Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (430.251.1)
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Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte

1 430.251.1 Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV) vom 15.06.2007 (Stand 01.01.2023) Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) 1 ) , Artikel 11a, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 39, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 6, Artikel 45a Absatz
3, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 5 und Artikel 51 Absatz 3 der Verord nung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) 2 ) , * beschliesst:
1 Anstellungsverhältnis
1.1 ... *

Art. 1

* ...
1.2 Anstellung für Stellvertretungen *

Art. 2

Grundsatz
1 Die Schulleitung prüft, ob der Ausfall einer Lehrkraft schulintern geregelt wer den kann. Sie stellt sicher, dass der Unterricht stattfindet.

Art. 3

Anstellungsbehörde
1 Die Anstellungsbehörde stellt Stellvertreterinnen und Stellvertreter an, deren Anstellungsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen wird. Sie kann diese Kompetenz an die Schulleitung delegieren, falls diese nicht Anstellungs behörde ist.
2 Die Schulleitung stellt Stellvertreterinnen und Stellvertreter an, deren Anstel lungsverhältnis für bis zu einem Monat eingegangen wird. *

Art. 4

Probezeit
1 Bei Anstellungen für Stellvertretungen gibt es keine Probezeit. *
1) BSG 430.250
2) BSG 430.251.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
07-70
430.251.1 2

Art. 5

Entschädigung und Gehalt *
1 Stellvertreterinnen und Stellvertreter, deren Anstellungsverhältnis für bis zu einem Monat eingegangen wird, werden im Einzellektionenansatz gemäss den Ansätzen im Anhang 1 entschädigt. In den Ansätzen sind die Ferien- und Fei ertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt anteilsmässig enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei Krankheit und Unfall. *
2 Stellvertreterinnen und Stellvertreter, deren Anstellungsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen wird, werden mit einem Monatsgehalt entschädigt, das demjenigen der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte ent spricht. *
3 Dauert das Anstellungsverhältnis von Personen gemäss Absatz 1 wider Er warten länger als einen Monat, wird das Gehalt rückwirkend auf Anstellungsbe ginn hin demjenigen der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte angepasst. *
4 ... *

Art. 6–7

* ...

Art. 8

Stellvertretung für Schulleitungsfunktionen und für Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen *
1 Die Anstellungsbehörde kann bei Abwesenheiten von Inhaberinnen und Inha bern von Schulleitungsfunktionen ab dem ersten Abwesenheitstag eine Stell vertretung anstellen, wenn die Abwesenheit länger als eine Woche dauert. Un abhängig von der Abwesenheitsdauer kann die Anstellungsbehörde eine Stell vertretung anstellen, wenn die Abwesenheit mit einem bezahlten Urlaub für das Stillen oder Abpumpen von Milch begründet ist. *
2 Bei Abwesenheiten von Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen, kann frühestens ab einer Abwesenheitsdauer von einem Monat eine Stellvertretung eingesetzt werden. *

Art. 9

Auflösung
1 Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern enden zum Zeitpunkt, wenn die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die Stelle wieder antritt.
3 430.251.1
2 Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die für we niger als einen Monat eingegangen worden sind, können auf den nächsten Tag durch die Lehrkraft oder durch die Schulleitung aufgelöst werden.
3 Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die für mehr als einen Monat eingegangen worden sind, können im ersten Monat un ter Wahrung einer Frist von sieben Tagen durch die Lehrkraft oder durch die Anstellungsbehörde aufgelöst werden. Vom zweiten Monat an beträgt die Frist einen Monat auf das Ende eines Monats.
1.2a Anstellung für Fachreferentinnen und Fachreferenten *

Art. 9a

* Begriff
1 Eine Fachreferentin oder ein Fachreferent ist eine von extern hinzugezogene Person, die Spezialkenntnisse eines bestimmten Sach- oder Aufgabengebiets vermittelt. Sie übernimmt keine Stellvertretungsfunktion.

Art. 9b

* Anstellungsbehörde
1 Die Schulleitung stellt Fachreferentinnen und Fachreferenten an.

Art. 9c

* Probezeit
1 Bei Anstellungen für Fachreferentinnen und Fachreferenten gibt es keine Pro bezeit.

