Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer (711c)
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Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer

Nr. 711c Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer vom 14. Februar 2003 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Die Verordnung bezweckt a. die See- und Uferlandschaft des Sempachersees als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen zu erhalten, b. das Gebiet als Erholungsraum durch schonende Nutzung zu sichern, c. empfindliche Tier- und Pflanzenarten vor Störungen zu bewahren, d. beeinträchtigte Lebensräume so weit als möglich wiederherzustellen, vor allem die naturnahe Ufervegetation.

§ 2

Schutzzonen
1 Das geschützte Gebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: a. Wasserzone, b. Ruhezonen A und B für Wasservögel, c. Reservatzone, d. Naturschutzzone, e. Uferschutzzone, f. Landschaftsschutzzone und
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2003 13
2 Nr. 711c g. Erholungszone.

§ 3

Pläne
1 Die Zonen sind im Schutzplan Nord 1:5000 vom 14. Februar 2003, mit Planänderung
1:2000 im Bereich Seehäusern vom 23. Februar 2010, und im Schutzplan Süd 1:5000 vom 14. Februar 2003 eingezeichnet. Die Schutzpläne sind Bestandteil dieser Verord
- nung. *
2 Die Pläne liegen in den Gemeinden Eich, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Schenkon, Sempach und Sursee und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
2 zur Einsicht auf. *

§ 4

Markierung
1 Die Ruhezonen für Wasservögel und die Reservatzone werden durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald markiert, soweit dafür ein Bedarf besteht und die Berufsfi scherei nicht behindert wird.
2 Schutz- und Nutzungsbestimmungen
2.1 Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Zonen

§ 5

Wasserzone
1 Die Wasserzone umfasst die gesamte Wasserfläche des Sees.
2 Für die Inanspruchnahme der Wasserzone durch Bauten und Anlagen gilt das Wasser
- baugesetz vom 17. Juni 2019
3 . *
3 Es ist verboten, Gebiete mit Wasservegetation, wie Schilf, Binsen und Seerosen, zu be
- fahren, diese Vegetation zu entfernen oder sonst wie zu zerstören.
4 Die Zufahrt mit Schiffen zu den bewilligten Standplätzen ist jederzeit gestattet.

§ 6

Ruhezonen für Wasservögel
1 Die Ruhezone A und die Ruhezone B für Wasservögel sind Teile der Wasserzone. Sie sind Schutzzonen für das Brüten und Überwintern der Wasservögel.
2 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde in den §§ 3, 4, 14, 15, 17, 18 und 20 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
3 SRL Nr.
760
Nr. 711c
3

§ 7

Ruhezone A
1 In der Ruhezone A für Wasservögel sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten das ganze Jahr verboten.
2 Erlaubt sind Seeanstösserinnen und Seeanstössern a. die Durchfahrt mit Schiffen auf kürzester Strecke und b. das Schwimmen.
3 Erlaubt ist zudem das Angeln vom ruhig liegenden Schiff aus vom 15. August bis
15. November.

§ 8

Ruhezone B
1 In der Ruhezone B für Wasservögel sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten während der Brutzeit vom 1. April bis 15. August verboten.
2 Erlaubt sind Seeanstösserinnen und Seeanstössern a. die Durchfahrt mit Schiffen auf kürzester Strecke und b. das Schwimmen.

§ 9

Reservatzone
1 Die Reservatzone umfasst besonders wertvolle Lebensräume im Uferbereich (Gehölze, Streueflächen, extensiv genutzte Wiesen).
2 Eine Reservatzone ist ein Vorranggebiet des Naturschutzes. Sie dient dem Schutz ge
- fährdeter Tier- und Pflanzenarten vor Störungen.
3 In der Reservatzone sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen auf die Pflegeziele aus
- zurichten.

