Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Ordnung der Schulverhältnisse der Höfe Burgstock und Ruhhalden
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1. 4. 09 - 64 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Ordnung der Schulverhältnisse der Höfe Burgstock und Ruhhalden (vom 17. Januar / 19. Februar 1929)
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1. Die im primarschulpflichtigen Alter stehenden Schüler der st. gallischen Höfe Burgstock und Ruhhalden besuchen die Primar schule Fischenthal, sofern die Elte rn nicht ausdrücklich wünschen, dass ihre Kinder die Schulpflicht in der Schule Mühlrüti erfüllen.
2. In ihren Rechten und Pflichten sind die Kinder der beiden st. gallischen Höfe den Schülern de r zürcherischen Schule Fischenthal gleichgestellt. Ausgenommen ist da bei die in der zürcherischen Ge setzgebung vorgesehene Fürs orge für anormale Kinder.
3. Die Bewohner der Höfe entricht en ihre Schulsteuern nach Mühlrüti. Den stimmberechtigten Bü rgern wird das Stimmrecht bei den Lehrerwahlen der Schule Fischenthal eingeräumt.
4.
1 Die Schulgemeinde Mühlrüti en trichtet der Schulgemeinde Fischenthal für jeden Schüler, der die Primarschule Fischenthal besucht, eine jährliche Entschädigung von Fr.
70.
2 In diesem Betrag sind die Ausg aben der Schule für die Lehrmittel und Schulmaterialien und den Mädchenhandarbeitsunterricht inbegrif fen.
3 Der Kanton Zürich als solcher verzichtet auf eine Entschädigung an seine Leistungen an die Schule Fischenthal.
5.
1 Zum Zwecke der Festsetzung des Beitrages berichtet die Schulpflege Fischenthal der Schulbehörde Mühlrüti zu Anfang des Schuljahres die Zahl de r Schüler der Höfe ein, die die dortige Schule besuchen.
2 Die Ausrichtung des rechnungsmäs sigen Betrages erfolgt für das Dezember.
3 Allfällige Änderungen in der Zahl der die Schule Fischenthal besuchenden Schüler der Höfe find en bei Entrichtung der zweiten Rate angemessene Berücksichtigung.
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412.21 Schulverhältnissse der Höfe Burgstock und Ruhhalden
6. Das Erziehungsdeparteme nt des Kantons St. Gallen und die Erziehungsdirektion des Kantons Zü rich wachen über die Ausführung.
7.
1 Die Vereinbarung tritt auf 1. Ma i 1929 in Kraft. Sie hat Gül
- tigkeit für die Dauer von fünf Jahren.
2 Nach Ablauf dieser Dauer kann sie unter Be achtung einer sechs
- monatigen Frist jeweilen auf den 1. Mai gekündigt werden. Bleibt die Kündigungsfrist unbeacht et, so dauert die Vereinbarung stillschweigend fort.
8. Für den allfälligen Besuch der Sekundarschule Fischenthal seitens der Höfe Burgstock und Ruhhalden bleiben weitere Vereinbarungen im einzelnen Fall vorbehalten.
1 OS 34, 183 und GS III, 136.
2 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 17. Januar 1929, vom Regierungs
- rat des Kantons St. Gallen am
19. Februar 1929 genehmigt.
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