Reglement über die Kaufkraftabstufung im Bereich der Kinderzulagen
                            1 Kaufkraftabstufung im Bereich der Kinderzulagen – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            836.111 Reglement über die Kaufkraftabstufung im Bereich der Kinderzulagen (vom 20. November 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Sicherheitsdirektion, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a des Gesetzes über Kinderz ulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 (KZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und auf die von der Weltbank in Washington (USA) publizierten kaufkraftang epassten Bruttoinlandproduktwerte (Stand:  September  2007)  sowie  das  EU-Freizügigkeitsabkommen (FZA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und das EFTA-Übereinkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , verfügt: I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kinderzulagen fü r Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem   Staat,   mit   welchem   die   Sc hweiz   ein   Sozial versicherungs abkommen abgeschlos sen hat, werden entspr echend der Kaufkraft wie folgt festgelegt: Staaten mit Sozialversicherungs- Kaufkraft   Zulagensätze    Zulagensätze abkommen mit der Schweiz in % in % in Fr. Gruppe 1: >
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.—    195.— Belgien, Dänemark, Deutsch- land, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Kanada, Liechtenstein, Luxem- burg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, USA Gruppe 2: >50–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127.50    146.25 Griechenland, Israel, Italien, Portugal, San Marino, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Zypern Gruppe 3:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97.50 Chile, Kroatien, Slowakische Republik, Ungarn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            836.111 Kaufkraftabstufung im Bereic h der Kinderzulagen – Reglement Staaten mit Sozialversicherungs- Kaufkraft   Zulagensätze    Zulagensätze abkommen mit der Schweiz in % in % in Fr. Gruppe 4: <2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48.75 Bosnien und Herzegowina (Abkommen mit dem ehe- maligen Jugoslawien), Bulgarien, Mazedonien, Montenegro (Abkommen mit dem ehe- maligen Jugoslawien), Philip- pinen, Serbien (Abkommen mit dem ehemaligen Jugos- lawien),Türkei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Anspruch endet auf jeden Fall im Monat, in dem das Kind das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Altersjahr vollendet. II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  den  Staaten  der  EU  und der  EFTA,  welche  mit  der Schweiz ein Sozialversicherungsab kommen abgeschlossen haben, kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men die Kaufkraftabstufungen und die Altersgrenze gemä ss Ziff. 1 nur zur Anwendung, wenn das EU-Freiz ügigkeitsabkommen (FZA) oder das EFTA-Übereinkommen keine Gelt ung entfaltet. Die Regelung im FZA oder im EFTA-Übereinkommen geht den gleichartigen Normen eines  Sozialversicherungsabkommens  vor.  Im  Geltungsbereich  des FZA  und  des  EFTA-Übereinkommen s  haben  Staatsangehörige  der Schweiz und von Staaten der EU und der EFTA für ihre Kinder mit gewöhnlichem  Aufenthalt  in  einem dieser  Staaten  den  gleichen  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spruch  auf  Kinderzulagen,  wie  er gemäss  dem  Gesetz  über  Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zulagen  für  Arbeitnehmer  gilt.  Au f  die  EU-Staaten  Bulgarien  und Rumänien wurde das FZA noch nicht ausgeweitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 EU-Staaten  mit  FZA  sind:  Belg ien,  Dänemark,  Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Grie chenland, Grossbri tannien, Irland, Italien,  Lettland,  Litauen,  Luxe mburg,  Malta,  Niederlande,  Öster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reich,  Polen,  Portugal,  Schweden ,  Slowakische  Republik,  Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 EFTA-Staaten sind: Island, Liechtenstein, Norwegen. III. Für Kinder im übrigen Ausland werden keine Zulagen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kaufkraftabstufung im Bereich der Kinderzulagen – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            836.111 IV. Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 18. Mai 2006 und tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 62, 532 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 836.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 0.142.112.681 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 0.632.31 .