Beschluss des Kantonsrates über die Zuständigkeit zur Verwendung rechtskräftig bewilligter Kredite
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                            1. 10. 96 - 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612.4 Beschluss des Kantonsrates über die Zuständigkeit zur Verwendung rechtskräftig bewilligter Kredite (vom 6. Januar 1986)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 34 des Finanz haushaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I.  Über rechtskräftig bewilligte Kredite verfügt der Regierungs- rat, soweit im folgenden ni chts anderes bestimmt wird. II.  Die  Direktionen  können  im Rahmen  der  Voranschlags-  und Nachtragskredite a)   Ausgaben tätigen, die durch eine n Beschluss der Stimmberechtigten oder des Kantonsrates nach H öhe, Zweckbestimmung, Empfänger und Fälligkeit eindeutig bestimmt sind, b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausgaben  tätigen,  Verpflicht ungen  übernehmen  sowie  Arbeiten und  Lieferungen  vergeben,  sofern  im  Einzelfall  der  Betrag  von Fr. 1 000 000 für einmalige und von Fr . 200 000 für jährlich wieder- kehrende Ausgaben ni cht überschritten wird. III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  kann  im  Ra hmen  der  Voranschlags-  und Nachtragskredite a) die Direktionen ermä chtigen, zu Lasten bestimmter Voranschlags- und  Nachtragskredite  Ausgaben für  genau  umschriebene,  regel- mässig  wiederke hrende  Bedürfnisse,  die einzeln  oder  gesamthaft den Betrag von Fr. 1 000 000 übersteigen, zu tätigen. b)  die  Direktion  der  öffentlichen Bauten  ermächtigen,  Arbeiten und Lieferungen für Bauten des St aates bis auf den Betrag von Fr. 3 000 000 im Einzelfall zu vergeben. IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktionen sind ermächtigt, a)   Miet- und Pachtverträge mit jährlichen Leistungen bis zu Fr. 300 000 abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            612.4 KRB Zuständigkeit rechtskräftig bewilligte Kredite b)  Prozesse zu führen und Vergleiche abzuschliessen, soweit der Streit- wert Fr. 400 000 nicht übersteigt. V.  Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 49, 559.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            611 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss KRB vom 8. Juli 1996 (OS 53, 378). In Kraft seit 1. Juli 1996.