Verordnung über die Bibliothek am Guisanplatz (BiGV)
                            (BiGV) vom 9. Oktober 2013 (Stand am 1. November 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 172.010
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
                            Diese Verordnung regelt den Sammel-, Dienstleistungs- und Koordinationsauftrag der Bibliothek am Guisanplatz (BiG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Stellung
                            Die BiG ist die Leitbibliothek der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung und der Schweizer Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Sammlung und Dienstleistungen
Art. 3 Sammelauftrag
                            ¹ Die BiG sammelt gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Fachinformationen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. der Aufgabenerfüllung der Bundesverwaltung oder der Schweizer Armee dienen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. von der Bundesverwaltung oder der Schweizer Armee veröffentlicht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Veröffentlichungen der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee von allgemeinem öffentlichen Interesse sind der BiG unaufgefordert und unentgeltlich in je einem Exemplar pro vorhandener Sprache abzugeben; dazu zählen namentlich Studien, Informationsschriften, Jahresberichte und Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Erwerb der Sammlung
                            ¹ Die BiG erweitert ihre Sammlung durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Erwerb im Rahmen der dafür vorgesehenen Kredite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Erhalt der von der Bundesverwaltung sowie der Schweizer Armee veröffentlichte Dokumente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Zuwendungen Dritter im Rahmen von Artikel 64 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006²;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. ausserordentlichen Erwerb von Sammlungen oder besonders wichtigen Einzelobjekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Für den Erwerb von Sammlungen oder von besonders wichtigen Einzelobjekten kann die BiG:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. finanzielle Unterstützung von anderen Dienststellen des Bundes oder von Kantonen annehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. an eine weitere Öffentlichkeit gelangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Zuwendungen verwenden, die ihr nach Artikel 64 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 überlassen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Der Bundesrat kann Sammlungen anderer Institutionen, welche für die BiG relevant sind, auf Ersuchen der Institutionen in die BiG integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² SR 611.01
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Erhaltung der Sammlung
                            ¹ Die BiG sorgt für die Erhaltung der Bestände, insbesondere für deren fachlich korrekte Restaurierung und Konservierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Zur Schonung und Erhaltung der Originale kann die BiG ihre Bestände auf andere Träger und Medien übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zugang zur Sammlung
                            ¹ Die BiG weist ihre Bestände im öffentlich zugänglichen Online-Katalog des Bibliotheksverbundes Alexandria nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Bestände können nach Massgabe der Benutzungsreglemente ausgeliehen oder in den Räumen der Bibliothek eingesehen werden von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Mitarbeitenden der Bundesverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Angehörigen der Armee;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Wissenschaft und Öffentlichkeit, soweit es die der BiG zur Verfügung stehenden Ressourcen erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Der Zugang kann eingeschränkt werden, wenn die Erhaltung des Werks dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Die BiG kann Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee für bestimmte Fachliteratur persönliche Abonnemente einrichten oder ihnen diese in Form von Dienstexemplaren zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Recherche
                            ¹ Die BiG vermittelt aufgrund von Dokumentations-, Recherche- und wissenschaftlichen Forschungsaufträgen Fachwissen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. die Bundesverwaltung und die Schweizer Armee;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. die Wissenschaft und die Öffentlichkeit, soweit es die der BiG zur Verfügung stehenden Ressourcen erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sie unterstützt ihre Kundinnen und Kunden bei weiterführenden Recherchen, indem sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. die Infrastruktur zur Nutzung ihrer Bestände bereitstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. den Zugang zu Einrichtungen externer Institutionen und Unternehmen vermittelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Fachliteratur im interbibliothekarischen Leihverkehr besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Die BiG kann wissenschaftliche Arbeiten im Rahmen eigener Schriftenreihen publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Archivdienst
                            Die BiG betreut in Absprache mit den betroffenen Verwaltungseinheiten den Archivdienst des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie der Schweizer Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt: Koordination und Zusammenarbeit
Art. 9 Bibliothekswesen der Bundesverwaltung
                            ¹ Die BiG führt koordinierend die Bibliotheken der Bundesverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sie sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung im Bereich der Sicherung und Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dokumentationskonferenz Bund
                            ¹ Die Dokumentationskonferenz Bund (DKB) ist das Koordinationsorgan der Bundesverwaltung in den Fachbereichen Information und Dokumentation nach Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997. Sie dient insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. der fachlichen Unterstützung der BiG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. der Initiierung gemeinsamer Vorhaben in den Fachbereichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. dem regelmässigen Informationsaustausch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die DKB setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. der Leiterin oder dem Leiter der BiG als Vorsitzender oder Vorsitzendem der DKB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Departemente und der Bundeskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Mit beratender Stimme können an den Sitzungen der DKB je eine Vertreterin oder ein Vertreter teilnehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. der Schweizerischen Nationalbibliothek;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. der Parlamentsdienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. weiterer interessierter Verwaltungseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Die BiG führt das Sekretariat der DKB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bibliotheksverbund Alexandria
                            Im Rahmen des Bibliotheksverbundes Alexandria hat die BiG die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Sie unterstützt die Partner fachtechnisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Sie betreut den öffentlich zugänglichen Online-Katalog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Sie bestimmt und führt den Einsatz der Informatik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zusammenarbeit mit Dritten
                            ¹ Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die BiG mit in- und ausländischen Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche oder ergänzende Aufgaben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sie trägt zur Entwicklung des Bibliothekswesens in der Schweiz bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 13
                            Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.