Reglement über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen
1 Reglement über die Sonderklassen und die Sonderschulung
412.13
1. 4. 09 - 64 Reglement über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen (Sonderklassenreglement)
5 (vom 3. Mai 1984)
1 I. Sonderklassen
1. Allgemeine Bestimmungen
Begriff der
Sonderklassen
§ 1.
Sonderklassen sind Klassen im Sinne von §
71 des Gesetzes betreffend die Volksschule
2 für schulisch bildungsfähige, aber körper lich, geistig oder mehrfach behind erte, im Verhalten gestörte oder sonstwie einer besonderen Förderung bedürftige Kinder.
Pflicht zur
Führung von
Sonderklassen
§ 2.
1 Die Schulgemeinden errichten die erforderlichen Sonder klassen.
2 Wo es die örtlichen Verhältnisse (Schülerzahl, Lage einzelner Gemeindeteile und derg leichen) zur zweckmä ssigen Organisation des Unterrichtes erfordern, können si ch Schulgemeinden zu regionalen Verbänden zusammenschliessen oder mit Bewilligung der Erziehungs direktion die Zuteilung von Schülern zu Sonderklassen einer andern Gemeinde beschliessen. Wenn nötig kann eine solche Schülerzuteilung oder die Bildung eines Zweckver bandes durch den Regierungsrat angeordnet werden.
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Transport und
Verpflegung
der Schüler
§ 3.
Die Schulpflegen sorgen, soweit nötig, für den Transport der Schüler und für ihre Verpflegung am Schulort. Von den Eltern kann für die Verpflegung ein Beitrag verlangt werden.
Arten von
Sonderklassen
§ 4.
1 Es werden folgende Sonder klassen unterschieden: – ungenügender Schulreife, – Sonderklasse B (Kleinklasse B) für Schüler mit ungenügender intellektueller Leistungsfähigkeit, – Sonderklasse C (Kleinkl asse C) für Schüler mit Hör- und Sprach behinderung, – Sonderklasse D (Kleinklasse D) für Schüler mit Lern- und Ver haltensschwierigkeiten.
2
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2 Für mehrfach behinderte Schü ler können Sonderkla ssen A/C und B/C geführt werden.
3 Der Erziehungsrat kann die Erri chtung weiterer Arten von Son
- derklassen bewilligen. Zuteilungs verfahren
§ 5.
1 Die Aufnahme von Schülern mu ss geprüft werden, wenn die Eltern es wünschen, oder wenn der Lehrer, die Kindergärtnerin, der Schularzt oder der Schulpsycholog e es der Schulpflege beantragt. Vorgängig sind die Eltern zu orientieren.
2 Die Schulpflege veranlasst in allen Fällen die schulärztlichen und schulpsychologischen Untersuchungen. Wenn nötig zieht sie besonders ausgebildete Fachleute bei.
3 Die Zuteilung der Schüler erfolg t durch die Schulpflege in Würdi
- gung der Aussagen, Gutachten und An träge aller am Verfahren Betei
- ligten.
4 Eine Zuteilung darf nur vorgen ommen werden, wenn ein Zeugnis des Schularztes und ein Bericht de s Schulpsychologen vorliegen und die Eltern angehört wurden.
5 Aufnahmen in Sonderklassen und Übertritte in Normalklassen erfolgen in der Regel auf Beginn des Schuljahres.
6 Bevor Schüler, die in einer andern Gemeinde die Schule besuchen, in eine Sonderklasse versetzt werde n, ist die Schulpflege des Wohnortes anzuhören.
7 Im Zuteilungsbeschlus s sind die Eltern auf die Rekursmöglich
- keit hinzuweisen.
8 Die Zuteilung erfolgt auf eine Beobachtungszeit von sechs bis acht Wochen. Diese kann auf An trag des Sonderklassenlehrers ver
- längert werden. Stellt dieser nach Ablauf der Beobachtungszeit nicht Antrag auf eine andere Massnahme, gilt der Schüler als aufgenommen. Entlassung
§ 6.
Die Entlassung aus Sonderklass en erfolgt auf Antrag des Klassenlehrers durch die Schulpf lege, welche, wenn nötig, schulärzt
- liche und schulpsychologische Un tersuchungen veranlassen kann. Fremd platzierung
§ 7.
Erfordern schulische Gründe di e Unterbringung eines Schülers ausserhalb der Familie, ist §
35 anzuwenden. Unterricht, Organisation und Übertritt
§ 8.
1 Der Unterricht richtet sich na ch den für die Normalklassen geltenden Lehrplänen, soweit nich t die Behinderungen der Schüler Abweichungen bedingen.
2 Der Erziehungsrat er lässt die Stundentafeln der Sonderklassen.
3 Die Gestaltung des Jahresabschl usses bleibt dem einzelnen Son
- derklassenlehr er überlassen.
3 Reglement über die Sonderklassen und die Sonderschulung
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4 Für den Übertritt aus Sonderklassen in die Sekundar-, Real- und Oberschule gelten die Vors chriften der Übertrittsordnung
3 und der dazu gehörenden Au sführungsbestimmungen
4 .
5 Bei besonderen schulischen und örtlichen Verhältnissen können Schüler der Sonderklassen in einzelnen Fächern mit Schülern der Nor malklassen ganzjährig oder zeitweise gemeinsam unterrichtet werden.
Bericht bei
Lehrerwechsel
§ 9.
Bei Lehrerwechsel erstattet der bisherige Lehrer der Schul pflege zuhanden des neuen Lehrers schriftlichen Bericht über seine Beobachtungen, über die Leistungsfäh igkeit des Schülers sowie über abgeschlossene, begonnene und vorgesehene Massnahmen.
Lehrer
§ 10.
1 Die Lehrer an Sonderklassen müssen im Besitze des Fähig keitsausweises sein und die für di e Erfüllung ihrer Aufgabe nötige zusätzliche Ausbildung erworben haben.
2 Der Lehrer muss vor der Übernahme einer Sonderklasse an Normalklassen tätig gewesen sein. Über Ausnahmen entscheidet die Erziehungsdirektion.
3 Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer an Sonderklassen beträgt wöchentlich 28 Stunden.
Zusammen
-
arbeit
§ 11.
Der Sonderklassenlehrer, der Schularzt und der Schulpsycho loge pflegen eine enge Zusamm enarbeit untereinander und mit den Eltern.
2. Sonderklasse A
Zweck
§ 12.
Die Sonderklasse A dient der Einschulung und Beobachtung nur teilweise schulreifer Kinder.
Au fn ah m e
§ 13.
1 In die Sonderklasse A werden aufgenommen: a. schulpflichtig werdende Kinder, be i denen eine Rückstellung nicht angezeigt ist; b. ausnahmsweise auch Kinder, die bereits ein Jahr zurückgestellt waren.
2 Die Zuteilung soll wenn mögl ich schon auf Ende des letzten Kindergartenjahres, spätestens aber im ersten Halbjahr der 1. Klasse erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulpflege.
Entlassung
§ 14.
1 Der Besuch der Sonderklasse A dauert höchstens zwei Jahre.
4
412.13 Reglement über die Sonderklassen und die Sonderschulung
2 Erreicht ein Schüler nach dem zw eiten Schuljahr da s Lehrziel der
1. Normalklasse, wird er in eine 2. Klasse (N ormalklasse, Sonderklasse C oder D) versetzt. Ausnahmsweis e kann diese Versetzung bereits nach dem ersten Schuljahr erfolgen.
3 Erweist sich eine Zu weisung zu einer anderen Sonderklasse oder zur Sonderschulung als nötig, stellt de r Lehrer gegen Ende des ersten oder zweiten Schuljahres begründe ten Antrag an die Schulpflege. Lehrziel, Unterricht, Zeugnis
§ 15.
1 Das Lehrziel der 1. Normalklasse soll spätestens am Ende des zweiten Schuljahres erreicht werden.
2 Durch geeignete Massnahmen wird versucht, die Entwicklung des Kindes günstig zu beeinf lussen und Verhaltensau ffälligkeiten zu behe
- ben. Besonderes Gewich t liegt dabei auf umfa ssender Sinnes- und Sprachschulung sowie Förderung der Motorik.
3 Die Einführung in das Schulleben wird erleichtert, indem der Unterricht in besonderem Masse di e bisherige Tätigkeit des Kindes berücksichtigt und den Übergang vo m Spiel zur Arbeit bewusst fördert.
4 In den Schulzeugnissen werden die Leistungen mit Worten bewertet.
3. Sonderklasse B Zweck
§ 16.
