Kirchenordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
                            1 Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.12 Kirchenordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (vom 28. November 1982)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die römisch-katholische Körpersc haft des Kantons Zürich erfüllt die  ihr  nach  dem  Gesetz  über  da s  katholische  Kirchenwesen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Juli  1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 übertragenen  Aufgaben.  Sie  versieht  diesen  Dienst  zum Wohle der Gesamtkirche. Sie anerkennt und unterstützt die zuständi gen Organe in Pfarreie n und Diözese bei der Er füllung der kirchlichen Aufgaben.  Sie  gibt  sich  im  Ra hmen  von  Bundesrecht,  kantonalem Recht und katholischem Kirchenrecht die fo lgende Kirchenordnung: I. Die Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestand,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitgliedschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au to no m ie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  römisch-katholische  Körp erschaft  umfasst  alle  im Kanton wohnhaften Personen, die au f Grund der kirchlichen Ordnung der römisch-katholischen Konfes sion  angehören  und  nicht  ausdrück lich ihren Austritt oder ihre Nich tzugehörigkeit erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ist eine staatlich anerkannte Person des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  ordnet  im  Rahmen  des  staatl ichen  Rechts  ihre  Angelegen heiten selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die Organe der römisch-kat holischen Körperschaft sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Stimmberechtigten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Synode,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Zentralkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die römisch-katholische Körperschaft schafft auf ihrem Gebiet die äusseren Voraussetzung en für die Entfaltung des religiös kirchlichen Lebens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  nimmt  überregionale  und  solc he  regionale  Aufgaben  wahr, welche  einzelne  Kirc hgemeinden  oder  Zwec kverbände  von  Kirch gemeinden nicht erfüllen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie unterstützt und koordiniert di e Tätigkeit der Kirchgemeinden und sorgt für deren Finanzausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie  finanziert  die  kirchliche  Ve rwaltung  und  andere  kirchliche Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.12 Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich an: Spe zialseelsorge, Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung kirchlicher Amtsträgerinnen  und  Am tsträger,  Ökumene, Mission  und  Entwick
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungshilfe, soziale Hilfen, Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Sie  kann  zur  besseren  Erfüllung ihrer  Aufgaben  Dienststellen errichten. Staatliches Recht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Wo die Körperschaft Rechtsfrag en nicht selber regelt, ist sinngemäss staatliches Recht anwendbar. Datenschutz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erfassung und Bearbeitung von Personendaten erfol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen auf der Grundlage der staatliche n Datenschutzgesetzgebung. Jede Kirchenpflege  bezeichnet  eine  in Datenschutzfragen  zuständige  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Gewährleistung der  gemeinschaftsbild enden  Ziele  gemäss kirchlicher  Ordnung  tragen  insbes ondere  die  Pfarrämter  die  Verant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wortung  für  die  Erfassung  und  Be arbeitung  der  no twendigen  Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nendaten.  Vorbehältlich  individuell er Sperrvermerke sind sie befugt, unter Beachtung ihrer Schweigepflich t Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten oder untereinander auszutauschen. Der Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - austausch gilt ausdrücklich auch für den Verkehr in der zwischenkirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Zusammenarbeit  unter  Kirchen  verschiedener  Konfessionen, wo der Dienst in ökumenischer Verantwortung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Zentralkommission  regelt Einzelheiten  in  einem  Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutzreglement.  Sie  kann  dies  in Absprache  mit  den  zuständigen Organen anderer öffentlich-recht lich anerkannter Kirchen tun. II. Die Stimmberechtig ten der Körperschaft Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der römisch- katholischen Körperschaft. Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Den Stimmberechtigten komme n folgende Aufgaben zu: a.   Wahl der Synode, b.   Abstimmung  über  alle  Gegenstä nde,  die  ihnen  gemäss  dieser Kirchenordnung zur Abstim mung unterbreitet werden, c.   Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechtes. Stimm- und Wahlrecht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Stimm-  und  wahlberechtigt sind  alle  Mitglieder  der Körperschaft,  die  in  kantonalen Angelegenheiten  stimm-  und  wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wählbar in die Ämter und Behörde n der Körperschaft sind alle Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Wählbarkeit zu einem geistl ichen Amt und die Abberufung von einem geistlichen Amt richten sich nach der kirchlichen Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wählbarkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mitgliedschaft in der Zentralkommission ist unver einbar  mit  der  Mitgliedschaft  in der  Synode,  in  einer  Kirchenpflege oder im Vorstand eines Zwec kverbandes von Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Beschränkung  der  Wähl barkeit  wegen  Verwandtschaft gelten die Bestimmungen der staatlichen Gesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Mitgliedschaft  in  Synode  und Zentralkommission  ist  auf  je drei  aufeinander  folg ende  Amtsdauern  besc hränkt.  Angebrochene Amtsdauern  werden  nicht  mit  gezähl t.  Eine  erneute  Wahl  ist  erst wieder nach einem Unterbruch v on einer vollen Amtsdauer möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligatorisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Referendum Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Dem obligatorischen Re ferendum unterstehen: a.   Gesamtrevisionen der Kirchenordnung, b.   Teilrevisionen,  welche  die  Befu gnisse  der  Stim mberechtigten  be treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultatives
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Referendum Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem fakultativen Referendum unterstehen: a.   Teilrevisionen  der  Ki rchenordnung,  welche  ni cht  die  Befugnisse der Stimmberecht igten betreffen, b.   Beschlüsse der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mit glieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen, c.   Beschlüsse der Synode über neue , einmalige Ausgaben von mehr als Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 oder neue, jährlich wied erkehrende Ausgaben von mehr als Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Synode  kann  von  sich  aus  ei nzelne  Beschlüsse  der  Volks abstimmung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au sn ah m en Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Folgende Beschlüsse der Sy node unterstehen nicht dem fakultativen Referendum: a.   Festsetzung der Beiträge der Ki rchgemeinden an die Körperschaft, b.   Genehmigung des Budgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechtigte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Das Referendum können ergreifen: a.   ein Drittel der Mitglieder der Synode, b.   3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft, c.   ein  Drittel  der  Ki rchgemeinden  durch  Be schluss  der  Kirchen pflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.12 Kirchenordnung Veröffent lichung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle dem Referendum unters tehenden Beschlüsse der Synode  sind  im  kantonalen  Amtsbl att  unter  Hinweis  auf  die  Refe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rendumsvorschriften zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Synode   sorgt   überdies   für eine   angemess ene   Bekannt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - machung ihrer Beschlüsse. Initiative Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Initiative  umfasst  das Begehren  nach  Erlass,  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hebung oder Änderung von Bestim mungen der Kirchenordnung oder von  Beschlüssen  der  Sy node,  welche  die  Rech te  und  Pflichten  der Mitglieder der Körperschaft oder der Kirchgemeind en betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Solche Begehren können stellen: a.   ein Drittel der Mitglieder der Synode, b.   3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft, c.   ein  Drittel  der  Kirchgemeinde n  durch  Beschluss  der  Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflegen. Form Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Initiativbegehren,  welche den  Erlass,  die  Aufhebung oder die Änderung von einzelnen Bestimmungen der Kirchenordnung verlangen,  können  in  der  Form  de r  allgemeinen  Anregung  oder  des ausgearbeiteten  Entwurfs,  andere  In itiativbegehren  nur  in  der  Form der allgemeinen Anregung eingereicht werden. Vo l k s abstimmung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Betrifft die Initiative eine n Gegenstand, der dem obli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gatorischen  Referendum  untersteht, wird  sie  den  Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Betrifft  die  Initiative  einen  Ge genstand,  der  dem  fakultativen Referendum untersteht, so unterlie gt der zustimmende Beschluss der Synode dem fakulta tiven, der ablehnende dem obligatorischen Refe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Synode  kann  den  Stimmberecht igten  gleichzeitig  mit  dem Initiativbegehren einen Ge genvorschlag unterbreiten. Einreichung, Fristen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Initiativen  sind  innerhalb von  sechs  Monaten  seit  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ginn  der  Unterschriftensammlung,  Referenden  innert  45  Tagen  seit der  amtlichen  Veröffentlichung  de s  entsprechenden Beschlusses  bei der Zentralkommiss ion einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen gelten für Referen dum und Initiative sinngemäss die Bestimmungen über die Ausübu ng der