Datenschutzverordnung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 95 - 8 Datenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236.11 Datenschutzverordnung (vom 7. Dezember 1994)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datensicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  organisatorisc hen  und  technischen  Massnahmen  gegen das  unbefugte  Bearbeiten  von  Persone ndaten  richten  sich  nach  dem Zweck, der Art sowie dem Umfang der Date nbearbeitung und berück sichtigen die möglichen Gefährdungen der Persönlichkeitsrechte betrof fener Personen. Sie entsprechen dem Stand der Technik und sind in angemessenen Zeitabständen auf ihre Zweck- und Ve rhältnismässigkeit zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das  verantwortliche  Organ  tr ifft  zur  Gewährleistung  der Datensicherheit  geeignete  organisa torische  und  technische  Massnah men, wie a)   Zugangskontrollen,  indem  unbefu gten  Personen  der  Zugang  zu den  Einrichtungen,  in  denen  Pers onendaten  bearbeitet  werden, verwehrt wird; b)  Benutzerkontrollen,  indem  unbef ugten  Personen  die  Benutzung von  Anlagen,  mit  denen  Personenda ten  bearbeitet  werden,  ver wehrt wird; c)   Datenträgerkontrollen,  indem unbefugten  Personen  das  Lesen, Kopieren,  Verändern,  Zerstöre n  oder  Entfernen  von  Personen datenträgern verwehrt wird; d)  Zugriffskontrollen,  indem  der  Zu griff  der  berechtigten  Personen auf  die  Personendaten  beschränkt wird,  die  sie  für  die  Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen; e)   Bearbeitungs- und Übermittlungskontrollen, indem verhindert wird, dass  Personendaten  unbefugt  gelesen ,  kopiert,  verändert  oder  ge löscht werden können; f)   Eingabekontrollen,  indem  bei  Eingabe  und  Veränderungen  von Personendaten Zeitpunkt und Identi tät des Bearbeiters festgehalten werden; g)   Empfängeridentifikationen, damit Empfänger von bekanntzugeben den Personendaten identi fiziert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236.11 Datenschutzverordnung Daten sammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Datensammlungen werden so gestaltet, dass die betrof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenen Personen ihre Rechte, insb esondere das Auskunfts- und Berich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigungsrecht, wahrnehmen können. Das verantwortliche Organ meldet der Aufsichtsstelle die Vorhaben zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten, damit die Erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse des Datenschutzes sichergestellt werden. Bearbeiten durch mehrere Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Bearbeiten mehrere verantwo rtliche Organe Personendaten einer gemeinsamen Datensammlung ode r will ein Orga n die Daten des anderen verwenden, holen sie die Be urteilung der Aufsichtsstelle ein, wenn sie sich in Bezug auf die Da tenbearbeitung nicht einigen können. Ergibt sich keine Einigung, entscheidet der Regierungsrat. Adressbücher und Nach schlagewerke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Bekanntgabe von Persone ndaten für Adressbücher und ähnliche  Nachschlagewerke  von  allgemeinem  Interesse  erfolgt  auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem verantwortlichen Organ und dem Verleger. Es dürfen bekanntgegeben werden: a)   für  Adressbücher  und  ähnliche Nachschlagewerke:  Name,  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - name, Firma, Adresse, Beruf und Titel von natürlichen oder juris
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischen  Personen,  bei Strassen-  und  Häuser verzeichnissen  die Namen der Haus eigentümer; b)  für  Fahrzeug-  und  Schiffshalter verzeichnisse:  Name,  Vorname, Firma, Adresse, Beruf und Titel von Haltern; c)   für Staatskalender, Behördenverze ichnisse und ähnliche Nachschla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewerke: Name, Vorname, Beruf, Ti tel, Grad, Jahrgang, Wohnort, Funktion, Eintritt in die Funktion und Amtsadresse. Auf die Bekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch. b) Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Vereinbar ung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 enthält mindestens: a)   die  Kategorien  der  zu  veröffe ntlichenden  Personendaten  und  die Art der Veröffentlichung; b)  die Herkunft der bekannt zugebenden Personendaten; c)   die Verpflichtung des Verlegers, das Datenschutzgesetz, insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere die Grundsätze für das Bear beiten von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen, zu beachten; d)  die vom Verleger zu tre ffenden Sicherheitsmassnahmen; e)   die Verpflichtung des Verlegers, der Aufsichtsstelle Kontrollen sei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ner Tätigkeit zu ermöglichen; f)   den Vorbehalt der fristlosen Au flösung bei schwer wiegender Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - letzung durch den Verleger. a) Bekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 95 - 8 Datenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datensperrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Will eine betroffene Person di e Bekanntgabe ihrer Daten an private Personen und Orga nisationen sperre n lassen, muss sie dies den verantwortlichen Organen schriftlich mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Register
