbare  Nachfrist  zur  Behebung  des Mangels angesetzt unter der Androhung , dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Die Beweismi ttel sollen der Ei nspracheschrift beigelegt oder, soweit dies nicht mö glich ist, genau bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein nach pflichtgemässem Ermess en eingeschätzter Steuerpflich tiger hat im Einspracheverfahren di e Unrichtigkeit der Einschätzung nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Finanzdirektion entscheidet übe r die Einsprache. Sie ist nicht an die Anträge des Steuerpflich tigen gebunden und führt trotz Rück zugs  einer  Einsprache  das  Verfah ren  weiter,  sofern  Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass di e Veranlagung dem Gesetz nicht entspricht. Sie kann nach Anhörung des Steuerpflichtigen die Veranlagung zu seinen Ungunsten ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Hat  der  Steuerpflichtige  schul dhaft  durch  Verletzung  von Verfahrenspflichten  oder  verspät ete  Geltendmachung  von  Verfah rensrechten ein Einspracheverfahre n veranlasst, werden ihm die Kos ten dieses Verfahrens auferlegt. C. Rekurs- und Beschwerdeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen  den  Einspracheentsch eid  kann  der  Steuerpflich tige Rekurs beim Steuerrekursgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen den Rekursentscheid könne n der Steuerpflichtige und die Finanzdirektion Beschw erde beim Verwaltung sgericht erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bestimmungen  des  Steuergesetzes  über  das  Rekurs-  und Beschwerdeverfahren bei Einschät zungen für die Staatssteuer (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ) gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1 Erbschafts- und Schenkung ssteuergesetz (ESchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Änderung re chtskräftiger Entscheide A. Revision und Berichtigung I. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Ein rechtskräftiger Entschei d kann auf Antrag zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, a.   wenn durch Strafurteil festgestellt ist, dass der Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde, b.   wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, c.    wenn die entscheidende Behörde er hebliche Tatsachen oder Beweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittel,  die  ihr  bekannt waren  oder  hätten  bekannt  sein  müssen, ausser  Acht  gelassen  oder  in  anderer  Weise  wesentliche  Verfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensgrundsätze verletzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Revision nach Abs. 1 lit. b und c ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige das, was er als R evisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren  Sorgfalt  schon  im  ordent lichen  Verfahren  hätte  geltend machen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Revisionsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Das  Revisionsbegehren  ist  vom  Steuerpflichtigen  innert drei Monaten nach Entdeckung des Re visionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Zustellung des Entscheides zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Revisions verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Das Revisionsbegehren ist sc hriftlich  der  Behörde  einzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichen, die den Ents cheid getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Revisionsbegehren muss enthalten: a.   die genaue Bezeichnung de r einzelnen Revisionsgründe, b.   einen  Antrag,  in  welchem  Umfa ng  der  frühere  Entscheid  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zuheben und wie neu zu entscheiden sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Beweismittel für die Revisi onsgründe sowie für die Behaup
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung,  dass  seit  Entdeckung  der Revisionsgründe  noch  nicht  drei Monate verflossen sind, sollen de m Revisionsbegehren beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Erachtet die Behörde das Revi sionsbegehren als begründet, hebt sie ihren früheren Entschei d auf und entscheidet von neuem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            Die Bestimmungen des Rekurs verfahrens über die Verfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renskosten gelten sinngemäss. II. Berichtigung von Rechnungs- und Schreib fehlern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Rechnungsfehler  und Schreibversehen  in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahr en seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Revisions- gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            Gegen  den  Entscheid  über  das  Revisionsbegehren  und gegen den neuen Entsch eid sowie gegen die Be richtigung können die gleichen  Rechtsmittel  wie  gegen  de n  früheren  Entscheid  ergriffen werden. B. Nachsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            1 Ergibt  sich  aufgrund  von Tatsachen  oder Beweismitteln, welche  der  Steuerbehörde  nicht  be kannt  waren,  dass  eine  rechts kräftige Veranlagung unvollständig od er zu Unrecht unterblieben ist, so  wird  die  zu  wenig  veranlagte  St euer  mit  Einschluss  des  