Beschluss über die Einführung eines Dienstbüchleins für die Feuerwehren des Kantons Luzern (740b)
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Beschluss über die Einführung eines Dienstbüchleins für die Feuerwehren des Kantons Luzern

Nr. 740b Beschluss über die Einführung eines Dienstbüchleins für die Feuerwehren des Kantons Luzern vom 20. Mai 1946 (Stand 26. Mai 1946) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf den Antrag des Militär- und Polizeidepartementes und den Vorschlag der kantonalen Brandversicherungsanstalt, beschliesst:

§ 1

1 Jedem Feuerwehrmann ist seitens der Gemeinde ein Dienstbüchlein zu verabfolgen, das nach Massgabe einer einheitlichen Korpskontrolle stets auf dem laufenden zu halten ist.

§ 2

1 Die kantonale Brandversicherungsanstalt
1 übernimmt Druck und Verlag dieses Dienst
- büchleins und der Korpskontrollformulare. Sie trägt die Kosten der ersten Auflage als Jubiläumsgabe zum 50jährigen Bestehen des kantonalen Feuerwehrverbandes; weitere Anschaffungen gehen zu Lasten der Gemeinden.

§ 3

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
2 Er ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen.
1 Gemäss Gebäudeversicherungsgesetz vom 29. Juni 1976 ist der Ausdruck «Brandversicherungsan
- stalt» überholt; neue Bezeichnung: «Gebäudeversicherung». * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XIII 778
2 Nr. 740b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
20.05.1946
26.05.1946 Erstfassung V XIII 778
Nr. 740b
3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.05.1946
26.05.1946 Erlass Erstfassung V XIII 778
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