Die Sonderklasse B dient der Schulung und Erziehung von Kindern, die wegen geringer intellektueller Leistungsfähigkeit in Nor
- malklassen nicht zu fo lgen vermögen und desh alb eines besonderen Unterrichts bedürfen. Aufnahme
§ 17.
1 Eine allfällige Aufnahme muss geprüft werden für: a. Schüler, bei denen nach Auffassung des Lehrers, der Kindergärtne
- rin, des Schularztes oder Schulpsy chologen geringe intellektuelle Leistungsfähigkeit vorliegt; b. Schüler, die trotz Rückstel lung das Lehrziel der 1. Klasse nicht erreichen oder die für ein weiteres Schuljahr zurückgestellt werden müssten; c. Repetenten, die infolge geringer intellektueller Leistungsfähigkeit das Ziel der repetierten oder einer weiteren Klasse vermutlich nicht erreichen.
2 Eine frühzeitige Erfassung di eser Kinder is t anzustreben.
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3 Schulpflichtig werdende Kinder, bei denen erhebliche Beein trächtigungen des schulischen Lern ens zu erwarten sind, können vor erst in die Sonderklasse A zur Einschulung überw iesen werden.
4 Die Zuteilung soll in der Regel bi s Ende des 4. Schuljahres erfolgt sein.
Entlassung
§ 18.
1 Entwickelt sich ein Schüler so günstig, dass er den An forderungen der Normalklasse od er Sonderklasse D wahrscheinlich gewachsen sein wird, erfolgt eine Versetzung auf Bewährungszeit in die entsprechende Klasse.
2 Schüler, die dem Unterr icht in der Sonderklasse B nicht zu folgen vermögen, sind einer Sonderschulung für Geistigbehinderte zuzuführen.
Organisation
§ 19.
1 Die Sonderklasse B wird in Un ter-, Mittel- und Oberstufe gegliedert.
2 Die Zuteilung des Schülers zu eine r Stufe richtet sich nicht nach den Beförderungsvorschriften für No rmalklassen, sondern nach der Anzahl der zurückgelegten Schuljahr e. Schüler der Oberstufe werden nach Möglichkeit in besondere n Abteilungen zusammengefasst.
Lehrziel,
Unterricht,
Lehrmittel,
Zeugnis
§ 20.
1 Die Schüler werden nach ihren Möglichkeiten und Fähig keiten individuell gefördert, wobei versucht wird, Teilgebiete der kanto nalen Lehrpläne zu erreichen.
2 Der Unterricht vermittelt dem ei nzelnen Schüler di e Fertigkeiten und Kenntnisse, die seiner Leistungsf ähigkeit entsprechen, bereitet ihn auf das Alltagsleben und eine ange messene Berufsb ildung vor und soll eine allfällige weitere Schulung ermöglichen.
3 An der Sonderklasse B können Lehrmittel für Normal- und Sonderklassen verwendet werden. In den Schulzeugnissen werden die Leistungen mit Worten bewertet.
4. Sonderklasse C
Zweck
§ 21.
Die Sonderklasse C dient der Schulung und Erziehung normal begabter Schüler, die wegen ihre r Hör- und Sprachbehinderung den Unterricht in Normalklassen nich t mit Erfolg besuchen können und deshalb einer besonder en Förderung bedürfen.
Au fn ah m e
§ 22.
1 In die Sonderklasse C werden aufgenommen: a. hörbehinderte Schüler, bei dene n der fachärztliche Befund eine wesentliche Herabsetz ung des Hörvermögens ergibt, insbesondere dann, wenn infolge des Gehörschadens auch die Sprach- und Persönlichkeitsentwickl ung verzögert sind;
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412.13 Reglement über die Sonderklassen und die Sonderschulung b. sprachbehinderte Schüler, wenn zur Behebung der Sprachstörung eine längere Beha ndlung nötig ist.
2 Schulunreife oder lernbehindert e Kinder mit Hör- und Sprach
- behinderungen werden nach Möglic hkeit einer Sonderklasse A/C bzw. B/C zugewiesen.
3 Ausgenommen sind Schüler, bei denen Art und Grad der Hör- und Sprachbehinderung eine Sonders chulung erfordern. Nicht auf
- genommen werden ausserdem Schü ler, deren Behi nderung ambulant behandelt werden kann.
4 Eine frühzeitige Erfassung hör- und sprachbehinderter Kinder im Kindergarten und in der Unte rstufe ist anzustreben. Entlassung
§ 23.
