Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
                            1 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (vom 29. Januar 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft, nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralk ommission vom 7. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 , beschliesst: Präambel Die  römisch-katholischen  Einwo hnerinnen  und  Einwohner  des  Kan tons Zürich geben sich, im Vertrauen auf Gott, in der Absicht, im Kanton Vorausse tzungen für eine lebendige Kirche zum Wohl der Menschen zu schaffen, in Mitverantwortung für die Bedürfn isse der Kirche im Bistum und in der Schweiz sowie für die Weltkirche, im  Willen,  die  je  eigenen  kirch lichen  und  staatskirchenrechtlichen Zuständigkeiten  zu  beachten  und mit  den  kirchlichen  Organen  ein vernehmlich zusammenzuarbeiten, im Rahmen des kirchlichen und des staatlichen Rechts, folgende Kirchenordnung: I. Die Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestand,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Autonomie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Römisch-katholische Körp erschaft des Kantons Zürich vereinigt die römisch- katholischen Kantonseinwohnerinnen und -ein wohner  und  ihre  Kirchgemeinden  in einer  selbstständigen  Körper schaft des öffentlichen Rechts gemäss Art. 130  Abs. 1  lit. b  der  Verfas sung des Kantons Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Mitgliedschaft Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Mitglied der Körperscha ft gilt jede Person, die a.   nach der kirchlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist, b.   in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und c.   nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzug ehörigkeit zur Kirche erklärt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erklärungen über Austritt oder Ni chtzugehörigkeit sind der Kir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenbehörde am Wohnsitz der betre ffenden Person schriftlich einzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die Zugehörigkeit von Kind ern unter 16 Ja hren bestimmen die Eltern. Organe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Organe der Körperschaft sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Gesamtheit de r Stimmberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   der Synodalrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Rekurskommission Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Körperschaft schafft auf ihrem Gebiet Voraussetzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen für die Entfaltung de s kirchlichen Lebens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  nimmt  überregionale  und  solc he  regionale  Aufgaben  wahr, welche  einzelne  Kirchgemeinden oder  Verbindunge n  von  Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinden nicht erfüllen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie unterstützt und koordiniert di e Tätigkeit der Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie stellt den Finanzausgleich zw ischen den Kirchgemeinden sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie finanziert die kirc hliche Verwaltung und kirchliche Institutio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Sie unterstützt diözesane, überdiö zesane und gesamtschweizerische kirchliche Tätigkeiten und finanziert sie mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich an: Spezialseelsorge, Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung der in der Kirche Mitarbeitenden, soziale Institutionen, Medien, kirchliche Hilfen im In- und Ausland. Ökumene und interreligiöser Dialog Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Körperschaft  fördert  zusa mmen  mit  den  kirchlichen Organen die Ökumene und den interreligiösen Dialog. Subsidiäres Recht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Wo die Körperschaft keine eigenen Bestimmungen erlässt, wendet sie das staatliche Recht sinngemäss als eigenes Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenschutz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erfassung und Bearbeitung v on Personendaten erfolgen auf der Grundlage der staatlichen Da tenschutzgesetzgebung. Jede Kir chenpflege bezeichnet eine in Da tenschutzfragen zuständige Ansprech person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Gewährleistung  der  gemeinschaftsbildenden  Ziele  gemäss kirchlicher  Ordnung  tragen  insbes ondere die Pfarrämter die Verant wortung  für  die  Erfassung  und  Be arbeitung  der  no twendigen  Perso nendaten. Vorbehältlich individuell er Sperrvermerke sind sie befugt, unter Beachtung ihrer Schweigepflich t Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten oder untereinander auszutauschen. Der Daten austausch gilt ausdrücklich auch für den Verkehr in der zwischenkirch lichen  Zusammenarbeit  unter  Kirc hen  verschiedener  Konfessionen, wo der Dienst in ökumenischer Verantwortung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Synodalrat  regelt Einzelheiten  in  ei nem  Datenschutzregle ment. Er kann dies in Absprach e mit den zuständi gen Organen ande rer öffentlich-rechtlich anerkannter Kirchen tun. II. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Körper schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Den Stimmberechtigten komme n folgende Aufgaben zu: a.   Wahl der Synode, b.   Abstimmung über alle Gegens tände, die ihnen nach der Kantons verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und dem Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und gemäss dieser Kirchen ordnung zur Abstimmung zu unterbreiten sind, c.   Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimm- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlrecht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Stimm- und wahlberechtigt si nd die Mitglieder der Kör perschaft,  welche  das  18. Altersjahr  zurückge legt  haben  und  im  Be sitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Auf enthaltsbewilligung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchgemeinden  führen  ein Register  der  stimm-  und  wahl berechtigten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sich  unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  der  Kirchenordnung  nach dem Gesetz über die po litischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Obligatorisches Referendum Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Dem obligatorischen Re ferendum unterstehen: a.   