§ 10

Naturschutzzone
1 Die Naturschutzzone umfasst wertvolle, naturnahe Lebensräume für Tiere und Pflan
- zen. Ebenfalls zur Naturschutzzone gehören extensiv genutzte Wiesen, die an eine Re
- servatzone grenzen (Pufferflächen).
2 In der Naturschutzzone sollen die bestehenden wertvollen Lebensräume erhalten und durch eine bessere Vernetzung aufgewertet werden.
3 In der Naturschutzzone sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen verboten ausser das Mähen.

§ 11

Uferschutzzone
1 Die Uferschutzzone umfasst die an den See grenzenden Privatgrundstücke, die in der Regel nicht landwirtschaftlich genutzt werden.
4 Nr. 711c
2 In der Uferschutzzone soll die unmittelbare Uferlandschaft von Bauten und Anlagen freigehalten werden. Die bestehenden naturnahen Ufer sind zu erhalten; nachteilig ver
- änderte Uferabschnitte sollen aufgewertet werden.
3 In den Gebieten der Gemeinden Schenkon, Eich und Sempach, die vom Lärm durch die Nationalstrasse A2 und die Kantonsstrasse K48 besonders betroffen sind, bleiben Lärmschutzmassnahmen sowie Massnahmen zum Bau eines Rad-/Gehweges vorbehal
- ten.
4 In der Uferschutzzone sind Einrichtungen für den Privatgebrauch gestattet (Tische, Sitzbänke, Cheminées, Spielgeräte und dergleichen), wenn sie zur Wasserzone einen Ab
- stand von mindestens 8 m einhalten und sich in die Uferlandschaft eingliedern. Für klei
- ne Grundstücke können Ausnahmen gestattet werden.
5 Die Pflege von Gärten, die zu bewohnten Bauten gehören, ist gestattet, wobei ausser eigenem Kompost keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden dür
- fen.

§ 12

Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone umfasst einen bis maximal 500 m breiten Grüngürtel um den See.
2 In der Landschaftsschutzzone ist der Gesamtcharakter der Seelandschaft zu wahren. Die ortstypischen Landschaftselemente wie Wiesen, Gräben, Hecken, Einzelbäume, Obstgärten, Bach- und Feldgehölze sollen in ihrer natürlichen Eigenart so weit wie mög
- lich erhalten und gefördert werden. Die übrigen Funktionen der Landwirtschaftszone nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979
4 bleiben erhalten.
3 Zulässig sind zonenkonforme Bauten und Anlagen im Sinn von Artikel 16a Absätze 1 und 2 RPG. Innere Aufstockungen im Bereich der Tierhaltung gemäss Artikel 36 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000
5 sind nur zulässig, wenn die Bewirtschaf
- tungsvorschriften der Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft vom 24. September 2002
6 eingehalten sind.
4 Bauten und Anlagen haben sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein
- zugliedern. Sie sind verboten, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Form oder Farbe die See- oder Kulturlandschaft beeinträchtigen oder wenn sie erhebliche öko
- logische Störungen verursachen. Der Mindestabstand von Bauten und Anlagen zur Wasserzone beträgt 50 m, gemessen ab Grenze gemäss Grundbuchplan.
4 SR
700 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR
700.1
6 SRL Nr.
703a
Nr. 711c
5

§ 13

Erholungszone
1 In der Erholungszone können die Gemeinden in ihrer Nutzungsplanung Bauten und Anlagen vorsehen, die der Öffentlichkeit zur Benützung des Sees und seiner Ufer die
- nen.
2 Solange kommunale Nutzungsvorschriften fehlen, gelten in einem Uferstreifen von
20 m Breite die Bestimmungen der Uferschutzzone, im übrigen Bereich die Bestimmun
- gen der Landschaftsschutzzone.
3 Bauten und Anlagen haben sich in die landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie die Uferlandschaft beeinträchtigen.
4 Für die Pflanzung von Ufergehölzen, Hecken, Lebhägen oder Einzelbäumen sind ein
- heimische, standortgerechte Baum- und Straucharten zu verwenden.
2.2 Weitere Nutzungsbeschränkungen

