Vereinbarung (gerichtlicher Vergleich) zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwal... (724a)
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Vereinbarung (gerichtlicher Vergleich) zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee

Nr. 724a Vereinbarung (gerichtlicher Vergleich) zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheitsund Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee vom 20. März 1967 * Der Kanton Luzern, (Stand 1. Januar 1968) vertreten durch Schultheiss und Regierungsrat, und der Kanton Nidwalden, vertreten durch Landammann und Regierungsrat, sind übereingekommen, den Prozess über die Hoheitsund Fische reigrenzen im Vie
r- waldstättersee, der seit 1934 zwischen ihnen vor dem Schweizerischen Bundesgericht anhä ngig ist, durch Vereinbarung zu erledigen und die Fischerei für die Zukunft zu or
d- nen, mit dem Zwecke, im Interesse der Allgemeinheit und zur Vermeidung von Anstä
n- den unter den Fischern der beiden Kantone eine zweckmässige Ausübung der Fischerei zu gewährl eisten. I. Die Hoheitsgrenze

§ 1

Die Hoheitsgrenze zwischen den Kanton en Luzern und Nidwalden auf dem Vie
r- waldstättersee verläuft auf der ideellen Seemittellinie. Sie beginnt an der landseitigen Kantonsgrenze bei der Einmündung des Friedbächli und verläuft bis zur landseitigen Kantonsgrenze bei der Dampfschiffstation Kehrsiten- Bürgenstock und weiter östlich von der landseitigen Kantonsgrenze zwischen Unterund Obermatt bis zum Punkt der ideellen Seemittellinie, der zwischen Unterer und Oberer Nase liegt. * GR 1967 228. Der Vergleich wurde vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 20. März 1967 und vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 6. März 1967 unterzeichnet. Der Grosse Rat des Kantons Luzern genehmigte die Vereinba rung am 18. September 1967 (G XVII 281). Vom Landrat des Kantons Nidwalden am 15. April 1967 genehmigt.
2 Nr.
724a II. Die Fischerei

§ 2

Im Stansstader, Kreuzund MattTrichter wird unter Vorbehalt von § 3 innerhalb der folgenden Grenzen die Fischereigemeinschaft eingeführt: a. gegen den östlichen Teil des MattTrichters: Linie Wispelen/Unternas nach Ho r- laui/Riedsort; b. gegen den Küssnachterarm: Linie Zinnen/Hertenstein nach Altstatt/Meggenhorn; c. gegen den Luzernerarm: Linie Altstatt/Meggenhorn nach St. Niklausen- Horn; d. gegen die Horwerbucht: Südgrenze der Fischereipacht Winklerund Horwersee.

§ 3

Die beidseitige n Privatfischenzen, mindestens aber ein Ufersaum von 200 m Breite auf Nidwaldnerseite, sind von der gemeinsamen Fischerei ausgenommen.

§ 4

An der Fischereigemeinschaft ist der Kanton Luzern mit zehn, der Kanton Nidwalden mit sechs Berufsfischerpatenten bet eiligt.

§ 5

1 Die beiden Kantone erteilen für das Gebiet der gemeinsamen Fischerei keine zusätzl
i- chen Berufsfischerpatente.
2 Dem Kanton Nidwalden ist anheimgestellt, für das östlich der Linie Landmark Obe
r- matt/Weggis gelegene Gebiet der Fischereigemeinsch aft die Bewilligung sechs Paten
t- inhabern zu erteilen, die mit den im Gebiet westlich dieser Linie zugelassenen Patenti
n- habern nicht identisch sind.

§ 6

Der Fischereivertrag vom Jahre 1655 ist aufgehoben.

§ 7

1 Das Gebiet der gemeinsamen Fischerei gilt nur für die Berufsfischerei.
2 Für die Sportfischer gilt die Kantonsgrenze.
Nr.
724a
3 III. Anwendbares Recht, Fischereiaufsicht und Strafgerichtsbarkeit

§ 8

1 Jeder Kanton übt die ihm mit Bezug auf die Fischerei zustehende Hoheit innerhalb se
i- ner Kantonsgrenze aus. Es stehen ihm die Befugnisse und Pflichten zu, die sich aus dem Konkordat über die Fischerei im Vierwaldstättersee ergeben.
2 Jeder Kanton wendet, vorbehältlich des Bundesrechts und des erwähnten Konkordates, sein eigenes Recht an. IV. Vermarkung und topographische Karten

§ 9

1 Die im Jahre 1921 durch den luzernischen Kantonsgeometer vorgenommene Verma
r- kung wird für die festgelegten Hoheitsgrenzen als rechtsverbindlich anerkannt.
2 Soweit sich die Vermarkung der Fischereihoheitsgrenzen als notwendig erweist, w
ird sie von den beiden Kantonen gemeinsam und auf gemeinsame Kosten vorgenommen.
3 Die Kosten der im Jahre 1921/22 ausgeführten Vermarkungsarbeiten werden von den beiden Kantonen je zur Hälfte getragen. Der Kanton Nidwalden bezahlt dem Kanton Luzern unter diesem Titel den Betrag von Fr. 750. –.

§ 10

Die Hoheitsund Fischereigrenzen sind in der dieser Vereinbarung angehefteten Karte
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5 000 dargestellt. Die Karte bildet einen Bestandteil dieser Vereinbarung. V. Genehmigung und Inkrafttreten

§ 11

1 Die durch die Regierungen der beiden Kantone angenommene Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Luzern und durch den Landrat von Nidwalden. Sie wird nach Erteilung dieser Genehmigungen durch die Regierungen
4 Nr.
724a der beiden Kantone auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft
1
2 Nach ihrem Inkrafttreten ist die Vereinbarung auf alle durch die beiden Kantone bereits erteilten und noch zu erteilenden Fischereipatente anzuwenden. erklärt und dem Schweizer i- schen Bundesrat mitgeteilt werden. VI. Abschr eibung des Prozesses

§ 12

1 Nach der Genehmigung der Vereinbarung entscheidet das Bundesgericht über die A
b- schreibung des Prozesses und setzt die Gerichtskosten fest.
2 Die Gerichtskosten werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.
3 Die Parteiund Anwaltskosten werden wettgeschlagen.
1 Der Regierungsrat des Kantons Luzern erklärte am 2. Februar 1968 die Vereinbarung auf den
1. Januar 1968 in Kraft (K 1968 194).
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