Kantonale Jagdverordnung (922.11)
CH - ZH

Kantonale Jagdverordnung

1 Kantonale Jagdverordnung (JV)
922.11 Kantonale Jagdverordnung (JV) (vom 5. Oktober 2022)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
3 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2,
12 Abs. 2, 17 Abs. 3, 23 Abs. 3, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 38 Abs. 2 des Kantonalen Jagdgeset- zes vom 1. Februar 2021 (JG)
6 , beschliesst: A. Zuständigkeit

§ 1.

1 Das Amt für Landschaft und Na tur (ALN) vollzieht die Jagd gesetzgebung und diese Verordnung, sowe it nicht Dritte zuständig sind.
2 Mitarbeitende der Fischerei- und Jagdverwaltung sind jederzeit zur Durchführung von Kontrollen berechtigt. B. Jagdreviere und Reviervergabe
Revier
-
bewertung

§ 2.

1 Das ALN bewertet die Reviere in der ersten Hälfte des letz- ten Pachtjahres und legt die Pachtzinse fest.
2 Es berücksichtigt bei der Bewertung die Reviergrösse, die Revier grenzen, die Verteilung von Wald und Feld, die geografische und topo grafische Lage sowie weitere wertver mehrende oder wertvermindernde Faktoren.
3 Es erlässt Richtlinien zur Bewertung der Reviere.
b. Revier
-
schätzungs
-
kommission

§ 3.

1 Das ALN wählt eine Reviersc hätzungskommiss ion. Diese berät es bei der Bewertung.
2 Die Kommission setzt sich zusa mmen aus Vertreterinnen und Ver tretern a. des ALN, b. der Gemeinden, c. der Jägerschaft.
3 Das ALN führt den Vorsitz und das Sekretariat.
a. Grundsatz
2
922.11 Kantonale Jagdverordnung (JV) Änderung der Reviergrenzen

§ 4.

Gemeinden und Jagdgesellsch aften können dem ALN Ände
- rungen der Reviergrenzen bis spätes tens ein Jahr vo r Beginn der neuen Pachtperiode beantragen. Öffentliche Ausschreibung

§ 5.

1 Die Ausschreibung der Jagdr eviere enthält Angaben insbe
- sondere über a. Reviergemeinden und die für die Vergabe zuständige Revierge
- meinde, b. Reviergrösse, c. Pachtzins und Zahlungsmodalitäten, d. Mindestpächterzahl, e. Bewerbungsmodalitäten, f. Mindestanforderungen an den Gesellschaftsvertrag der Bewerber
- gruppe, g. Pachtbestimmungen und Verfahren, h. besondere Bestimmungen über de n Jagdbetrieb und betreffend An
- liegen der Wald- und Landwirts chaft sowie des Naturschutzes.
2 Bei gemeindeübergreifenden Revi eren bestimmen die Gemeinden, wer für die Vergabe zuständig ist. Be i Uneinigkeit ist die Gemeinde mit dem grössten Anteil jag dbarer Fläche zuständig. Bewerber gruppe

§ 6.

Mitglieder der Bewerbergruppe sind jagdberechtigte Perso
- nen gemäss §
8 JG. Vergabe

§ 7.

1 Die Pacht beginnt am 1. Apr il und endet am 31. März des achten Jahres.
2 Die zuständige Reviergemeinde vergibt das Revier bis spätestens Ende Februar des letzten Ja hres der laufenden Periode.
3 Sie vergibt das Revier der Bewerbergruppe , welche die beste Ge
- währ für die Erfüllung der jagdliche n Aufgaben bietet. Massgebend für die Beurteilung der Bewerbergruppe n sind insbesondere die Qualität der bisherigen Jagdausübung, die örtl iche Nähe zum Jagdrevier und der ökologische Leistungsnachweis der Bewerberinnen und Bewerber.
4 Als ökologischer Leistungsnachweis gelten Tätigkeiten der Mit
- glieder der Bewerbergruppe in den Bereichen Schutz und Förderung von Arten und Lebensrä umen von Wildtieren. Freihändige Vergabe

§ 8.

1 Ein Revier kann durch die Gemeinden freihändig vergeben werden, wenn a. für ein Jagdrevier kein e Bewerbungen eingehen, b. der Pachtvertrag während der Pach tperiode aufgelöst wird für die verbleibende Dauer der Pachtperiode.
2 Die Gemeinden holen vorgängig die Zustimmung des ALN ein.
3 Kantonale Jagdverordnung (JV)
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Vorläufige
Pacht
-
übernahme

§ 9.

