Schifffahrtsverordnung
                            1 Schifffahrtsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.11 Schifffahrtsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 (vom 7. Mai 1980)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnen schifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und das Gesetz über die Raum planung und das öffentliche Baurecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: I. Geltungsbereich und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt die Schi fffahrt auf den zürcherischen Gewässern,  soweit  nicht  internat ionale  Vereinbarungen  und  darauf beruhende Vorschriften (Rhein), Bundesrecht und interkantonale Vor schriften (Zürichsee) unmi ttelbar Anwendung finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verkehrsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug des Schifffahrtsrechtes dem Strassenverkehrsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihm obliegt insbesondere: a.   die  Durchführung  der  Führerprüf ungen  sowie  die  Erteilung  der Ausweise für Schiffsf ührer und Besatzungen, b.   die  Durchführung  der  Schiffspr üfungen,  die  es  in  den  Standort gemeinden der Schiffe vornehmen kann, sowie die Erteilung der Schiffsausweise und Kennzeichen, c.   der Entzug von Ausweisen für Schiffsführer und Besatzung sowie die Verwarnungen in leichten Fällen, d.   der Entzug von Schiffsausweisen, e.   die Bewilligung v on Personentransporten mit Güterschiffen, f.    die Bewilligung von Transporten mit Schiffen oder Verbänden, wel che die Verkehrsvorschriften nich t einhalten können, von schwim menden Anlagen und von Schiffen oder Schiffs körpern ohne Schiffs ausweis, sowie von Versuchsfahrten, g.   die  Bewilligung  von besonderen  Sichtzeichen  für  Schiffe,  die  vor Wellenschlag geschützt werden müssen, h.   die  Festsetzung  des  Bestandes der  Besatzung  auf  Güterschiffen, schwimmenden Geräten, Sc hleppern und Schubbooten, i. die Führung des Schiffsregisters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.11 Schifffahrtsverordnung Ufergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Den  Ufergemeinden  obliegt  es ,  nach  Massgabe  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 festgefahrene, gesun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kene oder betriebsuntaugliche Schi ffe und andere Gegenstände, welche die  Schifffahrt  behindern  oder  gefährden,  zu  entfernen.  Sie  können dazu die Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen obliegt ihnen der Vo llzug der Schifffahrtsvorschriften in  polizeilicher  Hinsicht,  soweit diese  Aufgaben  nicht  vom  Kanton wahrgenommen werden. Kantonspolizei und Stadt Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bewilligung für nautische Veranstaltungen wird erteilt durch a.   die Stadt Zürich auf ihrem Gebiet , wobei sie die öffentlichen Schiff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahrtsunternehmen,  deren  Kurslin ien  im  Bereich  der  Veranstal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung liegen, anhört, b.   die Kantonspolizei auf dem übrig en Kantonsgebiet , wobei sie die Ufergemeinde,  das  Amt  für  Lands chaft  und  Natur  (ALN),  das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und die öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Schifffahrtsunternehmen,  de ren  Kurslinien  im  Bereich  der Veranstaltung liegen, anhört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantonspolizei und die Stadt Zürich beziehen für ihre Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handlungen Gebühren nach dieser Verordnung. II. Praktische Seglerprüfung Fach kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 kann die Durchführung der prak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischen  Prüfung  zur  Erteilung  de s  Schiffsführerausweises  der  Kate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gorie D einer Fachkommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Deren  Prüfungsberichte  werden für  die  Erteilung  der  Führer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausweise anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 ernennt die Mitglieder und den Vorsit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zenden der Fachkommission. Sie müssen fachkundig und vertrauens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - würdig  sein,  das  20. Altersjahr  zurückgelegt  haben  und  den  Führer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausweis der Kategorie D besitzen. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Fachkommission steht unter der Aufsicht des Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verkehrsamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestehen Zweifel über die ord nungsgemässe Prüf ungsabnahme, kann das Strassenverkehrsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 dem Prüfungsbericht die Anerkennung versagen und die praktische Führ erprüfung selber durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schifffahrtsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.11 III. Besondere örtliche Anordnung en, Signalisation und Beleuchtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            örtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Der Erlass besonderer örtliche r Anordnungen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs.
