Gebührenverordnung des Obergerichts
                            1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.11 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) (vom 8. September 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Obergericht, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 des Gesetzes über di e Gerichts- und Behör denorganisation im Zivil- und Stra fprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 der Schweizerisc hen Zivilprozessord nung (ZPO) vom 19. De zember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            424 der Schweizerische n Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , beschliesst: A. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Verordnung  regelt  folge nde  Kosten  eines  Zivil-  oder Strafverfahrens: a.   Gebühren für das Schlichtungsverfa hren (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO), b.   Entscheidgebühren der Zivilgerichte (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), c.   Entscheidgebühren der Strafgerichte (Art. 422 Abs. 1 StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemessungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grundlagen im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Grundlage für die Festsetz ung der Gebühren bilden: a.   im Zivilprozess: Streitwert bzw. tatsächliches Streitinteresse, b.   im Strafprozess: Bedeutung des Falls, c.   Zeitaufwand   des   Gerichts, d.   Schwierigkeit des Falls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kosten  für  Vorladungen,  di e  Telekommunikation  sowie  die Ausfertigung und die Zustellung von Entscheiden sind in den Gebüh ren enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.11 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) B. Schlichtungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren: Streitwert Gebühr (in Franken) (in Franken) bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 über        1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000     bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            420 über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            420 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615 über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615 –1240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei nicht vermögensrechtlichen St reitigkeiten beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 850.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Entscheidet die Schlichtungsbehör de die Streitigkeit oder unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - breitet sie den Parteien einen Urteilsvorschlag, ka nn sie die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen. C. Zivilprozess Ordentliche Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Gebühren betragen: Streitwert Grundgebühr (in Franken) (in Franken) bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  25% des Streitwertes, mind. Fr. 150 über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 zuzügl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%   des Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000   übersteigenden Streitwertes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            050 zuzügl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14%   des Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000   übersteigenden Streitwertes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 zuzügl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8%   des Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000   übersteigenden Streitwertes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            950 zuzügl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4%   des Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000   übersteigenden Streitwertes über   300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            750 zuzügl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2%   des Fr. 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000   übersteigenden Streitwertes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio. bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            750 zuzügl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1%   des Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio.  übersteigenden Streitwertes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Mio.   120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            750 zuzügl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5%   des Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Mio.  übersteigenden Streitwertes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Grundgebühr kann unter Berü cksichtigung des Zeitaufwan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - des des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefäll en bis auf das Doppelte, erhöht wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Streitigkeiten über wiederke hrende Nutzungen oder Leistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen gemäss Art. 92 ZP O wird die Grundgebühr in der Regel ermässigt. b. Nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bühr  nach  dem  tatsächlichen  Streitinteresse,  dem  Zeitaufwand  des Gerichts und der Schwieri gkeit des Falles bemesse n. Sie beträgt in der Regel Fr. 300 bis Fr. 13 000. a. Vermögens- rechtliche Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist im Rahmen von nicht vermögen srechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehre n zu entscheiden, die das Ver fahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid übe r die vermögensrechtlichen Rechts begehren allein zu erheben wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 In  Scheidungsverfahren  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            274–294  ZPO  wird  die Gebühr gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebühr kann bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermäs sigt werden: a.   bei  einer  Ehescheidung  odertrennung  auf  geme insames  Begeh ren, wenn sich die Parteien umfassend geeinigt haben, b.   in Eheschutzsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 gelten sinngemäss für Prozesse über eingetragene Partnerschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Miet- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Gebühr kann bis auf zwei Drittel der ordentlichen Gebühr ermässigt werden a.    in  Verfahren  über  die  Anfechtung  der  Kündigung  und  über  die Erstreckung  von  Miet-  und  Pachtverhältnissen  für  Wohn-  und Geschäftsräume, b.   bei Streitigkeiten aus landwirtschaftl icher Pacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Summarisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Im summarischen Verfahren be trägt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Entgegennahme  einer  Sc hutzschrift  beträgt  die  Gebühr Fr. 500 bis Fr. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  nicht  streitigen  Erbschaftsangelegenheiten  bemisst  sich  die Gebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 7000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  anderen  Angelegenheiten  der freiwilligen  Gerichtsbarkeit beträgt die Gebühr Fr . 