Gesamtrevisionen de r Kirchenordnung, b.   Teilrevisionen,  welche  das  Stimm-  und  Wahlrecht  oder  weitere Befugnisse der Stimmb erechtigten betreffen. Fakultatives Referendum Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem fakultativen Refere ndum unterstehen: a.   Teilrevisionen der Kirchenordnung , welche weder das Stimm- und Wahlrecht noch weitere Befugnis se der Stimmber echtigten betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen, b.   Beschlüsse der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen, c.   Beschlüsse der Synode über neue, einmalig e Ausgaben von mehr als Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 oder neue, jährlich wi ederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Synode  kann  von  sich  aus  einzelne  Beschlüsse  der  Volks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abstimmung unterstellen. Ausnahmen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Folgende  Beschlüsse  der  Sy node  unterstehen  nicht  dem fakultativen Referendum: a.   Festsetzung  der  Beitragssätze  zur  Ermittlung  der  Zentralkassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beiträge der Ki rchgemeinden, b.   Genehmigung des Voransch lages der Zentralkasse. Berechtigte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Das Referendum könne n ergreifen: a.   ein Drittel der Mitglieder der Synode, b.   3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft, c.   ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen. Veröffentlichung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle  dem  Referendum  unterst ehenden  Beschlüsse  der Synode  sind  im  kantonalen  Amtsblatt  unter  Hinweis  auf  die  Refe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rendumsvorschriften zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Unterschriftenliste n sind innert 60 Tagen seit der Veröffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichung beim Synoda lrat einzureichen. Initiative Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Initiative  umfa sst  das  Begehren  nach  Erlass,  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hebung oder Änderung von Bestim mungen der Kirchenordnung oder von Beschlüssen der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder der Körperschaft oder de r Kirchgemeinden betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Solche Begehren können stellen: a.   ein Drittel der Mitglieder der Synode, b.   3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft, c.   ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Form Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Initiativbegehren, welche de n Erlass, die Aufhebung oder die Änderung von einzelnen Best immungen der Ki rchenordnung ver langen, können in der Form der al lgemeinen Anreg ung oder des aus gearbeiteten Entwurfs, andere Initia tivbegehren nur in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Volks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abstimmung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Betrifft  die  Initiative  eine n  Gegenstand,  welcher  dem obligatorischen  Referendum  unterst eht,  wird  sie  mit  einem  zustim menden oder ablehnenden Antrag der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Betrifft  die  Initiative  einen  Ge genstand,  welcher  dem  fakultati ven Referendum untersteht, wird sie bei einem able hnenden Beschluss der Synode den Stimmberechtigte n zur Abstimmung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Synode  kann  den  Stimmberecht igten  gleichzeitig  mit  dem Initiativbegehren einen Gege nvorschlag unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einreichung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung dem Synodalrat zur Vorprüfung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Unterschriftenlisten sind ihm gesamthaft und spätestens 6 Mo nate nach der Veröffentlichung der Initiative im kantonalen Amtsblatt einzureichen. III. Die Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Die Synode ist neben der Ge samtheit der Stimmberech tigten die Legislative der Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Synodenmitglieder werden durch die Kirchgemein den  an  der  Urne  aus  dem  Kreis ihrer  stimm-  und  wahlberechtigten Mitglieder gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatz wahlen für den Rest der Amtsdauer. Wiederwahl ist zweimal möglich. Angebrochene Amtsdauern werden nicht mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jede Kirchgemeinde wählt mindestens ein Synodenmitglied. Kirch gemeinden  mit  mehr  als  6000  Mitgliedern  steht  für  6000  Mitglieder und den verbleibenden Restwert je ein Mitglied zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Wahlen finden nach dem Majorzverfahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Wahlverfahren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Für  das  Wahlverfahren  gelten  die  Bestimmungen  des kantonalen Gesetzes über die polit ischen Rechte sinngemäss als sub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sidiäres  Recht  gemäss  Art.  6.  Das  Vorverfahren  mit  der  Möglichkeit der stillen Wahl findet bei Erneueru ngs- und Ersatzwahlen statt. Sind die Voraussetzungen für di e stille Wahl nicht erfü llt, werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet. Unverein barkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mehrheit der Synodenmitglieder darf nicht in einem Anstellungsverhältnis nach der An stellungsordnung der Körperschaft stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist die Zahl der gewählten Angestel lten nach Abs. 1 zu hoch, ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet das Los, we r auszuscheiden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Los ist durch die Präsidenti n oder den Präsidenten des Syno
