Gebührentarif für die Sondernutzung der öffentlichen Gewässer
Nr. 767 Gebührentarif für die Sondernutzung der öffentlichen Gewässer vom 3. Dezember 1979 (Stand 1. Juli 2003) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 39 Abs. 3 des Wasserbaugesetzes vom 30. Januar 1979
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 10. September 1979
2
, beschliesst:
1 Die Gebühren für die einzelnen Sondernutzungen
§ 1
Bauten und feste Anlagen
1 Für Bauten und feste Anlagen, wie Aufschüttungen, Eindeckungen, Eindolungen, Brü
- cken, Stege, Hafenanlagen, Sprungtürme, Molen, Mauern, Dämme und Durchlässe, sind jährlich eine Grundgebühr von Fr. 1.– und ein Zuschlag von mindestens Fr. 1.– bis höchstens Fr. 10.– pro Quadratmeter der beanspruchten Fläche eines öffentlichen Gewässers, mindestens aber Fr.
100.–, zu entrichten.
2 Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach dem Vorteil, der dem Bewilligungsinhaber aus der Baute oder Anlage entsteht, und nach deren Lage sowie nach dem Ausmass der Beeinträchtigung des Gemeingebrauches.
§ 2
Verankerung von Wasserfahrzeugen
1 Für die Verankerung von Wasserfahrzeugen sind jährlich zu entrichten: a. für Einzelfahrzeuge Fr. 6.– pro Quadratmeter der beanspruchten Fläche eines öf
- fentlichen Gewässers, mindestens aber Fr. 50.–; b. für Gesamtbewilligungen (Bojenfeld) Fr. 50.– bis Fr. 80.– pro Wasserfahrzeug, je nach Grösse des Fahrzeuges;
1 SRL Nr.
760
2 GR 1979 491 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1979 169
2 Nr. 767 c. für gewerbsmässig eingesetzte Wasserfahrzeuge mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Personen Fr. 100.–; d. für die Verankerung von Wasserfahrzeugen bei Werften oder Bootshafenanlagen und für die Verankerung von Wasserfahrzeugen, die gewerbsmässig eingesetzt werden (unter 20 Personen Tragkraft), eine Grundgebühr von Fr. 1.– und ein Zu
- schlag bis zu Fr. 5.– pro Quadratmeter der beanspruchten Fläche eines öffentli
- chen Gewässers. Der Zuschlag richtet sich nach dem Vorteil, der dem Bewilli gungsinhaber aus der Anlage entsteht, und nach der Lage.
§ 3
* Verlegung und Erweiterung
1 Für die Verlegung eines öffentlichen Gewässers (Veränderung des natürlichen Wasser
- laufs) oder für die Erweiterung eines öffentlichen Gewässers (für ein Bootshaus usw.) beträgt die jährliche Gebühr Fr. 2.– pro Quadratmeter des überspülten Gebietes, mindes
- tens aber Fr. 100.–.
§ 4
Wasserungsstellen
1 Für Wasserungsstellen ist eine jährliche Benützungsgebühr von Fr. 20.– bis Fr.
150.– je nach Anzahl der stationierten Boote zu bezahlen.
2 Ausgenommen sind Anlagen, die nach § 1 gebührenpflichtig sind.
§ 5
Leitungen
1 Für die Über-, Unter- oder Durchquerung eines öffentlichen Gewässers durch Leitun
- gen ist eine jährliche Gebühr gemäss § 1 Abs. 1 und 2 zu entrichten, sofern sie nicht der Entsorgung oder der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser oder Energie dienen.
§ 6
Einleitungen
1 Für Einrichtungen zur Einleitung von Abwasser in ein öffentliches Gewässer beträgt die jährliche Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 3000.–.
2 Bei der Bemessung der Gebühren sind der wirtschaftliche Nutzen für den Bewilli gungsinhaber, die Lage und die Nachteile für das Gewässer angemessen zu berücksichti
- gen.
3 Die Einleitung von Meteorwasser, mit oder ohne Rohre, in ein öffentliches Gewässer ist gebührenfrei.
§ 7
Materialentnahme
1 Bei Entnahme von Kies, Sand und anderem Material aus einem öffentlichen Gewässer ist pro Kubikmeter ein Kaufpreis zu zahlen, der den Ort der Entnahme, die Qualität, die Menge und den Verwendungszweck angemessen berücksichtigt.
Nr. 767
3
2 Allgemeine Bestimmungen
§ 8
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
1 Die Gebührenpflicht entsteht in dem Jahr, in welchem mit der Erstellung der bewillig
- ten Bauten und Anlagen begonnen wird.
