Weggesetz (758a)
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Weggesetz

Nr. 758a Weggesetz (WegG) vom 23. Oktober 1990 (Stand 1. Januar 2020) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 23. Juni 1989
1 , * beschliesst:
1 Fuss- und Wanderwege
1.1 Planung
1.1.1 Richtplanung

§ 1

* Fusswegnetz
1 Der kommunale Erschliessungsrichtplan gemäss § 10a des Planungs- und Baugesetzes
2 enthält das Fusswegnetz mit den Fusswegen, die zu ändern oder neu zu erstellen sind.

§ 2

* Wanderwegnetz
1 Die regionalen Entwicklungsträger erlassen einen regionalen Teilrichtplan für das Wan
- derwegnetz im Sinn von Artikel 3 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom
4. Oktober 1985 (FWG)
3 . Die betroffenen Gemeinden sind an der Planung zu beteiligen.
1 GR 1989 848
2 SRL Nr.
735 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SR
704 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1990 2155 | G 1991 3
2 Nr. 758a
2 Gemeinden, die keinem regionalen Entwicklungsträger angehören, haben für ihr Ge
- biet einen Richtplan für das Wanderwegnetz zu erlassen. Sie können auch einen gemein
- samen Richtplan für ihre Gebiete erlassen oder sich einem regionalen Entwicklungsträ
- ger zum Erlass eines gemeinsamen Richtplans anschliessen. Dabei sind die Bestimmun
- gen des Gemeindegesetzes
4 über die Zusammenarbeit der Gemeinden anzuwenden.

§ 3

*

§ 4

* ...
1.1.2 ... *

§ 5

* ...
1.2 Bau und Unterhalt

§ 6

Grundsatz
1 Die Gemeinden bauen, unterhalten und kennzeichnen die öffentlichen Fuss- und Wan
- derwegnetze auf ihrem Gebiet. Sie können diese Aufgaben interessierten Organisationen übertragen.
2 Übernehmen Strassen zugleich die Aufgabe von Fuss- und Wanderwegen, erstrecken sich die Aufgaben der Gemeinden so weit, als die Strassen dafür in Anspruch genommen werden.
3 Vorbehalten bleiben a. besondere Rechtsverhältnisse, b. die Bestimmungen des Strassengesetzes
5 über Wege, die Bestandteile einer Strasse sind.

§ 7

Bau
1 Der Bau der öffentlichen Fuss- und Wanderwege ist Sache der Gemeinden.
2 Die Aufwendungen für den Bau umfassen die Kosten für die Projektierung, den Er werb von Rechten, die Bauausführung, die Anpassungsarbeiten und die erstmalige Kennzeichnung.
4 SRL Nr.
150
5 SRL Nr.
755 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 758a
3

§ 8

Unterhalt
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt der öf
- fentlichen Fusswege und für den baulichen Unterhalt der öffentlichen Wanderwege.
2 Sie sorgen dafür, dass die Fuss- und Wanderwege in gutem Zustand erhalten bleiben und dass sie frei und möglichst gefahrlos begangen werden können. Die land- und forst
- wirtschaftliche Nutzung bleibt gewährleistet.
3 Die Gemeinden können einzelne Lasten des betrieblichen Unterhalts der Fusswege, wie Reinigung, Beleuchtung und Schneeräumung, oder Anteile der damit verbundenen Kosten in Reglementen den interessierten Grundeigentümern überbinden.
4 Die Gemeinden tragen auch den Mehraufwand für den Unterhalt land- und forstwirt
- schaftlicher Güterstrassen, die als Bestandteile des Wanderwegnetzes nicht mit einem Hartbelag versehen werden, obschon dieser bei den gegebenen Verhältnissen angezeigt wäre.

§ 9

Kennzeichnung
1 Die Gemeinden kennzeichnen die Fuss- und Wanderwege nach den Richtlinien des Bundes und des Kantons. Dabei arbeiten sie mit den interessierten Organisationen zu
- sammen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen. *
2 Für die Zeichen und Einrichtungen auf privatem Grund gilt § 114 des Planungs- und Baugesetzes.

