Luftreinhaltung Teilmassnahmenplan Feuerung (713.111)
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Luftreinhaltung Teilmassnahmenplan Feuerung

1 Luftreinhaltung, Teilmassnahmenplan Feuerung
713.111 Luftreinhaltung Teilmassnahmenplan Feuerung (vom 19. Juni 1996)
1 Der Regierungsrat beschliesst: II. Massnahmen im Handlungsspi elraum des Kantons Zürich:
1. Auf Grund von Art. 32 LRV
2 werden folgende Emissionsbegren zungen für Feuerungsa nlagen festgelegt: a) Bei Heizkesseln mit Vorlauftemperaturen über 110 °C dürfen die Stickoxid-Emissionen 120 mg/m
3 für Heizöl «extraleicht» und
80 mg/m
3 für Gasbrennstoffe nicht überschreiten. Für Anlagen, welche aus technisc hen Gründen höhere Vo rlauftemperaturen erfordern, kann die Baudirekti on diese Werte auf ein begründetes Gesuch hin bis zu den LRV
2Grenzwerten erhöhen. b)
4 Für stationäre Verbrennungsmotor en gelten die Emissionsbegren zungen der LRV
2 , unabhängig von der Anlagengrösse. c) Bei Holz- und Kohlefeuerungen mit einem Massenstrom über
1500 g NO x /h dürfen die StickoxidEmissionen 150 mg/m
3 nicht überschreiten. d) Gasbefeuerte stationäre Verbre nnungsmotoren sind mit einer Ein richtung zur kontinuierlichen Überwachung der Funktionstaug lichkeit des Katalysators auszur üsten, welche bei Störungen die Anlage automatisch abschaltet. e)
5 Anlagen gemäss Anhang 2 Ziffer 72 LRV
2 müssen für NO x , CO und Staub die gleichen Emissionsbegrenzungen wie Anlagen ge mäss Anhang 2 Ziffer 71 LRV
2 einhalten. f) Die Stickoxid-Emissionen von Öl feuerungen dürfen nicht höher sein als die Emissionsgrenzwerte , auch wenn der Stickstoffgehalt im Heizöl grösser ist als 140 mg/kg.
2. Bestehende Feuerungsanlagen sind wie folgt zu sanieren: a)
6 Die Sanierungsfristen für Feueru ngsanlagen mit Öl und Gas und einer Feuerungswär meleistung bis 70 kW, die vor dem 1. Juli 1992 installiert wurden und welche allein den NO xGrenzwert der LRV
2 nicht einhalten, werden wie folgt festgelegt: – – Anlagen der Baujahre 1987–1992: bis Ende 2015 – Für Anlagen, welche zusätzli ch den Abgasverlustgrenzwert nicht einhalten, verkürzt sich di e Sanierungsfrist um drei Jahre.
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713.111 Luftreinhaltung, Teilmassnahmenplan Feuerung Feuerungsanlagen mit Öl und Gas und einer Feuerungswärme
- leistung über 70 kW, die vor dem 1. Juli 1992 installiert wurden und die Emissionsbegrenzungen nicht ei nhalten, müssen innert zweier Jahre saniert werden. Bestehende Sanierungsverfügungen behal
- ten ihre Rechtskraft bei. Wird bei sanierungspflichtigen Feuerungsanlagen mit Öl und Gas innerhalb der gesetzten Frist eine Wärmepumpe eingebaut, welche mindestens 50% des jähr lichen Wärmebedarfs deckt, muss der Ab
- gasverlust- und NO xGrenzwert spätestens Ende 2015 eingehalten werden. b)
6 Feuerungsanlagen, die nach dem 1. Juli 1992 installiert wurden und welche die Emissionsb egrenzungen nicht einhalten können, sind innert 30 Tagen einzur egulieren und, falls dies nicht möglich ist, innert eines bis maximal sechs Jahren zu sanieren. c)
5 Feuerungsanlagen müssen die NO xund PM10-Emissionsgrenz
- werte für Neuanlagen auch dann einhalten, wenn nur der Brenner bzw. nur der Kessel ersetzt wurde (gilt auch für Anlagen < 70
kW). d)
5 Feuerungsanlagen, bei denen das Produkt direkt mit dem Rauch
- gas in Kontakt kommt (Ziegeleie n, Bitumenmischanlagen, Gras
- trocknungsanlagen us w.), müssen die NO xund Feststoff-Emissio
- nen nach dem Stand der Technik reduzieren.
3.–8. . . .
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9. Reduktion der Em issionen aus Indus trie und Gewerbe b) Reinigungsarbeiten, bei denen jähr lich mehr als 400 kg flüchtige organische Verbindungen (VOC) ve rbraucht werden, sind in ge
- schlossenen Anlagen au szuführen, die mit einer Abluftreinigung versehen sind. Anlagen, welche diesen Anforderungen nicht genü
- gen, sind spätestens bis Ende 1999 zu sanieren. c) Arbeiten zum Oberflächenschut z von Objekten im Freien mit einer Oberfläche über 50 m
2 sind so auszuführen, dass die Staub
- emissionen nicht mehr als 1 mg/m
3 betragen, falls die Stäube Schwermetalle, PCB oder PAH enthalten. d) Umschlag, Verteilung, Lagerung und Entsorgung von flüchtigen organischen Verbindungen haben in geschlossenen Systemen und Behältern so zu erfolgen, dass die folgenden Massenströme nicht überschritten werden: Stoffe gemäss Anhang 1 Ziffer 71 Abs. 1 Klasse 1 LRV
2 :
0,1 kg/h Stoffe gemäss Anhang 1 Ziffer 71 Abs. 1 Klasse 2 und 3 LRV
2 :
1,0 kg/h Anlagen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, müssen bis Ende 1998 saniert werden.
3 Luftreinhaltung, Teilmassnahmenplan Feuerung
713.111 Bei der Reinigung v on Lagertanks (Benzintanks oder Tanks für andere flüchtige organische Verb indungen) ab einem Volumen von
5 m
3 müssen Abluftreinigungseinrichtungen verwendet werden. Die Baudirektion wird beauftragt, bis Mitte
1997 entsprechende Richtlinien auszuarbeiten. III. Dieser Beschluss tritt auf den
1. Juli 1996 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Teil massnahmenplan Feuerungen vom
4. März 1992 aufgehoben.
1 OS 53, 374.
2 SR 814.318.142.1 .
3 Text siehe Massnahmenplan Lufthygiene 1996 ( ABl 1996, 1200 ).
4 Fassung gemäss RRB vom 28. April 1999 ( OS 60, 297 ). In Kraft seit 28. April
1999.
5 Fassung gemäss RRB vom 30. April 2002 ( OS 57, 280 ). In Kraft seit 30. April
2002.
6 Fassung gemäss RRB vom 19. Oktober 2005 ( OS 60, 330 ; ABl 2005, 1273 ). In Kraft seit 1. Oktober 2005.
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