2 Sie endet mit dem Jahr, in dem die bewilligten Bauten und Anlagen entfernt werden.
§ 9
Fälligkeit
1 Die Gebühren sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu entrichten.
2 Die Rechnungen sind in der Regel auf den 1. Juli eines jeden Jahres zu stellen.
§ 10
Verzug
1 Wird der Gebührenbetrag binnen 30 Tagen seit Rechnungsstellung nicht entrichtet, ist der Gebührenpflichtige zu mahnen.
2 Wird die Gebühr innert 30 Tagen nach Zustellung der Mahnung nicht bezahlt, hat der Gebührenpflichtige 5% Verzugszins pro Jahr zu bezahlen.
§ 11
Vorübergehende Inanspruchnahme
1 Bei vorübergehender Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers ist die Gebühr mindestens für ein Jahr zu erheben.
§ 12
Verwaltungsgebühr
1 Für die Bauten und Anlagen, die keiner Sondernutzungsgebühr unterliegen, wird eine jährliche Verwaltungsgebühr erhoben, die sich auf den zehnten Teil des Ansatzes für ent
- sprechende bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen, mindestens aber auf
Fr. 50.–, beläuft.
§ 13
Abgeltung von Fischereiinteressen
1 In den Gebühren ist eine Entschädigung für die allgemeine Beeinträchtigung der staat
- lichen Fischereiinteressen inbegriffen.
§ 14
Bezugsverjährung
1 Die Gebühren verjähren in fünf Jahren seit Rechnungsstellung.
4 Nr. 767
2 Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Vorschriften des schweizerischen Obli
- gationenrechtes (Art. 135–139 OR
3 ) sinngemäss anzuwenden. Die Verjährung wird aus
- serdem durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.
§ 15
Befreiung und Erlass von Gebühren
1 Die Sondernutzung öffentlicher Gewässer im Rahmen von Gesamtmeliorationen und für Abwasseranlagen von Gemeinden und Gemeindeverbänden ist gebührenfrei.
2 Dient die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers vorwiegend öffentlichen In
- teressen, können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden (§ 39 Abs. 4 des Wasserbaugesetzes
4 ).
3 Wassernutzungsanlagen im Sinn des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes vom 20. Januar 2003
5 sind von Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren nach diesem Gebührentarif befreit. *
3 Schlussbestimmungen
§ 16
Anpassung der Gebühren *
1 Die Gebühren im Sinn von § 74 des Wasserbaugesetzes
6 und gemäss § 12 dieses Ge
- bührentarifs werden durch das zuständige Departement angepasst. *
2 Ausgenommen sind die Bewilligungen, die vom Schiffsinspektorat erteilt wurden. Die in diesen Bewilligungen festgesetzten Gebühren sind vom Justiz- und Sicherheitsdepar
- tement
7 oder von der von ihm bezeichneten Amtsstelle anzupassen. Das gleiche gilt für die Erhebung der Verwaltungsgebühren.
§ 17
Aufhebung geltenden Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Grossratsbeschlusses werden aufgehoben: a. das Interpretationsdekret vom 28. November 1878 zum Gesetz über Wasserrechte vom 2. März 1875
8 ; b. die Verordnung über die Inanspruchnahme der öffentlichen Gewässer zu Sonder
- zwecken vom 7. Januar 1974
9 .
3 SR
220
4 SRL Nr.
760
5 SRL Nr.
770
6 SRL Nr.
760
7 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurden die Bezeichnungen «Polizeidepartement» bzw. «Sicherheitsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
8 G VI 300
9 V XVIII 811
Nr. 767
5
§ 18
Inkrafttreten
1 Dieser Grossratsbeschluss tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
6 Nr. 767 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
03.12.1979
01.01.1980 Erstfassung G 1979 169
§ 3
20.01.2003
01.07.2003 geändert G 2003 161
§ 15 Abs. 3
20.01.2003
01.07.2003 eingefügt G 2003 161
§ 16
20.01.2003
01.07.2003 Titel geändert G 2003 161
§ 16 Abs. 1
20.01.2003
01.07.2003 geändert G 2003 161
Nr. 767
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.12.1979
01.01.1980 Erlass Erstfassung G 1979 169
20.01.2003
01.07.2003
§ 3
geändert G 2003 161
20.01.2003
01.07.2003
§ 15 Abs. 3
eingefügt G 2003 161
20.01.2003
01.07.2003
§ 16
Titel geändert G 2003 161
20.01.2003
01.07.2003
§ 16 Abs. 1
geändert G 2003 161
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