Strassenverordnung (756)
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Strassenverordnung

Nr. 756 Strassenverordnung * (StrV) vom 19. Januar 1996 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960
1 sowie die §§ 2a, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 25 Absätze 3 und 4, 26 Ab
- sätze 2 und 3, 52 Absatz 2, 56 Absatz 3, 60 Absatz 3, 65 Absatz 3, 66a Absatz 2b, 68 Ab
- satz 2, 69 Absatz 1, 71b Absatz 2b, 72, 77 Absatz 3 und 91 Absatz 2 des Strassengeset zes vom 21. März 1995 , auf Antrag des Baudepartementes, * beschliesst:
1 Zuständigkeit *

§ 1

*
1 Der Regierungsrat a. nimmt die ihm im Strassengesetz vom 21. März 1995
3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, b. * beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden an der Planung und ge
- nerellen Projektierung von Nationalstrassen (Art. 10, 11 Abs. 2, 13 und 19 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960
4 ).
2 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement a. ist das zuständige Departement nach dem Strassengesetz,
1 SR
725.11
2 SRL Nr.
755
3 SRL Nr.
755 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SR
725.11 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1996 163 | G 1996 19
2 Nr. 756 b. handelt als Instruktionsinstanz, wenn der Regierungsrat über Strassen- oder Bauli
- nienpläne, über Kantonsstrassenprojekte oder als kantonale Behörde im Sinn der

§§

66a Absatz 2b oder 71b Absatz 2a des Strassengesetzes entscheidet, c . * ...
3 Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur a. nimmt die im Strassengesetz der zuständigen Dienststelle, bei Kantonsstrassen der Strassenverwaltungsbehörde und im Bundesgesetz über die Nationalstrassen dem Kanton übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung und in der übrigen Rechtsordnung nichts anderes geregelt ist, b. handelt als Instruktionsinstanz, wenn das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdeparte
- ment im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren über Kantonsstrassenprojek
- te entscheidet.
4 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft
5 a. bewilligt den gesteigerten Gemeingebrauch einer Kantonsstrasse (§ 22 Abs. 1 und
2 des Strassengesetzes), b. erteilt die Konzession für die Sondernutzung einer Kantonsstrasse (§ 23 Abs. 1 und 2 des Strassengesetzes), c. bewilligt die Erstellung oder Änderung einer privaten Zufahrt oder eines privaten Zugangs zu einer Kantonsstrasse (§ 32 Abs. 1 des Strassengesetzes), d. bewilligt die Einmündung einer öffentlichen Strasse in eine Kantonsstrasse (§ 33 Abs. 1 des Strassengesetzes), e. handelt als Instruktionsinstanz, wenn das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdeparte
- ment als kantonale Behörde im Sinn der §§ 66a Absatz 2b oder 71b Absatz 2b des Strassengesetzes entscheidet, f. verfügt im Einzelfall die Vergrösserung des Mindestabstandes von neuen Bauten und Anlagen zu einer Kantonsstrasse (§ 84 Abs. 6 des Strassengesetzes), g. bewilligt bei Kantonsstrassen Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen (§
88 Abs. 1 des Strassengesetzes), h. legt bei Kantonsstrassen Sichtzonen auf das angrenzende Land (§ 90 Abs. 4 des Strassengesetzes), i . * ...
5 Die Dienststelle Umwelt und Energie * a. nimmt die im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz der Strassenverwaltungsbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Ein
- haltung der Vorschriften gegen den Lärm bei der Errichtung oder Änderung von Strassenverkehrsanlagen wahr (§ 18 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz, EGUSG, vom 30. März 1998
6 ), b. führt die Sanierung bestehender Verkehrsanlagen durch und vollzieht die Schall
- schutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (§ 18 EGUSG).
5 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde in den §§ 1 und 10a die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoin
- formation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
6 SRL Nr.
700
Nr. 756
3
2 Strassenklassen *

§ 1a

* Gemeindestrassen
1 Die Gemeinden können die Gemeindestrassen in einem Reglement in höchstens drei Klassen einteilen.
2 Gemeindestrassen 1. Klasse dienen vorwiegend dem Verkehr zwischen Gemeinden, der Verbindung von Gemeindeteilen sowie dem Anschluss an die Kantonsstrassen. Sie ha
- ben überwiegend Verbindungsfunktion, sind in der Regel verkehrsorientiert und vielfach Achsen des öffentlichen Personenverkehrs. *
3 Gemeindestrassen 2. Klasse dienen vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde, der Groberschliessung und dem Anschluss von Quartieren an die übergeordneten Strassen. Sie haben überwiegend Sammelfunktion und sind in der Regel nutzungs- und verkehrsorientiert. Sie können Achsen des öffentlichen Personenverkehrs sein.
4 Gemeindestrassen 3. Klasse dienen der Feinerschliessung von Quartieren und münden in verkehrs- oder nutzungsorientierte Gemeindestrassen. Sie haben überwiegend Erschliessungsfunktion und sind in der Regel nutzungsorientiert.