1 Wird gegen die Vergabe ein Rechtsmittel erhoben, über nimmt die Bewerbergruppe, die den Zu schlag erhalten hat, die Pflich ten gemäss §§
13 und 15 JG bis zum Ab schluss des Verfahrens.
2 Die Kosten für die Vergütung v on Wildschäden tragen während dieser Zeit das ALN zu drei Vierteln und die Reviergemeinden zu einem Viertel.
Jagdbezirke

§ 10.

1 Das ALN teilt die Jagdreviere in regionale Jagdbezirke ein.
2 Für jeden Jagdbezirk wird ein Au sschuss ernannt, der aus Vertrete rinnen und Vertretern des Jagdbezi rks sowie der Forst- und Landwirt schaft besteht.
3 Das ALN regelt die Zusammensetzu ng und die Aufgaben der Jagd bezirksausschüsse in einem Reglement. C. Jagdgesellschaft
Vertretung der
Gesellschaft

§ 11.

1 Die Jagdgesellschaft bevollmächtigt ein Mitglied mit ihrer Vertretung.
2 Die bevollmächtigte Person stellt dem ALN und den Reviergemein den eine Mitgliederliste zu und meldet Ein- und Austritte sowie Adress änderungen umgehend.
3 Sie vertritt ihre Jagdgesellsc haft im regionale n Jagdbezirk.
Mindestpächter
-
zahl

§ 12.

1 Das ALN kann die Mindestpächterzahl bei Eintritt beson derer Verhältnisse während der Pachtperiode ändern.
2 Wer Mitglied bei mehreren Jagdge sellschaften ist, zählt nur bei einer Gesellschaft zur Mindestpächterzahl.
Mitglieder
-
wechsel

§ 13.

1 Scheidet ein Mitglied aus der Jagdgesellschaft aus oder ver liert es die Jagdberechtigung, setzen die übrigen Mitglieder das Pacht verhältnis fort.
2 Wird die Mindestpächterzahl untersc hritten, nimmt die Gesellschaft innert sechs Monaten für den Rest de r Pachtdauer neue Mitglieder auf.
3 Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung der Ge meinde.
Haftpflicht
-
versicherung

§ 14.

Jedes Mitglied der Jagdgesellschaft schliesst eine Haftpflicht versicherung ab. Diese muss auch Sc häden abdecken, welche die Jagd gäste, die Jagdaufsicht oder Hilfsp ersonen verursachen, soweit das Mit glied dafür haftbar ist.
4
922.11 Kantonale Jagdverordnung (JV) Hege gemeinschaften

§ 15.

Hegegemeinschaften sind spätes tens drei Monate nach Be
- ginn des neuen Pachtjahres schriftl ich beim ALN zu beantragen. Die Vereinbarung regelt insbesondere a. die Teile der Jagdausübung, auf di e sich die Vereinbarung bezieht, b. die Organisation de r Hegegemeinschaft, c. die Abgangsplanung und die Realisierung der Abschüsse sowie die Kommunikation über revier übergreifende Abschüsse, d. die revierübergreifende Haft ung der einzelne n Mitglieder, e. die Vertretung de r Hegegemeinschaft gegenüber dem Kanton, f. die Verteilung von Au fwendungen und Erträgen. Annahme finanzieller Leistungen

§ 16.

Die Jagdgesellschaft darf für die Ausübung der Jagd keine finanziellen Leistung en entgegennehmen. D. Jagdberechtigung und Jagdpässe Jagd berechtigung

§ 17.

1 Ohne Jagdpass jagdbe rechtigt ist, wer a. in einem Kanton oder Land wohnhaft ist, der oder das die kanto
- nalen jagdlichen Pr üfungen anerkennt, und b. einen anerkannten ausserkanton alen Jagdpass sowie ein anerkann
- tes ausserkantonales Jagdfä higkeitszeugnis besitzt.
2 In begründeten Fällen kann das ALN die Jagdberechtigung ohne anerkannten ausserkantona len Jagdpass erteilen.
3 Der Jagdpass wi rd während der Jagd mi tgeführt und den Aufsichts
- organen auf Verlangen vorgewiesen.
4 Wird ein Jagdpass nicht oder nur teilweise genutzt, werden die Gebühren nicht zurückerstattet. Revierpächter pass, Pass für die Revieraufsicht

§ 18.

