Verordnung des VBS über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes (VAmFD)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Art. 1 Grundausbildung
Art. 2 Brevetierung
Art. 3 Pflichtübungen
Art. 4 Individuelles Training
Art. 5 Trainingsunterbruch
2. Abschnitt: Fliegermedizinische Tauglichkeit, Einstellung im militärischen Flugdienst und Wiederzulassung
Art. 6 Fliegermedizinische Tauglichkeitsuntersuchung
Art. 7 Zuständigkeit für die Einstellung
Art. 8 Wiederzulassung
3. Abschnitt: Entschädigung der Milizangehörigen
Art. 9 Auszahlung
Art. 10 Kürzung der Entschädigung
Art. 11 Fortzahlung der Entschädigung bei vorübergehender Einstellung
Art. 12 Entschädigung bei Unfall und Erkrankung infolge von Einsätzen
Art. 13 Entschädigung bei Einstellung aus anderen Gründen
4. Abschnitt: Einsatz auf Luftfahrzeugen
Art. 14 Luftfahrzeugtypen
Art. 15 Einsatz auf Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen
2. Kapitel: Militärpiloten und Militärpilotinnen
1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen und Ausbildung
Art. 16 Anstellungsvoraussetzungen
Art. 17 Ausbildung
Art. 18 Ernennung zum Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotin
2. Abschnitt: Trainingsordnung für Milizpiloten und Milizpilotinnen
Art. 19 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie A
Unterkategorie | Funktion | Tage | Minimale Zahl der |
A/1 | Piloten und Pilotinnen der Kampfstaffeln | nach Bedarf | 40 |
A/2 | Helikopterpiloten und Helikopterpilotinnen der Lufttransportstaffeln | nach Bedarf, | 50* |
A/3 | Flächenflugzeugpiloten und Flächenflugzeugpilotinnen der Lufttransportstaffeln, bis zur Vollendung des 45. Altersjahres | nach Bedarf, | 30 |
A/4 | Piloten und Pilotinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind | nach Bedarf, | 50 |
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Art. 20 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie B
Unterkategorie | Funktion | Tage | Minimale Zahl der |
B/1 | Flächenflugzeugpiloten und Flächenflugzeugpilotinnen der Lufttransportstaffeln, ab dem 46. Altersjahr | nach Bedarf, | 20 |
B/2 | Piloten und Pilotinnen der Zielflug- und der Instrumentenflugstaffel | nach Bedarf, | 20 |
B/3 | Piloten und Pilotinnen der Ausbildungsstaffel | nach Bedarf, | 20 |
Art. 21 Zuständigkeit
Art. 22 Flugstunden
3. Abschnitt: Ausscheiden der Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen
Art. 23
4. Abschnitt: Einsatz von Piloten und Pilotinnen ohne Militärpiloten- oder Militärpilotinnenbrevet
Art. 24
3. Kapitel: Bordoperateure und Bordoperateurinnen
1. Abschnitt: Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen
Art. 25 Zulassung
Art. 26 Dienstleistungen
Art. 27 Flugstunden
Art. 28 Aufnahme des Flugdienstes
2. Abschnitt: Berufsbordoperateure und Berufsbordoperateurinnen
Art. 29 Anstellungsvoraussetzungen
Art. 30 Ausbildung
4. Kapitel: Angehörige des Fallschirmsprungdienstes
1. Abschnitt: Zulassung
Art. 31 Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen
Art. 32 Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere
Art. 33 Angehörige des AAD 10
2. Abschnitt: Ausbildung von Angehörigen des Fallschirmsprungdienstes
Art. 34 Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm
Art. 35 Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere sowie Angehörige des AAD 10 mit militärischer Freifallausbildung
3. Abschnitt: Trainingsordnung für Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen
Art. 36 Einstufung und Dienstleistungen
Unterkategorie | Funktion | Tage | Minimale |
B/1 | in Formationen eingeteilte Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen | 12 | 40 |
B/2 | in Stäben eingeteilte Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen | 8 | 24 |
Art. 37 Zuständigkeit
Art. 38 Herabsetzung und Erhöhung der Dienstleistungen
Art. 39 Training
Art. 40 Individuelles Training
Art. 41 Aufnahme des Fallschirmsprungtrainings
5. Kapitel: Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen
1. Abschnitt: Begriff und Zulassung
Art. 42 Begriff
Art. 43 Zulassung
2. Abschnitt: Trainingsordnung für Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen
Art. 44 Einstufungen und Dienstleistungspflicht
Funktion | Tage | Minimale | Minimale Zahl der |
Kommandanten oder Kommandantinnen der Drohnenstaffel, falls sie Drohnenoperateure oder Drohnenoperateurinnen sind, sowie Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen der Drohnenstaffel | 8 | je 10 | 30 |
Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen in Stäben | 12 | je 10 | 30 |
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