politischen Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.12 III. Die Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Die  Synode  ist  die Vertretung  der  in  Kirchgemeinden gegliederten römisch-katholischen Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wah l Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Synodenmitglieder werden durch die Kirchgemein den an der Urne gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede  Kirchgemeinde  wählt  auf  di e  Dauer  von  vier  Jahren  min destens ein Synodenmitglied. Grös seren Kirchgemeinden steht für je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6000 Mitglieder und den verbleibende n Restwert ein Mitglied zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  den  Einerwahlkreisen  finde n  die  Wahlen  nach  dem  Majorz verfahren, in den Wahlkreisen mit mehr als einem Sy nodenmitglied im Proporzverfahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Gesetz über die Wa hlen und Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatzwahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Werden während einer Amtsda uer Mandate frei, so fin den  für  die  Wahlkreise,  in  denen das  Proporzwahlverfahren  gilt,  die Bestimmungen  des  Gesetzes  übe r  die  Wahlen  und  Abstimmungen bezüglich der Ersatzwahlen beim Proporzwahlverfahren Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  den  Einerwahlkreisen  sind ordentliche  Ersa tzwahlen  durch zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stille Wahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Mehrheit  der  Synodenm itglieder  muss  dem  welt lichen Stand angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist die Zahl der gewähl ten Geistlichen zu hoch, so entscheidet das Los, wer auszuscheiden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Los  ist  durch  die  Präsiden tin  oder  den  Präsidenten  der Zentralkommission zu ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Delegierte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit beratender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimme Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Werden  in  der  Synode  Gesc häfte  behandelt,  welche kirchliche   Institutionen   und   Orga nisationen   des   Kantons   Zürich unmittelbar betreffen, so kann das Büro der Synode ei ne Delegation dieser Institutionen und Organisatione n mit beratender Stimme zu der entsprechenden Sitzung einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden  Fragen  mit  seelsorglich en  Auswirkungen  behandelt,  so lädt  das  Büro  der  Synode  die  Deka ne  des  Kantons  Zürich  und  eine Delegation des kantonalen Seelsorg erates mit beratender Stimme zu der entsprechenden Sitzung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.12 Kirchenordnung Zentral kommission und Generalvikar Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mitglieder der Zentralkommission und der General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vikar für den Kanton Zürich nehmen an den Sitzungen der Synode teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie haben beratende Stimme. Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Der Synode kommen zu: a.   Erlass ihrer Geschäftsordnung, b.   die  Wahl  ihrer  Präsidentin  ode r  ihres  Präsidenten,  der  Vize
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - präsidentin  oder  des  Vizepräsiden ten,  des  Büros,  der  Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfungs- und der Finanzkomm ission und deren Präsidien, c.   Wahl  der  Kommissionen,  welche in  der  Regel  die  Geschäfte  der Synode vorbereiten, d.   Zusammenstellung,  Bekanntmachung  und  Erwahrung  von  Wahl- und Abstimmungsergebnissen in der Körperschaft sowie Behand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung von Einsprachen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , e.   Erlass der Kirc henordnung und der andern, fü r alle Mitglieder und Kirchgemeinden verbind lichen Bestimmungen, f. Erlass eines Reglementes über da s kirchliche Finanzwesen und den kirchlichen Finanzausgleich, g.   Erlass  von  Richtlinien  für  die Kirchgemeinden,  namentlich  über die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Angestellten, h.   Beschluss  über  den  Voranschlag und  besondere  Ausgaben  nach Massgabe der Kirchenordnung, i. die Wahl der Zentral kommission und ihrer Pr äsidentin oder ihres Präsidenten  auf  die  Amtsdauer der  Synode  im  ge heimen  Verfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren in geschlossener Versammlung, k.   Aufsicht  über  die  Zentralkom mission  und  Abnahme  von  Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnung und Jahresbericht, l. Schaffung  und  Aufhebung  von  Di enststellen,  welche  von  der Körperschaft finanziert werden, m.  Abschluss  einer  Vereinbarung  mi t  dem  Generalvik ariat  über  die Schaffung  einer  paritätischen Schlichtungsstelle  und  Wahl  der Vertreter der Körperschaft in diese, n.   Ausübung  des  Begutachtungs-  und Antragsrechtes  für  die  zu  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassenden staatlichen Gesetze, we lche die Körperschaft berühren, o.   Beitritt der Körperschaft zu Orga nisationen und Verbänden, wenn damit  finanzielle  Verpflichtungen verbunden  sind,  welche  die Finanzkompetenz der Zent ralkommission übersteigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.12 p.   