Art. 9d

* Entschädigung und Gehalt
1 Fachreferentinnen und Fachreferenten, die weniger als 320 Lektionen pro Schuljahr unterrichten, werden in der Regel im Einzellektionenansatz gemäss den Ansätzen im Anhang 1 entschädigt. In den Ansätzen sind die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt anteilsmässig enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei Krankheit und Unfall.
2 Fachreferentinnen und Fachreferenten, die mehr als 320 Lektionen pro Schul jahr unterrichten, werden mit einem Monatsgehalt entschädigt, das demjenigen der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte entspricht.
3 Unterrichtet bei einer Anstellung nach Absatz 1 eine Fachreferentin oder ein Fachreferent wider Erwarten mehr als 320 Einzellektionen pro Schuljahr, wird das Gehalt rückwirkend auf Anstellungsbeginn hin demjenigen der im Monats gehalt angestellten Lehrkräfte angepasst.
430.251.1 4
4 ... *

Art. 9e

* Auflösung
1 Anstellungsverhältnisse von Fachreferentinnen und Fachreferenten können im ersten Monat auf den nächsten Tag durch die Lehrkraft oder durch die Schulleitung aufgelöst werden. Ab dem zweiten Monat beträgt die Kündigungs frist sieben Tage. Ab dem sechsten Monat beträgt sie einen Monat auf das Ende eines Monats.
1.2b Anstellung von Klassenhilfen *

Art. 9f

* Begriff
1 Eine Klassenhilfe unterstützt die Lehrkraft während des Unterrichts in alltägli chen, nicht direkt unterrichtsrelevanten Handlungen.

Art. 9g

* Einsatzmöglichkeiten und Pflichtenheft
1 Die Anstellungsbehörde legt die Einsatzmöglichkeiten und das Pflichtenheft von Klassenhilfen fest.

Art. 9h

* Probezeit
1 Bei Anstellungen von Klassenhilfen gibt es keine Probezeit.

Art. 9i

* Entschädigung
1 Klassenhilfen werden im Einzellektionenansatz gemäss dem Ansatz im An hang 1 entschädigt. Im Ansatz sind die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt anteilsmässig enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei Krankheit und Unfall.

Art. 9k

* Auflösung
1 Anstellungsverhältnisse von Klassenhilfen können im ersten Monat auf den nächsten Tag durch die Klassenhilfe oder durch die Anstellungsbehörde aufge löst werden. Ab dem zweiten Monat beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage. Ab dem sechsten Monat beträgt sie einen Monat auf das Ende eines Monats.
1.2c ... *

Art. 9l

* ...
5 430.251.1
1.3 Weiterbildung bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses infolge von Reorganisation

Art. 10

1 Die Stellenvermittlung kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt ein Gesuch um Weiterbildung bewilligen, sofern dadurch der Erwerb von Kompe tenzen für die geplante Übernahme von neuen, nicht dem bisherigen Berufs auftrag entsprechenden Aufgaben innerhalb des Schuldienstes oder auf dem externen Arbeitsmarkt gewährleistet wird.
2 Bei der Beurteilung des Gesuchs werden zusätzlich die Verhältnisse im Ein zelfall berücksichtigt, insbesondere das Lebens- und Dienstalter, der Beschäfti gungsgrad sowie die Familienverhältnisse.
3 Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung eines Gesuchs um Weiterbildung.
4 Für die Ausrichtung der Beiträge gilt Artikel 174 Absatz 1 der Personalverord nung vom 18. Mai 2005 (PV 1 ) ).
1a Sondereinstufung *

Art. 10a

*
1 Für Lehrkräfte der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschu len kann auf den Abzug vom Grundgehalt gemäss Artikel 29 Absatz 2 LAV ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn * a die Anstellungsbehörde Probleme bei der Rekrutierung von Spezialistin nen und Spezialisten nachweist, b die betroffene Lehrkraft im entsprechenden Berufsfeld tätig war und c die Schulleitung mit der betroffenen Lehrkraft das Nachholen der Ausbil dung vereinbart hat.
2 Die Anstellungsbehörde hat ein begründetes Gesuch an die für die Einstufung zuständige Stelle im Einzelfall zu stellen.
3 Die für die Einstufung zuständigen Stellen verfügen mit Zustimmung der Ab teilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste und der Abtei lung Berufsfachschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes. *
4 Die Sondereinstufung gilt bis zu einem Stellenwechsel, maximal aber zwei Jahre. Auf Gesuch hin kann sie einmal um maximal zwei Jahre verlängert wer den.
1) BSG 153.011.1
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Art. 10b

