Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Ka... (212.73)
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Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Kassationsgerichts

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212.73 Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Be soldungen der Mitglieder des Kassationsgerichts (vom 22. April 1991)
1 Der Kantonsrat, gestützt auf §
208 Abs.
2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
5 , beschliesst: I.
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1 Die jährliche Besoldung des Präsid enten des Kassations gerichts beträgt im ersten Dienstjahr 59% des ersten Maximums der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Perso nalgesetz
4 . Auf den 1. Januar erfolgt jewe ils der Aufstieg in die nächst höhere Besoldungsstufe. Vom fünfte n Dienstjahr an beträgt die jähr liche Besoldung 59% der Höchstbesoldung von Klasse 29 gemäss Personalverordnung
3 .
2 Die jährliche Besoldung des Vi zepräsidenten des Kassations gerichts beträgt im ersten Dienstjahr 29% des ersten Maximums der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Perso nalgesetz
4 . Auf den 1. Januar erfolgt jewe ils der Aufstieg in die nächst höhere Besoldungsstufe. Vom fünfte n Dienstjahr an beträgt die jähr liche Besoldung 29% der Höchstbesoldung von Klasse 29 gemäss Personalverordnung
3 .
3 Die jährliche Besoldung der Mitg lieder des Kassat ionsgerichts beträgt im ersten Dienstjahr 25% des ersten Maximums der Lohn klasse 29 gemäss Anhang 2 zu r Vollzugsverordnung zum Personal gesetz
4 . Auf den 1. Januar erfolgt jewe ils der Aufstieg in die nächst höhere Besoldungsstufe. Vom fün ften Dienstjahr an beträgt die jährliche Besoldung 25% der Höchst besoldung von Kl asse 29 gemäss Personalverordnung
3 .
4 Diejenigen Mitglieder, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, erhalten eine zusätzli che jährliche Beso ldung von Fr. 38
493 (Präsidentin oder Präsident) bzw. Fr. 31
043 (Vizepräsidentin oder Vizepräsident und übrige Mitglieder). II.
6 Den Mitgliedern des Kassationsge richts steht zudem für jedes Referat nebst Vorbereitung eine Entschädigung von Fr. 692 zu.
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212.73 Besoldungen der Mitgliede r des Kassationsgerichts III.
6 Die Ersatzrichter des Kassationsgerichts erhalten ein Sitzungs
- geld von Fr. 337 und für jedes unter ihrer Mitwirkung erledigte Geschäft Fr. 399 (Fr. 640 für die Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen, die eine selbstständige Erwerbstät igkeit ausüben). Für ein Referat nebst Vorbereitung erhalten die Ersatzrichter Fr. 871. IV. Für die Bearbeitung eines besonders umfa ngreichen oder schwierigen Falles als Referent ode r für sonstige vo rübergehende oder dauernde überdurchschnittliche Be anspruchung kann der Präsident des Kassationsgerichts na ch Massgabe der geleiste ten Arbeit eine beson
- dere Entschädig ung bewilligen. V.
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1 Auf die Mitglieder des Kassat ionsgerichts sind sinngemäss insbesondere die Bestimmungen des Personalgesetzes
2 und der dazu
- gehörenden Verordnungen über die Ausrichtung von Teuerungszulagen, von Kinderzulagen und von generellen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal sowie über die Besold ungsauszahlung, die Dienstalters
- geschenke, die Besoldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfall und wei
- teren besoldeten Abwesenheiten sowie über die Einschränkung des Stufenanstieges zur Wiederherstell ung des Ausgleichs der laufenden Rechnung anwendbar.
2 Auf die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter finden die Vor
- schriften über die Teuerungszulag en und die gene rellen Reallohn
- erhöhungen Anwendung. VI.
1 Die Überleitung der bisherigen Besoldung in die neue Besol
- dungsordnung richtet sich sinnge mäss nach den Übergangsbestim
- mungen zur Änderung der Beam tenverordnung vom 28. März 1990
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.
2 Die zusätzliche Besoldung gemäss Ziff. I Abs.
4 wird ab 1.
Juli
1991 ausgerichtet. VII. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. VIII.–X.
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1 OS 51, 454.
2 LS 177.10 .
3 LS 177.11 .
4 LS 177.111 .
5 LS 211.1 .
6 Fassung gemäss B vom 16. April 2007 ( OS 62, 206 ; ABl 2006, 1827 ). In Kraft seit 1. August 2007 ( ABl 2007, 1133 ).
7 Aufgehoben durch B vom 16. April 2007 ( OS 62, 206 ; ABl 2006, 1827
). In Kraft seit 1. August 2007 ( ABl 2007, 1133 ).
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