Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (724)
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Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

Nr. 724 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 29. September 1978 * (Stand 12. Dezember 1979) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, in Anwendung von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 14. D
ezem- ber
1973
1 , treffen über die Fischerei im Vierwaldstättersee folgende Vereinbarung: I. Organisation

§ 1

Organe
1 Die Fischerei im Vierwaldstättersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt.
2 Als Organe walten:
1. die Fischereik ommission;
2. die Geschäftsstelle;
3. die Fischereiaufsicht.

§ 2

Fischereikommission
1 Die Fischereikommission besteht aus 5 Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Sie konstituiert sich selbst. * Diese Vereinbarung wurde weder im Kan tonsblatt noch in der Gesetzessammlung publiziert. Die F
i- schereikommission Vierwaldstättersee beschloss die Interkantonale Vereinbarung am 29. September
1978. Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 13. Juli 1979 (RRB Nr. 2039), vom Regierungsrat des Kanto ns Uri am 4. Dezember 1978, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 23. Juli 1979, vom Re- gierungsrat des Kantons Obwalden am 19. Februar 1979 und vom Regierungsrat des Kantons Nidwal- den am 4. Dezember 1978 genehmigt. Vom Bundesrat am 12. Dezember 1979 gene hmigt.
1 SR 923.0
2 Nr.
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2 Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten jährlich mi
n- destens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan der Vereinb a- rung. Sie ist insbesondere zuständig für:
1. die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes und die A ufsicht über die Ausübung der Berufsund Sportfischerei;
2
2. die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte und Methoden nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und die Festsetzung der Bewilligungsbedingungen;
3
3. die alljährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages.

§ 3

Geschäftsstelle Als Geschäftsstelle der Fischereikommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Luzern. Sie führt die Rechnung, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt d ie Aufsicht aus über den Fischeinsatz, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Fischere
i- kommission über die besondern fischereilichen Belange.

§ 4

Fischereiaufsicht
1 Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone ausgeübt.
2 Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiau
f- seher in einer Richtlinie. II. Fischereiberechtigung

§ 5

Freiangelfischerei Unter Vorbehalt privater Fischereirechte darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus gemäss den kantonale n Bestimmungen ausüben.

§ 6

Patentpflichtige Fischerei
1 Das Fischereipatent wird durch die zuständige Behörde desjenigen Kantons erteilt, in dem der Bewerber die Fischerei betreiben will.
2 Die Bewilligung gilt nur für das Gebiet des Ausgabekantons.
3 Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.
2 Die Fischereikommission Vierwaldstättersee erliess am 11. Juli 1979 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee.
3 Die Fischereikommission Vierwaldstättersee erliess am 11. Juli 1979 Ausführungsbest immungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee.
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3
4 Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. Für die persönlichen Erfor- dernisse gelten die Vorschriften des betreffenden Kantons.

§ 7

Privatfischenzen
1 In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die Berechtigten haben sich über die Bewill
i- gung auszuweisen.
2 Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften der Vereinb
a- rung zu ri chten.
3 Die Eigentümer der Privatfischenzen haben der Fischereikommission von einer Besi
t- zesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung zu erstatten.
4 Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie die zusätzlich en Bestimmungen der Kantone.

§ 8

Berufsfischer
1 Die Bewerber für ein Berufsfischerpatent haben sich über eine bestandene Fachprüfung an einer anerkannten Fischereischule auszuweisen.
2 Die Zahl der Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt: Kanton Luzern
10 Patente Kanton Uri
3 Patente Kanton Schwyz
5 Patente Kanton Obwalden
1 Patent Kanton Nidwalden
12 Patente
3 Die für die Fischerei zuständigen Amtsstellen orientieren die Geschäftsstelle der F
i- schereikommission über Mutationen bei den Berufsfischern.

§ 9

Uferbetretungsrecht Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt. III. Hebung des Fischbestandes

§ 10

Brutanstalten Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes betreiben die Kantone allein oder gemeinsam Brutanstalten .
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§ 11

Gewinnung des Brutmaterials Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht die Abgabe einer besondern Laichfischfangbewilligung gestatten.

§ 12

Brutmaterial
1 Die Inhaber der Laichfischfangbew illigungen sind verpflichtet, das gewonnene Brut- material in frischem Zustande rasch und ohne Schadengefahr an die entsprechenden Brutanstalten abzuliefern.
2 Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und Fremdeinsätze vornehmen.
3 Sie erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht.

§ 13

Besondere Massnahmen
1 Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe einer Fangbewilligung an die B
e- rufsfischer gestatten.
2 Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Inhaber der Berufsfischerpatente ve
r- pflichtet werden, während der Schonzeit bestimmte Arten von Fischen zu fangen.

§ 14

See- und Uferschutz
1 Die Kantone haben die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilfund Binse
n- bestände an den Ufern sowie der Fischlaichund Fischfangplätze zu treffen.
2 Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche für Konzessionen, welche sich auf irgendeine Art auf die Fischerei auswirken können, sind der Fisc hereikommi
s- sion zur Vernehmlassung zu unterbreiten. IV. Finanzierung

§ 15

Entschädigung durch die Kantone Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission und der Fischereiaufseher ist Sache der betreffenden Kantone.

§ 16

Geschäftsstelle Die Entsch ädigung für die Geschäftsstelle wird von der Fischereikommission mit dem Kanton Luzern vereinbart.
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5

§ 17

Kostenverteilung Die Kosten werden von den beteiligten Kantonen im folgenden Verhältnis getragen:
35 % für den Kanton Luzern;
30 % für den Kanton Nidwal den;
15 % für den Kanton Uri;
15 % für den Kanton Schwyz;
5 % für den Kanton Obwalden. V. Strafbestimmungen

§ 18

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen diese Vereinbarung oder die auf Grund der Vereinbarungen erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfüg ungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft.
2 Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaften verbunden werden.

§ 19

Anzeigen
1 Die Anzeigen wegen Übertretens von Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde desjenigen Kantons zu erfolgen, in dessen Gebiet die strafbare Handlung ve
r- übt wurde.
2 Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der Fischereikommission Kenntnis zu geben.

§ 20

Beschlagnahme und Verwertun g
1 Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.
2 Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des geschädigten F
i- schereiberechtigten zu verwerten. VI. Übergangsund Schlussbestimmungen

§ 21

Berufsfischer Berufsfischer, die zum Zeit punkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ein Berufsfische
r- patent besitzen, sind von der Fachprüfung befreit.
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§ 22

Vollzug Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
4 .

§ 23

Geltungsdauer Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von einem Kan- ton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folge
n- den Jahres gekündigt werden.

§ 24

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der G e- nehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
2 Auf diesen Termin werden das Konkordat über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 9. Juni 1931
5 sowie die gestützt darauf erlassenen Beschlüsse der Kommission aufgehoben.
4 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom
4. Juni 2008.
5 G XI 286
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