*
1 Unterrichten Lehrkräfte der Volksschule mit einem Diplom einer höher einge reihten Schulstufe auf einer tiefer eingereihten, wird auf den Abzug vom Grund gehalt gemäss Artikel 29 Absatz 2 LAV verzichtet, wenn damit der Unterricht sichergestellt wird.
2 Besondere Leistungen
2.1 Fahrkosten

Art. 11

Grundsatz
1 Lehrkräfte haben Anspruch auf Entschädigung von Fahrkosten, soweit sie für dieselbe Anstellungsbehörde am gleichen Tag zwischen verschiedenen Schul- und Arbeitsorten eine Wegstrecke von mehr als 20 Kilometern zurücklegen müssen. *
2 Entschädigt wird die 20 Kilometer übersteigende Wegstrecke, sofern die Kosten je Semester mindestens 100 Franken betragen.
3 Bei Erreichen der Mindestwegstrecke von 20 Kilometern werden bei Benüt zung von öffentlichen Verkehrsmitteln die gesamten Billettkosten entschädigt. Für Schulleitungsmitglieder besteht ein Anspruch auf ein Billett erster Klasse, für die Lehrkräfte auf ein Billett zweiter Klasse. *
4 Die Entschädigungsansätze richten sich nach Artikel 111 und 113 PV.
5 Nicht entschädigt wird die Fahrt vom Wohnort zum ersten Schul- und Arbeits ort und vom letzten Schul- und Arbeitsort zum Wohnort. Die Abteilung Perso naldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste kann auf Antrag des zu ständigen Instituts der Pädagogischen Hochschule Bern Ausnahmen bewilligen für Studierende, die wegen Lehrermangel am Projekt «Einsatz von Studieren den im Schuldienst» der Bildungs- und Kulturdirektion und der Pädagogischen Hochschule Bern teilnehmen. *

Art. 12

Lehrkräfte für Spezialunterricht
1 Für Lehrkräfte, die Spezialunterricht erteilen, wird auf die Mindestwegstrecke von 20 Kilometern verzichtet.
2 Fahrkosten werden auch ausgerichtet, wenn diese Lehrkräfte von verschiede nen Anstellungsbehörden angestellt sind.
7 430.251.1
3 Der Standort des Büros wird für die Lehrkräfte für den Spezialunterricht einem Schul- und Arbeitsort gleichgesetzt, falls er innerhalb des Bereichs der Schul- und Arbeitsorte liegt.

Art. 13

Abweichungen
1 Auf Antrag der Lehrkraft können die Schulinspektorinnen und Schulinspekto ren sowie die Schulleitungen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschu len Abweichungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 bewilligen. *
2.2 Andere Spesen

Art. 14

1 Vom Schulträger geregelt und zu seinen Lasten gehen * a * andere Spesen, als die im Artikel 11 genannten, b * allfällige Entschädigungen für Leistungen ausserhalb des Berufsauftrages und der Jahresarbeitszeit.
3 Arbeitszeit und Beschäftigungsgrad
3.1 Ausgleich der unterrichtsfreien Zeit *

Art. 14a

*
1 Bei der Berechnung des Gehalts wird ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit berücksichtigt. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
2 Der über- oder unterdurchschnittliche Anteil an unterrichtsfreier Zeit wird an hand des durchschnittlichen Anteils an unterrichtsfreier Zeit in einem Schuljahr ermittelt.
3 Bei einem Stellenantritt während des laufenden Schuljahres erfolgt die Be rücksichtigung beim ersten Gehalt.
4 Bei einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses während des laufenden Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt.
5 Nicht berücksichtigt wird ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an un terrichtsfreier Zeit a bei der Berechnung des Gehalts für Anstellungsverhältnisse von bis zu ei nem Monat, b bei der Berechnung des Gehalts für Anstellungsverhältnisse, die am 1. August beginnen und am 31. Juli enden.
430.251.1 8
3.1a Beschäftigungsgrad *

Art. 15

* Erhöhung des Pflichtpensums bei Einzelunterricht und Kleingrup pen *
1 Unterrichten Lehrkräfte Einzelpersonen (Einzelunterricht), so wird ihr Pflicht pensum wie folgt erhöht: a auf der Sekundarstufe II um drei Wochenlektionen, b in der höheren Berufsbildung oder der Weiterbildung um 114 Jahreslektio nen.
2 Unterrichten Lehrkräfte eine Gruppe von zwei bis fünf Lernenden (Kleingrup penunterricht), so wird ihr Pflichtpensum wie folgt erhöht: a auf der Sekundarstufe II um zwei Wochenlektionen, b in der höheren Berufsbildung oder der Weiterbildung um 76 Jahreslektio nen.