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dalrates zu ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Mitgliedschaft in der Synod e ist unvereinbar mit einem Anstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsverhältnis be im Sekretariat des Synoda lrates und beim General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vikariat. Geschäfts leitung; Geschäfts ordnung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Synode  wählt  eine  Gesc häftsleitung  und  gibt  sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Geschäftsleitung  umfasst  sieben  Mitglieder.  Sie  setzt  sich zusammen aus: a.   der Präsidentin ode r dem Präsidenten, b.   der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, c.   der Aktuarin oder dem Aktuar und d.   vier Stimmenzählerinn en oder Stimmenzählern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ihre Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung geregelt. Einladung von Vertretungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Geschäftsleitung  kann  fü r  einzelne  Sachgeschäfte Vertretungen von kirchlichen oder privaten Institutionen und Organi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sationen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsleitung lädt zu Ge schäften mit seelsorglichen Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wirkungen  die  Dekane  des  Kantons Zürich  und  eine  Delegation  des kantonalen Seelsorgerates ein. Synodalrat und Generalvikar Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Mitglieder  des  Synodalr ates  und  der  Generalvikar für den Kanton Zürich nehmen an den Sitzungen der Synode teil. Sie haben berate nde Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  ressortverantwortliche  Mitglied  des  Synodalrates  hat  das Recht,  dessen  Anträge  in  den  vo rberatenden  Komm issionen  zu  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Die Synode ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Folgende Wahlen: a. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, der we iteren Mitglieder der Geschäfts leitung, der Geschäftsprüfungs- und der Finanzkommission sowie weiterer ständiger Kommis sionen und deren Präsidien, b. Wahl des Synodalrates und seiner Präsidentin oder seines Präsi denten auf die Amtsdauer der Synode, c. Wahl  der  Präsidentin  oder  de s  Präsidenten  und  der  Mitglieder und Ersatzmitglieder der Rekurskommission, d. Wahl der Ombudspersonen der Personalo mbudsstelle, e. Wahl ihrer Vertretung in Organisationen, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Wahl der Mitglieder der Aufsic htskommission über Kirchgemein den und Zweckverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Folgende Rechtserlasse: a. Beschlüsse über die Kirchenor dnung nach Massgabe von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 und 12, b. Geschäftsordnung der Synode, c. Reglement über di e Rekurskommission, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 , e. Reglement über Baukostenbeiträ ge an die Kirchgemeinden, f. Reglement über die Ents chädigung der Organe, g. Anstellungsordnung  für  die  An gestellten  der  Kirchgemeinden und der Körperschaft, h. Reglement über die Neuwahl der Pfarrer und die Wahl der Ge meindeleitungen, i. weitere Reglemente von grundlegender Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Folgende allgemeine Verwaltungsh andlungen: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Zusammenstellung, Bekanntma chung und Erwahrung von Wahl und Abstimmungsergebnissen in der Körperschaft sowie Behand lung von Rekursen hinsichtlich der Wahlergebniss e der Mitglie der der Synode, b. Aufsicht über den Synodalrat, c. Genehmigung des Voranschla ges und Abnahme von Jahresrech nung und Jahresbericht, d. Festsetzung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der Kirchgemeinden an die Zentralkasse, e. Beschlussfassung über Neubild ung, Namensände rung, Zusammen schluss und Auflösung von Kirchgemeinden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung f. Schaffung und Aufhebung von Dien ststellen, welche von der Kör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - perschaft finanziert werden, g. Stellungnahmen  zu  kantonalen Gesetzen,  welche  die  Körper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft unmittelbar betreffen, h. Abschluss  einer  Vereinbarung mit  dem  Diözesanbischof  betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fend eine paritätische Schlichtung sstelle und Wahl der Vertreter der Körperschaft in diese, i. Beitritt  der  Körperschaft  zu Organisationen  und  Verbänden, wenn damit finanzielle Verpflic htungen verbunden sind, welche die Finanzkompetenz des Synodalrates übersteigen. Finanz kompetenzen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Die  Synode  beschliesst  über  die  Finanzen  der  Körper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft, insbesondere über Vorans chlag und Abnahme der Jahresrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung. Sie ist unter Vorbehalt de r Kompetenzen des Synodalrates und des fakultativen Referendums allein befugt, Ausgaben zu bewilligen. Parlamen tarische Instrumente Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Synode  stehen  die  folgenden  parlamentarischen Instrumente zur Verfügung: a.   Motion b.   Postulat c.   Parlamentarische Initiative d.   Interpellation e.   Schriftliche Anfrage f.    Fragestunde g.   Resolution
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausgestaltung der Instrumente wird in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der Fragestunde können neben Fragen an den Synodalrat auch dem  Generalvikar  für  den  Kanton  Zürich  Fragen  und  Anregungen zum kirchlichen Leben unterbreitet werden. Einberufung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Die Präsidentin oder der Pr äsident lädt die Synode jähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  zu  mindestens  zwei  Sitzungen ein  und  ist  verpflichtet,  auch  zu Sitzungen einzuladen auf Begehren: a.   der Geschäftsleitung, b.   von mindestens einem F ünftel der Mitglieder, c.   des Synodalrates. Geschäfts prüfungs kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Geschäftsprüfungskommiss ion umfasst sieben Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder. Sie prüft die Jahresberich te des Synodalrates und der Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission  sowie  den  Vollzug  de r  von  der  Synode dem  Synodalrat überwiesenen Geschäfte. Die Synode kann ihr weitere Geschäfte zur Prüfung und Berichters tattung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihre  weiteren  Aufgaben  und  Kompetenzen  werden  in  der  Ge schäftsordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Finanzkommission umfasst  sieben  Mitglieder.  