Kaminfegertarif (746)
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Kaminfegertarif

Nr. 746 Kaminfegertarif vom 6. Februar 1996 (Stand 1. Oktober 2016) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 75 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. November 1957
1
, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die dem Kaminfegermeister übertragenen Reinigungsarbeiten und feuerpolizeilichen Kontrollen an den Feuerungs- und Rauchab
- zugsanlagen.

§ 2

Reinigungsmethode
1 Der Kaminfeger hat die Reinigungsmethode anzuwenden, die eine fachgemässe Reini
- gung gewährleistet.
2 In besonderen Fällen kann die Gebäudeversicherung die Reinigungsmethode vorschrei
- ben.
1 SRL Nr.
740 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1996 36
2 Nr. 746
2 Entschädigung

§ 3

Grundsätze der Bemessung
1 Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich entweder nach Vorgabezeit und Grundtaxe oder nach Aufwand und Grundtaxe. Hinzu kommen allfällige Sonderkos
- ten.
2 Der Stundenansatz zur Berechnung der Grundtaxe, der Entschädigung nach Vorgabe
- zeit und der Entschädigung nach Aufwand bemisst sich nach dem Tarifanhang 1.
3 Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten an Anlagen und Einrichtungen, die in die
- sem Tarif nicht aufgeführt sind, bemisst sich nach Aufwand und Grundtaxe.
4 Sind Anlagen oder Einrichtungen durch den Kaminfeger nur zu kontrollieren, bemisst sich die Entschädigung nach Aufwand und Grundtaxe.

§ 4

Tarif nach Vorgabezeit
1 Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten an den im Tarifanhang 2 aufgeführten An
- lagen und Einrichtungen bemisst sich nach Vorgabezeiten.
2 Mit dem Tarif nach Vorgabezeit gemäss Tarifanhang 2 werden die objektbezogenen Reinigungskosten der Anlagen und Einrichtungen, einschliesslich die Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen, abgegolten. Die Vorgabezeiten entsprechen dem durchschnittlichen Zeitaufwand bei normaler Verschmutzung. Beratung, Inkasso sowie feuerpolizeiliche Kontrollen sind darin eingeschlossen.
3 Es ist unerheblich, ob die Arbeit durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling ausgeführt wird.
4 Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage oder Einrichtung liegen, um mehr als 20 Prozent, mindestens aber um 10 Minuten, über- oder unterschritten, so ist nach Aufwand und Grundtaxe abzurechnen.

§ 5

Tarif nach Aufwand
1 Mit dem Tarif nach Aufwand werden die objektbezogenen Reinigungskosten nach Zeitaufwand pro Person für die Arbeiten an der Anlage oder Einrichtung, einschliesslich Beratung, Inkasso und feuerpolizeiliche Kontrolle, abgegolten.

§ 6

Grundtaxe
1 Mit der Grundtaxe gemäss Tarifanhang 2 wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche der einzelnen Anlage oder Einrichtung nicht direkt zugerechnet werden können, insbe
- sondere Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrech
- nung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers.
Nr. 746
3

§ 7

Zusatzarbeiten
1 Zusatzarbeiten, insbesondere die alkalische Reinigung von Anlagen oder Einrichtun
- gen, dürfen nur mit dem Einverständnis des Eigentümers, des Mieters oder deren Vertre
- ter ausgeführt werden.

§ 8

Besondere Fälle
1 Für Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Reinigungs- und Kontrollturnus oder des zu
- geteilten Gebiets kann die Gebäudeversicherung die Grundtaxe angemessen erhöhen.
2 Bei Reinigungs- und Kontrollarbeiten in Siedlungen, die nicht mit Motorfahrzeugen er
- reicht werden können, kann die entsprechende Fusswegzeit nach Aufwand berechnet werden. Die aufgewendete Zeit ist auf die einzelnen Anlagen und Einrichtungen zu ver
- teilen. Dasselbe gilt für allfällige Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten.

§ 9

Vereitelte Reinigung oder Kontrolle
1 Kann die ordentlich angekündigte Reinigung oder Kontrolle wegen Verschuldens des Eigentümers oder des Mieters oder deren Vertreter nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet werden.

§ 10

Überzeit
1 Für vom Kunden angeforderte Kaminfegerarbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind die gemäss diesem Tarif berechnete Entschädigung sowie folgende Zuschläge zu entrichten: a. Überzeit (18.00–20.00, 6.00–7.00 Uhr): 25 % b. Samstags- und Nachtarbeit (20.00–6.00 Uhr): 50 % c. Sonntagsarbeit: 100 %

§ 11

Sonderkosten
1 Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und von der Gebäudeversicherung anerkannte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten, insbesondere für das Einsteigen in Anla
- gen oder Einrichtungen, dürfen zusätzlich verrechnet werden.
2 Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz eingeschlos
- sen. Davon ausgenommen sind die auf die einzelne Anlage oder Einrichtung bezogenen Kosten, insbesondere für Gas, Schlämmmaterial und Konservierungsmittel.
3 Der Einsatz von Spezialgeräten für die Reinigung und Kontrolle von Grossfeuerungs
- anlagen, wie Kehrichtverbrennungsanlagen, industrielle Grossfeuerungen und ähnliche Anlagen oder Einrichtungen, kann zusätzlich verrechnet werden.
4 Nr. 746

§ 12

Rechnungsstellung
1 Der Kaminfeger ist verpflichtet, dem Kunden den detaillierten Arbeitsrapport auf dem von der Gebäudeversicherung genehmigten Formular auszuhändigen. Das Formular ent
- hält den Zeitaufwand, den Rechnungsbetrag und die Grundsätze des Tarifs.
2 Reklamationen sind beim zuständigen Kaminfegermeister anzubringen.
3 Schlussbestimmungen

§ 13

* Rechtsmittel
1 Beschwerden gegenüber Kaminfegermeistern bezüglich Anwendung dieses Tarifs sind innert 30 Tagen seit erfolgter Rechnungsstellung bei der Gebäudeversicherung Luzern
2 unter Beilage der Rechnung einzureichen.

§ 14

Weisungen
1 Die Gebäudeversicherung kann für die Anwendung dieses Tarifs Weisungen erteilen.

§ 15

Aufhebung eines Erlasses
1 Der Kaminfegertarif vom 23. Februar 1988
3 wird aufgehoben.

§ 16

Inkrafttreten
1 Der Tarif tritt am 1. März 1996 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
2 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern» ersetzt.
3 G 1988 50 (SRL Nr. 746)
Nr. 746
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
06.02.1996
01.03.1996 Erstfassung G 1996 36

§ 13

13.02.2009
01.03.2009 geändert G 2009 55 Anhang 1
14.11.2006
01.01.2007 Inhalt geändert G 2006 331 Anhang 1
28.06.2016
01.10.2016 Inhalt geändert G 2016 124 Anhang 2
29.11.2011
01.01.2012 Inhalt geändert G 2011 371
6 Nr. 746 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
06.02.1996
01.03.1996 Erlass Erstfassung G 1996 36
14.11.2006
01.01.2007 Anhang 1 Inhalt geändert G 2006 331
13.02.2009
01.03.2009

§ 13

geändert G 2009 55
29.11.2011
01.01.2012 Anhang 2 Inhalt geändert G 2011 371
28.06.2016
01.10.2016 Anhang 1 Inhalt geändert G 2016 124
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