§ 2

Güterstrassen
1 Die Gemeinden können die Güterstrassen in einem Reglement in höchstens drei Klas
- sen einteilen.
2 Güterstrassen 1. Klasse dienen vorwiegend der Land- und Waldwirtschaft. Sie erschliessen grössere Gemeindeteile. Sie können daneben eine Bedeutung für den Tou
- rismus- und Freizeitverkehr haben.
3 Güterstrassen 2. Klasse sind in der Regel lastwagenfahrbare Strassen, die einzelne oder mehrere landwirtschaftliche Liegenschaften, Alpen oder grössere Flächen von offenem Land oder Wald erschliessen.
4 Güterstrassen 3. Klasse sind in der Regel nicht lastwagenfahrbare Strassen oder Be
- wirtschaftungswege mit einer wichtigen Erschliessungsfunktion für Alpen, offenes Land oder Wälder.

§ 3

* ...
4 Nr. 756
3 Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung der Kantonsstrassen

§ 4

Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch
1 Für die vorübergehende Beanspruchung von Kantonsstrassen ist eine Gebühr zu ent
- richten. Sie beträgt für a. Bauinstallationen, Bauarbeiten, Baracken, Container, Zelte und dergleichen: Fr.
0.10 bis 0.40 pro m² und Tag, b. Informations- und Reklametafeln, Geschäftsauslagen, je nach Lage: Fr. 20.– bis
100.– pro m² und Jahr, mindestens jedoch Fr.
20.– , c. Kehrichtcontainer: Fr. 100.– bis 300.– pro Container und Jahr, d. Schaukästen: Fr. 400.– bis 1400.– pro Jahr, e. Trottoirwirtschaften und Boulevardrestaurants, je nach Lage: Fr.
20.– bis 80.– pro m² und Jahr (Dieser Ansatz gilt für eine Fläche bis zu 100 m². Für zusätzlich genutzte m² beträgt die Gebühr 50 Prozent und ab 300 m² 25 Prozent des Ansatzes pro m² und Jahr.), f. Verkaufsstände, je nach Lage: Fr. 100.– bis 400.– pro m² und Jahr, g. Konzerte, Theater, Schaustellungen, Zirkusse und dergleichen: 2–5 Prozent der Bruttoeinnahmen nach Abzug einer allfälligen Billettsteuer, h. alle übrigen Benutzungen von Kantonsstrassen, je nach Nutzungsintensität, Nut
- zungsdauer und wirtschaftlichem Vorteil für den Berechtigten: Fr. 2.50 bis 10.– pro m² und Tag.
2 Der Benützungsgebühr liegt der Landesindex der Konsumentenpreise von 102,8 Punk
- ten im Dezember 1995 (Basis Mai 1993 = 100 Punkte) zugrunde. Erhöht sich dieser In
- dex um mehr als 5 Punkte, wird die Gebühr ab 1. Januar des folgenden Jahres entspre
- chend angepasst.

§ 5

Gebühren für die Sondernutzung
1 Für die dauernde Beanspruchung von Kantonsstrassen ist eine einmalige Gebühr zu leisten. Massgebend für die Berechnung ist der Quadratmeterpreis des Verkehrswerts des an die Kantonsstrasse anstossenden Grundstücks (Bezugswert). Die Gebühr beträgt a. * in Geschossen unter Terrain pro m² beanspruchter Fläche 10 Prozent des Bezugs
- wertes pro Geschoss, b. in Erdgeschossen pro m² beanspruchter Fläche 25 Prozent des Bezugswertes, c. in den übrigen Geschossen:
1. für Erker pro m² beanspruchter Fläche 12 Prozent des Bezugswertes pro Geschoss,
2. für alle übrigen Bauteile und baulichen Anlagen pro m² beanspruchter Flä
- che 4 Prozent des Bezugswertes pro Geschoss,
Nr. 756
5 d. für Spundwände, Baugrubenumfassungen, Pfähle, Anker, Mauern, Leitungen und dergleichen unter Niveau pro m² beanspruchter Fläche 10 Prozent des Bezugswer
- tes, insgesamt jedoch höchstens 25 Prozent des Bezugswertes.