                            1  lit. a  des  Einführungsgesetzes zum  Bundesgesetz  über  die Binnenschifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ist Sache der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 In besonderen Fällen, nament lich zur sofortigen Behebung unvorhergesehen einget retener Gefahren für den Schiffsverkehr und die Umwelt, können Organe des Strassenverkehrsamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 , der Kan tonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 , der Ufergemeinden und des Se erettungsdienstes an Ort und Stelle die erforderlichen Massnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Derartige Anordnungen müssen, wenn sie länger als acht Tage bei behalten werden sollen, von der Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 genehmigt wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Sperrgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Für  die  vorübergehende  oder periodische  Sperrung  be grenzter Seeflächen ist die Ufergemeinde zuständig, soweit damit der Bereich  öffentlicher Badeanlagen  und  Badeplät ze  abgegrenzt  wird. Vorbehalten bleibt die vorgängige Erteilung einer wasserrechtlichen Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In allen übrigen Fällen oblieg t die Anordnung von Sperrgebieten der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 . Sie hört vor ihrem Entscheid die Ufergemeinde an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Besondere örtliche Anordnungen , die durch Verbots- oder Gebotssignale angezeigt werden, sind von der a nordnenden Behörde im amtlichen Publikationsorgan der Ufergemeinde zu veröffentlichen, wenn sie länger als 30 Tage bestehen sollen oder sich periodisch wieder holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verbots- und Gebotssignale dürfe n erst angebracht werden, wenn die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kosten der Veröffentlichung und der Signalisation trägt die anordnende  Behörde.  Sie  kann  sie demjenigen  verrechnen,  der  die überwiegende Ursache für die A nordnung gesetzt ha t oder in dessen direktem Interesse sie ergeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hinweissignale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anzeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Bezeichnung der Untiefen, we lche die Schifffahrt behin dern,  und  das  Anbringen  weiterer für  die  Schifffahrt  erforderlicher Signale  und  Anzeigen  sind  Sache  der  Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 ,  soweit  dies nicht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 den Ufergemeinden, den öffentlichen Schifffahrts unternehmen oder anderen Interessierten obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.11 Schifffahrtsverordnung Beleuchtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            18 Die Kantonspolizei bestimmt die Stellen und Signale, die nachts durch Lichter zu kennzeichne n oder zu beleuchten sind. Sie hört vor  ihrem  Entscheid  di e  Ufergemeinde  und  die  öffentlichen  Schiff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahrtsunternehmen an. IV. Sturmwarnung und Seerettung Anwendbares Recht und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Für  Sturmwarnung  und  Seere ttung  auf  dem  Greifensee und dem Pfäffikersee finden die in terkantonalen Vorschriften für den Zürichsee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 organisiert den öffentlichen Sturmwarndienst für den Zürichsee, den Grei fensee und den Pfäffikersee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  den  Seerettungsdienst  der Ufergemeinden  de s  Zürichsees, des Greifensees und des Pfäffike rsees gelten zusätzlich die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15–20. Seerettungs dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Der Seerettungsdienst ist das ganze Jahr aufrechtzuerhalten. Vom 1. April bis 31. Oktober haben an Samstagen und Sonntagen sowie an den übrigen Ruhetagen tagsüber mindestens zwei Mann auf Pikett zu stehen. b. Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Der  Bestand  der  Mannschaft  hat  in  jedem  Seerettungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienst mindestens sech s Mann zu betragen. c. Übungen und Kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Jedes Jahr sind mindestens vi er Übungen durchzuführen, wovon eine Hauptübung. Die Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 hat auf Ersuchen geeig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nete Fachleute zur Instruktion abzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Mannschaft  soll  ferner  die  Teilnahme  an  Lebensrettungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kursen ermöglicht werden. d. Versiche rungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Auf  Kosten  der  Ufergemeinde  ist  die  Mannschaft  für  die Folgen  dienstlicher  Unfälle  und  Er krankungen  ausreichend  zu  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichern. Ferner ist eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche die Haftpflicht des Seerettungsdie nstes und seiner Mannschaft gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - über Dritten in angemessenem Rahmen deckt. e. Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            24 Jede Ufergemeinde bezeichnet eine Kontrollstelle, die min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens einmal jährlich die Bere itschaft der Mannschaft und die Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rüstung  inspiziert.  Über  diese  Insp ektion  erstattet  die  Kontrollstelle dem Gemeindevorstand Bericht. Stellt sie Mängel fest, veranlasst sie deren Behebung. a. Dienstbereit- schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schifffahrtsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Übrige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            24 Für die Gemeinden an den übr igen Gewässern, die nicht zur Führung eines Seere ttungsdienstes verpflic htet sind, bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            21–25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 V. Seegfrörni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Bei Seegfrörni treffen die Ufergemeinden die zur Gewähr leistung der Sicherhe it und des Schutzes der Ufervegetation erforder lichen Anordnungen. Sind umfangreic he Sicherheitsmassnahmen not wendig, können sie hiefür die Feue rwehr und die örtlichen Schutz- und Rettungsdienste beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können insbesondere das Begehe n und Befahren der Eisfläche oder der Ufervegetation einschrä nken oder verbiete n und Veranstal tungen oder Verrichtungen, die den Ve rkehr auf der Eisfläche oder die Tragfähigkeit des Eises gefährden, untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 berät die Ufergemeinde n, koordiniert deren Massnahmen und entscheidet, wenn keine Übereinstimmung zu erzie len ist oder eine nicht örtl ich begrenzte Gefahr besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Motor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fahrzeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Das  Befahren  der  Eisfläche Fahrzeugen  und  Geräten  mit  Masc hinenantrieb  ist  verboten.  Davon ausgenommen sind Fahrze uge der Polizei, Re ttungs- und Reinigungs dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 kann Ausnahmen für Tr ansporte bewilligen, für die ein dringendes Bedürfnis besteht und die mit Fahrzeugen und Geräten  ohne  Maschinenantrieb nicht  durchgeführt  werden  können, sofern die Sicherheit gewährleistet ist. VI. Beschränkungen der Schi fffahrt auf dem Zürichsee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kitesurfen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Die Verwendung von Drachens egelbrettern (Kitesurfen) ist auf dem Zürichsee erlaubt, ausgenommen a.   im  unteren  Seebecken  (nördlich  der  Linie  Schiffstation  Wollis hofen-Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrunnen), b.   im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen der Kursschiff fahrt sowie in der Nähe von öffe ntlichen Badeanlagen und Hafen einfahrten, c.   im Umkreis von 300 m um die In seln Ufenau und Lützelau auf dem Gebiet des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.11 Schifffahrtsverordnung VII.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Beschränkungen der Schifffahrt au f den öffentlichen Gewässern mit Ausnahme des Zürichsees und des Rheins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Beschr änkungen für fliessende und stehende Gewässer Geschwindig keitsbeschrän kung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die Geschwindigkeit der Schiffe mit Maschinenantrieb ist unter Vorbehalt der Bundesvorschr iften über die Häfen und die Ufer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zone auf 20 km/h beschränkt. Auf fliessenden Gewäss ern ist dabei die Geschwindigkeit gegenübe r dem Ufer massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von  der  Geschwindigkeitsbeschr änkung  ausgenommen  sind  die Schiffe der Polizei, des Rettungsdie nstes und der staatlichen Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufseher, soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern. Verbotene Geräte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            23 Das Fahren mit Wasserski, Dr achensegelbrettern und ähn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Geräten ist verboten. Weitere Beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Schonung der Ufervegetati on, der Fisch- und Vogel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - brut sowie der Ufer muss mit Schi ffen auf den fliess enden Gewässern nach Möglichkeit in der Mitte zwischen den Ufern gefahren werden. Ist das Fahren in Ufernähe unum gänglich, ist schädigender Wellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlag zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Fahren  mit  Schiffen  mit  Masc hinenantrieb  bedarf  auf  den fliessenden Gewä ssern mit Ausnahme der Limmat oberhalb der Müns
