Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Kassationsgerichts
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.73 Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Be soldungen der Mitglieder des Kassationsgerichts (vom 22. April 1991)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            208 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , beschliesst: I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  jährliche Besoldung  des  Präsid enten  des  Kassations gerichts beträgt im ersten Dienstjahr 59% des ersten Maximums der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Perso nalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . Auf den 1. Januar erfolgt jewe ils der Aufstieg in die nächst höhere Besoldungsstufe. Vom fünfte n Dienstjahr an beträgt die jähr liche  Besoldung  59%  der  Höchstbesoldung  von  Klasse  29  gemäss Personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  jährliche  Besoldung  des  Vi zepräsidenten des  Kassations gerichts beträgt im ersten Dienstjahr 29% des ersten Maximums der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Perso nalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . Auf den 1. Januar erfolgt jewe ils der Aufstieg in die nächst höhere Besoldungsstufe. Vom fünfte n Dienstjahr an beträgt die jähr liche  Besoldung  29%  der  Höchstbesoldung  von  Klasse  29  gemäss Personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  jährliche  Besoldung  der  Mitg lieder  des  Kassat ionsgerichts beträgt  im  ersten  Dienstjahr  25%  des  ersten  Maximums  der  Lohn klasse  29  gemäss  Anhang  2  zu r  Vollzugsverordnung  zum  Personal gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .  Auf  den  1.  Januar  erfolgt  jewe ils  der  Aufstieg  in  die  nächst höhere   Besoldungsstufe.   Vom   fün ften   Dienstjahr   an   beträgt   die jährliche Besoldung 25% der Höchst besoldung von Kl asse 29 gemäss Personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Diejenigen  Mitglieder,  die  eine  selbstständige  Erwerbstätigkeit ausüben, erhalten eine zusätzli che jährliche Beso ldung von Fr. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            493 (Präsidentin  oder  Präsident)  bzw.  Fr.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            043  (Vizepräsidentin  oder Vizepräsident und übrige Mitglieder). II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Den Mitgliedern des Kassationsge richts steht zudem für jedes Referat nebst Vorbereitung eine Entschädigung von Fr. 692 zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.73 Besoldungen der Mitgliede r des Kassationsgerichts III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Ersatzrichter des Kassationsgerichts erhalten ein Sitzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geld  von  Fr.  337  und  für  jedes  unter  ihrer  Mitwirkung  erledigte Geschäft Fr. 399 (Fr. 640 für die Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen, die  eine  selbstständige  Erwerbstät igkeit  ausüben). Für  ein  Referat nebst Vorbereitung erhalten die Ersatzrichter Fr. 871. IV.  Für  die  Bearbeitung  eines besonders  umfa ngreichen  oder schwierigen Falles als Referent ode r für sonstige vo rübergehende oder dauernde  überdurchschnittliche  Be anspruchung  kann  der  Präsident des Kassationsgerichts na ch Massgabe der geleiste ten Arbeit eine beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere Entschädig ung bewilligen. V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf  die  Mitglieder  des  Kassat ionsgerichts  sind  sinngemäss insbesondere die Bestimmungen des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und der dazu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehörenden Verordnungen über die Ausrichtung von Teuerungszulagen, von  Kinderzulagen  und von  generellen Reallohnerhöhungen  an  das Staatspersonal sowie über die Besold ungsauszahlung, die Dienstalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschenke, die Besoldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfall und wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teren  besoldeten  Abwesenheiten sowie  über  die  Einschränkung  des Stufenanstieges  zur  Wiederherstell ung  des  Ausgleichs  der  laufenden Rechnung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  die  Ersatzrichterinnen  und Ersatzrichter  finden  die  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriften  über  die  Teuerungszulag en  und  die  gene rellen  Reallohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erhöhungen Anwendung. VI.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Überleitung der bisherigen Besoldung in die neue Besol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsordnung  richtet  sich  sinnge mäss  nach  den  Übergangsbestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen zur Änderung der Beam tenverordnung vom 28. März 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  zusätzliche  Besoldung  gemäss  Ziff. I  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  wird  ab  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991 ausgerichtet. VII.  Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. VIII.–X.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 51, 454.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 177.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss B vom 16. April 2007 ( OS 62, 206 ; ABl 2006, 1827 ). In Kraft seit 1. August 2007 ( ABl 2007, 1133 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben  durch  B  vom  16.  April  2007  ( OS  62,  206 ; ABl  2006,  1827
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. August 2007 ( ABl 2007, 1133 ).