Art. 16

Maximaler Beschäftigungsgrad
1 Übersteigt der gemeldete Gesamtbeschäftigungsgrad aller vom Kanton ent schädigten Anstellungen den maximal entlöhnten Beschäftigungsgrad nach Ar tikel 47 LAV, wird das Gehalt nur bis zum maximal zulässigen Beschäftigungs grad ausgerichtet. Eine allfällige Gehaltskürzung wird auf der am tiefsten ein gestuften Teilanstellung vorgenommen. *

Art. 16a

* Entlastung für Lehrkräfte wegen Gesprächen mit Fachpersonen
1 Lehrkräfte der Volksschule und des Kindergartens nach Artikel 45a LAV sind durch Gespräche mit Fachpersonen ausserordentlich belastet bei a der teilweisen oder vollständigen Integration einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer Behinderung in eine Regelklasse oder in eine besonde re Klasse, b * schwierigen Klassenzusammensetzungen, c * der Koordination, Organisation, Durchführung und Auswertung des Unter richts in den Intensivkursen Deutsch bzw. Französisch als Zweitsprache nach Artikel 7 der Direktionsverordnung vom 30. August 2008 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen Re gelschulangebot (MRDV) 1 ) .
2 In Fällen gemäss Absatz 1 können die Lehrkräfte mit einer Lektion pro Woche entlastet werden.
1) BSG 432.271.11
9 430.251.1
3 Für die gleichzeitige Integration mehrerer Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung können die Lehrkräfte mit höchstens zwei Lektionen pro Woche entlastet werden.
4 Bei Stellenteilungen können die Entlastungslektionen nach Absatz 2 und 3 auf die Lehrkräfte aufgeteilt werden.
5 Von der Entlastung ausgenommen sind Lehrkräfte, die Spezialunterricht nach Artikel 6 und 7 der Verordnung vom 19. September 2007 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulange bot (VMR) 2 ) erteilen. *

Art. 16b

* Entlastung für Lehrkräfte wegen Anfahrtszeiten
1 Lehrkräfte der Volksschule und des Kindergartens nach Artikel 45a LAV, die durch Anfahrtszeiten zwischen den verschiedenen Schulorten im Rahmen ei ner Anstellung ausserordentlich belastet sind, werden für die zurückgelegte Wegstrecke entlastet mit a einer halben Lektion für 500 bis 1500 Kilometer pro Semester, b einer Lektion für 1501 bis 2500 Kilometer pro Semester, c eineinhalb Lektionen für 2501 bis 3500 Kilometer pro Semester, d zwei Lektionen ab 3501 Kilometern pro Semester.
3.2 Individuelle Pensenbuchhaltung und Altersentlastung

Art. 17

Äufnung der Altersentlastung
1 Der Entscheid zur Äufnung der Altersentlastung ist je auf Beginn des folgen den Schuljahres zu fällen. Ein Wechsel während des Schuljahres ist nicht mög lich.

Art. 18

Führung
1 Für das in der individuellen Pensenbuchhaltung gesammelte Guthaben und die geäufnete Altersentlastung ist für jede Teilanstellung ein separates Konto zu führen. Zur Ermittlung des gesamten Saldos sind die einzelnen Teilanstel lungen zu addieren
2 Die Konti werden jährlich abgerechnet und durch die Schulleitung und die Lehrkraft visiert.
2) BSG 432.271.1
430.251.1 10
3.3 Unbezahlter Urlaub

Art. 19

1 Wird ein unbezahlter Urlaub bezogen, so wird bei der Berechnung des Ge halts ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit be rücksichtigt. Vorbehalten bleibt Absatz 5. *
2 Der über- oder unterdurchschnittliche Anteil an unterrichtsfreier Zeit wird an hand des durchschnittlichen Anteils an unterrichtsfreier Zeit in einem Schuljahr ermittelt. *
3 Bei einem Antritt des unbezahlten Urlaubs während des laufenden Schuljahrs erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt vor dem Urlaub. *
4 Bei einer Beendigung des unbezahlten Urlaubs während des laufenden Schuljahrs erfolgt die Berücksichtigung beim ersten Gehalt nach dem Urlaub. *
5 Nicht berücksichtigt wird ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an un terrichtsfreier Zeit bei der Berechnung des Gehalts, * a wenn der unbezahlte Urlaub eine Woche oder weniger dauert, b wenn der unbezahlte Urlaub am 1. August beginnt und am 31. Juli endet.
4 ... *