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terbrücke in Zürich einer Bewilligung des ALN.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Stationieren von Schiffen rich tet sich nach der Stationierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnung vom 14. Oktober 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 . b. Auf stehen den Gewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer stehende Gewässer, au sgenommen den Greifensee, den  Pfäffikersee  und  den  Türler see,  mit  Schiffen  oder  Schwimmkör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pern befahren will, bedarf einer Bewillig ung des ALN.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  auf  solchen  Gewässern  Schwimmkörper  stationieren  will, bedarf  einer  Bewilligung  des  AWEL .  Das  Stationieren  von  Schiffen richtet sich nach der Stationier ungsverordnung vom 14. Oktober 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Vorbehalt für Schutzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Für die Gewässer in den Schutzgebieten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dervorschriften des Kantons und der Gemeinden vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Besondere Beschränkungen für de n Greifensee, den Pfäffikersee und den Türlersee Verbot einzelner Schiffsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Diese Gewässer dürfen ni cht befahren werden mit a.   Schiffen von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite, aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genommen Rennruderboote der üblichen Bauart, a. Auf fliessen- den Gewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schifffahrtsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.11 b.   Schiffen  mit  festen  oder  beweg lichen  Aufbauten  (einschliesslich Blachen) von mehr als 1,5 m Höhe über de r Wasserlinie, c.   Pedalos und ähnlichen Fahrzeugen, d.   beweglichen Flossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Desgleichen ist jedes Stationieren solcher Schiffe und Schwimm körper auf diesen Gewässern untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffe mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maschinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            antrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            18 Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb bedarf der Bewilligung des AL N. Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wassern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Schiffe und Schwimmkörper jeder Art dürfen nur im Bereich der Hafenanlagen und an den vom ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 bezeichneten weitern Stel len ins Wasser oder an Land gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stationieren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Das  Verankern  und  das  Stationieren  von  Schiffen  und Schwimmkörpern  jeder  Ar t  sind,  soweit  sie  ni cht  durch  andere  Vor schriften vollständig untersagt sind, nur an den vom AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 bewillig ten Orten gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            18 Wenn besondere Verhältnisse, namentlich öffentliche Inte ressen es rechtfertigen, kann die fü r die Bewilligung zuständige Stelle unter sichernden Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von den Vor schriften dieses Absc hnittes bewilligen. VIII.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebührentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Es werden folgende Gebühren erhoben: a.   Führer- und Schiffsausweise Ausfertigung                                                             Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 Änderung oder Ersatz Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Zuschlag für erstmalige Zulassung eines typengeprüften Schiffes Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 bis Fr. 100 b.   Schiffsführerprüfungen Theorieprüfungen                                                    Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 bis Fr. 160 Praktische Prüfungen je nach Kategorie Fr. 100 bis Fr. 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.11 Schifffahrtsverordnung c.   Schiffsprüfungen Schiffe ohne Maschinenantrieb Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Schiffe mit Maschinenantrieb je nach Länge und Leistung Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 bis Fr. 250 Segelschiffe ohne Maschinenantrieb je nach Länge Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 bis Fr. 120 Segelschiffe mit Maschinenantrieb je nach Länge Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 bis Fr. 180 Güterschiffe und schwimmende Geräte Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 bis Fr. 250 Zuschlag für die erstmalige Zulassung nicht typengeprüfter Schiffe Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 bis Fr. 140 Nachkontrollen oder Teilprüfungen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 bis Fr. 140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  einem  Aufgebot  zur  Schiffs führer-  oder  Schiffsprüfung  auf den festgesetzten Termin nicht Folge leisten kann und dies der auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bietenden  Amtsstelle  nicht  eine Woche zuvor mitteil t, hat die volle Gebühr zu entrichten. Besondere Untersuchun gen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            15 Für  die  Prüfung  von  Schiffen in  der  Werft  oder  an  Land wird neben der ordentli chen Gebühr ein Zuschlag von Fr. 30 bis Fr. 80 je angebrochene halbe Stunde zusätzli chen Zeitaufwandes, einschliess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich Reisezeit sowie allfälliger Kosten, erhoben. Andere Amts handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            15 Für weitere Amtshandlungen au fgrund der eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Sc hifffahrtsvorschriften können Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bühren bis Fr. 1500 erhoben werden. Ermässigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Führt ein Halter bei der peri odischen Prüfung gleichzeitig mindestens fünf Schiffe vor, so wird die Gebühr vom zweiten Schiff an auf 75 Prozent ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Berufsfischer  haben  für  die  Un tersuchung  ihrer der  Berufsaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - übung dienenden Schiffe nur die halbe Gebühr zu entrichten. IX.