100 bis Fr. 7000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheide im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            laufenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Für  Entscheide  über  Auss tandsgesuche  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  ZPO und  für  prozessleitend e  Verfügungen  mit  Kost enauflage  beträgt  die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 7000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Zwischenentscheide nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237 ZPO beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besonderheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Verfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            renserledigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Wird  das  Verfahren  ohne  Anspruchsprüfung  oder  nach Säumnis  erledigt,  kann  die  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–8  bestimmte  Gebühr  bis  auf die Hälfte herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verzichten die Parteien auf di e Begründung des Entscheids, wird die Gebühr auf zwei Drittel er mässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Ehe und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingetragene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Partnerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.11 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) Verfahren ohne Inlandbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Gebühr  kann  bis  auf  das  Doppelte  erhöht  werden, wenn keine der Parteien Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat und es sich  beim  Streitgegenstand  nicht um  ein  in  der  Schweiz  gelegenes Grundstück handelt. Rechtsmittel verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Im Berufungs- und Beschwer deverfahren wird die Gebühr grundsätzlich  nach  den  für  die  Vo rinstanz  geltende n  Bestimmungen bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gebühr  bemisst  sich  dabei  na ch  Massgabe  dessen,  was  vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Entscheidet  die  Revisionsinstanz  in  der  Sache  neu,  gelten  die Ansätze des ursprünglichen Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird ein Revisionsbegehren abge wiesen, kann die Gebühr bis auf einen Drittel re duziert werden. Schiedsgerichts- barkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Für Vorkehrungen und Entscheidungen staatlicher Gerichte im  Bereich  der  Schiedsgerichtsbarke it  betragen  die  Gebühren  in  der Regel Fr. 1000 bis Fr. 20 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 gilt sinngemäss
                            a.   bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art. 374 ZPO und  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Bundesgesetzes  vom  17. September  1987 über das Internati onale Privatrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 , b.   für Anerkennungs- und Vollstre ckungsverfahren nach dem Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einkommen  vom  10. Juni  1958  über  die  Anerkennung  und  Voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - streckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  Rechtsmittelverfahren  gegen Schiedsurteile  vor  staatlichen Gerichten richtet sich die Gebühr nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. D. Strafprozess Erstinstanz liches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Entscheidet das Gericht materiell über die Anklage, beträgt die Gebühr a.   vor den Einzelgerichten:   Fr. 150 bis Fr. 12 000, b.   vor den Bezirksgerichten: Fr. 750 bis Fr. 45 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Ausnahmefällen  kann  die  Ge bühr  um  bis  zu  einem  Drittel erhöht oder ermässigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird  das  Verfahren  ohne  materi elle  Prüfung  der  Anklage  erle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digt, kann die Gebühr bis auf zwei Drittel der Ansä tze gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ermässigt werden. Die Minimalgebühr nach Abs. 1 ist einzuhalten. a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird  über  eine  Zivilklage  erst anschliessend  an  die  Beurteilung von Schuld und Stra fpunkt entschieden (Art. 126 Abs. 4 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ), bemisst sich die Gebühr nach Abs. 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Muss ein Entscheid nicht schriftl ich begründet werden, ermässigt sich die Gebühr auf zwei Drittel de r Ansätze gemäss Abs. 1. Die Mini malgebühr nach Abs. 1 ist einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren; Aus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            standsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die Gebühr beträgt Fr. 150 bis Fr. 4500 a.   bei selbstständigen nachträgliche n Entscheiden nach Art. 363–365 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , b.   bei der Anordnung einer Friedens bürgschaft in einem selbständi gen Verfahren nach Art. 372 und 373 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , c.   in selbstständigen Einziehungsver fahren nach Art. 376–378 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , d.   in Ausstandsverfahren (Art. 56–59 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Re geln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt,  ob  das  Urteil  voll umfänglich  oder  nur  teilweise  ange fochten worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erklärt  einzig  die  geschädigte Person  Berufung  und  beschränkt sich  diese  auf  die  Ziv ilansprüche,  richtet  sich  die  Gebühr  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Im  Beschwerdeverfahren  beträgt  die  Gebühr  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  bis Fr. 12 000. In Ausnahmefällen kann sie um bis zu einem Drittel erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind  Kostenauflage,  Entschädig ungsansprüche  oder  die  Einzie hung verwertbarer Sach- oder Barw erte Gegenstand der Beschwerde, richtet sich die Gebühr nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Wird  ein  Revisionsbegehren  abgewiesen,  beträgt  die  Ge bühr Fr. 300 bis Fr. 3000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entscheidet die Revisions instanz in der Sache neu, wird die Gebühr nach den Bestimmungen festgelegt, die im Verfahren des revidierten Entscheids mass geblich waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weite re
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschwerde-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            instanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Für kostenpflichtige Entschei de ausserhalb des Beschwerde verfahrens erhebt die Beschwer deinstanz eine Gebühr von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.11 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) E. Verwaltungstätigkeit; weitere Kosten Verwaltungs tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die Gebühren für weitere Amtshandlungen der Gerichte, ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere solche im Be reich der Justizverwalt ung, betragen zwischen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 000. In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht werden. Erstellung von Kopien, Vorlegung und Zustellung von Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Für  die  Erstellung  von  Kopi en  oder  die  Zustellung  von Akten an Verfahrensbeteiligte gelten die Tarife gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung über die Information und de n Datenschutz vom 28. Mai 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sinngemäss. Abweichend von Abs. 3 Sa tz 2 dieser Bestimmung werden auch Kosten unter Fr. 50 in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Erstellung von Kopien, Vorl egung oder Zustellung von Akten an Amtsstellen erfolgt kostenlos. F. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die Verordnung des Obergeri chts über die Gerichtsgebüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren vom 4. April 2007 wird unter Vorbehalt von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 aufgehoben. Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Finden auf ein Verfahren weit erhin die Bestimmungen des kantonalen  Prozessrec hts  Anwendung,  gilt  di e  bisherige  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 891 ; Begründung siehe ABl 2010, 1994 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 170.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 272 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 291 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 312.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 0.277.12 .