Sie prüft den Voranschlag und die Jahr esrechnung der Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihre  weiteren  Aufgaben  und  Kompetenzen  werden  in  der  Ge schäftsordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommissionen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Synode kann weitere st ändige Kommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bezeichnung und Aufgaben dieser Kommissi onen sowie die Zahl ihrer Mitglieder werden in der Geschäftsordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fraktionen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Mitglieder  der  Synode können  sich  zu  Fraktionen zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tagungsort,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlichkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Synode tagt in der Regel im Rathaus in Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Sitzungen  sind  öffentlich .  Ausnahmsweis e  kann  die  Synode die Öffentlichkeit für die Behandl ung eines einzelnen Geschäftes aus schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Synode  sorgt  für  eine  ange messene  Bekanntmachung  ihrer Verhandlungen und Beschlüsse. IV. Der Synodalrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Synodalrat ist die Ex ekutive der Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Mitglieder  und  die  Präs identin  oder  der  Präsident werden von der Synode aus dem Kr eis der stimm- und wahlberechtig ten Mitglieder der Kö rperschaft gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatz wahlen für den Rest der Amtsdauer. Wiederwahl ist zweimal möglich. Angebrochene Amtsdauern werden nicht mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mindestens  ein  Mitglied  des  Sy nodalrates  muss  dem  geistlichen Stand angehören und in der Regel Pr iester sein. Den im Kanton Zürich zuhanden der Synode zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unvereinbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Mitgliedschaft  im  Synodalrat  ist  unvereinbar  mit der Mitgliedschaft in der Synode, in einer Kirchenpflege oder im Vor stand eines Zweckverbande s von Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kein Mitglied des Synodalrates darf gleichzeitig der Aufsichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Unvereinbarkeit wege n Verwandtschaft gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 des kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonalen Gesetzes über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 als subsidiäres Recht gemäss Art. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Mehrheit der Mitgli eder des Synodalrates darf nicht in einem Anstellungsverhältnis nach der An stellungsordnung der Körperschaft stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Mitgliedschaft im Synodalrat ist unvereinbar mit einem Anstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsverhältnis be im Sekretariat des Synoda lrates und beim General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vikariat. Konstituierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Synodalrat konstituiert sich selbst, ausgenommen die von der Synode gewählte Pr äsidentin oder der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Beratende Stimme Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Der Generalvikar für den Kanton Zürich und die General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sekretärin  oder  der  Generalsekretä r  nehmen  an  den  Sitzungen  des Synodalrates mit bera tender Stimme teil. Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Dem Synodalrat kommen zu: a. Antragstellung an die Synode, b. Vollzug der Beschlüsse der Synode, c. Erlass von Ausführungsbestimmungen zu Beschlüssen der Synode, d. Erarbeitung des Voransch lages zuhanden der Synode, e. Erstattung von Jahres bericht und Jahresrechnung, f. Vertretung der Körperschaft na ch aussen und Stellungnahme zu Geschäften des Kantons, welche di e Körperschaft betreffen, unter Vorbehalt der Befugn isse der Synode, g. Verwaltung des Vermögens der Körperschaft, h. Leitung der Verwalt ung der Körperschaft, i. Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, j. Wahl von Kommissionen, die nich t von der Synode gewählt werden, k. Aufsicht über die Dienststellen der Körperschaft und Erlass einer Dienststellenordnung, l.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Vollzug des Finanzausgleic hs gemäss Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 , m. Entscheide über Streitigkeiten zwischen Kirchg emeinden, Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden und Zweckver bänden oder Letzteren, n. Oberaufsicht über die Kirc hgemeinden und Zweckverbände, o. Entscheide  über  Rekurse  zu personalrechtli chen  Anordnungen der Kirchgemeinden und Zweckverbände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 p. Information der Synode und der Öffentlichkeit über seine Tätig keiten von allgem einem Interesse, q. Erfüllung aller weiteren Aufgaben der Körperschaft, welche die Kirchenordnung nicht einer an deren Behörde überträgt, r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Entscheide  über  Rekurse  gegen aufsichtsrechtliche  Anordnun gen der Aufsichtskommission übe r Kirchgemeinden und Zweck verbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kompetenzen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Synodalrat beschliesst Ausgaben im Rahmen des Voranschlages und der be sonderen Ausgabenbesc hlüsse der Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In eigener Kompetenz beschliesst er über: a.   Ausgaben, die zwingende Folgen von gesetzlichen Vorschriften oder Beschlüssen der Synode sind, b.   Ausgaben, die im Voranschlag ni cht enthalten sind, und über die Erhöhung bereits bewilligter Ausg aben in folgendem Umfang:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   einmalige Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 000, insgesamt aber nicht mehr als Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 000 im Jahr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   jährlich wiederkehrende Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 15 000, insgesamt aber nicht mehr als Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 000 im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erreicht die Teuerung gemäss Zürcher Städteindex der Konsu mentenpreise seit der letzten Anpa ssung 5%, stellt der Synodalrat der Synode Antrag auf A npassung der Ansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweckverbände Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  allgemeine  Aufsicht  über  die  Kirchgemeinden und Zweckverbände obliegt einer eigenständigen und weisungsunab hängigen Kommission des Synodalrat es. Sie führt Visitationen durch und  ordnet  die  im  Ki rchgemeindereglement  vorgesehenen  aufsichts rechtlichen Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Aufsichtskommission  übe r  Kirchgemeinden  und  Zweckver bände besteht aus einer Präsidenti n oder einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Wahl der fünf Mitglieder er folgt durch die Synode auf Vor schlag des Synodalrates . Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatzwahlen für den Re st der laufenden Amtsdauer. Die Wahl findet in der Mitte der Amtsdauer der Synode statt. V. Die Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Rekurskommission ist di e Judikative der Körper schaft. Sie ist unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie setzt sich aus der Präsiden tin oder dem Präsidenten und vier Mitgliedern zusammen. Wahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder und  Ersatzmitglieder  werden  von  der  Synode  aus  dem  Kreis  der stimmberechtigten Mitglieder der Körperschaft gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wahlen für den Rest der laufende n Amtsdauer. Wiederwahl ist mög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich. Unvereinbar keit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mitgliedschaft in de r Rekurskommission ist unver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbar mit der Mitgliedschaft in de r Synode, im Synodalrat, in der Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtskommission über Kirchgemei nden und Zweckverbände, in einer Kirchenpflege oder im Vorstand ei nes Zweckverbands von Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Unvereinbarkeit wegen Au fsichtsverhältnis und Verwandt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft werden die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 und 28 GPR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 als subsidiäres Recht gemäss Art. 6 angewendet. Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Rekurskommission  beurteilt  Rekurse  in  Dreier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besetzung. Vorbehalten ist die Zust ändigkeit staatlic her Organe nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs.
                            1 des Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 bei Anordnungen, welche sich allein unmittelbar auf kantonales Recht stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Rekurse Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Mit Rekurs können angefochten werden: a.   Anordnungen und Erlasse des Synodalrates, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Entscheide des Synodalrates über Streitigkeiten zwischen Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden, Kirchg emeinden und Zweckv erbänden oder Letz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Aufsichtsrechtliche Entschei de und Anordnungen des Synodal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates gegenüber Kirchgemei nden und Zweckverbänden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Entscheide  des  Synodalrates über  Rekurse  zu personalrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Anordnungen der Kirc hgemeinden und Zweckverbände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Personalrechtliche Anor dnungen des Synodalrates, b.   Anordnungen und Erlasse der Ki rchgemeinden und Zweckverbände sowie ihrer Organe, c.   Unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung  durch  den  Synodalrat ,  eine  Kirchgemeinde,  einen Zweckverband oder ihre Organe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 d.   Handlungen und Unterlassungen der Organe der Körperschaft und der Kirchgemeinden, die das Initia tiv-, das Referendums- oder das Stimm-  und  Wahlrecht  der  Mitglied er  der  Körperschaft  oder  der Kirchgemeinden verletzen, e.   Reglemente, Beschlüsse und andere nicht referendumspflichtige Rechtsakte der Synode , die nicht unter lit. d fallen, wenn geltend gemacht wird, dass si e gegen die Kirchenor dnung oder staatliches Recht  verstossen.  Ausgenommen sind  die  Erwahrung  von  Wahl- und Abstimmungsergebnissen, di e Genehmigung des Voranschla ges und die Abnahme der Jahres rechnung und des Jahresberichts sowie die Festsetzung der Beitragssätze zur Ermittlung der Zent ralkassenbeiträge der Kirchgemeinden, f.    Einspracheentscheide  der  Kirc henpflegen  in  St euersachen,  wenn die Zugehörigkeit zur Ki rche bestritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für das Rekursverfahren finden die für das Verwaltungs gericht  geltenden  Bestimmungen des  kantonalen  Verwaltungsrechts pflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 als subsidiäres Recht ge mäss Art. 6 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Revision  von  erstinstan zlichen  Anordnungen  und  von Entscheiden  der  Rekurskommission  gilt in  gleicher  Weise  der  vierte Abschnitt des kantonalen Verw altungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausstands-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Ein Mitglied der Rekursko mmission hat in Angelegen heiten der eigenen Kirchgemeinde oder des eigenen Zweckverbandes in den Ausstand zu treten. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Die Rekurskommission ersta ttet der Synode jährlich Be richt über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sekretariat Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Die Rekurskommissio n gibt sich eine Geschäftsordnung und bestellt ihr Sekretariat. VI. Die Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Körperschaft ist in Kirchgemeinden eingeteilt. Die bestehenden  Kirchgemei nden  sind  in  einem  Verzeichnis  im  Anhang aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Neubildung, die Namensä nderung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemei nden ist die Synode zuständig. Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bietsveränderungen bedürfen de r Genehmigung de s Synodalrates. Autonomie; Stimm- und Wahlrecht; subsidiäres Recht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden sind se lbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kirchenordnung autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stimm- und wahlberechtigt sind di e Mitglieder der Kirchgemeinde, welche  das  18.  