Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank
                            1 Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 05 - 49 Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank (vom 25. November 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 4 Ziffer 8 des Gesetzes über die Zürcher Kantonal bank vom 28. September 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Entschädigung für die Mi tglieder des Bankpräsidiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grundsalär
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Mitglieder  des Bankpräsidiums  erhalten  ein  Jahres grundsalär von Fr. 311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 brutto. Der Präsident des Bankrates erhält eine Zulage von 10% auf dem Jahresgrundsalär gemäss Abs. 1. Das Jahresgrundsalär unterliegt keiner Teuerung sanpassung. Jede Erhöhung des Jahresgrundsal ärs gemäss Abs. 1 und Abs. 2 bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulagen, Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            satzleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Vergünsti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Mitglieder  des  Bankpräsidiu ms  erhalten  die  gleichen Zulagen, Zusatzleistu ngen und Vergünstigungen wie die übrigen Mit arbeitenden gemäss Dienst- und Ge haltsordnung der Zürcher Kantonal bank. Sie sind im Rahmen der Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen der Zürcher Kantonalbank versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Den Mitgliedern des Bankpräsi diums werden jährliche Pau schalspesen  von  Fr.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 pro Mitglied ausgerichtet. Für deren Ver wendung  gelten  die  glei chen  Regeln  wie  für  die  übrigen  leitenden Mitarbeitenden der Zürcher Kantonalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Mitglieder des Bankpräsid iums sind gemäss den Bestim- mungen für alle Mitarbeitenden de r Zürcher Kantonalbank versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unverschuldete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichtwieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahl und vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeitige Pensio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nierung auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wunsch der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bank
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Bei  unverschuldeter  Nichtwiede rwahl  eines  Mitglieds  des Bankpräsidiums oder bei Ausscheide n aus dem Amt auf Wunsch der Bank entsteht ein Anspruch auf eine Altersrente frühestens nach dem vollendeten 56 . Altersjahr. Als unverschuldet gilt eine Nich twiederwahl dann, wenn eine Wie derwahl durch den Kantonsrat aus politischen Gründen nicht erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.12 Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB In diesen Fällen wird einem Mitglied des Bankpräsidiums die gleich hohe Rente wie beim Er reichen des statutarisch regulären Rücktritts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - alters  ausgerichtet.  Die  zufolge  vorzeitiger  Pensionierung  bei  der Personalvorsorge ents tehende Beitragslücke übernimmt die Bank. Auf  dem  von  der  Bank  übernommene n  Betrag  zur  Finanzierung der Beitragslücke von der AHV alle nfalls erhobene Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ge hen zu Lasten der Bank. Darüber hinaus von der  AHV  allenfalls  beim  Versiche rten  erhobene  Beiträge  bis  zum Erreichen  des  statutarisch  regulä ren  Rücktrittsalters  sowie  Renten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kürzungen für den Bezug der AHV-Er satzrente zwischen dem statuta
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - risch regulären Rücktr ittsalter und dem ordent lichen AHV-Rücktritts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - alter gehen zu Lasten des Versicherten. Die  Bank  leistet  keine  Beiträge  zur  Ausfinanzierung  allfällig bereits bestehender fehlender Renten teile bei Eintritt in die Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einrichtungen. Auszahlungs modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Das Jahresgrundsalär sowie allfällige Kinder- und Familien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zulagen  sowie  die  Pauschalspesen werden  in  zwölf  Monatsraten  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bezahlt. Ablieferung von Entschädi gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Entschädigungen für Abordnungen und Vertretungen auftrags der Bank liefern die Mitglieder de s Bankpräsidiums an die Bank ab. B. Entschädigungen für die übri gen Mitglieder des Bankrates Grund entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalt en eine jährliche Grundentschädigung  von  Fr.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000.  Für  die  Mitgliedschaft  in  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schüssen  wird  eine  zusätzliche  jä hrliche  Entschädigung  von  Fr.  6000 ausgerichtet. Spesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalt en eine jährliche Spesenpauschale von Fr. 6000. Darübe r hinaus werden keine weiteren Spesen entschädigt. Sitzungsgelder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Für  den  Besuch  von  Filialen und  obligatorischen  Kursen sowie für die Teilnahme an Sitzungen werden den übrigen Mitgliedern des Bankrates Sitzungsg elder von Fr. 350 pro Halbtag und Fr. 700 pro Tag ausgerichtet. Ersatzmitglieder  des  Bankpräsid iums  und  Vorsitzende  von  Aus- schüssen erhalten jeweils ein doppelt es Sitzungsgeld. Personal vergünstigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Den übrigen Mitgliedern des Bankrates werden keine Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonalvergünstigu ngen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 05 - 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auszahlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  fixen  Grund-  und  Spesenentschädigungen  werden  in zwölf Monatsraten ausbezahlt. Sitzungsgelder  und  allfällige  Ku rsgebühren  werden  halbjährlich nach  Abrechnung  ausbezahlt.  Di e  Abrechnungen  sind  dem  Bank präsidium einzureichen. Die Zahlung erfolgt im Folgemonat. C. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bonus
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  Mitglieder  des  Bankpräs idiums  und  die  übrigen  Mit glieder des Bankrates erha lten keine Bonuszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Kosten für funktionsbezogene notwendige Weiterbildungen gehen im Rahmen des jährlichen Budgets zu Lasten der Bank. D. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            reglementes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Mit  dem  Inkrafttreten dieses  Reglemen tes  wird  das  Ent schädigungsreglement vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Januar 2004 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Dieses  Reglement  tritt  nach der  Genehmigung  durch  den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 rückwirkend per 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vom Kantonsrat genehmigt am 18. April 2005.