§ 6

Verzicht und Befreiung
1 Im Einzelfall kann die Gebühr erlassen oder herabgesetzt werden, wenn a. Nutzungsintensität und -dauer gering sind, oder b. dem Berechtigten nur ein unbedeutender wirtschaftlicher Vorteil erwächst, oder c. dadurch ein gemeinnütziger Zweck gefördert wird, oder d. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beanspruchung des öffentlichen Grundes besteht.
2 Für Vordächer, Dachvorsprünge und Isolationen gegen Wärmeverlust werden keine Gebühren erhoben.
4 Parkplätze für Gehbehinderte

§ 7

... *
1 Auf öffentlichen Abstellflächen mit mehr als 40 Abstellplätzen ist pro 40 Abstellplätze mindestens ein Parkplatz für Gehbehinderte zu kennzeichnen. Nach Bedarf und Mög
- lichkeit sind auch auf kleineren öffentlichen Abstellflächen Parkplätze für Gehbehinder
- te vorzusehen.
2 Die Gestaltung der Behindertenparkplätze richtet sich nach der Schweizer Norm SN
521
500 über behindertengerechtes Bauen.
5 Staatsbeiträge

§ 8

Staatsbeiträge an Gemeindestrassen
1 Der Regierungsrat legt die Staatsbeiträge an den Bau von Gemeindestrassen im Fall ausserordentlicher Naturereignisse fest.
2 Der Staatsbeitrag beträgt 10 bis 40 Prozent der Baukosten. Er richtet sich insbesondere nach den topographischen Verhältnissen, der Grösse des Schadens und den finanziellen Mitteln der Gemeinden und der Grundeigentümer.
3 Ein Staatsbeitrag wird nur ausgerichtet, wenn die Baukosten mindestens 20
000 Fran
- ken betragen.
6 Nr. 756

§ 8a

* ...
6 Strassengenossenschaften

§ 9

... *
1 Die interessierten Grundeigentümer haben sich zu einer Genossenschaft nach den

§§

17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. No
- vember 2000 (EGZGB)
7 zusammenzuschliessen, soweit es für den Bau und Unterhalt einer Güterstrasse oder einer Privatstrasse erforderlich ist. Kommt ein freiwilliger Zu
- sammenschluss nicht zustande, beschliesst die Gemeinde die Gründung einer Genossen
- schaft. *
2 Jedes beteiligte Grundstück ergibt eine Stimme. Sind mehrere beteiligte Grundstücke in einer Hand vereinigt, hat deren Eigentümer nur eine Stimme, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
3 Die Genossenschaftsstatuten regeln das Nähere, insbesondere die Mitgliedschaft, die Organisation und die Finanzierung.
4 Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen. *
7 Planung und Projektierung *

§ 10

Inhalt des Strassenprojektes
1 Das Strassenprojekt hat zu enthalten: a. Übersichtsplan, b. Situationsplan, c. Längenprofil, d. Querprofile, e. Normalprofil.
2 Das Strassenprojekt hat nach Bedarf weitere Angaben zu umfassen, insbesondere: a. Enteignungsplan und Enteignungsverzeichnis, b. Baulinienplan, c. den technischen Bericht, d. Kostenvoranschlag, e. Entwässerungs- und Werkleitungsplan, f. Signalisations- und Markierungsplan, g. Bepflanzungs- und Ausstattungsplan,
7 SRL Nr.
200
Nr. 756
7 h. Massnahmen nach dem Umweltschutz- und dem Naturschutzrecht, i. Plan über die Kunstbauten.
3 Bei Kantonsstrassen holt die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur vor der öffentlichen Auflage des Strassenprojektes oder vor der Einleitung des vereinfachten Projektbewilli
- gungsverfahrens gemäss § 72 des Strassengesetzes die Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden und der interessierten kantonalen Dienststellen ein. *

§ 10a

* Kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde
1 Kantonale Behörde im Sinn der §§ 66a Absatz 2b und 71b Absatz 2b des Strassenge
- setzes ist a. * das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn der Entscheid der Gemein
- de nach § 66 Absatz 1 oder die Projektbewilligung nach § 71b Absatz 1 des Strassengesetzes mit Bewilligungen oder Verfügungen mindestens eines Departe
- mentes zu koordinieren ist, b. die Dienststelle Raum und Wirtschaft in den übrigen Fällen.

