Reglement über die Eignungsabklärung für die Zulassung zu den höheren Fachschulen für Gesundheit
                            1 Zulassung zu den höheren Fachschulen für Gesundheit – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 10 - 70 Reglement über die Eignungsabklärung für die Zulassung zu den höheren Fachschulen für Gesundheit (vom 30. Juni 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungsdirektion verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses  Reglement  gilt  für  die  kantonalen  und  die  staats beitragsberechtigten höheren Fachsc hulen für Gesundheit im Kanton Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Zur  Eignungsabklärung  werden  Kandidatinnen  und  Kandi daten zugelassen, die über ein eid genössisches Fähigkeitszeugnis einer mindestens  dreijährigen  beruflic hen  Grundbildung  oder  über  eine Matura oder einen Dipl om- bzw. Fachmittelschulabschluss verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  besonderen  Fällen,  in  dene n  Kandidatinnen  und  Kandidaten die Kriterien gemäss Abs. 1 zwar nicht erfüllen, jedoch eine gleichwer tige Vorbildung nachweisen, können diese mit Genehmigung des Mit telschul- und Berufsbil dungsamtes zur Eignungsa bklärung zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die für den jeweiligen Bildung sgang verantwortliche Schule führt die Eignungsabklärung durch. Diese besteht aus a.   einem Eignungstest, b.   einem Eignungspraktikum, c.   einer Beurteilung der schriftl ichen Unterlagen (Portfolio), d.   einem Eignungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungstest
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Mit einem schriftlichen Test wi rd die intellektuelle Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten abgeklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kandidatinnen  und  Kandi daten,  die  den  Nach weis  der  intellek tuellen  Eignung  durch  ihre  Bildung sabschlüsse  erbringen,  kann  der Eignungstest mit Genehmigung de s Mittelschul- und Berufsbildungs amtes erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Nach bestandenem Eignungstest absolviert die Kandidatin oder  der  Kandidat  ein  mindestens zweitägiges  Praktikum  unter  Be treuung eine r Fachperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.521 Zulassung zu den höheren Fachschulen für Gesundheit – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fachperson  beurteilt  die  beru fliche  Praxis  der  Kandidatin oder  des  Kandidaten  (Fremdbeurte ilung).  Die  Kandidatin  oder  der Kandidat erstellt eine Einschätzu ng des Praxiseinsatzes (Selbstbeur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kandidatinnen  und  Kandidaten,  die  den  Nachweis  der  prakti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen  Eignung  durch  ihre  Berufs erfahrung  erbringen,  kann  das  Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungspraktikum erlassen werden. Portfolio
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Hat  die  Kandidatin  oder  de r  Kandidat  den  Eignungstest und das Praktikum erfolgreich absolv iert, reicht sie oder er ein Port
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - folio ein, das folgende Dokumente enthält: a.   Anmeldung zur Ausbildung, b.   Lebenslauf, c.   Abschlusszeugnis der Vorbildung, d.   Bestätigung des best andenen Eignungstests, e.   Fremd- und Selbstbeurteil ung des Prax iseinsatzes, f. ärztliches Zeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das ärztliche Zeugnis wird dem Portfolio ungeöffnet beigelegt. Es wird im Anschluss an das Zulass ungsverfahren durch die Vertrauens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ärztin oder den Vertraue nsarzt der Schule geprüft. Eignungs gespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Mit  dem  Eignungsgespräch  wird die  soziale  Eignung  der Kandidierenden  gepr üft.  Das  Gespräch  dauert  30  Minuten  und  wird von zwei durch die Schule be stimmten Fachpersonen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zwischen bestandenem Eignung stest und Eignungsgespräch dür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen nicht mehr als acht Monate liegen. Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Der Eignungstest, das Eignun gspraktikum und das Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gespräch können bei ungenügender Be urteilung je einmal wiederholt werden. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Schulen entscheiden vorbehältlich der Prüfung des ärzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Zeugnisses,  ob  die  Zulass ungsvoraussetzungen  zum  Studium erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein positiver Entschei d ist für die in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 erwähnten Schulen wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend dreier Jahre gültig. Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Entscheide gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 können nach Mass gabe des Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bei der Bildungsdirektion angefochten wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zulassung zu den höheren Fachschulen für Gesundheit – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 10 - 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Juni 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 486 ; Begründung siehe ABl 2010, 1580 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .