Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der... (955.021)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV-ESBK)

(Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV-ESBK) vom 12. November 2018 (Stand am 1. Januar 2019)
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK),
gestützt auf Artikel 17 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997¹ (GwG) und Artikel 68 Absatz 3 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017² (BGS),
verordnet:
¹ SR 955.0 ² SR 935.51

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1
¹ Diese Verordnung konkretisiert die Sorgfaltspflichten nach dem GwG und dem BGS für die konzessionierten Spielbanken.
² Sie legt die organisatorischen Massnahmen fest, welche die Spielbanken im Zusammenhang mit landbasierten sowie mit online durchgeführten Spielbankenspielen (Spielen) zu treffen haben.

2. Kapitel: Sorgfaltspflichten

(Art. 3–11 a GwG)

1. Abschnitt: Identifizierung und Registrierung der Spielerin oder des Spielers

(Art. 3 GwG)
Art. 2 Identifizierung und Registrierung der Spielerin oder des Spielers bei landbasierten Spielen
¹ Die Spielbank muss bei landbasierten Spielen eine Spielerin oder einen Spieler identifizieren und registrieren, wenn diese oder dieser mit einer oder mehreren Transaktionen in einer der folgenden Kategorien innerhalb eines Spieltages den Schwellenwert von 4000 Franken erreicht oder übertrifft:
a. Kauf von Spielmarken von der Spielbank;
b. Verkauf von Spielmarken an die Spielbank;
c. Auszahlung aus automatisiert durchgeführten Geldspielen;
d. Ausstellen und Einlösen von Checks;
e. Währungswechsel;
f. Stückelungswechsel.
² Die Transaktion, die zur Identifizierung geführt hat, ist unter dem Namen der Spie­lerin oder des Spielers zu registrieren.
³ Die Spielbank kann ihre Identifizierungspflicht auch erfüllen, indem sie sämtliche Spielerinnen und Spieler unmittelbar beim Betreten der Spielbank identifiziert und registriert. Die Absätze 1 und 2 sind in diesem Fall nicht anwendbar.
⁴ Die Spielbank muss in ihren internen Richtlinien festhalten, welche der beiden Identifizierungsmethoden sie anwendet.
Art. 3 Identifizierung und Registrierung der Spielerin oder des Spielers bei online durchgeführten Spielen
Die Spielbank muss bei online durchgeführten Spielen eine Spielerin oder einen Spieler identifizieren und registrieren, wenn diese oder dieser mit einer oder mehreren Transaktionen in einer der folgenden Kategorien innerhalb von 24 Stunden den Schwellenwert von 4000 Franken erreicht oder übertrifft:
a. Einzahlung auf ihr oder sein Spielerkonto nach Artikel 50 Absatz 1 der Geldspielverordnung vom 7. November 2018³ (VGS); oder
b. Überweisung von Gewinnen und Guthaben auf ihr oder sein Zahlungskonto nach Artikel 50 Absatz 2 VGS.
³ SR 935.511
Art. 4 Bei der Identifizierung zu registrierende Angaben
¹ Die Spielbank registriert den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Spielerin oder des Spielers.
² Stammt die Spielerin oder der Spieler aus einem Land, in dem die Geburtsdaten nicht verwendet werden, so entfällt diese Angabe. Die Ausnahme ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Art. 5 Identitätsnachweis
¹ Der Identitätsnachweis der Spielerin oder des Spielers kann erbracht werden mit:
a. einem amtlichen Ausweis in lateinischer Schrift mit Fotografie, wie einem Reisepass, einer Identitätskarte oder einem Führerausweis;
b. einer Kopie eines Ausweises nach Buchstabe a, deren Echtheit gemäss Artikel 6 bestätigt ist;
c. einer Kopie eines Ausweises nach Buchstabe a und einem Beweis, dass die Spielerin oder der Spieler über ein auf ihren oder seinen Namen lautendes Zahlungskonto in der Schweiz verfügt;
d. einem staatlich anerkannten elektronischen Identifizierungsmittel;
e. einer Video- oder Online-Identifizierung; oder
f. jedem anderen gleichwertigen Mittel, das zuvor von der ESBK genehmigt wurde.
² Die Spielbank erstellt eine Kopie des ihr vorgelegten Identitätsnachweises und bewahrt diese elektronisch oder physisch auf.
Art. 6 Echtheitsbestätigung
¹ Die Echtheit der Kopie eines amtlichen Ausweises nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ist zu bestätigen durch:
a. eine Notarin oder einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echt­heitsbestätigungen üblicherweise ausstellt;
b. eine in der Schweiz zugelassene Rechtsanwältin oder einen in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwalt;
c. einen Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz; oder
d. einen Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, der die gleiche Tätigkeit wie ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG ausübt und einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.
² Als Echtheitsbestätigung gilt ebenfalls eine Ausweiskopie aus der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016⁴ über die elektronische Signatur in Kombination mit einer elektronischen Authentifizierung durch die Spielerin oder den Spieler. Diese Ausweiskopie muss im Rahmen der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats eingeholt worden sein.
⁴ SR 943.03