Sind die Schüler in bezug au f ihre Hör- und Sprachbehinde
- rung so weit gefördert, dass si e der besonderen Schulung in der Sonderklasse C, A/C oder B/C nicht mehr bedürfen, werden sie einer ihrer Leistungsfähigkeit ents prechenden Klasse zugeteilt. Unterricht, Organisation
§ 24.
1 Der Unterricht richtet sich na ch den für die Normalklassen geltenden Lehrplänen.
2 Die Schüler erhalten eine ihre r Behinderung entsprechende indi
- viduelle Förderung: – im Klassenverband durch den Lehr er sowie gegebenenfalls in zusätzlicher Einzel- oder Grup penbehandlung dur ch einen Logo
- päden oder einen Lehr er für Hörbehinderte, – Abteilungen A/C und B/C zählen in der Regel nicht mehr als
8 Schüler.
5. Sonderklasse D Zweck
§ 25.
Die Sonderklasse D dient de r Schulung und Erziehung normalbegabter Sc hüler mit Lern- und Verhalte nsschwierigk eiten, der Beobachtung und Erfassung im Hinbl ick auf individuelle Förderungs
- möglichkeiten und der Vorbereitung auf den Wechsel in eine Normal
- klasse. Aufnahme
§ 26.
In die Sonderklasse D werden aufgenommen: a. in der Entwicklung auffällige Schüler, z. B. entwicklungsverzögerte, entwicklungsgehemmte; b. im sozialen Verhalten auffällige Schüler, z. B. ängstliche, gehemmte, undisziplinierte; c. im Arbeitsverhalten auffällige Sc hüler, z. B. konzentrationsschwache, langsame, unstete.
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Entlassung
§ 27.
Ist ein Schüler so weit geförder t, dass er dem Unterricht in der Normalklasse zu folgen vermag, erfolgt eine Versetzung auf Be währungszeit in die entsprechende Klasse.
Unterricht,
Organisation
§ 28.
1 Der Unterricht richtet sich nach den für die Normalklassen geltenden Lehrplänen.
2 Durch geeignete Massnahmen wi rd versucht, die Lern- und Ver haltensschwierigkeiten der einzel nen Schüler zu beheben. Wöchent lich können bis zu zwei Unterrich tsstunden als Ergänzungsstunden eingesetzt werden.
3 Die Abteilungen werden nach Mö glichkeit einklassig geführt. Es ist eine ausgeglichene Zusammense tzung anzustreben, sodass keine der in §
26 erwähnten Schülergruppen vorherrscht. II. Sonderschulung
1. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 29.
Die Sonderschulung dient Kind ern, die in Normal- und Sonderklassen sowie in Kindergärten nicht ihren Möglichkeiten ent sprechend gefördert werden können.
Umfang
§ 30.
1 Die Sonderschulung umfasst Unterricht, Erziehung, Be treuung und Behandlung.
2 Fachgerechte medizinische und psychologische Abklärungen, Behandlungen und Kontrollen sind zu gewährleisten.
Zusammen
-
arbeit
§ 31.
Die Lehrer an Sonderschulen und die beteiligten Fachleute pflegen eine enge Zusammenarbeit untereinander und mit den Eltern.
Anspruch auf
Sonderschulung
§ 32.
1 Anspruch auf Sonderschulung haben: a. Geistigbehinderte – Schulbildungsfähige – Praktisch-Bildungsfähige – Gewöhnungsfähige b. Sehbehinderte – Sehschwache – Blinde c. Hörbehinderte –Schwerhörige –Gehörlose d. Sprachbehinderte
8
412.13 Reglement über die Sonderklassen und die Sonderschulung e. Körperbehinderte f. Verhaltensgestörte g. Mehrfachbehinderte
2 Der Erziehungsrat kann weiter e Gruppen von Behinderten als anspruchsberechtigt anerkennen.
3 Sonderschulung kann auch Kindern im vor- und Jugendlichen im nachschulpflichtigen Alter zuteil werden, wenn Art und Grad der Behinderung dies erfordern. Einrichtungen und Mass nahmen der Sonderschulung
§ 33.
Zur Sonderschulung gehören insbesondere: b. Schulheime mit Sonderklassen oder Sonderschulen c. Schulung in Krankenhäusern d. andere Einrichtungen – Therapieheim – Beobachtungsstation – Tagesklinik und Wochenklinik fü r Kinder- und Jugendpsychiatrie e. Einzelunterricht f. Sonderschulmassnahmen im Si nne der Invalidenversicherung g. Stütz- und Fördermassnahm en gemäss Abschnitt III Zuteilungs verfahren
§ 34.