Zinses  als Nachsteuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nachsteueransprüche  verwirken zehn  Jahre  nach  Ablauf  des Kalenderjahres, in welchem der Steueranspruch entstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Nachsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            Die Finanzdirektion setzt die Nachsteuer fest. Die Bestim mungen über das Veranlagungsv erfahren gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            15 Gegen den Einspracheentschei d der Finanzdirektion kann Rekurs  beim  Verwaltungsgericht  erhoben  werden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            1 Die Steuern werden durch di e Finanzdirektion bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bestimmungen  des  Steuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 über  Steuerbezug  und Steuererlass für die Staatssteuern gelten sinngemäss unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen au ch für die Erbschafts- und Schen kungssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Zahlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Die Steuer ist vom Steu erpflichtigen geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim Nutzniessungsver hältnis ist die Steuer des Eigentümers für das belastete Vermögen aus dem Nu tzniessungsvermögen zu entrich ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Steuer auf dem Kapitalwert der Nutzniessung ist vom Nutz niesser aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            1 Für  die  Erbschaftssteuer  ha ftet  jeder  Empfänger  solida risch im Umfang se iner Bereicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1 Erbschafts- und Schenkung ssteuergesetz (ESchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Nutzniesser haftet solidarisch für die Steuer des Eigentümers bis zur Höhe des Nutzniessungsvermö gens, auch wenn er selbst nicht Steuersubjekt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Schenkungssteuer  haftet  de r  Schenker  solidarisch  mit dem Steuerpflichtigen. IV. Sicher stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            Besteht  Gefahr,  dass  der  Steu eranspruch  nicht  mit  Erfolg geltend  gemacht  werden  kann,  könn en  die  Inventarbehörde  und  die Finanzdirektion  Erbschaftsgegenstä nde  in  der  Höhe  des  mutmass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Steuerbetrags  in  Verwahrung nehmen oder sperren lassen, bis der Steuerpflichtige ausreiche nde Sicherheit geleistet hat. V. Fälligkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            1 Steuerforderungen werden mit der Zustellung der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfügung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  fällige  Steuerforderungen  besteht  eine  Zahlungsfrist  von einem Monat. VI. Vergütungs- und Verzugs zinsen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Für  vorzeitig  bezahlte  Steuern  können  Vergütungszinsen ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Steuern, die bis zum Ablauf de r Zahlungsfrist nicht entrichtet werden, sind ohne Mahnung Verzugsz insen geschuldet. Die Zahlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - frist  wird  durch  Einreichung  v on  Rechtsmitteln  und  von  Stundungs- oder Erlassgesuchen nicht unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Finanzdirektion setz t die Zinssätze fest. VII. Zahlungs erleichterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Liegen besondere Verhältnisse vor, können fällige Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beträge vorübergehend gestundet ode r Ratenzahlungen bewilligt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen den Entscheid über eine Zahlungserleichterung kann Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprache, gegen den Einspracheents cheid Rekurs bei der Finanzdirek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion, gegen den Rekursentscheid Besc hwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178 Abs. 2 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 gilt sinngemäss. VIII. Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            Bedeutet die Bezahl ung der Steuern für den Steuerschuld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ner infolge besonderer Verhältnisse eine grosse Härte, kann die Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion die Steuerschuld ga nz oder teilweise erlassen. IX. Bezugs verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            1 Rechtskräftig  festgesetzte  St euern  verjähren  fünf  Jahre nach Eintritt der Rechtskr aft der Steuerverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verjährung  ruht,  solange  rechtskräftig  festgesetzte  Steuern ganz  oder  teilweise  gestundet  sind oder  der  Steuersc huldner  in  der Schweiz nicht betrieben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Verjährung  tritt  in  jedem  Fa ll  spätestens  zehn  Jahre  nach Ablauf  des  Jahres  ein,  in  dem  di e  Steuern  rechtskräftig  festgesetzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Wirkungen des Verlustscheins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            X. Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            1 Gegen  Sicherstellungsverfügungen  der  Inventarbehörde oder der Finanzdirekt ion im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 kann der Steuerpflichtige innert  30  Tagen  nach  Zustellung  Rekurs  beim  Verwaltungsgericht erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen Entscheide über einen Steu ererlass kann der Steuerpflich tige innert 30 Tagen nach Zustel lung Rekurs bei der Finanzdirektion erheben.  Der  Rekursentscheid  ka nn  mit  Beschwerde  beim  Verwal tungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Rekursschrift muss einen Antr ag und eine Begründung ent halten. Genügt sie diesen Anforder ungen nicht, wird dem Rekurren ten eine kurze, nicht er streckbare Nachfrist zu r Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht ein getreten  wird.  Die  Beweismittel  sollen  der  Rekursschrift  beigelegt oder, soweit dies nicht möglic h ist, genau bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Rekurs  hat  keine  aufschiebe nde  Wirkung,  soweit  nicht  die Rekursinstanz etwas anderes verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Strafbestimmungen A. Steuerwiderhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Busse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfah renspflichten schuldhaft zuwiderhande lt, wer dazu anstiftet oder dabei vorsätzlich  Hilfe  leistet,  wird  mit  Busse  von  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  bis  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000,  in schweren Fällen und bei Rü ckfall mit Busse bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 000 bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird die Widerhandlung durch Orga ne einer juristischen Person begangen, so haftet diese solida risch für die verhängte Busse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            1 Das  Recht,  eine  Strafverfolgung einzuleiten,  erlischt  ein Jahr nach rechtskräftigem Abschlu ss des Verfahrens, in dem die Ver fahrenspflichten verletzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Strafverfolgung  wegen  Verlet zung  von  Verfahrenspflichten verjährt  zwei  Jahre  nach  Ablauf  de s  Kalenderjahres,  in  dem  sie  ein geleitet worden ist. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungs handlung  unterbrochen.  Sie  beginnt  mit  jeder  Unterbrechung  von neuem, kann aber insgesamt höchste ns um ihre ursprüngliche Dauer hinausgeschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            1 Die Busse wird durch die Fina nzdirektion festgesetzt und bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1 Erbschafts- und Schenkung ssteuergesetz (ESchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bestimmungen  des  Steuergese tzes  über  das  Strafverfahren und den Bezug von Bussen (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243–260 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ) gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 B. Steuerhinterziehung I. Strafsteuer und Busse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass er unvollständig eingeschätzt wird, hat eine Strafsteuer zu bezah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len,  die  ein  Viertel  bis das  Dreifache,  in  der Regel  das  Einfache  der hinterzogenen  Steuer  beträgt;  bei Selbstanzeige  wird  die  Strafsteuer auf ein Viertel der hinter zogenen Steuer ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer zu einer Steuerhinterziehung an stiftet, vorsätzlich dazu Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuer pflichtigen oder als Testamentsvoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - strecker  vorsätzlich  eine  Steuerhi nterziehung  bewirkt  oder  an  einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksi cht auf die Strafbarkeit des Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtigen mit einer Busse bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50 000 bestraft. II. Hinter ziehungsversuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            Wer  versucht,  eine  Steuerhinterziehung  zu  begehen,  wird mit einer Busse bestraft, die zwei Drittel der Strafs teuer gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 beträgt. III. Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt nicht, solange die hinterzoge ne Steuer nicht verjährt ist, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jenige  wegen  versuchter  Steuerhinterziehung  zwei  Jahre  nach  dem rechtskräftigen  Abschluss  des  Verfahrens,  in  welchem  die  versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde. IV. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            1 Strafsteuer  und  Bussen  werd en  von  der  Finanzdirektion festgesetzt und bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bestimmungen  des  Steuergese tzes  über  das  Strafverfahren und den Bezug von Bussen (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243–260 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ) gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 C. Juristische Personen und Erbenhaftung I. Juristische Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichten  verletzt,  Steuern  hinterzo gen  oder  Steuern  zu  hinterziehen Organe oder Vertreter können zudem nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 Abs. 1 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 Abs. 2 bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Erben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            1 Die  Erben  des  Steuerpflichti gen,  der  eine  Steuerwider handlung  oder  eine  Steu erhinterziehung begangen  hat,  haften  ohne Rücksicht  auf  eigenes  Verschulden  fü r  die  rechtskräftig  festgesetzte Busse  und  Strafsteuer  solidarisch  bis  zum  Betrag  ihres  Anteils  am Nachlass mit Einschluss der Vorempfänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  das  Steuerwiderhandlungs-  oder  Hinterziehungsverfahren beim Tode des Steuerpflichtigen noch nicht rechtskräftig abgeschlos sen  oder  ist  es  erst  na ch  dem  Tode  des  Steuer pflichtigen  eingeleitet worden, so entfällt die Haftung des Erben. D. Steuerbetrug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Tatbestand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            1 Wer  zum  Zweck  der  Steuerhint erziehung  gefälschte,  ver fälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht, wird unabhängig von der Festsetzung einer Strafsteue r mit Freiheits strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  der  Steuerbetrug  durch  Orga ne  einer  juristischen  Person begangen, so haftet diese solida risch für die verhängte Busse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            1 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Strafverfolgung wegen Steuerbetrugs verjährt zehn Jahre nach Entstehung des Steueranspruchs gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7, auf den sie sich bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Anzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            Besteht  nach  den  Feststellun gen  einer  Steuerbehörde  der begründete Verdacht, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, so erstattet  die  Finanzdire ktion  Strafanzeige  und vertritt  den  Staat  im Strafverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            Das  Gesetz  über  die  Erbs chafts-  und  Schenkungssteuer vom 26. April 1936 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            1 Für Steuerfälle, in denen der Steueranspruch vor Inkraft treten  dieses  Gesetzes  entstanden  ist,  gelten  die  Bestimmungen  des bisherigen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1 Erbschafts- und Schenkung ssteuergesetz (ESchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bestimmungen  über  das  Verf ahrensrecht,  über  das  Veran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagungs-  und  Rechtsmittelverfahr en,  über  die  Ände rung  rechtskräf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiger Entscheide sowie über den St euerbezug finden mit Inkrafttreten dieses  Gesetzes  Anwendung,  auch  wenn  der  Todesfall  vor  dessen Inkrafttreten eingetreten ist oder die Schenkung vor diesem Zeitpunkt vollzogen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bestimmungen über die Rech tsmittelfristen finden erstmals Anwendung  auf  Fristen,  die  nach  In krafttreten  dieses Gesetzes  zu laufen beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Strafbestimmungen  dieses  Ge setzes  sind  anwendbar,  wenn die  Steuerwiderhandlung,  die  Steu erhinterziehung  oder  der  Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - betrug  nach  Inkrafttreten  begangen wurde,  auch  wenn  der  Todesfall vor Inkrafttreten eingetreten ist oder die Schenkung vor diesem Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkt vollzogen wurde. III. Inkraft treten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 49, 810. Inkrafttreten: 1. Januar 1987 (OS 49, 827).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 321 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 631.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 631.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch G vom 23. August 1999 ( OS  56,  48 ). In Kraft seit 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 (OS 56, 57).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung  gemäss  G  vom  23.  August  1999  ( OS  56,  48 ).  In  Kraft  seit  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 (OS 56, 57).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben durch G vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. August 1999 ( OS 56, 48 ). In Kraft seit 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 (OS 56, 57).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung  gemäss  G  über  die  Anpassung  an den  geänderten  allgemeinen  Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt durch G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsgesetz  des  Bundes  vom  9.  Juli  2007 ( OS  62,  429 ; ABl  2006,  1703
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsgesetz  des  Bundes  vom  9.  Juli  2007 ( OS  62,  429 ; ABl  2006,  1703
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung  gemäss  G  über  die  anerkannten jüdischen  Gemeinden  vom  9.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 ( OS 62, 476 ; ABl 2006, 634 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 482 ; ABl 2006, 573 ). In Kraft seit 1. Januar 2010 ( OS 63, 152 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.