Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der sozialversicherungsrechtlic... (162.621.1)
CH - BE

Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

1 162.621.1 Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (OrR SVA) vom 26.10.2010 (Stand 01.01.2023) Die Abteilungskonferenz der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, gestützt auf Artikel 54 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 ) und auf Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a des Organisations reglements des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. September
2010 (OrR VG) 2 ) , beschliesst:
1. Zweck

Art. 1

1 Dieses Reglement regelt die Organisation der Rechtsprechung der Sozialver sicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts.
2. Geschäftsverteilung und Belastungsausgleich

Art. 2

Richterinnen und Richter
1 Die Geschäfte werden grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingangs gleichmässig auf die Richterinnen und Richter in Berücksichtigung des Be schäftigungsgrades und der Entlastung für administrative Aufgaben verteilt.
2 Die Abteilungskonferenz kann Näheres durch Beschluss regeln.
3 Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident.
1) BSG 161.1
2) BSG 162.621 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
19-022
162.621.1 2

Art. 3

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1 Grundsätzlich werden die Geschäfte zur Urteilsredaktion fortlaufend den Ge richtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern in Berücksichtigung deren Be schäftigungsgrades und der Entlastung für administrative Aufgaben zugeteilt.
2 Die Abteilungskonferenz kann Näheres durch Beschluss regeln.
3 Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident.

Art. 4

Belastungsausgleich
1 Über einen längerdauernden bzw. einen Belastungsausgleich aus organisato rischen Gründen, namentlich bei längeren Abwesenheiten, bei funktionsbe dingten Zusatzbelastungen oder Neueintritten, entscheidet die Abteilungskon ferenz. *
2 Über einen Belastungsausgleich im Einzelfall entscheidet die Abteilungspräsi dentin oder der Abteilungspräsident. *
3. Geschäftsabwicklung

Art. 5

Verfahrensinstruktion
1 Wem ein Geschäft nach Artikel 2 zugeteilt worden ist, obliegt die Verfahrens instruktion.
2 Die Instruktionsrichterinnen und Instruktionsrichter regeln ihre Stellvertretung.
3 Die Vertretung durch Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erfolgt nach Massgabe von Artikel 30 Absatz 2 OrR VG.

Art. 6

Urteilsredaktion
1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erarbeiten die Urteilsent würfe anhand einer schriftlichen Urteilsanweisung der Instruktionsrichterinnen und Instruktionsrichter.
2 Über Ausnahmen von der Notwendigkeit einer schriftlichen Urteilsanweisung im Einzelfall entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsi dent.

Art. 7

Spruchbehörde
1 Soweit die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter nicht als Einzel richterin oder Einzelrichter entscheidet, ist sie oder er im betreffenden Geschäft Kammerpräsidentin oder Kammerpräsident.
3 162.621.1
2 In Fällen, welche von einer Kammer zu beurteilen sind, wird die Spruchbehör de unter Beachtung von Absatz 1 aus den für die Abteilung tätigen Richterin nen und Richtern zusammengesetzt. Artikel 2 findet sinngemäss Anwendung. Vorbehalten bleibt die abteilungsübergreifende Aushilfe sowie Absatz 3.
3 Die Abteilungspräsidentin bzw. der Abteilungspräsident bestimmt unter Be achtung von Absatz 2 die Zusammensetzung der Fünferkammer und ist deren Präsidentin bzw. Präsident, wobei in der Regel eine Richterin oder ein Richter der französischsprachigen Abteilung der Spruchbehörde angehört.
4 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident unterzeichnet, zusammen mit der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber, die Urteile.
5 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident ist zuständig für allfällige Vernehmlassungen in einem bundesrechtlichen Rechtsmittelverfahren.

Art. 8

Abwicklung bei Kammerzuständigkeit
1 Soweit ein Fall nicht auf dem Zirkulationsweg (Art. 56 Abs. 5 GSOG) ent schieden wird, lädt die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident zum Sit zungstermin ein.
2 Akten und Referat werden in der Regel mindestens eine Woche vor der Kam mersitzung zur Einsicht aufgelegt bzw. den Mitwirkenden verteilt. Im Einver ständnis mit allen Mitwirkenden kann die Frist verkürzt werden.

Art. 9

Erweiterte Abteilungskonferenz
1 Die erweiterte Abteilungskonferenz entscheidet grundsätzliche Rechtsfragen, trifft Praxisfestlegungen für die einheitliche Rechtsprechung und beschliesst über Vernehmlassungsentwürfe zu gesetzgeberischen Vorlagen in ihrem Fach bereich.
2 Die Entscheide der erweiterten Abteilungskonferenz sind für alle Mitglieder verbindlich; die Befugnisse des Schiedsgerichts in sozialversicherungsrechtli chen Streitigkeiten bleiben vorbehalten.
162.621.1 4
4. Die Abteilung als Schiedsgericht in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten

Art. 10

1 Die in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in sozialversicherungsrechtli chen Streitigkeiten fallenden Geschäfte werden entsprechend Artikel 2 auf die neutralen Vorsitzenden verteilt.
2 Die neutralen Vorsitzenden führen das Vermittlungsverfahren durch, leiten das Klageverfahren und die Instruktion, wirken als Einzelrichterin oder Einzel richter in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, bestimmen die Fachrichterin nen oder Fachrichter der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer und präsidieren das Schiedsgericht in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten in der Dreierbesetzung.
3 Auf Urteile, die in Dreierbesetzung gefällt werden, ist Artikel 8 sinngemäss an wendbar.
5. Öffentliche Urteilspublikationen

Art. 11

1 Die Veröffentlichung eines Urteils in der Bernischen Verwaltungsrechtspre chung (BVR) bedarf eines Beschlusses der erweiterten Abteilungskonferenz. *
2 Jede Richterin und jeder Richter ist antragsberechtigt.
6. Schlussbestimmungen

Art. 12

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Bern, 26. Oktober 2010 Im Namen der Abteilungskonferenz Der Abteilungspräsident: Matti Der geschäftsleitende Gerichtsschreiber: Ja kob Von der Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts genehmigt am 2. Dezember
2010.
5 162.621.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 26.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 19-022 01.11.2022 01.01.2023

Art. 4 Abs. 1

geändert 22-117 01.11.2022 01.01.2023

Art. 4 Abs. 2

eingefügt 22-117 01.11.2022 01.01.2023

Art. 11 Abs. 1

geändert 22-117
162.621.1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.10.2010 01.01.2011 Erstfassung 19-022

Art. 4 Abs. 1

01.11.2022 01.01.2023 geändert 22-117

Art. 4 Abs. 2

01.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-117

Art. 11 Abs. 1

01.11.2022 01.01.2023 geändert 22-117
Markierungen
Leseansicht