Staatsbeitragsverordnung
                            1 Staatsbeitragsverordnung (StBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.21 Staatsbeitragsverordnung (StBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 (vom 19. Dezember 1990)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Verordnung  legt  die  allgemeinen  Grundsätze  für  den Vollzug des Staatsbeitragsgesetzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Bei  befristeter  Beitragsberechtigung  Privater  ist  mit  dem Gesuch um Verlängerung die Zweckmässigkeit der weiteren Beitrags berechtigung nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Auf Staatsbeiträge, welche klei ner sind als ein durch Verord nung festgelegter Mindestbeit rag, besteht kein Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            4–6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Beiträge  Dritter  sind  vom  Beitragsempfänger  vollum fänglich geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            4 Die  Auszahlung  von  Staatsbeit rägen  richtet  sich  nach  den mit dem Budget und den Nachtrags krediten bewill igten Krediten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Wenn an Investitionen kein fester Beitrag zugesichert wird, kann bei der Auszahlung die massge bende Teuerung gemäss festgeleg tem amtlichem Index be rücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Teilzahlungen  von  Staatsbeit rägen  werden  in  der  Regel auf Gesuch hin nach Massgabe de r budgetierten Kredite und der Bei tragszusicherung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Teilzahlungen unter Fr. 50 000 werd en nicht ausgerichtet. Jährlich werden höchstens zwei Teilzahlungen geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Teilzahlungen  sollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95%  des  Beitragsanspruchs  nicht  überstei gen.  Sofern  der  Bund  ebenfalls  Teil zahlungen  ausrichtet,  können  die kantonalen Beiträge mit der gleichen Teilzahl ungsquote geleistet wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verfügt der Beitragsbezüger übe r keine oder nur geringe Eigen mittel, können auf Gesuch hin Teilza hlungen bis zur vollen Höhe des Beitragsanspruchs ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.21 Staatsbeitragsverordnung (StBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Rückforderung  von  Staatsbe iträgen  richtet  sich  nach der Dauer der Zweckerfüllung und de m Verhältnis zwischen privatem und öffentlichem Nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zweckbindung dauert 20 Jahre seit der Schlusszahlung, sofern im Zusicherungsentscheid nich ts anderes festgelegt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Rückforderung kann mit eine m jährlichen Zinssatz von 5% geltend  gemacht  werden,  wenn  der Grund  für  den  St aatsbeitrag  vor mehr als einem Jahr hinfällig geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Diese Verordnung tritt auf de n 1. Januar 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 51, 350.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fassung gemäss RRB vom 21. Juli 2004 ( OS 59, 195 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eingefügt durch RRB vom 16. November 2005 ( OS 60, 357 ; ABl 2005, 1460
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 ( OS 65, 464 ; ABl 2010, 1481 ). In Kraft seit 1. August 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufgehoben durch RRB vom 30. Juni 2010 ( OS 65, 464 ; ABl 2010, 1481
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 ( OS 66, 894 ; ABl 2011, 2886
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2012.