§ 14

Verbotene Nutzungen in der Reservat-, der Naturschutz- und der Ufer
- schutzzone
1 In der Reservat-, in der Naturschutz- und in der Uferschutzzone sind Vorkehrungen und Nutzungen verboten, die den Schutzzielen entgegenstehen.
2 In diesen Zonen ist insbesondere Folgendes verboten: (x: in der entsprechenden Zone verboten)
6 Nr. 711c Nutzung Reservatzone Naturschutzzone Uferschutzzone Bauten und Anlagen zu errichten
7 oder aufzustellen, na mentlich auch Kleinbauten wie Gartenhäuschen, Materialkisten, pro visorische Bauten und Einrichtungen, Bodenbefestigun gen, naturferne Ufersicherungen, Mauern und feste Einfriedungen (ohne einfache landwirt schaftliche Viehzäu ne), Feuerstellen und Gartenche minées, Sport- und Freizeiteinrichtun gen, Surfbrettstän der x x x
8 die natürliche Ufer- oder Riedvegetation zu beeinträchtigen x x x
7 Für bestehende Bauten und Anlagen gelten neben dieser Verordnung die bundesrechtlichen Bestim
- mungen zur Bestandesgarantie (Art. 24c Raumplanungsgesetz, SR
700 ; Art. 41–43 Raumplanungs
- verordnung, SR
700.1 ). Wenn Bauten und Anlagen den Sempachersee in Anspruch nehmen, ist zu
- dem das kantonale Wasserbaugesetz (SRL Nr.
760 ) zu beachten.
8 Zulässig sind Einrichtungen für den Privatgebrauch ausserhalb des Uferbereichs (§ 11 Absatz 4).
Nr. 711c
7 Nutzung Reservatzone Naturschutzzone Uferschutzzone Terrainveränderun gen jeder Art vorzu nehmen, namentlich Ablagerungen, Auf schüttungen (ein schliesslich land wirtschaftlicher Bo denverbesserungen), Abgrabungen, Ent wässerungen und Ähnliches x x x Dünger oder Pflan zenschutzmittel aus zubringen x x x Gebiete zu betreten oder zu befahren x
9
10 Vieh weiden zu las sen x
11 x
12 x
13 Rasenschnitt, Gar tenabraum, Asche und dergleichen abzulagern x x x
14 landwirtschaftliche Nutzflächen mit He cken oder Lebhägen zum Zweck der Er holungsnutzung zu unterteilen x x x abseits von Wegen zu reiten x
9 Erlaubt sind Ausnahmen für Pflegearbeiten und für die Aufsicht sowie das Betreten entlang des Zäll
- moosweges bei gefrorenem Boden oder Schnee.
10 Seeanstösserinnen und Seeanstössern ist der Zugang zu den eigenen Bauten und Anlagen jederzeit gestattet.
11 Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
12 Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
13 Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
14 zulässig ausserhalb des unmittelbaren Uferbereichs
8 Nr. 711c Nutzung Reservatzone Naturschutzzone Uferschutzzone zu campieren oder zu zelten, d.h. Wohnwagen, Wohn mobile, Zelte oder dergleichen aufzu stellen, einzurichten oder zu nutzen x x x Feuer zu machen x x Boote und Schwimmkörper al ler Art zu stationie ren x x x
15

§ 15

Pflege und Bewirtschaftung der Reservat- und der Naturschutzzone
1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die Flächen der Reservat- und der Naturschutzzone. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit ihnen Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.
2 Die Streueflächen sind einmal pro Jahr zu mähen. Die extensiv genutzten Wiesen dür
- fen zwei- bis dreimal pro Jahr gemäht werden. Streueflächen dürfen frühestens am
15. September, extensiv genutzte Wiesen frühestens am 15. Juni gemäht werden; das Schnittgut ist bis 15. Februar wegzuführen. Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittinter
- valle und -zeitpunkte.
3 Der Unterhalt bestehender Gräben ist in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zulässig.
4 Wird die Pflege der Reservat- oder der Naturschutzzone vernachlässigt, kann der Kanton Ersatzmassnahmen treffen.