Entscheid  über  Streitigkeiten zwischen  der  Zentralkommission und  einzelnen  Kirchgem einden  über  finanziell e  Leistungen  der Körperschaft an die Kirchgemei nden oder der Kirc hgemeinden an die Körperschaft, q.   Wahl ihrer Vertretung in Organisationen, r.    weitere Befugnisse, welche ihr das Gesetz und die Kirchenordnung zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kompetenz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Die  Synode  beschlie sst  über  die  Finanzen  der  Körper schaft. Sie ist unter Vorbehalt de r Kompetenzen der Zentralkommis sion  und  des  fakultativen Referendums  allein  befugt,  Ausgaben  zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parlamen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tarische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Instrumente Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Synode stehen die fo lgenden parlamentarischen Instrumente zur Verfügung: a.   Motion, b.   Postulat, c.   Parlamentarische Initiative, d.   Interpellation, e.   Schriftliche Anfrage, f. Fragestunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einberufung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Die Präsidentin oder der Präs mal jährlich zu ordentli chen Sitzungen ein und ist verpflichtet, auch zu ausserordentlichen Sitzungen einzuladen: a.   auf Begehren der Zentralkommission, b.   auf  Begehren  von  mindestens  ei nem  Fünftel  der  Mitglieder  der Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Büro Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Büro der Synode setz t sich zusammen aus: a.   der Präsidentin ode r dem Präsidenten, b.   der Vizepräsidentin ode r dem Vizepräsidenten, c.   der Aktuarin oder dem Aktuar und d.   vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Seine  Aufgaben  und  Kompetenzen  werden  in  der  Geschäfts ordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Geschäftsprüfungskommi ssion umfasst sieben Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Übrigen  werden  ihre  Aufgaben  und  Kompetenzen  in  der Geschäftsordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.12 Kirchenordnung Finanz kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Finanzkommission  umfasst sieben  Mitglieder.  Sie prüft das Budget und die Jahresrech nung der Körperschaft. Sie kann für ihre Tätigkeit Sachverständige zuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Übrigen  werden  ihre  Aufgaben  und  Kompetenzen  in  der Geschäftsordnung festgelegt. Fraktionen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Die  Mitglieder  der  Synode  können  sich  zu  Fraktionen zusammenschliessen. Tagungsort Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Synode tagt in der Regel im Rathaus in Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. IV. Die Zentralkommission Bestellung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Zentralkommission  setzt  sich  zusammen  aus  der Präsidentin oder dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  wird  von  der  Synode  aus  de m  Kreis  der  stimmberechtigten Mitglieder der Kö rperschaft gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mindestens zwei Mitglieder de r Zentralkommission müssen dem geistlichen und mindestens fünf de m weltlichen Stand angehören. Organisation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Präsidentin  oder  der Präsident  der  Zentralkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission wird von der Synode gewählt. Im Übrigen konstitu iert sie sich selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gehören der Generalvik ar, die Quästorin oder der Quästor und die Generalsekretärin oder der Ge neralsekretär der Zentralkommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion nicht als Mitglieder an , haben sie beratende Stimme. Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34. Der Zentralkommission kommen zu: a.   Antragstellung an die Synode, b.   Vollzug der Besc hlüsse der Synode, c.   Erlass von Ausführung sbestimmungen zu Beschlüssen der Synode, d.   Erlass eines Regl ementes über die Neuw ahl von Pfarrern, e.   Erstattung  von  Jahresberich t  und  Jahresrechnung  und  Übermitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung derselben an de n Regierungsrat nach Genehmigung durch die Synode, f. Vertretung  der  Körperschaft  nach  aussen  und  Ausübung  des Antrags- und Mitsprac herechtes der Körper schaft gegenüber den staatlichen Behörden, unter Vorb ehalt der Befugn isse der Synode, g.   Verwaltung des Vermögens der Körperschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.12 h.   Aufnahme von Fremdgeldern, die zur ordnungsgemässen Abwick lung  der  von  der  Synode  beschlo ssenen  Ausgaben  erforderlich sind, i. Leitung der Verwaltung der Kö rperschaft und der Wahl der Gene ralsekretärin oder de s Generalsekretärs sowie der Quästorin oder des Quästors, k.   Wahl von Kommissionen, die nich t von der Synode gewählt werden, l. Aufsicht  über  die  Dienststelle n  der  Körperschaft  und  Anstellung des Personals für diese Dienststellen, m.  Festsetzung der Beiträge an die Kirchgemeinden, soweit diese auf Grund  des  Reglementes  über  den kirchlichen  Finanzausgleich einen Anspruch darauf haben, n.   Entscheid über Streitigkeiten zw ischen einzelnen Kirchgemeinden, soweit nicht staatliche Behörden zuständig sind, o.   