1 Die Schulpflege sorgt in Verb indung mit den Eltern für die geeignete Schulung.
2 Die Zuteilung zur Sonderschulun g sowie eine Umteilung oder Entlassung aus der Sonderschulung müssen geprüft werden, wenn die Eltern es wünschen, die Kindergär tnerin, der Lehrer, der Schularzt oder der Schulpsycholog e es beantragen. Vorgängig sind die Eltern zu orientieren.
3 Die Schulpflege veranlasst in allen Fällen die schulärztlichen und schulpsychologischen Un tersuchungen. Wenn nötig, zieht sie zusätzlich besonders ausgebild ete Fachleute bei.
4 Die Zuteilung der Schül er erfolgt durch die Schulpflege in Wür
- digung der Aussagen, Gutachten und Anträge aller am Verfahren Beteiligten.
5 Ohne Vorliegen eines Zeugnisses des Schular ztes, eines Berichtes des Schulpsychologen und ohne Anhören der Eltern darf keine Zu
- teilung vorgenommen werden.
6 Im Zuteilungsbeschlus s sind die Eltern auf die Rekursmöglich
- keit aufmerksam zu machen.
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7 Über die Sonderschulzuteilung vo n Schülern, welche die Schule ausserhalb der Wohnorts gemeinde besuchen, entscheidet die Schul pflege des Wohnortes.
Fremd
-
platzierung
§ 35.
Erfordern schulische Gründe die Unterbringung eines Schü lers ausserhalb der Familie, ordnet die Schulpflege, in der Regel nach Kontaktnahme mit den Organen der Jugendfürsorge, die entsprechen den Massnahmen an. Diese bedürfen der Zustimmung der Eltern oder, bei bevormundeten Schülern, derjenigen der Vormundschaftsbehörde. Sie ist beizuziehen, wenn die Elte rn die Zustimmung verweigern.
Personal
§ 36.
1 Leitung, Lehrer und Personen, die mit der Schulung, der Erziehung sowie der Durchführung pädagogisch-therapeutischer Mass nahmen betraut sind, sowie die me dizinischen Hilfspersonen müssen über die für ihre Tätigkeit erfo rderliche Eignung und Ausbildung ver fügen. Sie bedürfen de r Zulassung durch die kantonalen Instanzen.
2 Betreuer und zusätzliches Perso nal sollen über Eignung und Geschick im Umgang mit dem behinderten Kind verfügen.
Au fs i ch t
§ 37.
1 Die Einrichtungen der Sonderschulung unterstehen gemäss den Bestimmungen für die Volkssc hule der Aufsicht durch die zustän digen Gemeinde- und Bezirksschulpflegen.
2 Der Erziehungsdirektion obliegt die Oberaufsicht und Fachbera tung. Sie übt auch die Bundesauf sicht über Sonderschulen im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung aus.
Transport und
Verpflegung
der Schüler
§ 38.
Die Schulpflege sorg t, soweit nötig, für den Transport der Schüler und für ihre Verpflegung am Schulort. Von den Eltern kann für die Verpflegung ein Beitrag verlangt werden.
Kosten
§ 39.
Die Schulgemeinden tragen di e Kosten der Sonderschulung
7 .
2. Sonderschulen im Besonderen
Schülerzahl
§ 40.
Sonderschulen im Sinne dieses Reglementes umfassen min destens 4 Schüler.
Sonderschule
für Geistig
-
behinderte
§ 41.
1 Die Sonderschule für Geistigbeh inderte dient Kindern, die wegen ihrer Behinderung den Anfo rderungen des Kindergartens oder der Sonderklasse B nicht entsprechen können.
2 Grösse und Aufbau sollen sowohl eine Förderung in der Gruppe als auch eine Einzel förderung ermöglichen.
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412.13 Reglement über die Sonderklassen und die Sonderschulung
3 Nach Möglichkeit sind Abteilungen für a. Schulbildungsfähige b. Praktisch-Bildungsfähige c. Gewöhnungsfähige zu bilden.