§ 16

Jagd
1 In den Ruhezonen, in der Reservat- und in der Naturschutzzone ist die Jagd auf Wasservögel an insgesamt drei Tagen vom 1. September bis 15. November erlaubt.
2 In der Reservat- und in der Naturschutzzone ist die Einzeljagd an insgesamt drei Tagen vom 1. Oktober bis 31. Dezember erlaubt.
3 Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind in die Jagdpachtverträge aufzunehmen.
4 Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich.
15 zulässig ausserhalb des unmittelbaren Uferbereichs
Nr. 711c
9
2.3 Vorschriften für alle Zonen

§ 17

Gehölze
1 Der Schutz, die Nutzung und die Pflege der Gehölze richten sich nach den Bestimmun
- gen der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom
19. Dezember 1989
16 .
2 Die Bewilligung für das Fällen von Bäumen im Schutzgebiet erteilt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Im Wald ist die Revierförsterin oder der Revierförster zustän
- dig
17 .
3 Für Ufergehölze oder andere Pflanzungen sind einheimische, standortgerechte Baum- und Straucharten zu verwenden.

§ 18

Revitalisierung
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald fördert die Wiederherstellung der natürli
- chen Ried- und Ufervegetation oder anderer naturnaher und standortgerechter Lebens
- räume für Tiere und Pflanzen.
2 Massnahmen, die über die Nutzungsbeschränkungen der §§ 9, 10 und 14 sowie über die ordentliche Pflege und Bewirtschaftung gemäss § 15 hinausgehen, sind über Verein
- barungen mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern oder mit den Bewirtschafte
- rinnen und Bewirtschaftern zu verwirklichen.
2.4 Ausnahmebewilligungen

§ 19

Voraussetzungen
1 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden, a. im Interesse der Schutzziele oder b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvor
- schriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2 Vorbehalten bleiben Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
18 und die Artikel 24 ff. RPG.
16 SRL Nr.
717
17

§ 21 Kantonales Waldgesetz (SRL Nr.

945 )
18 SR
101
10 Nr. 711c

§ 20

Zuständigkeit
1 Zuständig ist a. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft
19 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. Novem
- ber 2001
20 , b. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
2 Über ein Bewilligungsgesuch zur Beseitigung der Ufervegetation nach dem Bundesge
- setz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966
21 entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
3 Widerhandlungen

§ 21

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer be
- schädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschafts schutz
22 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40
000 Franken. *
2 Wer die Vorschriften der §§ 5 Absatz 3, 7, 8, 10 Absatz 3, 14, 15 Absätze 2 und 3 und
16 Absätze 1 und 2 verletzt, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20
000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Fran
- ken bestraft.
4 Schlussbestimmungen

§ 22

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung zum Schutze des Sempachersees und seiner Ufer vom 20. Juli 1964
23 wird aufgehoben.

§ 23

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
19 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
20 SRL Nr.
736
21 SR
451
22 SRL Nr.
709a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
23 V XVI 860 (SRL Nr. 711c)
Nr. 711c
11 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
14.02.2003
01.04.2003 Erstfassung G 2003 13

§ 3 Abs. 1

23.02.2010
01.03.2010 geändert G 2010 37

§ 3 Abs. 2

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 5 Abs. 2

15.10.2019
01.01.2020 geändert G 2019-044

§ 21 Abs. 1

12.12.2006
01.01.2007 geändert G 2006 451
12 Nr. 711c Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.02.2003
01.04.2003 Erlass Erstfassung G 2003 13
12.12.2006
01.01.2007

§ 21 Abs. 1

geändert G 2006 451
11.12.2007
01.01.2008

§ 3 Abs. 2

geändert G 2007 445
23.02.2010
01.03.2010

§ 3 Abs. 1

geändert G 2010 37
15.10.2019
01.01.2020

§ 5 Abs. 2

geändert G 2019-044
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