Erfüllung  aller  weiteren  Aufgab en  der  Körperschaft,  welche  die Kirchenordnung nicht einer anderen Behörde überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kompetenzen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Zentralkommission besc hliesst Ausgaben im Rah men des Voranschlages und der be sonderen Ausgabe nbeschlüsse der Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In eigener Kompetenz beschliesst sie über: a.   Ausgaben,  die  zwingende  Folgen  von  gesetzlichen  Vorschriften oder Beschlüssen der Synode sind, b.   Ausgaben,  die  im  Voranschlag nicht  enthalten  sind,  und  über  die Erhöhung bereits bewill igter Ausgaben in folgendem Umfang:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   einmalige  Ausgaben  im  Einzelfall  bis  zu  Fr.  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000,  insgesamt aber nicht mehr als Fr. 240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 im Jahr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   jährlich   wiederkehr ende   Ausgaben   im   Einzelfall   bis   zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Synode passt diese Ansätze al le drei Jahre den veränderten Geldwertverhältnissen an. V. Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zentralkasse Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Körperschaft führt eine Zentralkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit dieser finanziert sie ihre Aufgaben sowie Baukostenbeiträge und allfällige weitere Leistungen an die Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Zentralkasse  wird  durch  Be iträge  der  Kirchgemeinden,  des Staates sowie Zuwendungen gespeist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.12 Kirchenordnung Beiträge der Kirch gemeinden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchgemeinden  entrichten  jährlich  die  festge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzten Beiträge an die Zentralkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beitragsberechn ung  erfolgt  auf  Grund  der  von  der  Synode festgesetzten Beitragssätze und der eingegangenen Kirchensteuern. Beiträge des Staates Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Die  Verwendung  von  Beiträgen  des  Staates  an  die Körperschaft  richtet  sich  nach  de n  gesetzlichen  Bestimmungen  und dem Finanzreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . Finanzausgleich Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Körperschaft stellt den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Finanzausgleich   ermöglic ht   den   Kirchgemeinden   ihre Grundaufgaben  zu  erfüllen  und  reduz iert  die  Unterschiede  in  den Steuerbelastungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Finanzausgleich wird durch Kirchgemeinden mit überdurch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schnittlicher Steuerkraft und allfä llige dafür vorgesehene Staatsbeiträge finanziert. Finanzdaten der Kirch gemeinden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Ermittlung der Zentralkassenbeiträge und Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausgleichsleistungen stellen die Kirchgemeinden der Körperschaft die erforderlichen Finanzdaten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfolgt  dies  nicht  innert  de r  durch  das  Finanzreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegten Frist, so setzt die Ze ntralkommission de n Beitrag fest. Baukosten beiträge Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 An Bauten, die zur Entfaltung des kirchlichen Lebens nötig sind, werden den Kirchgem einden Beiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Reglement  über  Baukostenbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 regelt  die  Ausgestal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung der Beiträge und das Verfahren. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Sonderbeiträge Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 An  Ausgaben,  welche  die  Finanzkraft  einer  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde  übermässig  beanspru chen,  können  Sonderbeiträge  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Finanzreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 regelt die Einzelheiten für die Ausrichtung von Beiträgen fü r Sonderaufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 und 44.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Kürzung von Finanz ausgleichs beiträgen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Die Zentralkommission kann Beiträge der Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den aus dem Finanzausgleich bzw. an den Finanzausgle ich gemäss den Bestimmungen des Finanzreglements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 kürzen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Entscheide   der   Zentralkom mission   über   finanzielle Leistungen  der  Körperschaft  bzw. Finanzausgleichsbeiträge  an  ein zelne  Kirchgemeinden  oder  von  ei nzelnen  Kirchgemeinden  an  die Körperschaft bzw. an den Finanzausg leich unterliegen dem Rekurs an die Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die betroffene Kirchgemeinde ka nn innert 30 Tagen seit Zustel lung  des  Entscheides  verlangen, dass  die  Synode  die  Angelegenheit beurteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Synode entscheidet unter Vorbehalt der Zuständigkeit staat licher Behörden endgültig. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweckverbände Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf Zweckverbände von Ki rchgemeinden mit einheit lichem   Steuerfuss   und   zentralem Steuerbezug   (Steuer-Zweckver bände)  sind  bezüglich  des  Finanzwe sens  die  Bestimmungen  über  die Kirchgemeinden sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            reglement Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Das Finanzreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 regelt die Führ ung der Zentral kasse und deren Finanzierung sowie die Ausgestaltung des Finanzaus gleichs zwischen den Kirchgemeinden. VI. Die Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Kanton Zürich bestehen die im Anhang des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 aufgeführten römisch-katholischen Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  umfassen  die  auf  ihrem  Ge biet  wohnhaften  Mitglieder  der römisch-katholischen Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsnatur,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au to no m ie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchgemeinden  sind  st aatlich  anerkannte  Perso nen des öffentlichen Rechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Innerhalb der Ge setzgebung und der Kirche nordnung regeln sie ihre Angelegenheiten selbstständig, soweit sie nicht bestimmte Kom petenzen an Zweckver bände abgetreten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchgemeinden  erlassen über  ihre  Organisation und  die  Aufgabenverteilung  ihre r  Organe  eine Kirchgemeindeord nung, die der Genehmigung durch die Zentralkommission bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Genehmigung  muss  erteilt werden,  wenn  die  Überprüfung die Gesetzmässigkeit der Kirchgemeindeordnung ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.12 Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Übrigen  richten  sich  die Organisation  der Kirchgemeinden sowie  die  Bildung  von  Zweckverbä nden  nach  dem  Gesetz  über  das Gemeindewesen. Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchgemeinden  schaffe n  im  Rahmen  der  kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Ordnung die fina nziellen und personelle n Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erfüllen örtliche und regionale Aufgaben, die nicht ausdrück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  einem  übergeordneten  Verba nd  übertragen  sind.  Dabei  berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigen sie die von Synode und Zent ralkommission er lassenen Richt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - linien. Zusammen wirken in der Pfarrei Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenpflege unterstützt die Seelsorgerinnen und Seelsorger  und  deren  Mitarbeitert eam  in  der  Erfüllung  ihrer  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  arbeitet  mit  dem  Pfarreir at  oder  mit  der  entsprechenden Organisation  zusammen  und  lässt  sich in  seelsorgli chen  Angelegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten von diesem Gremium beraten. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56–59.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60. Diese  Kirchenordnung  tri tt  nach  Genehmigung  durch den Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und nach Annahme durch die Stimmberechtigten der Körperschaft gleichzeitig mit den Änderungen des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 vom 8. Juni 1980 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 48, 678; redaktionell angepasst gem äss B der römisch-katholischen Kör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - perschaft vom 9. März 1995 (Ziff. II), (OS 53, 206).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 182.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 182.25 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 182.26 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 182.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vom Regierungsrat genehmigt am 5. Januar 1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 In Kraft seit 1. April 1983 (OS 48, 677).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben  durch  B  der  römisch-ka tholischen  Körperschaft  vom  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 (OS 53, 206).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss B der römisch-katholischen Körperschaft vom 9. März 1995 (OS 53, 206).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt durch B der römisch-katholischen Körperschaft vom 10. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 ( OS 56, 112 ). In Kraft seit 1. Juli 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt durch B der römisch-katholischen Körperschaft vom 4. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 ( OS 60, 496 ). In Kraft seit 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt durch B der römisch-ka tholischen Körperschaft vom 6. April 2006 ( OS 61, 503 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss B der römisch-katholischen Körperschaft vom 6. April 2006 ( OS 61, 503 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Aufgehoben  durch  B  der  römisch-ka tholischen  Körperschaft  vom  6. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 ( OS 61, 503 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.