§ 10b

* Koordination
1 Ist der Entscheid der Gemeinde nach § 66 Absatz 1 oder die Projektbewilligung nach

§ 71b Absatz 1 des Strassengesetzes mit weiteren Bewilligungen oder Verfügungen in

der gleichen Sache zu koordinieren, finden die Vorschriften in §
65 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001
8 sinngemäss Anwendung.

§ 10c

* Einsprachen
1 Die Bewilligungsbehörde verweist die Einsprecherinnen und Einsprecher mit privat
- rechtlichen Einsprachen an den Zivilrichter.

§ 10d

* Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren
1 Wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegen sprechen, kann im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren nach § 72 des Strassengesetzes entschie
- den werden über a. örtlich begrenzte Strassenprojekte mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffe
- nen, b. Strassenprojekte, die das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändern und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirken, c. zeitlich befristete Strassenprojekte, d. Strassenprojekte mit Baukosten bis 200
000 Franken, e. andere Strassenprojekte, wenn sich dies bei der Prüfung im Einzelfall rechtfertigt.
8 SRL Nr.
736
8 Nr. 756
2 Sind neben der Projektbewilligung nach dem Strassengesetz in der gleichen Sache wei
- tere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich und gebieten es die Grundsätze der Koordination, ist auch für die in Absatz 1 angeführten Strassenprojekte ein ordentliches Projektbewilligungsverfahren durchzuführen.
8 Technische Vorschriften

§ 11

Regeln der Strassenbautechnik
1 Beim Bau und Unterhalt der Strassen sind die anerkannten Regeln der Strassenbau technik zu beachten.
2 Von den Regeln, insbesondere den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassen
- fachleute (VSS), kann im Sinn einfacherer und kostengünstigerer Standards abgewichen werden, wenn die Verhältnisse es zulassen.

§ 12

Lichtraumprofil
1 Das Lichtraumprofil wird bestimmt durch die lichte Höhe und die lichte Breite.
2 Die Bemessung des Lichtraumprofils richtet sich nach den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS).
3 Die Strassenverwaltungsbehörde kann Ausnahmen gestatten, wenn die Verkehrssicher
- heit nicht beeinträchtigt wird.
9 Übertragung von Aufgaben beim Bau von Kantonsstrassen *

§ 13

*
1 Die Übertragung bestimmter Aufgaben beim Bau von Kantonsstrassen an eine Gemeinde oder Dritte setzt voraus, dass das Bauvorhaben im Bauprogramm gemäss

§ 45 des Strassengesetzes aufgeführt ist oder einer Sammelrubrik zugeordnet werden

kann.
2 Das Bauvorhaben hat den für den Bau von Kantonsstrassen geltenden Anforderungen zu entsprechen und ist der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur zur Prüfung vorzule
- gen. Nach deren Zustimmung können die Gemeinde oder Dritte beim Regierungsrat das Gesuch um Übertragung bestimmter Aufgaben beim Bau von Kantonsstrassen einrei
- chen. Die Finanzierung des Strassenprojektes durch sie ist im Gesuch aufzuzeigen.
Nr. 756
9
3 Für den Baubeschluss gilt § 46 des Strassengesetzes. Das Projektbewilligungsverfahren richtet sich nach den §§ 67–71 und 72 des Strassengesetzes.
10 Nationalstrassen *

§ 13a

* ...

§ 13b

* Bauliche Massnahmen innerhalb von Projektierungszonen
1 Für das Verfahren zur Bewilligung von baulichen Massnahmen innerhalb der Projektie
- rungszonen finden die massgebenden kantonalen Vorschriften zur Bewilligung von Bau
- ten und Anlagen im Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989
9 , im Strassengesetz, im Weggesetz vom 23. Oktober 1990
10 oder im Wasserbaugesetz vom 17. Juni 2019
11
sinn
- gemäss Anwendung. Gleiches gilt für die weiteren vom Bundesrat gestützt auf Artikel
15 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen der Bewilligungspflicht unter
- stellten Verfügungen über das Grundeigentum. *
2 Bei widerrechtlichen baulichen Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen sorgt die Behörde, die dafür nach den in Absatz 1 angeführten Erlassen jeweils zuständig ist, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
12 für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.