§ 10

Bau- und Kreditbeschluss
1 Die Gemeinden beschliessen über den Bau neuer und die Änderung bestehender öffent
- licher Fuss- und Wanderwege und über den erforderlichen Kredit. Die Verwaltungsge
- richtsbeschwerde ist ausgeschlossen. *
2 Die Zuständigkeit richtet sich nach der Kreditbefugnis.

§ 11

* Bewilligungspflicht
1 Fuss- und Wanderwege dürfen nur gebaut oder wesentlich geändert werden, wenn ein Wegprojekt bewilligt worden ist.
2 Eine Projektbewilligung erübrigt sich, wenn ein Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz oder ein Projektbewilligungsverfahren nach dem Strassenge
- setz oder dem Wasserbaugesetz
6 durchgeführt wird.
6 SRL Nr.
760 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 758a

§ 12

* Bewilligungsverfahren
1 Die Vorschriften in den §§ 188, 191, 192 und 193–195 des Planungs- und Baugesetzes zum Baubewilligungsverfahren finden sinngemäss Anwendung. Als Leitbehörde gilt da
- bei die für die Projektbewilligung zuständige Stelle der Gemeinde, sofern keine Baube
- willigung erforderlich ist und auch kein Projektbewilligungsverfahren nach dem Strassengesetz oder dem Wasserbaugesetz durchzuführen ist.
2 Die Gemeinde leitet allfällige Einspracheverhandlungen.

§ 13

* Projektbewilligung
1 Die Gemeinde entscheidet nach Ablauf der Einsprachefrist ohne Verzug über das Weg
- projekt und die dagegen gerichteten öffentlich-rechtlichen Einsprachen, sobald die Stel
- lungnahme der interessierten kantonalen Stellen vorliegen oder die dafür gesetzte Frist unbenützt verstrichen ist. *
2 Ist die Projektbewilligung mit weiteren Bewilligungen oder Verfügungen zu koordinie
- ren, gelten die Bestimmungen der §§ 192a und 196 des Planungs- und Baugesetzes. Wenn keine Baubewilligung erforderlich ist, entscheidet als kantonale Behörde a. der Regierungsrat, wenn in der gleichen Sache auch ein Entscheid des Regie rungsrates erforderlich ist, sonst b. die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Behörde.
3 Der Regierungsrat oder die Behörde nach Absatz 2b erlässt in einem Entscheid alle er
- forderlichen, mit der Projektbewilligung zu koordinierenden Bewilligungen und Verfü
- gungen kantonaler Behörden und sorgt für die inhaltliche Abstimmung der notwendigen Auflagen und Bedingungen.

§ 14

* Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren
1 Für die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichneten Projekte, über die in einem vereinfachten Projektbewilligungsverfahren entschieden werden kann, gilt abweichend von den Bestimmungen in den §§ 12 und 13, dass a. das Projekt nicht auszustecken oder zu markieren ist, b. das Projekt weder öffentlich bekannt zu machen noch öffentlich aufzulegen ist, c. das Projekt den Anstössern und weiteren betroffenen Grundeigentümern, die dem Vorhaben nicht durch Unterschrift zugestimmt haben, mit dem Hinweis bekannt zu geben ist, dass sie innert 10 Tagen Einsprache erheben können, d. * ...

