Feuerwehrverordnung (861.2)
CH - ZH

Feuerwehrverordnung

1 Feuerwehrverordnung
861.2 Feuerwehrverordnung (vom 22. April 2009)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
36 Abs.
1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978
3 , beschliesst: A. Aufgaben der Feuerwehr
Kern- und
Hilfeleistungs
-
aufgaben

§ 1.

Die Feuerwehr erfüllt zusätzli ch zu den Aufgaben nach §
16 a Abs. 1 des Gesetzes über die Feue rpolizei und da s Feuerwehrwesen (FFG) folgende Aufgaben: a. Sie trifft bei unmittelbarer Be drohung durch Gefahren nach §
16 a Abs. 1 lit. a FFG die erforderlichen Abwehrmassnahmen. b. Sie leistet Hilfe
1. bei Unfällen im St rassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Fahrzeugbränden,
2. bei Unglücksfällen und in Notl agen, insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren,
3. bei Wasserschä den im Gebäude, die nich t durch ein Elementar ereignis verursacht wurden.
Dienst
-
leistungen

§ 2.

Die Gemeinden können die Feue rwehr für Dienstleistungen einsetzen, wenn die Erfüllung de r Kern- und Hilfeleistungsaufgaben gewährleistet ist. B. Organisation der Feuerwehr
Ortsfeuerwehr

§ 3.

4 Die Gemeinden legen die Organ isation ihrer Ortsfeuerwehr entsprechend den örtlichen Verhäl tnissen und Bedürfnissen im Ein vernehmen mit der Gebäudeve rsicherung (GVZ) fest.
Stützpunkt
-
feuerwehr

§ 4.

1 Die Stützpunktfeuerwehr a. erfüllt die Aufgaben der Ortsfeuerwehr und b. leistet Hilfe bei regionalen Sonder- und Grossereignissen.
2
861.2 Feuerwehrverordnung
2 Die GVZ trägt die zusätz lichen Kosten für die Investitionen, den Unterhalt und den Betrieb der Stützpunktaufgaben. Sie stellt den Stütz
- punktgemeinden die zusätzliche Ausrüstung zur Verfügung.
3 Sie vereinbart mit den Gemeinden für di e Betriebs- und Unter
- haltsleistungen der Stützpunktfe uerwehren Pauschalbeiträge. Berufs feuerwehr

§ 5.

Bezeichnet die GVZ Berufsfe uerwehren als Stützpunktfeuer
- wehren, nehmen diese die Stützpunk taufgaben mit der gleichen Basis
- organisation wahr wie die übr igen Stützpunktfeuerwehren. Betriebs feuerwehr, Betriebslöschzug

§ 6.

Die GVZ legt Organisation und Bestand einer Betriebsfeuer
- wehr oder eines Betriebslöschzug es entsprechend den betrieblichen Verhältnissen und Bedürfnissen im Einvernehmen mit der Standort
- gemeinde und dem Betrieb fest. Übernahme von Einsatzkosten

§ 7.

1 Leistet eine Feuerwehr Nachbarschaftshilfe oder wird eine Stützpunktfeuerwehr ausserhalb der Standortgemeinde eingesetzt, über
- nimmt die GVZ die Einsatzkosten, sofern a. die aufbietende Geme inde oder Feuerwehro rganisation die Leis
- tungsvorgaben der GVZ erfüllt, b. der Einsatz der aufgebotenen Feuerwehr bzw. der Stützpunktfeuer
- wehr notwendig war und c. von der Verursacherin oder vom Verursacher kein Kostenersatz erhältlich ist.
2 Die GVZ übernimmt die Kosten fü r Einsätze der Feuerwehren bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden sowie bei A-, B- oder C-Ereig
- nissen, sofern die Kosten nicht gestützt auf §§
28 und 29 FFG erhältlich gemacht werden können. Zusammen arbeit der Gemeinden

§ 8.

Benachbarte Gemeinden können im Einvernehmen mit der GVZ a. sich für den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr zusammen
- schliessen, b. für einen rascheren Feuerwehreinsatz die Zuteilung einzelner Ge
- meindeteile zum Einsatzgebiet de r Nachbargemeinde vereinbaren. Besondere Einsatzbereiche

§ 9.

Die GVZ kann für Einsätze bei Werken mit besonderen Risi
- ken wie Autobahnen, Tunnels, Kra ftwerke die zust ändigen Feuerweh
- ren bezeichnen. Kantonale Einsatzleiter

§ 10.

1 Die GVZ ernennt erfahrene Feuerwehroffizierinnen undoffiziere zu kantonalen Einsat zleiterinnen und Einsatzleitern.
3 Feuerwehrverordnung
861.2
2 Die kantonalen Einsatzleite rinnen und Einsatzleiter a. nehmen bei Bedarf Einsitz in di e kantonale Führungsorganisation, b. unterstützen die örtliche Einsat zleiterin oder de n örtlichen Ein satzleiter bei Sonder- und Grossere ignissen, c. übernehmen in Absprache mit de n Gemeinden die Einsatzleitung.
3 Die GVZ regelt die Einzelheiten.
Koordination
mit Partner
-
organisationen

§ 11.