2. Abschnitt: Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

(Art. 4 GwG)
Art. 7 Grundsätze
¹ Die Spielbank muss von der Spielerin oder dem Spieler eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn:
a. sie weiss, dass die Spielerin oder der Spieler nicht mit dieser Person identisch ist, oder sie daran Zweifel hat;
b. die Spielerin oder der Spieler Transaktionen tätigt, die zu einer Identifizierung nach Artikel 3 führen oder die nach Artikel 10 registriert werden müssen;
c. die Vermögenswerte, die die Spielerin oder der Spieler einbringt, ihre oder seine finanziellen Verhältnisse offensichtlich übersteigen; oder
d. der Kontakt mit der Spielerin oder dem Spieler zur Feststellung anderer ungewöhnlicher Verhaltensweisen Anlass gibt.
² Die Erklärung kann von der Spielerin oder dem Spieler unterzeichnet oder elektronisch bestätigt werden.
Art. 8 Erforderliche Angaben
¹ Die Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben enthalten: Name, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit.
² Stammt die wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Die Ausnahme ist in einer Aktennotiz zu begründen.

3. Abschnitt: Überwachung der Geschäftsbeziehungen

Art. 9 Grundsätze
Die Spielbank muss für eine wirksame Überwachung ihrer Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit den Spielerinnen und Spielern unter Berücksichtigung ihres Vertriebskanals sorgen.
Art. 10 Bei landbasierten Spielen zu registrierende Transaktionen
¹ Die Spielbank registriert bei landbasierten Spielen unter dem Namen der Spielerin oder des Spielers jede Transaktion der folgenden Kategorien, die einen Betrag von 4000 Franken erreicht oder übertrifft:
a. Verkauf von Spielmarken an die Spielbank;
b. Ausstellen und Einlösen von Checks;
c. Geldwechsel;
d. Wechsel der Stückelung.
² Sie registriert unter dem Namen der Spielerin oder des Spielers auch die Auszahlungen aus automatisiert durchgeführten Geldspielen, bei denen in einer oder mehreren Transaktionen innerhalb eines Spieltages der Betrag von 15 000 Franken erreicht oder übertroffen wird.
³ Bei dauernden Geschäftsbeziehungen registriert sie sämtliche Transaktionen unter dem Namen der Spielerin oder des Spielers.
⁴ Eine Geschäftsbeziehung gilt als dauernd, wenn die Spielbank der Spielerin oder dem Spieler eine der folgenden Möglichkeiten zur Verfügung stellt:
a. ein Jetondepot; oder
b. ein elektronisches Trägermedium für Spielkredite, das länger als einen Spieltag verwendet werden kann und ein Guthaben von mehr als 4000 Franken am Ende eines Spieltages aufweist.
⁵ Bei der auf den Namen der Spielerin oder des Spielers bezogenen Registrierung der Transaktionen oder bei der Aufnahme einer dauernden Geschäftsbeziehung registriert die Spielbank die Wohnsitzadresse der Spielerin oder des Spielers.
⁶ Stammt die Spielerin oder der Spieler aus einem Land, in dem Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Die Ausnahme ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Art. 11 Bei online durchgeführten Spielen zu registrierende Transaktionen
Die Spielbank erfüllt ihre Pflicht zur Registrierung der Transaktionen bei online durchgeführten Spielen durch die Erfassung der Daten gemäss Artikel 39 der Spielbankenverordnung EJPD vom 7. November 2018⁵.
⁵ SR 935.521.21

4. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten

(Art. 6 GwG)
Art. 12 Grundsätze
Die Spielbank muss unverzüglich die wirtschaftlichen Hintergründe abklären, sobald ein Fall nach Artikel 6 Absatz 2 GwG eintritt.
Art. 13 Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko
(Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG)
¹ Die Spielbank legt unter Berücksichtigung ihres Vertriebskanals die Kriterien fest, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko hinweisen.
² Als Kriterien kommen insbesondere in Frage:
a. Status einer politisch exponierten Person gemäss Artikel 2 a Absätze 1 und 2 GwG;
b. Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der Spielerin oder des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person;
c. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Spielerin oder des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person;
d. Höhe der von der Spielerin oder dem Spieler eingebrachten Vermögens­werte;
e. Höhe der von der Spielerin oder dem Spieler gewonnenen oder von der Spielbank rückerstatteten Vermögenswerte;
f. Herkunftsland der Einzahlungen auf das Spielerkonto oder Zielland der Überweisungen auf das Zahlungskonto.
³ Die Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a, b und f weisen insbesondere dann auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko hin, wenn ein Land betroffen ist, das auf den Listen des Groupe d’action financière der Hochrisikostaaten und nicht kooperativen Staaten (GAFI-Listen)⁶ aufgeführt oder von internationalen Sanktionen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002⁷ betroffen ist.
⁶ www.fatf-gafi.org > pays > juridictions à hauts risques et juridictions sous surveillance
⁷ SR 946.231
Art. 14 Risikoabhängige Einteilung der Geschäftsbeziehungen
¹ Die Spielbank teilt ihre Geschäftsbeziehungen in die folgenden drei Kategorien ein:
a. Geschäftsbeziehungen, die zwei oder mehr Risikokriterien nach Artikel 13 erfüllen («stark erhöhtes Risiko»);
b. Geschäftsbeziehungen, die ein Risikokriterium nach Artikel 13 erfüllen («erhöhtes Risiko»);
c. Geschäftsbeziehungen, die kein Risikokriterium nach Artikel 13 erfüllen («normales Risiko»).
² Sie überprüft die Einteilung der Geschäftsbeziehungen jährlich.
Art. 15 Transaktionen mit erhöhtem Risiko
(Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG)
¹ Die Spielbank legt unter Berücksichtigung ihres Vertriebskanals die Kriterien fest, die auf Transaktionen mit erhöhtem Risiko hinweisen.
² Als Kriterien kommen insbesondere in Frage:
a. die Höhe der von der Spielerin oder dem Spieler eingebrachten Vermögenswerte;
b. die Höhe der von der Spielerin oder dem Spieler gewonnenen oder von der Spielbank rückerstatteten Vermögenswerte;
c. erhebliche Abweichungen von den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina oder ‑frequenzen;
d. erhebliche Abweichungen von den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina oder -frequenzen.
³ Werden auf einmal 30 000 Franken oder mehr eingebracht, so gilt dies in jedem Fall als Transaktion mit erhöhtem Risiko.
Art. 16 Inhalt der Abklärungen
Abzuklären ist von der Spielbank je nach Bedarf:
a. ob die Spielerin oder der Spieler an den eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist;
b. ob die Spielerin oder der Spieler an den gewonnenen oder rückerstatteten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist;
c. die Herkunft der von der Spielerin oder dem Spieler eingebrachten Vermögenswerte ;
d. der Ursprung des Vermögens der Spielerin oder des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person;
e. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Spielerin oder des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person.
Art. 17 Vorgehensweise
¹ Die Abklärungen umfassen je nach Bedarf:
a. das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte bei der Spielerin, dem Spieler oder der wirtschaftlich berechtigten Person;
b. Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen;
c. die Konsultation anderer Informationsquellen und Datenbanken.
² Die Spielbank überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität, dokumentiert sie und prüft, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG erfüllt sind.