Altersjahr  zurückgelegt  haben  und  im  Besitze  des Schweizer Bürgerrechtes oder der Ni ederlassungs- od er Aufenthalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewilligung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wo die Kirchgemeindeordnung und das Kirchgemeindereglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 keine eigenen Bestimmungen enthalte n, wird das staatliche Recht sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss als eigenes Recht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Organisation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation sowie Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigkeit und Aufgaben ihrer Or gane im Rahmen des Kirchengeset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 , der Kirchenordnung und de s Kirchgemei ndereglements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 in einer Kirchgemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Pfarrer  sowie  der Diakon,  die  Pastoral assistentin  oder  der Pastoralassistent mit Gemeindele itungsfunktion können nicht Mitglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der der Kirchenpflege se in. Sie nehmen an den Sitzungen mit beraten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der Stimme teil. Die Kirchgemeindeordnung ka nn die Teilnahme von weiteren Mitarbeitenden de r Kirchgemeinde vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kirchgemeindeordnu ng bedarf der Genehmigung durch den Synodalrat. Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden schaffe n auf ihrem Gebiet Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzungen für die Entfaltun g des kirchlichen Lebens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  beachten  bei  der  Aufgabenerfüllung  die  von  Synode  und Synodalrat erlassenen Richtlinien. Kirchensteuern Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden erheben nach Massgabe der für die Gemeinden  geltenden  Bestimmungen des  unmittelbar  anwendbaren kantonalen Steuergesetzes von ihre n Mitgliedern und den juristischen Personen die Kirchensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchenpflege  entscheidet  über  Bestand  und  Umfang  der Steuerpflicht. Ihr Entscheid kann unter Vorbehalt von Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 gemäss den  Bestimmungen  des  kantonalen  Steuergesetzes  angefochten  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird die Zugehörigkeit zur Kirche bestritten, kann bei der Kir chenpflege Einsprache erhoben werd en. Der Einspracheentscheid ist bei der Rekurskommission der Körp erschaft anfechtbar. Für die Ver fahren gilt das kantonale Recht al s subsidiäres Recht gemäss Art. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchgemeinden  wählen nach  den  Bestimmungen der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113–118 GPR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 die Pfarrer auf eine Am tsdauer von sechs Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pfarradministratoren mit Gemeindeleitungsfunktion müssen sich nach spätestens zwei Jahren de r Wahl nach Abs. 1 unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wählbar sind Personen, welche die Voraussetzungen für die Amts ausübung nach der kirchl ichen Ordnung erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  das  Wahlverfahren  gelten  das  GPR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 sowie  das  Reglement über die Neuwahl der Pfarrer und die Wahl der Gemeindeleitungen. Die Kirchgemeindeordnung en bestimmen, ob die Neuwahl der Pfarrer an der Kirchgemeinde versammlung oder an der Urne erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die vorzeitige Entlassung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115 GPR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 regelt die Synode im Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kann kein Priester als Pfarre r gewählt werden, wählt die Kirchgemeinde den Diakon, die Past oralassistentin oder den Pastoral assistenten  mit  Gemeindeleitungsf unktion  auf  eine  Amtsdauer  von drei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wählbar sind Personen, welche die Voraussetzungen für die Amts ausübung nach der kirchl ichen Ordnung erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für das Wahlverfahren gilt das Reglement über die Neuwahl der Pfarrer und die Wahl der Gemeindele itungen. Die Wahl erfolgt an der Kirchgemeinde versammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beabsichtigt der Bischof, die Beau ftragung nicht zu erneuern, wird rechtzeitig ein Einigungsverfahren zwischen dem Bischof und der Kirch gemeinde durchgeführt, um die Ei nvernehmlichkeit herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wirken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit der Pfarrei Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenpflege unterstüt zt die Seelsorgerinnen und Seelsorger und deren Mitarbeiterteam in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  arbeitet  mit  dem  Pfarreirat  oder  mit  der  entsprechenden Organisation zusammen un d lässt sich in seelsorglichen Angelegenhei ten von diesem Gremium beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchgemeinden  können  sich  zu  Zweckverbänden zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  können  auch  vertraglich  eine Zusammenarbeit vereinbaren, namentlich  für  die  Organisation von  Seelsorgeräumen  und  für  die Seelsorge Anderssprachiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Aufsicht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Die Kirchgemeinden und ihre Verbindungen unterste- hen der Aufsicht der Aufsichts kommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände sowie der Ober aufsicht des Synodalrates. VII. Finanzen Zentralkasse Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Körperschaft führt eine Zentralkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der Zentralkasse finanziert sie ihre Aufgaben sowie Baukos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenbeiträge und allfällige weitere Leistungen an die Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zentralkasse wird durch Be iträge der Kirchgemeinden, Kos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenbeiträge des Staates so