§ 13c

* Generelle Projekte
1 Die Gemeinden haben das generelle Projekt während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. Den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern ist Gelegenheit zu geben, sich während der Auflagefrist vernehmen zu lassen.
2 Die Gemeinden nehmen innert 30 Tagen seit Ablauf der Auflagefrist unter Berücksich
- tigung des Ergebnisses des Vernehmlassungsverfahrens zum generellen Projekt Stellung.
3 Der Regierungsrat unterbreitet seine Vorschläge unter Beilage der Stellungnahmen der Gemeinden dem zuständigen Bundesamt.
9 SRL Nr.
735 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
10 SRL Nr.
758a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
11 SRL Nr.
760 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
12 SRL Nr.
40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
10 Nr. 756

§ 13d

* Bauliche Massnahmen innerhalb von Nationalstrassenbaulinien
1 Für das Verfahren zur Bewilligung von baulichen Massnahmen innerhalb der National
- strassenbaulinien finden die massgebenden kantonalen Vorschriften zur Bewilligung von Bauten und Anlagen im Planungs- und Baugesetz, im Strassengesetz, im Weggesetz oder im Wasserbaugesetz sinngemäss Anwendung.
2 Bei widerrechtlichen baulichen Massnahmen innerhalb der Nationalstrassenbaulinien sorgt die Behörde, die dafür nach den in Absatz 1 angeführten Erlassen jeweils zuständig ist, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege für die Wieder
- herstellung des rechtmässigen Zustandes.

§ 13e

* Landerwerb
1 Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist freihändig zu erwerben, soweit eine Einigung über angemessene Erwerbsbedingungen erzielt werden kann. Die Dienststelle Immobilien
13 arbeitet die Landerwerbsverträge aus und legt diese der zu
- ständigen Behörde zum Beschluss vor.
2 Verfügt der Regierungsrat die Durchführung eines Landumlegungsverfahrens (Art. 36 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen), finden in Ergänzung zu den bundesrecht
- lichen Vorschriften die §§ 86 ff. des Planungs- und Baugesetzes zur Landumlegung sinn
- gemäss Anwendung. Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur nimmt die im Planungs- und Baugesetz der Gemeinde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. *
3 Sofern das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land weder freihändig noch im Landumlegungsverfahren erworben werden kann, ist es zu enteignen.

§ 13f

* ...

§ 13g

* Nebenanlagen
1 Für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb von Nebenanlagen auf Strassengebiet (Tankstellen, Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe sowie die dazuge
- hörigen Parkplätze) bedarf es einer Konzession des Regierungsrates.
2 In der Konzessionsurkunde sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen sowie die Konzessionsgebühren festzulegen.
13 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Immobilien» durch «Dienststel
- le Immobilien» ersetzt.
Nr. 756
11

§ 13h

* Ergänzendes Recht
1 Soweit dem Bundesgesetz über die Nationalstrassen, den Ausführungsvorschriften des Bundes und dieser Verordnung keine Bestimmung entnommen werden kann, findet das Strassengesetz sinngemäss Anwendung.
11 Schlussbestimmungen

§ 14

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung über die Festlegung der Kantonsstrassen I. und II. Klasse und der Gemeindestrassen I. Klasse in der Stadt Luzern sowie die Staatsbeiträge an die Unterhaltskosten dieser Strassen vom 7. Juli 1987
14 , b. Beschluss über die Neufestlegung des Netzes der Gemeindestrassen vom 12. Juni
1967
15 .

§ 15

Änderung von Erlassen
16

§ 16

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffent
- lichen.
14 G 1987 173 (SRL Nr. 756a)
15 V XVII 353 (SRL Nr. 757)
16 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
12 Nr. 756 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
19.01.1996
01.01.1996 Erstfassung K 1996 163 | G 1996 19 Erlasstitel
23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 219 Ingress
30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 415 Ingress
15.10.2019
01.01.2020 geändert G 2019-045 Titel 1
23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 219

§ 1

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 219

§ 1 Abs. 1, b.

30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 415

§ 1 Abs. 2, c .

30.11.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 415

§ 1 Abs. 4, i .

30.11.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 415

§ 1 Abs. 5

26.09.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-097 Titel 2
23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 219

§ 1a

23.03.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 219

§ 1a Abs. 2

20.10.2009
01.01.2010 geändert G 2009 309

§ 1a Abs. 3

20.10.2009
01.01.2010 geändert G 2009 309

§ 3

27.11.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 385

§ 5 Abs. 1, a.