4 Eine Sonderschulgruppe soll aus
4 bis 8 Kindern bestehen, die sich alters- und entw icklungsmässig möglichst entsprechen. Sonderschule für Körper behinderte und Sonderschulen für Sinnes geschädigte
§ 42.
1 Die Sonderschule für Körperbehinderte und die Sonder
- schule für Sinnesgeschädigte dien en Kindern, die wegen ihrer Be
- Sonderklassen nich t entsprechen können.
2 Eine Abteilung zählt in der Regel 4 bis 6 Kinder. Sonderschule für Sprach behinderte
§ 43.
1 Die Sonderschule für Sprachb ehinderte dient Kindern, deren Behinderung durch eine ambulante Behandlung nicht behoben werden kann.
2 Eine Abteilung des Sprachheilki ndergartens sowie der Sprach
- heilschule soll 12 Schül er nicht übersteigen. Sonderschule für Verhaltens gestörte
§ 44.
1 Die Sonderschule für Verhalte nsgestörte dient Schülern, die wegen Verhaltenssc hwierigkeiten in Norm al- oder Sonderklassen nicht genügend gefördert werden können.
2 Eine Abteilung zählt in der Regel 6 bis 12 Schüler. Sonderschule für Mehrfach behinderte
§ 45.
1 Die Sonderschule für Mehrfac hbehinderte dient Kindern, die wegen ihrer Behinderungen in anderen Sonderschulen nicht geför
- dert werden können.
2 Die Schülerzahl der Abteilungen hängt von der Art und Schwere der Behinderung ab.
3. Einzelunterricht Zweck
§ 46.
Der Einzelunterricht ersetzt nach Möglichkeit den Unter
- richt in der entspr echenden Klasse. Anspruch
§ 47.
Einzelunterricht erhalten Ki nder, die wegen schwerer kör
- perlicher Behinderung oder länger er Krankheit weder Normal- oder Sonderklassen noch Sonderschulen besuchen können. Ausnahmsweise kann Einzelunterricht als Auffa ng- oder Überbrückungsmassnahme Kindern mit schweren Verhaltensstörungen erteilt werden.
11 Reglement über die Sonderklassen und die Sonderschulung
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1. 4. 09 - 64 III. Stütz- und Fördermassnahmen
Begriff
§ 48.
Stütz- und Fördermassnahmen ergänzen den Unterricht und die Erziehung an Normal- und Sonde rklassen sowie an Sonderschulen. Sie sollen wenn möglich schon auf der Vorschulstufe angeboten werden.
Zweck
§ 49.
Stütz- und Fördermassnahmen dienen der Behebung oder Milderung von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, soweit diese nicht durch den Klassenlehrer und im Ra hmen des Klassenverbandes behoben werden können.
Verfahren
§ 50.
1 Die Anordnung von Stütz- und Fördermassnahmen muss geprüft werden, wenn die Eltern es wünschen oder wenn die Kinder gärtnerin, der Lehrer, der Schularzt oder der Schulpsychologe es der Schulpflege beantragen. Vorgängig sind die Eltern zu orientieren.
2 Die Schulpflege veranlasst in all en Fällen die erforderlichen Untersuchungen.
3 Die Schulpflege ordnet aufgrund der Berichte und Anträge in Verbindung mit den Eltern die no twendigen Stütz- und Fördermass nahmen an.
Au fs i ch t
§ 51.
Stütz- und Fördermassnahmen unterstehen der Aufsicht durch die Schulpflege.
Personal
§ 52.
Personen, die mit Stütz- un d Fördermassnahmen betraut sind, müssen über die fü r ihre Tätigkeit erforderliche Ausbildung und Eignung verfügen.
Umfang
§ 53.
1 Zu Stütz- und Fördermassna hmen gehören insbesondere a. – Nachhilfeunterricht – Aufgabenhilfe b. – Sprachheilunterricht – Legastheniebehandlung – Dyskalkuliebehandlung – Hör- und Ablesekurse c. – Psychomotorische Therapie – Psychotherapie
2 In der Regel soll nicht mehr als eine Massnahme gleichzeitig ange ordnet werden.
3 Umfang und Zeitdauer der Massnahme sind sinnvoll zu begrenzen. Eine allfällige Weiterführ ung ist neu zu überprüfen.
12
412.13 Reglement über die Sonderklassen und die Sonderschulung Nachhilfe- unterricht
§ 54.