§ 15

* Staatsbeiträge an private Fachorganisationen
1 Der Staat leistet gestützt auf einen Leistungsauftrag Beiträge an die privaten Fachorga
- nisationen, welche bei der Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegen mitwirken. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen. *
2 Für die Finanzierung gilt § 83 des Strassengesetzes.
Nr. 758a
5

§ 16

* Interessiertenbeiträge
1 Bei öffentlichen Fusswegen können die Gemeinden bis zu 65 Prozent der Bau-, Ände
- rungs- und Unterhaltskosten den interessierten Grundeigentümern nach dem Perimeter
- verfahren überbinden.
1.3 Besondere Bestimmungen

§ 17

* Rücksichtnahme und Koordination
1 Die Behörden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Fuss- und Wander
- wege. Werden diese betroffen, ist eine Stellungnahme der zuständigen Dienststelle ein
- zuholen.
2 Die Behörden beachten bei der Planung, beim Bau und beim Unterhalt der Wege die Anliegen der Land- und Waldwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes.
3 Fuss-, Wander-, Rad- und Reitwege sind aufeinander abzustimmen.

§ 18

* Änderung und Aufhebung von Wegen
1 Die Behörden können Fuss- und Wanderwege in den für den Bau vorgeschriebenen Verfahren ändern oder aufheben, wobei Artikel 7 Absätze 1 und 2 FWG anzuwenden ist.

§ 19

* Ersatzkosten
1 Werden öffentliche Fuss- und Wanderwege aufgehoben oder ersetzt, sind die Kosten vom Verursacher der Massnahme zu tragen.

§ 20

* ...
2 Radwege

§ 21

* ...

§ 22

Bau und Unterhalt
1 Sind Radwege Bestandteile einer Strasse, gelten die Vorschriften des Strassengesetzes.
6 Nr. 758a
2 In den übrigen Fällen können die Gemeinden Radwege bauen. Für den Bau und die Fi
- nanzierung dieser Radwege gelten sinngemäss die Vorschriften über die Wanderwege, für den Unterhalt der Radwege sinngemäss die Vorschriften über die Fusswege. Die Kennzeichnung richtet sich nach den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts
7 .
3 Die Gemeinden können bis zu 65 Prozent des Gemeindeanteils der Bau-, Änderungs- und Unterhaltskosten den interessierten Liegenschaftseigentümern nach dem Perimeter
- verfahren überbinden.
3 Übrige öffentliche Wege

§ 23

*
1 Die Gemeinden können öffentliche Wege, wie Ufer- und Reitwege, bauen, ändern, un
- terhalten und kennzeichnen.
2 Die Vorschriften in den §§ 7–14 über den Bau und Unterhalt von Fuss- und Wanderwe
- gen finden sinngemäss Anwendung. Bei Reitwegen können die Gemeinden mit privaten Reitorganisationen öffentlich-rechtliche Verträge über die Kosten für den Bau und den Unterhalt abschliessen.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes über Wege, die Bestand
- teile einer Strasse sind, und jene des Wasserbaugesetzes über Wege für den Gewässerun
- terhalt. *

§ 24

* ...

§ 25

* ...
4 Private Wege

§ 26

* Grundsatz
1 Private Wege, die Anlagen im Sinn des Rechts darstellen, sind nach den von der Gemeinde bewilligten Wegprojekten zu erstellen und zu ändern.

§ 27

Handeln der Gemeinden
1 Die Gemeinden können private Wege bauen oder ändern, sofern sich die Grundeigentü
- mer nicht verständigen können und ein Gesuch interessierter Grundeigentümer vorliegt.
7 Vgl. Signalisationsverordnung (SR
741.21 ) sowie Strassenverkehrsverordnung (SRL Nr.
777 ).
Nr. 758a
7
2 Die Gemeinde entscheidet nach dem Auflage- und Einspracheverfahren über das Ge
- such und das Projekt. Sie kann vorweg auch nur über das Gesuch befinden.
*
3 Dem Gesuch darf nur entsprochen werden, wenn * a. der Bau oder die Änderung im Interesse der Erschliessung eines grösseren Gebie
- tes liegt oder b. die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer zustimmt.
4 Die Kosten sind von der Gemeinde nach dem Perimeterverfahren zu verteilen.
*