5. Abschnitt: Meldungen, Aufrechterhaltung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung

(Art. 9–11 a GwG)
Art. 18 Meldungen
(Art. 9 GwG und 305ter Abs. 2 StGB)
¹ Die Spielbank muss die Meldungen nach Artikel 9 GwG in einer Form erstatten, die die Vorgaben der Meldestelle für Geldwäscherei einhält.
² Die Spielbank, die bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen ihr Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB)⁸ nicht ausübt, muss die Gründe hier­für dokumentieren.
⁸ SR 311.0
Art. 19 Pflicht zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung
¹ Die Spielbank darf eine Geschäftsbeziehung nicht abbrechen, wenn:
a. die Voraussetzungen für die Meldepflicht nach Artikel 9 GwG gegeben sind;
b. sie ihr Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB ausübt.
² Sie darf eine Geschäftsbeziehung weder abbrechen noch den Abzug bedeutender Vermögenswerte zulassen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass behörd­liche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen.
Art. 20 Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung
¹ Die Spielbank lehnt die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab oder bricht eine bereits eingegangene Geschäftsbeziehung ab, wenn:
a. es ihr nicht gelingt, die Identität der Spielerin oder des Spielers zu überprüfen oder die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren;
b. es ihr nicht gelingt, die wirtschaftlichen Hintergründe der Spielerin oder des Spielers abzuklären;
c. ihre Zweifel an den Angaben der Spielerin oder des Spielers auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 GwG bestehen bleiben;
d. sie den Verdacht hat, dass ihr gegenüber wissentlich falsche Angaben über die Identität oder die wirtschaftlichen Hintergründe der Spielerin oder des Spielers oder über die wirtschaftlich berechtigte Person gemacht wurden.
² Sie entscheidet nach eigenem Ermessen über die Weiterführung oder den Abbruch der Geschäftsbeziehung, wenn:
a. die Meldestelle für Geldwäscherei ihr nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG innert 20 Arbeitstagen: 1. keine Mitteilung macht,
2. mitteilt, dass die Meldung nicht an eine Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet wird,
3. mitteilt, dass die Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet wird, und die Spielbank ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung innert fünf Arbeitstagen keine Verfügung der Strafverfolgungsbehörde erhält;
b. sie nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG nicht innert fünf Arbeitstagen eine Verfügung der Strafverfolgungsbehörde erhält; oder
c. sie nach einer Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB eine Mitteilung der Meldestelle für Geldwäscherei erhält, wonach die Meldung nicht an eine Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet wird.
³ Die Spielbank, die die Geschäftsbeziehung abbrechen will, darf den Rückzug be­deutender Vermögenswerte durch die Spielerin oder den Spieler nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.