29.10.2013
01.01.2014 geändert G 2013 523

§ 7

23.03.2004
01.04.2004 Titel geändert G 2004 219

§ 8a

30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 415

§ 8a

15.10.2019
01.01.2020 aufgehoben G 2019-045

§ 9

23.03.2004
01.04.2004 Titel geändert G 2004 219

§ 9 Abs. 1

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 9 Abs. 4

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445 Titel 7
23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 219

§ 10 Abs. 3

23.03.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 219

§ 10a

23.03.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 219

§ 10a Abs. 1, a.

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 10b

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 10c

23.03.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 219

§ 10d

23.03.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 219 Titel 9
30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 415

§ 13

30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 415 Titel 10
23.03.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 219

§ 13a

30.11.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 415

§ 13b

23.03.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 219

§ 13b Abs. 1

15.10.2019
01.01.2020 geändert G 2019-044

§ 13c

23.03.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 219

§ 13d

23.03.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 219

§ 13e

23.03.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 219

§ 13e Abs. 2

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 13f

30.11.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 415

§ 13g

23.03.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 219

§ 13h

23.03.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 219
Nr. 756
13 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
19.01.1996
01.01.1996 Erlass Erstfassung K 1996 163 | G 1996 19
27.11.2001
01.01.2002

§ 3

aufgehoben G 2001 385
23.03.2004
01.04.2004 Erlasstitel geändert G 2004 219
23.03.2004
01.04.2004 Titel 1 geändert G 2004 219
23.03.2004
01.04.2004

§ 1

geändert G 2004 219
23.03.2004
01.04.2004 Titel 2 geändert G 2004 219
23.03.2004
01.04.2004

§ 1a

eingefügt G 2004 219
23.03.2004
01.04.2004

§ 7

Titel geändert G 2004 219
23.03.2004
01.04.2004

§ 9

Titel geändert G 2004 219
23.03.2004
01.04.2004 Titel 7 geändert G 2004 219
23.03.2004
01.04.2004

§ 10 Abs. 3

eingefügt G 2004 219
23.03.2004
01.04.2004

§ 10a

eingefügt G 2004 219
23.03.2004
01.04.2004

§ 10c

eingefügt G 2004 219
23.03.2004
01.04.2004

§ 10d

eingefügt G 2004 219
23.03.2004
01.04.2004 Titel 10 eingefügt G 2004 219
23.03.2004
01.04.2004

§ 13b

eingefügt G 2004 219
23.03.2004
01.04.2004

§ 13c

eingefügt G 2004 219
23.03.2004
01.04.2004

§ 13d

eingefügt G 2004 219
23.03.2004
01.04.2004

§ 13e

eingefügt G 2004 219
23.03.2004
01.04.2004

§ 13g

eingefügt G 2004 219
23.03.2004
01.04.2004

§ 13h

eingefügt G 2004 219
30.11.2007
01.01.2008 Ingress geändert G 2007 415
30.11.2007
01.01.2008

§ 1 Abs. 1, b.

geändert G 2007 415
30.11.2007
01.01.2008

§ 1 Abs. 2, c .

aufgehoben G 2007 415
30.11.2007
01.01.2008

§ 1 Abs. 4, i .

aufgehoben G 2007 415
30.11.2007
01.01.2008

§ 8a

geändert G 2007 415
30.11.2007
01.01.2008 Titel 9 geändert G 2007 415
30.11.2007
01.01.2008

§ 13

geändert G 2007 415
30.11.2007
01.01.2008

§ 13a

aufgehoben G 2007 415
30.11.2007
01.01.2008

§ 13f

aufgehoben G 2007 415
11.12.2007
01.01.2008

§ 9 Abs. 1

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 9 Abs. 4

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 10a Abs. 1, a.

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 10b

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 13e Abs. 2

geändert G 2007 445
20.10.2009
01.01.2010

§ 1a Abs. 2

geändert G 2009 309
20.10.2009
01.01.2010

§ 1a Abs. 3

geändert G 2009 309
29.10.2013
01.01.2014

§ 5 Abs. 1, a.

geändert G 2013 523
26.09.2017
01.01.2018

§ 1 Abs. 5

eingefügt G 2017-097
15.10.2019
01.01.2020 Ingress geändert G 2019-045
15.10.2019
01.01.2020

§ 8a

aufgehoben G 2019-045
15.10.2019
01.01.2020

§ 13b Abs. 1

geändert G 2019-044
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