Art. 20

* ...
5 Schlussbestimmungen

Art. 21

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Direktionsverordnung vom 1. März 2000 über die Anstellung der Lehrkräf te (BSG 430.251.1),
2. Weisungen vom 10. Mai 2001 über die Entschädigung von Einzellektio nen,
3. Weisungen vom 5. August 1998 über die Anstellung von Lehrkräften, die im Nebenamt einen Lehrauftrag an der Universität ausüben,
4. Weisungen vom 31. März 1998 über die Voraussetzungen für die unbe fristete Anstellung als Lehrkraft,
5. Weisungen vom 27. Juni 1997 zum Beschäftigungsgrad von Lehrkräften des Spezialunterrichts am Kindergarten und an der Volksschule.
11 430.251.1

Art. 22

Inkrafttreten
1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 23.11.2022 *

Art. T1-1

*
1 Führt der Ausgleich der unterrichtsfreien Zeit nach dieser Änderung (Art. 14a oder Art. 19) zu einem geringeren Gehalt als die Ferienanteilsberechnung nach dem bisherigen Recht (Art. 9l oder Art. 19 in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung), so wird das Gehalt nach dem bisherigen Recht berechnet und ausbezahlt.
2 Diese Regelung gilt für Anstellungsverhältnisse und unbezahlte Urlaube, die vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben und zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Juli 2023 enden. A1 ... *

Art. A1-1

* Bern, 15. Juni 2007 Der Erziehungsdirektor: Pulver
430.251.1 12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
15.06.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung 07-70
27.06.2008 01.08.2008 Ingress geändert 08-72
27.06.2008 01.08.2008

Art. 5 Abs. 1

geändert 08-72
27.06.2008 01.08.2008

Art. 6

geändert 08-72
27.06.2008 01.08.2008

Art. 8 Abs. 1

geändert 08-72
27.06.2008 01.08.2008

Art. 16 Abs. 1

geändert 08-72
27.06.2008 01.08.2008

Art. 16a

eingefügt 08-72
27.06.2008 01.08.2008

Art. 16b

eingefügt 08-72
27.06.2008 01.08.2008

Art. 20

geändert 08-72
27.06.2008 01.08.2008

Art. A1-1

geändert 08-72
17.06.2010 01.08.2010 Titel 1.1 aufgehoben 10-52
17.06.2010 01.08.2010

Art. 1

aufgehoben 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Titel 1.2 geändert 10-52
17.06.2010 01.08.2010

Art. 3 Abs. 2

geändert 10-52
17.06.2010 01.08.2010

Art. 4 Abs. 1

geändert 10-52
17.06.2010 01.08.2010

Art. 5

Titel geändert 10-52
17.06.2010 01.08.2010

Art. 5 Abs. 1

geändert 10-52
17.06.2010 01.08.2010

Art. 5 Abs. 2

geändert 10-52
17.06.2010 01.08.2010

Art. 5 Abs. 3

geändert 10-52
17.06.2010 01.08.2010

Art. 5 Abs. 4

geändert 10-52
17.06.2010 01.08.2010

Art. 6

aufgehoben 10-52
17.06.2010 01.08.2010

Art. 7

aufgehoben 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Titel 1.2a eingefügt 10-52
17.06.2010 01.08.2010

Art. 9a

eingefügt 10-52
17.06.2010 01.08.2010

Art. 9b

eingefügt 10-52
17.06.2010 01.08.2010

Art. 9c

eingefügt 10-52
17.06.2010 01.08.2010

Art. 9d

eingefügt 10-52
17.06.2010 01.08.2010

Art. 9e

eingefügt 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Titel 1a eingefügt 10-52
17.06.2010 01.08.2010

Art. 10a

eingefügt 10-52
17.06.2010 01.08.2010

Art. 13 Abs. 1

geändert 10-52
17.06.2010 01.08.2010 Titel 4 aufgehoben 10-52
17.06.2010 01.08.2010

Art. 20

aufgehoben 10-52
17.06.2010 01.08.2010

Art. A1-1

geändert 10-52
28.04.2014 01.08.2014 Ingress geändert 14-46
28.04.2014 01.08.2014