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Das  verantwortliche  Organ  führ t  das  Register  der  von  ihm angelegten Datensammlungen in der Form, die geeignet ist, es in das zentrale  Register  zu  übernehmen .  Die  Aufsichtsstelle  kann  dazu Weisungen erlassen. Das Register enthält für jede Da tensammlung zusätzlich Angaben über die ungefähre Anzahl der be troffenen Personen sowie über den Zeitpunkt der Vernichtung der Daten. Es wird periodis ch nachgeführt. Kurzfristig geführte Datensammlungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit. a des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sind solche, die nur vorüberg ehend, insbesondere während der Dauer eines Verwaltungsv erfahrens, geführt werden. Kopien  oder  Bearbeitungsmittel  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  lit. c des Ge setzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sind  Datensammlungen,  die  sich auf  den  Inhalt  registrierter Datensammlungen  stützen  oder  auss chliesslich  der  Arbeitserleichte rung dienen, wie insbesondere der Adressierung dienende Adresslisten, Hilfsdatensammlungen  im  Persona lwesen,  Buchhaltungsunterlagen, Bibliothekdatensammlungen.  Sie dürfen  keine  besonders  schützens werten Personendaten oder Pers önlichkeitsprofile enthalten. Persönliche  Arbeit smittel  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  lit. d  des  Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sind Datensammlungen, die der Arbe itserleichterung dienen und auf die  nur  die  verantwortliche  Person oder  deren  Stellvertreter  Zugriff haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zentrales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Register
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Das zentrale Register enthält für jedes verantwortliche Organ die Angaben über die von ihm angelegten Datensammlungen. Das  kantonale  Register  kann  bei der  Aufsichtsstelle  eingesehen werden und wird periodisch in dere n Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Die Gemeinden führen ein eigenes zentrales Register ihrer Daten sammlungen, welches auf der Geme inde eingesehen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auskunftsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Das verantwortliche Organ gibt der betroffenen Person auf schriftliches Gesuch hin Auskunft über: a)   alle über sie in der Date nsammlung vorhandenen Daten; Datensammlung beteilig ten Stellen und die regelmässigen Daten empfänger. Die Auskunft wird schriftlich ode r auf Verlangen mündlich erteilt. Sie  kann,  soweit  es  Mittel  und  Ve rfahren  des  Bearbeitens  zulassen, auch durch Einsichtnahme erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236.11 Datenschutzverordnung Kantonale Aufsichtsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die kantonale Aufsichtsstelle f ührt eine eigene Kanzlei. Sie ist administrativ der Just izdirektion angegliedert. Die Aufsichtsstelle klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter den Sachverhalt ab. Die verantwortlichen Organe wirken an der Feststel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung des Sachverhaltes mit. Die Aufsichtsstelle nimm t Stellung zu Erlass en und Vorhaben, wel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che  das  Bearbeiten  von  Personend aten  und  den  Datenschutz  betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen. Sie  kann  Empfehlungen  für  das Bearbeiten  von  Personendaten sowie für die dabei erforderlichen Massnahmen im Be reich der Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicherheit erlassen. Stellt  die  Aufsichtsstelle  eine Verletzung  von  Datenschutzvor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriften fest, fordert sie das ve rantwortliche Organ auf dem Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weg auf, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Aufsichtsstellen der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Soweit Gemeinden eine eigene Aufsichtsstelle gemäss §§ 22–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  des  Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 einrichten,  übt  die  kantonale  Aufsichtsstelle  die Oberaufsicht aus. Schluss bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 52, 991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236.1 .