§ 28

Unterhalt
1 Die Grundeigentümer tragen die Kosten für den Unterhalt der privaten Wege.
2 Können sich die Grundeigentümer über die Kosten nicht einigen, verteilt sie die Gemeinde auf Gesuch hin nach dem Perimeterverfahren. *
3 Auf Verlangen der Grundeigentümer kann die Gemeinde auch Abschnitte bezeichnen, die jeder Beteiligte zu unterhalten hat. *
5 Rechtliche Sicherung des Zugangs

§ 29

Öffentlicherklärung
1 Die Gemeinde kann bestehende Wege öffentlich erklären. Mit der Öffentlicherklärung wird ein Wegrecht als Dienstbarkeit enteignet. *
2 Die Vorschriften in § 14 des Strassengesetzes über das Verfahren der Öffentlicherklä
- rung finden sinngemäss Anwendung. *
3 Die Gemeinde lässt die Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen. Wird die Öffentlicher
- klärung aufgehoben, kann die Eintragung gelöscht werden. *
4 Die Gemeinde kann die Öffentlicherklärung ändern oder aufheben. Bei Wegen, die in den Plänen enthalten sind, ist Artikel 7 Absätze 1 und 2 FWG anzuwenden.
*

§ 30

Gemeingebrauch
1 Die öffentlichen Wege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften unentgeltlich und ohne beson
- dere Bewilligung benützt werden.
8 Nr. 758a
6 Rechtsschutz, Aufsicht und Vollzug

§ 31

* Rechtsmittel
1 Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide und Beschlüsse können in
- nert 20 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht
8 angefochten werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 32

* Einsprache- und Beschwerdebefugnis
1 Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach diesem Gesetz sind befugt: a. Personen, die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhe
- bung eines angefochtenen Entscheids, Beschlusses oder Entwurfs ein schutzwür
- diges Interesse haben, b. kantonale Behörden gegen Gesuche und Entwürfe sowie gegen Entscheide und Beschlüsse von Gemeinden, sofern das Gesuch, der Entwurf, der Entscheid oder der Beschluss ein Sachgebiet betrifft, das nach den organisationsrechtlichen Be
- stimmungen für die kantonale Verwaltung zu ihrem Aufgabenbereich gehört, c. die nach dem Bundesrecht im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie bei Fuss- und Wanderwegen beschwerdeberechtigten Organisationen sowie ihre im Kanton Luzern tätigen Sektionen in den dort vorgesehenen Fällen, d. andere Organisationen im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes, die sich statutengemäss seit fünf Jahren dem Umwelt-, Natur- oder Heimatschutz oder Fuss-, Wander-, Rad- oder Reitwegen im Kanton Luzern widmen, im Rahmen ih
- res statutarischen Zwecks, soweit die Interessen des Umwelt-, Natur- oder Hei
- matschutzes oder Belange der Wege berührt werden, e. andere Personen, Behörden und Organisationen, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt.
2 Wird vor dem Erlass eines Entscheids oder Beschlusses, der in Anwendung dieses Ge
- setzes ergeht, ein Einspracheverfahren durchgeführt, kann nur Beschwerde erheben, a. wer sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat oder b. wer durch den Entscheid oder Beschluss nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist.

§ 33

* Aufsicht und Vollzug
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, überwachen die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den eidgenössischen Vorschriften über Fuss- und Wanderwege und aus diesem Gesetz ergeben. Sie unterstützen die Planung, den Bau und den Unterhalt der Fuss- und Wanderwegnetze.
2 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Belange der Wege aus.
8 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1.
Juni
2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
Nr. 758a
9
3 Der Regierungsrat erlässt Vollzugsvorschriften.
4 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes regelt, ist die zu
- ständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. *
7 Schlussbestimmungen

§ 34

Gesetzesänderungen
1 Das Enteignungsgesetz, das Gesetz über den Wasserbau und die Wasserkraft (Wasser
- baugesetz) und das Strassengesetz werden gemäss Anhang
9 geändert.

