Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Ordnung der Schulverhältnisse der Höfe Burgstock und Ruhhalden
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 09 - 64 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Ordnung der Schulverhältnisse der Höfe Burgstock und Ruhhalden (vom 17. Januar / 19. Februar 1929)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Die  im  primarschulpflichtigen Alter  stehenden  Schüler  der st. gallischen  Höfe  Burgstock  und Ruhhalden  besuchen  die  Primar schule  Fischenthal,  sofern  die  Elte rn  nicht  ausdrücklich  wünschen, dass ihre Kinder die Schulpflicht in der Schule Mühlrüti erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. In ihren Rechten und Pflichten sind die Kinder der beiden st. gallischen Höfe den Schülern de r zürcherischen Schule Fischenthal gleichgestellt.  Ausgenommen  ist  da bei  die  in  der  zürcherischen  Ge setzgebung vorgesehene Fürs orge für anormale Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Die  Bewohner  der  Höfe  entricht en  ihre  Schulsteuern  nach Mühlrüti.  Den  stimmberechtigten  Bü rgern  wird  das  Stimmrecht  bei den Lehrerwahlen der Schule Fischenthal eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schulgemeinde  Mühlrüti  en trichtet  der  Schulgemeinde Fischenthal für jeden Schüler, der die Primarschule Fischenthal besucht, eine jährliche Entschädigung von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In diesem Betrag sind die Ausg aben der Schule für die Lehrmittel und Schulmaterialien und den Mädchenhandarbeitsunterricht inbegrif fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kanton Zürich als solcher verzichtet auf eine Entschädigung an seine Leistungen an die Schule Fischenthal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zum  Zwecke  der  Festsetzung  des  Beitrages  berichtet  die Schulpflege  Fischenthal  der  Schulbehörde  Mühlrüti  zu  Anfang  des Schuljahres die Zahl de r Schüler der Höfe ein, die die dortige Schule besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausrichtung des rechnungsmäs sigen Betrages erfolgt für das Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Allfällige  Änderungen  in  der Zahl  der  die  Schule  Fischenthal besuchenden  Schüler  der  Höfe  find en  bei  Entrichtung  der  zweiten Rate angemessene Berücksichtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.21 Schulverhältnissse der Höfe Burgstock und Ruhhalden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Das  Erziehungsdeparteme nt  des  Kantons  St. Gallen  und  die Erziehungsdirektion des Kantons Zü rich wachen über die Ausführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vereinbarung tritt auf 1. Ma i 1929 in Kraft. Sie hat Gül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigkeit für die Dauer von fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach Ablauf dieser Dauer kann sie unter Be achtung einer sechs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - monatigen Frist jeweilen auf den 1. Mai gekündigt werden. Bleibt die Kündigungsfrist unbeacht et, so dauert die Vereinbarung stillschweigend fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Für den allfälligen Besuch der Sekundarschule Fischenthal seitens der Höfe Burgstock und Ruhhalden bleiben weitere Vereinbarungen im einzelnen Fall vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 34, 183 und GS III, 136.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 17. Januar 1929, vom Regierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat des Kantons St. Gallen am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Februar 1929 genehmigt.