1 Die Kantonale Feuerwehr koordiniert die Aufgaben der Feuerwehr mit denjenigen der Partnerorganisationen im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 2008
2 .
2 Die Starkstromunternehmungen st ellen den Feuerwehren elektro technisch ausgebildetes Personal für die Ausbildung von Feuerwehr leuten und den Ernstfall einsatz zur Verfügung.
Unfall-
und Kranken
-
versicherung

§ 12.

Die Gemeinden und Betriebe sorg en dafür, dass gegen die Folgen von Unfall und Krankheit, de ren Ursache der Feuerwehrdienst ist, versichert sind: a. ihre Feuerwehrleute, b. Drittpersonen, die von der Feuerwehr zur Mithilfe herangezogen werden. C. Ausbildung und Alar mierung der Feuerwehr
Kurse,
Kurskosten
und Übungen

§ 13.

4
1 Die Ausbildung der Feuerwehrl eute erfolgt nach den Wei sungen der GVZ. Für Berufsfeuerwehren gelten zusätzliche Bestim mungen.
2 Die GVZ führt Grund-, Beförderun gs-, Fach- und Weiterbildungs kurse durch und kann die zu diesem Zweck erforderliche Infrastruktur beschaffen, erstellen und betreiben. Sie kann Kurse durch Dritte durch führen lassen.
3 Die Gemeinden und Betriebe sorg en für regelmässige Übungen, an denen der in den Kursen ve rmittelte Stoff gefestigt wird.
4 Die GVZ trägt die Kosten der Kurse gemäss Abs. 2.
5 Sie kann ausserkantonalen Feuerw ehren und Privaten gegen Ent schädigung Kurse anbieten.
Entschädigung
für Ausbildungs
-
kurse

§ 14.

4
1 Bei den Kursen gemäss §
13 Abs.
2 richtet die GVZ eine Entschädigung an die Arbeitgebe rinnen und Arbeitgeber der Kursteil nehmenden und an die selbstständi g erwerbenden Ku rsteilnehmenden aus.
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2 Die Entschädigung erfolgt paus chal entspreche nd dem Beschäfti
- gungsgrad und nach Massgabe de r Ansätze für den Erwerbsersatz. Alarmierung

§ 15.

4
1 Die GVZ a. legt das Alarmierungskonzept fe st und bestimmt dabei insbeson
- dere die Aufgaben der Feue rwehren bei der Alarmierung, b. sorgt für den Betrieb einer Eins atzzentrale und finanziert diese, c. finanziert Alarmier ungskomponenten für die Erstalarmierung und die Systemkosten der Alarmier ungsredundanz der Feuerwehr, d. beaufsichtigt die Feuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss lit. a.
2 Sie kann gegen Entschädigung die Alarmierung von Partnerorga
- nisationen und Privaten sicherstelle n und erlässt hierzu einen Tarif. D. Aufgaben Dritter Löschwasser versorgung

§ 16.

1 Gemeinden, Genossenschafte n, Korporationen und Privat
- personen mit eigener Wasserversorgung sind dafür verantwortlich, dass die Wasserversorgung jederzeit in de r Lage ist, genügend Wasser mit ausreichendem Druck für die Scha denbekämpfung abzugeben. Die GVZ erlässt im Einver nehmen mit der Baudire ktion Richtlinien über die Löschwasserversorgung.
2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer a. dulden die Erstellung und den Unterhalt der für die Feuerwehr erforderlichen Wasserbezugsanlagen, b. dulden die Benützung der Wasser bezugsanlagen dur ch die Feuer
- wehr, c. ermöglichen jederzeit Zugang zu den Wasserbezugsanlagen, d. überlassen der Feuerwehr die Wasserbezugsanlagen für Einsatz- und Übungszwecke unentgeltlich.
3 Die Gemeinden stellen der GVZ die nachgeführten Wasserversor
- gungsnetzpläne unentge ltlich zur Verfügung. Objekte mit erhöhtem Risiko

§ 17.

1 Wer ein Objekt mit erhöhtem Risiko oder erschwerten Einsatzbedingungen zum Eigentum hat oder wer ein solches Objekt betreibt, a. stellt der Feuerwehr nach Vorgaben der GVZ aktualisierte Brand
- schutz- und Feuerwehreinsatzplän e unentgeltlich zur Verfügung, b. trägt die Kosten für die Erst ellung und Nachführung der Brand
- schutz- und Feuerwehreinsatzpläne.
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2 Die Besitzerinnen und Besitzer von Futterstöcken nehmen nach jeder Ernte an jedem Futterstock Temperaturmessungen vor und tref fen die nötigen Massnahmen zur Verhütung einer Selbstentzündung. Werden Temperaturen über 55 Grad Celsius gemessen, wird unverzüg lich die Feuerwehr benachrichtigt. E. Inkrafttreten

§ 18.

Diese Verordnung tritt am
1. Juni 2009 in Kraft.
1 OS 64, 188 ; Begründung siehe ABl 2009, 642 .
2 LS 520 .
3 LS 861.1 .
4 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 ( OS 73, 146 ; ABl 2017-12-22 ). In Kraft seit 1. April 2018.
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