§ 35

Frist für die Erstellung der Pläne
1 Die Richtpläne für das Fuss- und Wanderwegnetz sind innert zwei Jahren nach Inkraft
- treten dieses Gesetzes zu erstellen.
2 ... *

§ 36

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
10 .
9 Die Gesetzesänderungen, die der Grosse Rat am 23. Oktober 1990 zusammen mit dem Weggesetz beschlossen hat, bilden gemäss § 34 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 12. Januar 1991 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 1991
15). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderun
- gen verzichtet.
10 Das Gesetz wurde am 27. Oktober 1990 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1990 2155). Die Referen
- dumsfrist lief am 27. Dezember 1990 unbenützt ab (K 1991 4).
10 Nr. 758a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.10.1990
01.01.1991 Erstfassung K 1990 2155 | G 1991 3 Ingress
28.04.2008
01.08.2008 geändert G 2008 256

§ 1

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 2

17.06.2013
01.01.2014 geändert G 2013 490

§ 3

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201

§ 4

08.05.2001
01.01.2002 aufgehoben G 2001 201 Titel 1.1.2
19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 120

§ 5

19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 120

§ 9 Abs. 1

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 120

§ 10 Abs. 1

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 120

§ 11

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 120

§ 12

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 13

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 120

§ 13 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 14

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 120

§ 14 Abs. 1, d.

19.03.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 108

§ 15

16.09.1996
01.01.1997 geändert G 1996 265

§ 15 Abs. 1

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 120

§ 16

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 120

§ 17

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 120

§ 18

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 120

§ 19

16.09.1996
01.01.1997 geändert G 1996 265

§ 20

19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 120

§ 21

19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 120

§ 23

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 120

§ 23 Abs. 3

17.06.2019
01.01.2020 geändert G 2019-043

§ 24

19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 120

§ 25

19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 120

§ 26

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 27 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 27 Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 27 Abs. 4

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 28 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 28 Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 29 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 29 Abs. 2

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 120

§ 29 Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 29 Abs. 4

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 31

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 120

§ 32

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 120

§ 33

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 120

§ 33 Abs. 4

19.03.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 108

§ 35 Abs. 2

19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 120
Nr. 758a
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.10.1990
01.01.1991 Erlass Erstfassung K 1990 2155 | G 1991 3
16.09.1996
01.01.1997

§ 15

geändert G 1996 265
16.09.1996
01.01.1997

§ 19

geändert G 1996 265
08.05.2001
01.01.2002

§ 3

aufgehoben G 2001 201
08.05.2001
01.01.2002

§ 4

aufgehoben G 2001 201
19.01.2004
01.04.2004 Titel 1.1.2 aufgehoben G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 5

aufgehoben G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 9 Abs. 1

geändert G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 10 Abs. 1

geändert G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 11

geändert G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 13

geändert G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 14

geändert G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 15 Abs. 1

geändert G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 16

geändert G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 17

geändert G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 18

geändert G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 20

aufgehoben G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 21

aufgehoben G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 23

geändert G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 24

aufgehoben G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 25

aufgehoben G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 29 Abs. 2

geändert G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 31

geändert G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 32

geändert G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 33

geändert G 2004 120
19.01.2004
01.04.2004

§ 35 Abs. 2

aufgehoben G 2004 120
19.03.2007
01.01.2008

§ 12

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 13 Abs. 1

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 14 Abs. 1, d.

aufgehoben G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 26

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 27 Abs. 2

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 27 Abs. 3

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 27 Abs. 4

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 28 Abs. 2

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 28 Abs. 3

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 29 Abs. 1

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 29 Abs. 3

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 29 Abs. 4

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 33 Abs. 4

eingefügt G 2007 108
28.04.2008
01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
17.06.2013
01.01.2014

§ 1

geändert G 2013 490
17.06.2013
01.01.2014

§ 2

geändert G 2013 490
17.06.2019
01.01.2020

§ 23 Abs. 3

geändert G 2019-043
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