3. Kapitel: Organisatorische Massnahmen

1. Abschnitt: Dokumentationspflicht

(Art. 7 GwG)
Art. 21
¹ Die Spielbank erstellt und organisiert ihre Dokumentation so, dass die ESBK, die Strafverfolgungsbehörde oder andere berechtigte Stellen sich jederzeit ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–11 a GwG und nach dieser Verordnung bilden können.
² Die Dokumentation umfasst insbesondere:
a. eine Liste aller identifizierten Spielerinnen und Spieler mit den Angaben nach den Artikeln 2 Absatz 2 und 4;
b. Kopien des Identitätsnachweises nach Artikel 5;
c. die Unterlagen zu den registrierten Transaktionen nach den Artikeln 10 und 11;
d. in den Fällen nach Artikel 7 die schriftlichen Erklärungen der Spielerin oder des Spielers über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person;
e. Aktennotizen und Unterlagen zu den Ergebnissen der Abklärungen nach den Artikeln 12 und 16;
f. Aktennotizen und Unterlagen zu den Einteilungen nach Artikel 14 und zu den Ergebnissen der Anwendung der Kriterien nach den Artikeln 13 und 15;
g. die im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 1 GwG gesammelten Daten.
³ Die Dokumentation muss es den berechtigten Stellen nach Absatz 1 ermöglichen, die registrierten Transaktionen und die Entscheide der Spielbank nachzuvollziehen.
⁴ Die Spielbank bewahrt diese Dokumentation nach Beendigung einer Geschäfts­beziehung zehn Jahre lang an einem sicheren, den berechtigten Stellen jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz auf.
⁵ Die im Zusammenhang mit einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB⁹ gesammelten Daten vernichtet sie fünf Jahre nach der Meldung an die zuständige Behörde.
⁹ SR 311.0

2. Abschnitt: Interne Organisation

(Art. 8 GwG)
Art. 22 Interne Richtlinien
¹ Die Spielbank erlässt interne Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Darin legt sie unter Berücksichtigung des Vertriebs­kanals fest, mit welchen Massnahmen sie die Sorgfaltspflichten nach dem GwG und dieser Verordnung erfüllt. Für jede Massnahme beschreibt sie die Vorgehensweise, die eingesetzten Ressourcen und die verwendeten Hilfsmittel.
² Die Richtlinien sind vom Verwaltungsrat oder vom obersten Geschäftsführungs­organ zu verabschieden.
³ Sie sind den mit der Umsetzung betrauten Mitarbeitenden in geeigneter Weise bekannt zu geben.
⁴ Die Spielbank reicht der ESBK sämtliche Änderungen der Richtlinien ein. Die ESBK kann diese Änderungen untersagen.
Art. 23 Geldwäschereifachstelle
¹ Die Spielbank bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geld­wäschereifachstelle.
² Die Geldwäschereifachstelle hat folgende Aufgaben:
a. Sie sorgt für die Umsetzung und Einhaltung der internen Richtlinien.
b. Sie plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
c. Sie veranlasst die Abklärungen nach den Artikeln 12 und 16 oder führt diese selbst durch.
d. Sie berät die Geschäftsführung in allen Fragen, die mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.
e. Sie unterbreitet der ESBK jedes Jahr einen Bericht über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Dazu stellt ihr die ESBK ein Formular zur Verfügung.
Art. 24 Aus- und Weiterbildung des Personals
Die Spielbank stellt sicher, dass die Mitarbeitenden bei Stelleneintritt eine Grundausbildung erhalten und regelmässig, mindestens aber alle zwei Jahre, an Weiterbildungen hinsichtlich der für ihre Funktion wesentlichen Aspekte der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung teilnehmen.
Art. 25 Interne Kontrollen
¹ Die Spielbank bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen, welche die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–11 a GwG und nach dieser Verordnung überwachen und innerhalb der Spielbank Kontrollen durchführen.
² Eine mit der Überwachung betraute interne Person darf keine Geschäftsbeziehungen kontrollieren, in deren Rahmen sie selbst tätig gewesen ist.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 24. Juni 2015¹⁰ über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geld­wäscherei wird aufgehoben.
¹⁰ [ AS 2015 2313 ]
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Geldspielgesetz¹¹ in Kraft.
¹¹ Inkrafttreten: 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5103 )
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