Art. 5 Abs. 4

aufgehoben 14-46
28.04.2014 01.08.2014

Art. 8

Titel geändert 14-46
28.04.2014 01.08.2014

Art. 8 Abs. 2

geändert 14-46
28.04.2014 01.08.2014

Art. 9d Abs. 4

aufgehoben 14-46
28.04.2014 01.08.2014 Titel 1.2b eingefügt 14-46
28.04.2014 01.08.2014

Art. 9f

eingefügt 14-46
28.04.2014 01.08.2014

Art. 9g

eingefügt 14-46
13 430.251.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 28.04.2014 01.08.2014

Art. 9h

eingefügt 14-46 28.04.2014 01.08.2014

Art. 9i

eingefügt 14-46 28.04.2014 01.08.2014

Art. 9k

eingefügt 14-46 28.04.2014 01.08.2014 Titel 1.2c eingefügt 14-46 28.04.2014 01.08.2014

Art. 9l

eingefügt 14-46 28.04.2014 01.08.2015

Art. 10a Abs. 1

geändert 14-46 28.04.2014 01.08.2014

Art. 11 Abs. 1

geändert 14-46 28.04.2014 01.08.2014

Art. 11 Abs. 3

eingefügt 14-46 28.04.2014 01.08.2014

Art. 11 Abs. 5

geändert 14-46 28.04.2014 01.08.2014

Art. 13 Abs. 1

geändert 14-46 28.04.2014 01.08.2014

Art. 14 Abs. 1

geändert 14-46 28.04.2014 01.08.2014

Art. 14 Abs. 1, a

eingefügt 14-46 28.04.2014 01.08.2014

Art. 14 Abs. 1, b

eingefügt 14-46 28.04.2014 01.08.2014

Art. 15

geändert 14-46 28.04.2014 01.08.2014

Art. 15

Titel geändert 14-46 28.04.2014 01.08.2014

Art. A1-1

geändert 14-46 01.04.2015 01.08.2015

Art. 10b

eingefügt 15-32 02.05.2018 01.08.2018

Art. 16a Abs. 1, b

geändert 18-038 02.05.2018 01.08.2018

Art. 16a Abs. 1, c

eingefügt 18-038 02.05.2018 01.08.2018

Art. 16a Abs. 5

geändert 18-038 02.05.2018 01.08.2018 Titel A1 aufgehoben 18-038 02.05.2018 01.08.2018

Art. A1-1 Abs. 1

aufgehoben 18-038 02.05.2018 01.08.2018 Anhang 1 eingefügt 18-038 03.07.2020 01.08.2020

Art. 8 Abs. 1

geändert 20-067 03.07.2020 01.08.2020 Titel 1.2c geändert 20-067 03.07.2020 01.08.2020

Art. 9l Abs. 1

geändert 20-067 03.07.2020 01.08.2020

Art. 10a Abs. 3

geändert 20-067 03.07.2020 01.08.2020

Art. 11 Abs. 5

geändert 20-067 03.07.2020 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 20-067 30.05.2022 01.03.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 22-046 22.06.2022 01.08.2022

Art. 16a Abs. 1, c

geändert 22-052 22.06.2022 01.08.2022

Art. 16a Abs. 5

geändert 22-052 23.11.2022 01.01.2023 Titel 1.2c aufgehoben 22-111 23.11.2022 01.01.2023

Art. 9l

aufgehoben 22-111 23.11.2022 01.01.2023 Titel 3.1 geändert 22-111 23.11.2022 01.01.2023

Art. 14a

eingefügt 22-111 23.11.2022 01.01.2023 Titel 3.1a eingefügt 22-111 23.11.2022 01.01.2023

Art. 19 Abs. 1

geändert 22-111 23.11.2022 01.01.2023

Art. 19 Abs. 2

geändert 22-111 23.11.2022 01.01.2023

Art. 19 Abs. 3

eingefügt 22-111 23.11.2022 01.01.2023

Art. 19 Abs. 4

eingefügt 22-111 23.11.2022 01.01.2023

Art. 19 Abs. 5

eingefügt 22-111 23.11.2022 01.01.2023 Titel T1 eingefügt 22-111 23.11.2022 01.01.2023