wie Zuwendungen gespeist. Beiträge der Kirch gemeinden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchgemeinden  entrichten jährlich  die  festgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Beiträge an die Zentralkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund der von der Synode fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzten Beitragssätze und der eingegangenen Kirchensteuern. Beiträge des Staates Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Die Verwendung von Kostenbeiträgen des Staates an die Körperschaft  richtet  sich  nach  de n  gesetzlichen  Bestimmungen  und der Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 . Finanzausgleich Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Körperschaft  stellt  den  Finanzausgleich  zwischen den Kirchgemeinden sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Finanzausgleich ermöglicht den Kirchgemeinden, ihre Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufgaben  zu  erfüllen,  und  reduziert die  Unterschiede  in  den  Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - belastungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Finanzausgleich wird durch Kirchgemeinden mit überdurch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schnittlicher Steuer kraft finanziert. Finanzdaten der Kirch gemeinden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Ermittlung der Zentralk assenbeiträge und Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausgleichsleistungen stellen die Kirchgemeinden der Körperschaft die erforderlichen Finanzdaten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfolgt  die  Datenübergabe  nicht  innert  der  in  der  Finanzord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 festgelegten Frist, setzt de r Synodalrat den Beitrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Baukosten- beiträge Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 An  Bauten,  die  zur  Entfalt ung  des  kirchlichen  Lebens nötig sind, werden den Kirchgem einden Beiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Reglement über Baukostenbeiträge regelt die Ausgestaltung der Beiträge und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderbeiträge Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 An  Ausgaben,  welche  die  Finanzkraft  einer  Kirchge meinde übermässig be anspruchen, können Sonderbeiträge ausgerich tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 regelt die Einzelheit en  für  die  Ausrichtung von Beiträgen fü r Sonderaufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kürzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beiträgen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Der Synodalrat kann Beiträ ge der Kirchgemeinden aus dem Finanzausgleich oder an den Finanzausgleich gemäss den Bestim mungen der Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 Entscheide des Synodalrates über finanzielle Leistungen der  Körperschaft  oder  über  Finanzau sgleichsbeiträge  an  die  Kirch gemeinden oder von Kirchgemeinden an die Körperschaft oder an den Finanzausgleich sind mit Rekurs be i der Rekurskommission anfecht bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweckverbände Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 Auf  Zweckverbände  von  Kirchgemeinden  mit  einheit lichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug (Steuer-Zweckverbände) sind  bezüglich  des  Finanzwesens die  Bestimmungen  über  die  Kirch gemeinden sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zentralkasse Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Finanzkontrolle  des  Kantons  Zürich  prüft  die Zentralkasse  und  erstattet  dar über  dem  Synodalrat  und  der  Synode schriftlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Synode wählt eine andere Revisionsstelle, wenn die Finanz kontrolle diese Aufgabe nicht übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzordnung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 regelt für die Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich (Körperschaft) a.   den Finanzhaushalt u nd die Rechnungslegung, b.   die Führung de r Zentralkasse, c.   das Ausgabenrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausserdem  regelt  die  Finanzordn ung  für  die  Körperschaft  und die Kirchgemeinden a.   die Beiträge der Kirchgemeinde n an die Zentralkasse und deren Verwendung, b.   die Ausgestaltung de s Programms über die Tä tigkeiten von gesamt gesellschaftlic her Bedeutung, c.   die  Konkretisierung  der  negati ven  Zweckbindung  der  Steuern  der juristischen Personen, d.   den Finanzausgleich zwis chen den Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchenordnung  tritt  nach  Annahme  durch  die Stimmberechtigten  und  Genehmig ung  durch  den  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammen mit dem neuen ka ntonalen Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ersetzt die Kirchenordnung vom 28. November 1982 mit seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - herigen Änderungen. Übergangs- bestimmung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die gewählten Organe bleiben bis zum Ablauf der Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dauer nach bisherigem Recht im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Rekurskommission  wird  vor dem  Inkrafttreten  der  neuen Kirchenordnung gewählt. Sie tritt ihr Amt mit deren Inkrafttreten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 790 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Regierungsrat genehmigt am 25. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 ( OS 63, 152 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl 2009, 1384 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 180.