Verordnung über die Organisation des Hausdienstes in den den Direktionen des Erziehungswesens und der öffentlichen Bauten unterstellten staatlichen Gebäuden
1 Verordnung über die Organis ation des Hausdienstes
721.2 Verordnung über die Organisatio n des Hausdienstes in den den Direktionen des Erziehungswesens und der öffentlichen Bauten unterstellten staatlichen Gebäuden (vom 24. September 1942)
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§ 1. Die Anstellung des Hausdien
stpersonals erfolgt nach dem Regulativ über die Anstellungs- u nd Besoldungsverhältnisse der Hand- werker und des Personals des Hausdi enstes der Staatsverwaltung vom
17. Juli 1941
2 . Hilfs- und Wartepersonal ohne ständige Anstellung wird an den Lehranstalten von den Hauswarten mit Genehmigung des Haus- oder Institutsvorstehers angestellt.
§ 2. Das gesamte Personal des Haus
dienstes der Lehranstalten ist der Erziehungsdirektion, dasjenige der Verwaltungsgebäude, der staat- lichen Bezirksgebäude und des Labo ratoriums des Kantonschemikers der Baudirektion unterstellt.
§ 3. Die direkte Aufsicht über
das Hausdienstpersonal üben aus: a) für die Institute der Universität die Instituts- oder Hausvorstände, für das Kollegiengebäude, den Re chberg und das Stockargut der Universitätssekretär und für die Mittelschulen die Haus- oder Schul- vorstände; über das Hilfsper sonal wachen die Hauswarte; b) für die der Baudirektion unterste llten Gebäude de r Chefhauswart, mit Ausnahme der Maschinisten und Heizer, die dem Heizinspek- torat unterstellt sind.
§ 4. Die Hauswarte haben für de
n Gebäudeunterhalt die Weisun- gen des Bauverwalters, für den Unterhalt der Heizanlagen und die Verwendung der Brennmaterialien die des Heizinspektors zu befolgen. Der Verkehr zwischen den Orga nen der Baudirektion und den Hauswarten der Lehranstalten geht über die Instituts- oder Hausvor- stände.
§ 5. Die Einteilung der Hauswarte in solche I. und II. Klasse erfolgt
nach den vom Regierungsrat genehm igten Normalien, die Einteilung des übrigen Personals nach dem Um fang des Aufgabenkreises und der dienstlichen Anforderungen.
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721.2 Verordnung über die Organisation des Hausdienstes Wird dem Hauswart neben dem Hausdienst auch die Besorgung der Heizung übertragen, so wird seine anrechenbare Bodenfläche je nach der Art der Heizung reduziert. Wo an Lehranstalten der Hauswart oder seine Frau auch im Pedell- oder Institutsdienst beansprucht wird , erfolgt die Entlastung im Haus- dienst.
§ 6. Die Verteilung der Arbeit un
ter das Personal des Hausdienstes richtet sich für jedes Gebäude na ch den Bedürfnissen und wird durch eine Dienst- und Hausordnung geregelt.
§ 7.
Hauswarte I. Klasse und Maschi nisten I. Klasse haben in der Regel Dienstwohnung in dem Ge bäude, das sie besorgen. Das übrige Persona l des Hausdienstes hat keinen Anspruch auf Dienstwohnung. Es ist verpflichtet, nach Möglichkeit in der Nähe des Gebäudes Wohnung zu nehm en, das es betreut. Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann auch solchen Funktionären eine Dienstw ohnung zugewiesen werden.
§ 8. Dem Personal des Hausdienst
es mit Dienstwohnung ist es untersagt, Kostgänger zu halten. Ei nzelne Zimmer der Dienstwohnung dürfen in Ausnahmefällen mit ausdrücklicher Bewilligung der zuständi- gen Direktion des Regierungsrate s weiter vermietet werden. Dem Dienstwohnungsinhaber können mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Direktion gegen ei ne monatliche Entschädigung von Fr. 30 pro Zimmer mehr Zimmer zugewiesen werden als zur Dienst- wohnung gehören. Wird der Mehrbedarf durch das Verbleiben oder die Aufnahme von mehr als 18jährig en Kindern oder von Eltern des Wohnungsinhabers oder seiner Frau verursacht, so beträgt die Ent- schädigung Fr. 20 pro Monat und Zimmer, wenn der Unterhalt der be- treffenden Person ganz oder zur Hauptsache vom Wohnungsinhaber bestritten wird.
§ 9. Der Ehefrau des Hauswartes
mit Dienstwohnung ist die Ausübung einer bezahl ten oder zeitraubende n Nebenbeschäftigung untersagt. Die vorgesetzten Dire ktionen des Regierungsrates können zeitlich begrenzte Ausnahmen bewill igen, sofern dadurch die Dienst- tätigkeit nicht beei nträchtigt wird.
§ 10. Die Mietzinse für Dienstwohn
ungen werden je nach Grösse, Lage und Ausstattung auf Antrag der Finanzdirektion und der zu- ständigen Direktion des Regierungsr ates durch die regierungsrätliche Kommission für Personal- und Beso ldungsfragen nach einheitlichen Grundsätzen festgesetzt.
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§ 11. Die Kosten für Gas und elektrischen Strom gehen zu Lasten
des Dienstwohnungsinhabers. Die Dienstwohnungsinha ber haben Anspruch auf angemessene Entschädigung für den Verbrauch von Wärme bei der Bereitung von Waschwasser oder beim Kochen von Tierfutter, sofern der Verbrauch zu ihren Lasten geht.
§ 12. Die Direktionen des Erziehungswesens und der öffentlichen
Bauten erlassen eine Taxordnung für die Benützung der ihnen unter- stellten Gebäude durch Dritte u nd setzen die den Hauswarten zu- fallende Entschädigung im Einvernehmen mit der Finanzdirektion fest.
§ 13. Der Erlass besonderer Dienst
ordnungen für einzelne Zweige des Hausdienstes bleibt vorbehalten.
§ 14. Diese Verordnung tritt sofort
in Kraft. Alle widersprechen- den Bestimmungen, namentlich di e Dienstordnung für die Hauswarte der Staatsgebäude des Kantons Züri ch vom 4. September 1899 und das Reglement über die Anstellungsver hältnisse des Pers onals des Haus- dienstes der Universität und der Mi ttelschulen des Kantons Zürich vom
21. August 1920 werden aufgehoben.
1 OS 36, 660 und GS V, 400. Vom Regierungsrat erlassen.
2 Aufgehoben; OS 51, 569.
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