Art. T1-1

eingefügt 22-111
430.251.1 14 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 15.06.2007 01.08.2007 Erstfassung 07-70 Ingress 27.06.2008 01.08.2008 geändert 08-72 Ingress 28.04.2014 01.08.2014 geändert 14-46 Titel 1.1 17.06.2010 01.08.2010 aufgehoben 10-52

Art. 1

17.06.2010 01.08.2010 aufgehoben 10-52 Titel 1.2 17.06.2010 01.08.2010 geändert 10-52

Art. 3 Abs. 2

17.06.2010 01.08.2010 geändert 10-52

Art. 4 Abs. 1

17.06.2010 01.08.2010 geändert 10-52

Art. 5

17.06.2010 01.08.2010 Titel geändert 10-52

Art. 5 Abs. 1

27.06.2008 01.08.2008 geändert 08-72

Art. 5 Abs. 1

17.06.2010 01.08.2010 geändert 10-52

Art. 5 Abs. 2

17.06.2010 01.08.2010 geändert 10-52

Art. 5 Abs. 3

17.06.2010 01.08.2010 geändert 10-52

Art. 5 Abs. 4

17.06.2010 01.08.2010 geändert 10-52

Art. 5 Abs. 4

28.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 14-46

Art. 6

27.06.2008 01.08.2008 geändert 08-72

Art. 6

17.06.2010 01.08.2010 aufgehoben 10-52

Art. 7

17.06.2010 01.08.2010 aufgehoben 10-52

Art. 8

28.04.2014 01.08.2014 Titel geändert 14-46

Art. 8 Abs. 1

27.06.2008 01.08.2008 geändert 08-72

Art. 8 Abs. 1

03.07.2020 01.08.2020 geändert 20-067

Art. 8 Abs. 2

28.04.2014 01.08.2014 geändert 14-46 Titel 1.2a 17.06.2010 01.08.2010 eingefügt 10-52

Art. 9a

17.06.2010 01.08.2010 eingefügt 10-52

Art. 9b

17.06.2010 01.08.2010 eingefügt 10-52

Art. 9c

17.06.2010 01.08.2010 eingefügt 10-52

Art. 9d

17.06.2010 01.08.2010 eingefügt 10-52

Art. 9d Abs. 4

28.04.2014 01.08.2014 aufgehoben 14-46

Art. 9e

17.06.2010 01.08.2010 eingefügt 10-52 Titel 1.2b 28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46

Art. 9f

28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46

Art. 9g

28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46

Art. 9h

28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46

Art. 9i

28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46

Art. 9k

28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46 Titel 1.2c 28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46 Titel 1.2c 03.07.2020 01.08.2020 geändert 20-067 Titel 1.2c 23.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-111

Art. 9l

28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46

Art. 9l

23.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-111

Art. 9l Abs. 1

03.07.2020 01.08.2020 geändert 20-067 Titel 1a 17.06.2010 01.08.2010 eingefügt 10-52
15 430.251.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 10a

17.06.2010 01.08.2010 eingefügt 10-52

Art. 10a Abs. 1

28.04.2014 01.08.2015 geändert 14-46

Art. 10a Abs. 3

03.07.2020 01.08.2020 geändert 20-067

Art. 10b

01.04.2015 01.08.2015 eingefügt 15-32

Art. 11 Abs. 1

28.04.2014 01.08.2014 geändert 14-46

Art. 11 Abs. 3

28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46

Art. 11 Abs. 5

28.04.2014 01.08.2014 geändert 14-46

Art. 11 Abs. 5

03.07.2020 01.08.2020 geändert 20-067

Art. 13 Abs. 1

17.06.2010 01.08.2010 geändert 10-52

Art. 13 Abs. 1

28.04.2014 01.08.2014 geändert 14-46

Art. 14 Abs. 1

28.04.2014 01.08.2014 geändert 14-46

Art. 14 Abs. 1, a

28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46

Art. 14 Abs. 1, b

28.04.2014 01.08.2014 eingefügt 14-46 Titel 3.1 23.11.2022 01.01.2023 geändert 22-111

Art. 14a

23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-111 Titel 3.1a 23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-111