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 182.25 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 182.60 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss B vom 7. April 2011 ( OS 67, 396 ). In Kraft seit 1. Oktober 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss B vom 16. Juni 2011 ( OS 67, 398 ). In Kraft seit 1. Oktober 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss B vom 6. Dezember 2012 ( OS 68, 207 ). In Kraft seit 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde Wiesendangen auf 1. Ja nuar 2014 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde Bauma auf 1. Januar 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Eingefügt durch B vom 4. Dezember 2014 ( OS 70, 261 ). In Kraft seit 1. Novem- ber 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss B vom 5. November 2015 ( OS 71, 116 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss B vom 23. Mai 2016 ( OS 71, 455 ; ABl 2016-06-10 ). In Kraft seit 26. Oktober 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fassung gemäss B vom 23. Mai 2016 ( OS 71, 457 ; ABl 2016-06-10 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Eingefügt durch B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 454 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 454 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 454 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung gemäss B vom 27. August 2018 ( OS 73, 434 ; ABl 2018-09-14 ). In Kraft seit 1. Oktober 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 ( OS 73, 427 ; ABl 2018-06-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge meinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Die Kirchgemeinde Hirzel-Schönenber g-Hütten wurde nach dem Zusammen schluss der Politischen Gemeinden Horg en bzw. Wädenswil auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 aufgelöst und der entsprechend en Kirchgemeind e zugeordnet ( OS 74, 565 ; ABl 2019-10-11 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Fassung gemäss B vom 17. Juni 2021 ( ABl 2021-07-02 ). In Kraft seit 2. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Fassung gemäss B vom 28. November 2022 ( ABl 2022-12-09 ). In Kraft seit 1. Ja nuar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Anhang: Verzeichnis der römisch-katholischen Kirchgemeinden Kirchgemeinden: umfassend das Gebiet folgender Gemeinden oder Gemeindeteile: Adliswil Adliswil Affoltern a. A. Aeugst a. A., Affoltern a. A., Hedingen, Obfelden, Ottenbach Andelfingen-Feuerthalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Andelfingen, Benken, Dachsen, Feuerthalen, Flurli ngen, Kleinandel- fingen, Laufen-Uhw iesen, Marthalen, Ossingen, Stammheim, Trüllikon, Truttikon Bauma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Bäretswil, Bauma, Fischenthal Birmensdorf Aesch, Bi rmensdorf, Uitikon Bonstetten Bonstetten, St allikon, Wettswil a. A. Bülach Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri, Winkel Dielsdorf Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöffl isdorf, Steinmaur Dietikon Dietikon Dübendorf Dübendorf, Fällanden, Schwerzenbach Egg Egg, Maur, Mönchaltorf, Oetwil a. S. Elgg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Elgg, Hagenbuch Geroldswil Geroldswil, Oetwil a. d. L., Weiningen Glattfelden-Eglisau-Rafz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eglisau, Glattfeld en, Hüntwangen, Rafz, Stadel, Waster kingen, Weiach, Wil Hausen-Mettmenstetten Hausen a. A., Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Rifferswil Herrliberg Herrliberg Hinwil Hinwil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Hombrechtikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Bubikon (Gemeindeteil Wolfhausen), Grüningen, Hombrechtikon Horgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Horgen Illnau-Effretikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Brütten, Illnau-Effretikon (ohne Gemeindeteil Kyburg), Lindau Kilchberg Kilchberg Kloten Bassersdorf, Kloten, Nürensdorf Küsnacht-Erlenbach Erlenbach, Küsnacht Langnau a. A. Langnau a. A. Männedorf-Uetikon a. S. Männedorf, Uetikon a. S. Meilen Meilen Oberengstringen Oberengst ringen, Unterengstringen Oberrieden Oberrieden Opfikon Opfikon Pfäffikon Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon Regensdorf Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen, Regensdorf Rheinau Rheinau Richterswil Richterswil Rickenbach-Seuzach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Altikon, Dägerlen, Dinhard, Ellikon a. d. Th., Elsau, Hettlingen, Rickenbach, Seuzach, Thalheim a. d. Th., Wiesen- dangen Rümlang Rümlang Rüti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Bubikon (Gemeinde teil Bubikon), Dürnten, Rüti Schlieren Schlieren St. Petrus Embrachertal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen, Oberembrach, Rorbas St. Pirminius Pfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Berg a. I., Buch a. I., Dättlikon, Dorf, Flaach, Henggart, Neftenbach, Stäfa Stäfa Thalwil-Rüschlikon Rü schlikon, Thalwil Turbenthal Turbenthal, Wila, Wildberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Urdorf Urdorf Uster Greifensee, Uster, Volketswil Wädenswil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Wädenswil Wald Wald Wallisellen Dietli kon, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen Wetzikon Gossau, Seegräben, Wetzikon Winterthur Winterthur Zell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Illnau-Effretikon (Gemeindeteil Kyburg), Schlatt, Weisslingen, Zell Zollikon-Zumikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Zollikon, Zumikon Zürich-Allerheiligen Zürich (Teile der Quartiere Affoltern, Seebach, Oerlikon und Unterstrass) Zürich-Bruder Klaus Zürich (Teile der Quartiere Oberstrass und Unterstrass) Zürich-Dreikönigen Zürich (Quartier Enge) Zürich-Erlöser Zürich (Quartier Riesbach) Zürich-Guthirt Zürich (Quartier Wipkingen) Zürich-Heilig Geist Zürich (Quartier Höngg) Zürich-Heilig Kreuz Züric h (Quartier Altstetten) Zürich-Oerlikon Zürich (Hauptteil des Qu artiers Oerlikon) Zürich-Wiedikon Zürich (Hauptteil des Qu artiers Wiedikon) Zürich-Liebfrauen Zürich (Quartier Altstadt rechts der Limmat sowie Hauptteile der Quartiere Oberstrass und Unterstrass) Zürich-Witikon Zürich (Quartier Witikon) Zürich-Maria-Hilf Zürich (Quartier Leimbach) Zürich-Maria Lourdes Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.10 Zürich-St. Anton Zürich (Quartier Hirslanden sowie Hauptteil des Quar tiers Hottingen) Zürich-St. Felix und Regula   Zürich (äusserer Teil des Quartiers Aussersihl) Zürich-St. Franziskus Zürich (Quartier Wollishofen) Zürich-St. Gallus Zürich (Quartier Schwamendingen) Zürich-St. Josef Zürich (Industriequartier) Zürich-St. Katharina Zürich (Hauptteil des Qu artiers Affoltern) Zürich-St. Konrad Zürich (Quartier Albisrieden) Zürich-St. Martin Zürich (Hauptteil des Qu artiers Fluntern und Teil des Quartiers Hottingen) Zürich-St. Peter und Paul Zürich (Quartier Altstadt links der Limmat und Hauptteil des Quartiers Aussersihl) Zürich-St. Theresia Zürich (Friesenbergquartier)