Verordnung über den Pflanzenschutz
Nr. 715 Verordnung über den Pflanzenschutz vom 26. November 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
§ 1
1 Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten folgender wildwachsender, in ihrem Bestande bedrohten Pflan
- zen sind unter Vorbehalt von § 2 verboten: a. Alpenrosen (Rhododendron ferrugineum et hirsutum) b. Gelber Enzian (Gentiana lutea) c. Purpurenzian (Gentiana purpurea) d. Weisse Narzisse (Narcissus poëticus aggr.) e. Fluhblume (Primula auricula) f. Edelweiss (Leontopodium alpinum) g. Immergrüner Seidelbast (Daphne laureola)
§ 2
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann das Pflücken oder Ausgraben von Pflanzen, die nach kantonalem Recht geschützt sind, für wissenschaftliche Zwecke er
- lauben. Der Bestand der Art darf nicht gefährdet werden.
§ 3
1 Vorbehalten sind die Privatrechte an Grund und Boden.
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2019-064
2 Nr. 715
§ 4
1 Luzerner Polizei, Jagdaufseherinnen und -aufseher, Wildhüterinnen und -hüter, Revier
- försterinnen und -förster sowie die Aufsichtspersonen von Natur- und Pflanzenschutzge
- bieten überwachen die Einhaltung der Verordnung.
2 Die Polizei- und die Aufsichtsorgane ziehen die Pflanzen an Ort und Stelle ein.
§ 5
1 Widerhandlungen gegen die §§ 1 und 2 werden mit Busse bis 2000 Franken bestraft. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.
2 Bei geringfügigen Widerhandlungen gegen § 1 im Umfang von bis zu fünf Stück, wel
- che die Wildhüterinnen und -hüter feststellen, erheben diese wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen.
3 Die Revierförsterinnen und -förster, die Jagdaufseherinnen und -aufseher sowie die Aufsichtspersonen von Natur- und Pflanzenschutzgebieten zeigen Übertretungen an. Für das Anhalten von Personen und die Feststellung ihrer Personalien ziehen sie die Luzer
- ner Polizei bei.
Nr. 715
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
26.11.2019
01.01.2020 Erstfassung G 2019-064
4 Nr. 715 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.11.2019
01.01.2020 Erlass Erstfassung G 2019-064
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