Art. 15

28.04.2014 01.08.2014 Titel geändert 14-46

Art. 15

28.04.2014 01.08.2014 geändert 14-46

Art. 16 Abs. 1

27.06.2008 01.08.2008 geändert 08-72

Art. 16a

27.06.2008 01.08.2008 eingefügt 08-72

Art. 16a Abs. 1, b

02.05.2018 01.08.2018 geändert 18-038

Art. 16a Abs. 1, c

02.05.2018 01.08.2018 eingefügt 18-038

Art. 16a Abs. 1, c

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052

Art. 16a Abs. 5

02.05.2018 01.08.2018 geändert 18-038

Art. 16a Abs. 5

22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-052

Art. 16b

27.06.2008 01.08.2008 eingefügt 08-72

Art. 19 Abs. 1

23.11.2022 01.01.2023 geändert 22-111

Art. 19 Abs. 2

23.11.2022 01.01.2023 geändert 22-111

Art. 19 Abs. 3

23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-111

Art. 19 Abs. 4

23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-111

Art. 19 Abs. 5

23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-111 Titel 4 17.06.2010 01.08.2010 aufgehoben 10-52

Art. 20

27.06.2008 01.08.2008 geändert 08-72

Art. 20

17.06.2010 01.08.2010 aufgehoben 10-52 Titel T1 23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-111

Art. T1-1

23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-111 Titel A1 02.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 18-038

Art. A1-1

27.06.2008 01.08.2008 geändert 08-72

Art. A1-1

17.06.2010 01.08.2010 geändert 10-52

Art. A1-1

28.04.2014 01.08.2014 geändert 14-46

Art. A1-1 Abs. 1

02.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 18-038 Anhang 1 02.05.2018 01.08.2018 eingefügt 18-038 Anhang 1 03.07.2020 01.08.2020 Inhalt geändert 20-067 Anhang 1 30.05.2022 01.03.2022 Inhalt geändert 22-046
1 430.251.1 A1 Anhang 1 zu den Artikeln 5 Absatz 1, 9d Absatz 1 und 9i (Stand 01. 03.2022 ) Einzellektionenansätze Beträge in Franken pro gehaltene Lektion 1) Klassenhil- fen 6) 30 30 Fachreferen- tinnen und- Fachreferen- ten 4) : Maxi- malansatz 5) 111 125 135 100 181 156 167 189 167 Fachreferen- tinnen und Fachreferen- ten 4) : Min- destansatz 57 64 69 51 92 80 85 97 85 Stellvertre- tungen: Ansatz B 3) 57 64 69 51 92 80 85 97 85 Stellvertre- tungen: Ansatz A 2) 71 79 86 64 115 99 106 120 106 Stufe Kindergarten, Basis- stufe, Cycle élémen- taire, Primarstufe Sekundarstufe I, Be- sondere Klasse, Spe- zialunterricht (Integ- rative Förderung, Lo- gopädie, Psychomo- torik), kantonale Son- derschule Sekundarstufe I, Be- sondere Klasse , kan- tonale Sonderschule Berufsvorbereitendes Schuljahr, Vorlehre Atelier, Lehrwerkstatt (praktischer Unter- richt) 6) Gymnasium, Berufs- maturitätsunterricht, Fachmittelschule Berufsfachschule (Unterricht in GK 13) Handelsmittelschule, kaufm. Berufsfach- schule (WRG, Spra- chen, Naturwissen- schaften, Geschichte) Höhere Fachschule, NDS Vorbereitende Kurse, Weiterbildung
2 430.251.1 A1
1) Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für Zentrale Dienste passt die Ansätze im Ausmass des ge- währten generellen Gehaltsaufstiegs jeweils an.
2) Ansatz A: Alle Ausbildungsanforderungen erfüllt. Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit einem Lehrdiplom eines tiefer eingestuften Schultyps werden nach dem ihrem Lehrdiplom entsprechenden Ansatz A entschädigt, falls dieser Ansatz höher ist als der Ansatz B des Schultyps, an dem die Stellvertretung stattfindet.
3) Ansatz B: Ausbildungsanforderungen teilweise oder nicht erfüllt. Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit einem Lehrdiplom eines tiefer eingestuften Schultyps werden nach dem ihrem Lehrdiplom entsprechenden Ansatz A entschädigt, falls dieser Ansatz höher ist als der Ansatz B des Schultyps, an dem die Stellvertretung stattfindet.
4) Die Schulleitungen sind berechtigt, die Ansätze zwischen dem Mindest und dem Maximalansatz selber festzu- legen.
5) Die Schulleitungen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen können im Rahmen des Schulbudgets den Maximalansatz höher festlegen, wenn sie keine Lehrkraft finden, die zum vorgegebenen Ansatz verpflichtet werden kann.
6) Lektionendauer = 60 Min.
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