Luftreinhaltung Teilmassnahmenplan Feuerung
                            1 Luftreinhaltung, Teilmassnahmenplan Feuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            713.111 Luftreinhaltung Teilmassnahmenplan Feuerung (vom 19. Juni 1996)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: II.  Massnahmen im Handlungsspi elraum des Kantons Zürich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Auf Grund von Art. 32 LRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 werden folgende Emissionsbegren zungen für Feuerungsa nlagen festgelegt: a)   Bei Heizkesseln mit Vorlauftemperaturen über 110 °C dürfen die Stickoxid-Emissionen  120  mg/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 für  Heizöl  «extraleicht»  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 mg/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 für  Gasbrennstoffe  nicht  überschreiten.  Für  Anlagen, welche  aus  technisc hen  Gründen  höhere  Vo rlauftemperaturen erfordern, kann die Baudirekti on diese Werte auf ein begründetes Gesuch hin bis zu den LRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2Grenzwerten erhöhen. b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für stationäre Verbrennungsmotor en gelten die Emissionsbegren zungen der LRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , unabhängig von der Anlagengrösse. c)   Bei  Holz-  und  Kohlefeuerungen  mit  einem  Massenstrom  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1500 g  NO x /h  dürfen  die  StickoxidEmissionen  150  mg/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 nicht überschreiten. d)  Gasbefeuerte stationäre Verbre nnungsmotoren sind mit einer Ein richtung  zur  kontinuierlichen Überwachung  der  Funktionstaug lichkeit  des  Katalysators  auszur üsten,  welche  bei  Störungen  die Anlage automatisch abschaltet. e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Anlagen  gemäss  Anhang  2  Ziffer  72  LRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 müssen  für  NO x ,  CO und  Staub  die  gleichen Emissionsbegrenzungen  wie  Anlagen  ge mäss Anhang 2 Ziffer 71 LRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 einhalten. f)   Die  Stickoxid-Emissionen  von  Öl feuerungen  dürfen  nicht  höher sein  als  die  Emissionsgrenzwerte ,  auch  wenn  der  Stickstoffgehalt im Heizöl grösser ist als 140 mg/kg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Bestehende Feuerungsanlagen sind wie folgt zu sanieren: a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Sanierungsfristen  für  Feueru ngsanlagen  mit Öl  und  Gas  und einer Feuerungswär meleistung bis 70 kW, die vor dem 1. Juli 1992 installiert wurden und welche allein den NO xGrenzwert der LRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 nicht einhalten, werden wie folgt festgelegt: – – Anlagen der Baujahre 1987–1992: bis Ende 2015 – Für  Anlagen,  welche  zusätzli ch  den  Abgasverlustgrenzwert nicht einhalten, verkürzt sich di e Sanierungsfrist um drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            713.111 Luftreinhaltung, Teilmassnahmenplan Feuerung Feuerungsanlagen  mit  Öl  und Gas  und  einer  Feuerungswärme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistung über 70 kW, die vor dem 1. Juli 1992 installiert wurden und die Emissionsbegrenzungen nicht ei nhalten, müssen innert zweier Jahre  saniert  werden.  Bestehende Sanierungsverfügungen  behal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten ihre Rechtskraft bei. Wird bei sanierungspflichtigen Feuerungsanlagen mit Öl und Gas innerhalb der gesetzten Frist eine Wärmepumpe eingebaut, welche mindestens 50% des jähr lichen Wärmebedarfs deckt, muss der Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gasverlust- und NO xGrenzwert spätestens Ende 2015 eingehalten werden. b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Feuerungsanlagen, die nach dem 1. Juli 1992 installiert wurden und welche  die  Emissionsb egrenzungen  nicht  einhalten  können,  sind innert  30  Tagen  einzur egulieren  und,  falls  dies nicht  möglich  ist, innert eines bis maximal sechs Jahren zu sanieren. c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Feuerungsanlagen  müssen  die  NO xund  PM10-Emissionsgrenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werte für Neuanlagen auch dann einhalten, wenn nur der Brenner bzw. nur der Kessel ersetzt wurde (gilt auch für Anlagen < 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kW). d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Feuerungsanlagen, bei denen das Produkt direkt mit dem Rauch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gas  in  Kontakt  kommt  (Ziegeleie n,  Bitumenmischanlagen,  Gras
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trocknungsanlagen us w.), müssen die NO xund Feststoff-Emissio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen nach dem Stand der Technik reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.–8. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Reduktion der Em issionen aus Indus trie und Gewerbe b)  Reinigungsarbeiten,  bei  denen  jähr lich  mehr  als  400  kg  flüchtige organische  Verbindungen  (VOC)  ve rbraucht  werden,  sind  in  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlossenen  Anlagen  au szuführen,  die  mit  einer  Abluftreinigung versehen sind. Anlagen, welche diesen Anforderungen nicht genü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, sind spätestens bis Ende 1999 zu sanieren. c)   Arbeiten  zum  Oberflächenschut z  von  Objekten  im  Freien  mit einer Oberfläche über 50 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sind so auszuführen, dass die Staub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - emissionen  nicht  mehr  als  1  mg/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 betragen,  falls  die  Stäube Schwermetalle, PCB oder PAH enthalten. d)  Umschlag,  Verteilung,  Lagerung und  Entsorgung  von  flüchtigen organischen Verbindungen haben in geschlossenen Systemen und Behältern  so  zu  erfolgen,  dass die  folgenden  Massenströme  nicht überschritten werden: Stoffe gemäss Anhang 1 Ziffer 71 Abs. 1 Klasse 1 LRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,1 kg/h Stoffe gemäss Anhang 1 Ziffer 71 Abs. 1 Klasse 2 und 3 LRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,0 kg/h Anlagen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, müssen bis Ende 1998 saniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Luftreinhaltung, Teilmassnahmenplan Feuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            713.111 Bei  der  Reinigung  v on  Lagertanks  (Benzintanks  oder  Tanks  für andere flüchtige organische Verb indungen) ab einem Volumen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 müssen  Abluftreinigungseinrichtungen  verwendet  werden. Die  Baudirektion  wird beauftragt,  bis  Mitte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997  entsprechende Richtlinien auszuarbeiten. III.  Dieser  Beschluss  tritt  auf  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Juli  1996  in  Kraft.  Auf  den gleichen  Zeitpunkt  wird  der  Teil massnahmenplan  Feuerungen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. März 1992 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 53, 374.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 814.318.142.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Text siehe Massnahmenplan Lufthygiene 1996 ( ABl 1996, 1200 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 28. April 1999 ( OS 60, 297 ). In Kraft seit 28. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 30. April 2002 ( OS 57, 280 ). In Kraft seit 30. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 19. Oktober 2005 ( OS 60, 330 ; ABl 2005, 1273 ). In Kraft seit 1. Oktober 2005.