1 Nachhilfeunterricht dient Schülern, – die aus andern Schulverhältnissen zugezogen sind; – die wegen ihrer Fremdsprachigkei t den Anschluss an die ihnen ent
- sprechende Klasse nicht finden können; – die aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit von der Schule abwesend waren; – die Lernstörungen oder Teilleis tungsschwächen aufweisen und des
- halb den Anschluss an die ihnen entsprechende Klasse nicht finden können.
2 Der Nachhilfeunterricht darf nich t anstelle einer sinnvollen Repe
- tition oder notwendigen Einweis ung in Sonderklassen oder Sonder
- schulen eingesetzt werden.
3 Im Nachhilfeunterricht wird de r Schüler in einzelnen Fächern gefördert, wobei bes onderes Gewicht auf die Voraussetzungen des Lernens zu legen ist.
4 Nachhilfeunterricht wird in Gruppen oder einzeln erteilt. Aufgabenhilfe
§ 55.
Aufgabenhilfe dient Schülern, die aus sozialen oder sprach
- lichen Gründen bei der selbstständi gen Erledigung der Hausaufgaben benachteiligt sind. Sprachheil unterricht
§ 56.
Sprachheilunterricht dient spra chbehinderten Kindern, deren Behinderung ambulant behandelt werden kann oder die wegen der örtlichen Verhältnisse kein e Sonderklasse C besuchen können. Legasthenie behandlung
§ 57.
Legastheniebehandlung dient Sc hülern mit ausgeprägter Lese- und Rechtschreibeschwäche. Dyskalkulie behandlung
§ 58.
Dyskalkuliebehandlung dient Schülern mit ausgeprägter Rechenschwäche. Hör- und Ablesekurse
§ 59.
Hör- und Ablesekurse dienen hörbehinderten und gehör
- losen Kindern. Psychomotori sche Therapie
§ 60.
Psychomotorische Therapie dient Schülern, deren Fein
- bewegung oder Bewegungsharmo nie erheblich gestört ist. Psychotherapie
§ 61.
Psychotherapie dient Schülern, die in ihrer Persönlichkeits
- entwicklung derart gestört sind, da ss ihr schulisches Fortkommen oder der Schulbetrieb erheblic h beeinträchtigt ist. Zusammen arbeit
§ 62.
Die Lehrer, Therapeuten und Abklärungsstellen pflegen eine enge Zusammenarbeit untereinander und mit den Eltern.
13 Reglement über die Sonderklassen und die Sonderschulung
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1. 4. 09 - 64
Kosten
§ 63.
Die Schulgemeinden tragen die Kosten der Stütz- und Fördermassnahmen, welche von der Schulpflege angeordnet werden. Das Erheben von Elternbeit rägen ist nicht zulässig. Die Erziehungsdirektion entschei det über die Beiträge des Kantons an Stütz- und Fördermassnahmen. Für Massnahmen mit Anspruch auf Einzelleistungen der Invaliden versicherung stellt die Schulpflege bei der kantona len Invalidenver sicherungskommiss ion die entsprec henden Anträge. IV. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 64.
Das Reglement tritt auf den
1. Oktober 1984 in Kraft. Es ersetzt das Reglement über die Sonderklassen, die Sonder schulung und die Entlassung aus der Schulpflicht vom 2. November 1965.