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Verschiedene Vorschriften Schleppangel fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Auf  Schiffe,  auf  denen  die  Sc hleppangelfischerei  ausgeübt wird, ist Art. 53 Abs. 1 lit. a de r eidgenössischen Verordnung über die Schifffahrt  auf  schweizerischen  Gewässern  vom  8. November  1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 nicht anwendbar. Ausländische Schiffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            13 Die Bewilligung zur Inbetrie bnahme von Schiffen mit aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ländischem Standort auf zürcherisc hen Gewässern mit Ausnahme des Rheins wird durch da s Strassenverkehrsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Schifffahrtsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            Zur Untersuchung und Beurteil ung von Übertretungen der eidgenössischen,  inte rkantonalen  und  kantonal en  Vorschriften  über die Schifffahrt auf zürcherisc hen Gewässern sind zuständig: a. für das Gebiet der Stadt Zürich das Stadtrichteramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 im Rahmen seiner Strafbefugnis, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 in den übrigen Fällen die Statthalterämter. X.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Die nachstehenden Veror dnungen werden aufgehoben: a.   die Vollziehungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichse e und dem Walensee vom 22. De zember 1966, b.   die Verordnung über die Schifffa hrt auf dem Grei fensee, dem Pfäf fikersee, den Kleinseen und den fl iessenden Gewässern vom 7. De zember 1967.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            10 Die Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Juni 1971 wird wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 bis 25 am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juni 1980 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 bis 25 (Vorschriften über die Kostenbeiträge) treten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1981 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 47, 401 und GS V, 638.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 551.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 747.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 747.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 747.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 747.201 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 747.201.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.11 Schifffahrtsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Gegenstandslos durch Aufhebung der Rh einschifffahrtsverordnung auf 18. Sep
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tember 1991 (OS 51, 804).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 In Schutzgebieten, die auf kantonalen Verordnungen beruhen, befinden sich zurzeit folgende Gewässer: Der Greifensee, der Türlersee, der Hüttnersee, der Pfäffikersee, die Katzenseen, das Neer acherried, die Altläufe der Limmat im Naturschutzreservat Dietikon, der Lützel see, der Seeweidsee und das Uetziker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ried, die Weiher im Eigental, die Altläufe der Glatt. Weitere Kleinseen und Weiher sind durch Gemeindebesc hlüsse unter Schutz gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben durch RRB vom 5. März 1997 (OS 54, 87). In Kraft seit 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss RRB vom 21. März 2001 ( OS 56, 515 ). In Kraft seit 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Aufgehoben durch RRB vom 21. März 2001 ( OS 56, 515 ). In Kraft seit 1. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung  gemäss  RRB  vom  18. Dezember  2002  ( OS  57,  399 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 ( OS 61, 314 ; ABl 2006, 1062 ). In Kraft seit 15. Mai 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 381 ; ABl 2010, 1242 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 381 ; ABl 2010, 1242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 817 ; ABl 2010, 2429
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Eingefügt durch RRB vom 19. November 2014 ( OS 70, 12 ; ABl 2014-11-28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Fassung gemäss RRB vom 19. November 2014 ( OS 70, 12 ; ABl 2014-11-28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 In Kraft seit 15. Februar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 321 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.