14
412.13 Reglement über die Sonderklassen und die Sonderschulung Anhang zum Reglement über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz-Fördermassnahmen (vom 10. März 1992) Stundentafeln der Sonderklassen Sonderklasse B Unterstufe
2. Klasse
3. Klasse Unterrichts- Lektio- Lektione n/Jahr Lektio- Lektionen/Jahr bereich nen/ bei theoretisch nen/ bei theoretisch Woche 40 Schulwochen Woche
40 Schulwochen Mensch Biblische Biblische und Umwelt Geschichte
8
40 Geschichte
8
40 Lebenskunde Lebenskunde und Realien
140 und Realien
200 Sprache
14 Deutsch
17 Deutsch und Schrift
140 und Schrift
200 Gestaltung Handarbeit
9
80 Handarbeit
9
80 und Musik Zeichnen
80 Zeichnen
80 Musik
80 Musik
80 Mathematik
5200
5
200 Sport
3120
3
120 Lektionen/
22
25 Woche (Biblische Geschichte eingeschlossen)
15 Reglement über die Sonderklassen und die Sonderschulung
412.13
1. 4. 09 - 64 Sonderklasse B Mittelstufe
4. Klasse
5. Klasse
6. Klasse Unterrichts- Lektio- Lektionen/Jahr Lekt io- Lektionen/Jahr Lektio- Lektionen/Jahr bereich nen/ bei theoretisch nen/ bei theoretisch nen/ bei theoretisch Woche
40 Schulwochen Woche
40 Schulwochen Woche
40 Schulwochen Mensch Biblische Biblische Biblische und Umwelt Geschichte
8
40 Geschichte
8
40 Geschichte
8
40 Lebenskunde Lebenskunde Lebenskunde und Realien
140 und Realien
200 und Realien
200 Sprache
19 Deutsch
21 Deutsch
21 Deutsch und Schrift
200 und Schrift
280 und Schrift
280 Gestaltung Handarbeit
9
160 Handarbeit
9
160 Handarbeit
9
160 und Musik Zeichnen
80 Zeichnen
80 Zeichnen
80 Musik
80 Musik
80 Musik
80 Mathematik
5
200
5
200
5
200 Sport
3
120
3
120
3
120 Lektionen/Woche 27
29
29 (Biblische Geschichte eingeschlossen)
16
412.13 Reglement über die Sonderklassen und die Sonderschulung Sonderklasse B Oberstufe
7.–9. Schuljahr Unterrichts- Lektionen/ Lektionen/Jahr bei theoretisch bereich Woche
40 Schulwochen Mensch und Umwelt Religionsunterricht
40
8 Lebenskunde und Realien
200 Haushaltkunde
160 Sprache
24 Deutsch
200 Gestaltung Handarbeit
9
240
10 und Musik Zeichnen/Musik
120
11 Mathematik
6
240 Sport
3
120 Lektionen/Woche
33
17 Reglement über die Sonderklassen und die Sonderschulung
412.13
1. 4. 09 - 64 Gemeinsame Bestimmungen für alle Sonderklassen
1. Für alle Sonderklassen mit Ausnahme der Sonderklasse B gelten die gleichen Lektionentafeln wie an den Regelklassen.
2. Der Sonderklassenlehrer bzw. die Sonderklassenlehrerin ist er mächtigt, aufgrund der Gesamtlekti onenzahl für die Schülerinnen und Schüler einen Präsenzstundenplan zu erstellen. Ausgenommen davon sind die durch Fachlehrkrä fte erteilten Lektionen.
3. An Sonderklassen wird in de r Regel eine Sportlektion als Rhythmikstunde durch einen Rhythm iklehrer bzw. eine Rhythmik lehrerin, wenn möglich in Anwesenhe it des Klassenlehrers bzw. der Klassenlehrerin, durchgeführt.
4. Die heilpädagogische n Übungen finden mit Ausnahme der Sonderklasse C stets im Rahmen des gesamten Unterrichts statt.
5. Sonderklassenschüler und -schül erinnen können di e gleichen Kurse besuchen wie Schüler und Schülerinnen der Regelklassen. Besondere Bestimmungen für die Sonderklassen C, BC und AC
1. Die individuelle Förderung gemäss §
24 des Sonderklassen reglementes im Umfang von bis zu 10 Lektionen/Woche erfolgt durch entsprechend ausgebilde te Fachlehrkräfte.
2. Der Anhang zum Reglement üb er die Sonderklassen, die Son derschulung und die Stütz- und Förd ermassnahmen tritt gemäss dem mit Beschluss vom 21. März 1989 durch den Er ziehungsrat erlassenen Zeitplan für eine koordinierte und gestaffelte Einführung der neuen Lektionentafeln in Kraft.
1 OS 49, 89. Vom Erziehungsrat erlassen.
2 LS 412.11 .
3 LS 412.12 .
4 Aufgehoben; OS 49, 447.
5 Eingefügt durch ERB vom 2. September 1986.
18
412.13 Reglement über die Sonderklassen und die Sonderschulung
6 Vgl. LS 131.1 , §
7.
7 Vgl. LS 412.32 , §
15.
8 Abmeldung auf schriftliche Mitteilung der Eltern.
9 Unterricht in der Regel in Halbklassen.
10 Der Handarbeitsunterricht wird ausgew ogen in die Inhalte «textil – nicht textil» aufgeteilt. Die Aufteilung hat den Fähigkeiten und Interessen der Schülerinnen und Schüler zu entsprechen.
11 Davon mindestens 40 Lektionen Musik.
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