1 Das ALN stellt den Mitgliedern der Jagdgesellschaft einen Revierpächterpass und der Person, welc he die Jagdaufsicht ausübt, einen Pass für die Revieraufsicht aus. Diese Pässe sind für die Dauer der Pacht
- periode gültig.
2 Der Revierpächterpass und der Pass für die Revieraufsicht berech
- tigen die Inhaberinnen und Inhaber, die Jagd in ihrem Revier und als Jagdgast in anderen Revieren auszuüben. Gästejagdpass, Jagdkarten

§ 19.

1 Das ALN stellt Personen, die auf Einladung einer Jagdge
- sellschaft die Jagd in deren Revier ausüben, einen Gästejagdpass aus. Diese Gästejagdpässe können für eine Dauer von bis zu zwei Jahren ausgestellt werden.
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2 Jagen Gäste ohne Begleitung eine s Mitglieds der Jagdgesellschaft, führen sie neben dem Gä stejagdpass eine Jagdkarte der Jagdgesellschaft, in deren Revier sie jagen, mit.
3 Die Jagdgese llschaften können Jagdkart en beim ALN kostenlos beziehen.
4 Das ALN stellt Personen mit Jagdfä higkeitszeugnis, die in einem Kanton oder Land wohnen, der oder das die kantonalen jagdlichen Prü fungen nicht anerkennt, Gästejagdpä sse aus, soweit der Kanton oder das Land Inhaberinnen und Inhabern des kantonalen Jagdfähigkeits ausweises Jagdberechtigungen erteilt.
Nachweis der
Treffsicherheit

§ 20.

1 Das ALN legt die Anforderungen für den Nachweis der Treffsicherheit fest.
2 Es kann auf begründetes Gesuch hi n erleichterte Stellungs- oder Anschlagsarten bewilligen.
3 Der Nachweis der Treffsicherheit wird bei der Ausübung der Jagd mitgeführt. E. Jagdliche Prüfungen
Allgemeine
Anforderung

§ 21.

Zu den jagdlichen Prüfungen wird zugelassen, wer im Kan ton Wohnsitz hat. In begründeten Ausnahmefällen kann das ALN Aus nahmen gewähren.
Arten

§ 22.

1 Als Anwärterin oder Anwärter wird zugelassen, wer die Theorieprüfung und die Schiessprüfung bestanden hat.
2 Zur Theorieprüfung wird zugelass en, wer nachweist, dass keine Ausschlussgründe gemäss §
10 JG vorliegen.
3 Zur Schiessprüfung wird zugelassen, wer vor längstens zwei Jahren die Theorieprüfung bestanden und innert vier Wochen vor dem Prü fungstermin in einem Jagdschiessstand das Sc hiessprogramm bereits einmal erfüllt hat.
4 Wer in einem anderen Kanton eine als gleichwertig anerkannte Schiessprüfung bestanden hat, kann auf Gesuch hin von der Schiess prüfung befreit werden.
5 Wer als Anwärterin oder Anwärter zugelassen wird, ist berechtigt, während der folgenden sechs Jahre als Jagdgast im Kanton Zürich zu jagen und Gästejagdpässe zu beziehen.
a. Zulassung
als Anwärterin
oder Anwärter
6
922.11 Kantonale Jagdverordnung (JV) b. Jagdprüfung

§ 23.

1 Mit der Jagdprüfung wird die Jagdfähigkeit gemäss §
8 Abs. 1 lit. b JG nachgewiesen.
2 Wer seit mindestens zwei und längstens sechs Jahren Anwärterin oder Anwärter ist, wird zur Jagdprüfung zugelassen.
3 Die Jagdprüfung besteht aus einer Theorieprüfung und einer prak
- tischen Prüfung, die auf die Aufgab en einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters ausgerichtet ist. Die Kenntnis des Stoffes für die Theorie
- prüfung und die Schiessprüfung wird vorausgesetzt. c. Jagdaufsichts- prüfung

§ 24.

1 Die Jagdaufsichtsprüfung best eht aus einer Theorieprüfung und einer praktischen Prüfung, die auf die Aufgaben der Jagdaufsicht ausgerichtet ist. Die Kenntnis de s Stoffes für die Jagdprüfung wird vorausgesetzt.
2 Zur Prüfung wird zugelassen, we r die Jagdprüfung vor mindestens zwei Jahren bestanden hat. Wer ei n vom Kanton Zürich anerkanntes, ausserkantonales Jagdfähigkeitszeugni s besitzt, legt zusätzlich eine Prü
- fung im Fach Jagdrecht ab. Durchführung der Prüfungen

§ 25.

1 Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission ab
- genommen.
2 Das ALN bestellt die Prüfungs kommission und regelt die Durch
- führung der Prüfungen.
3 Es legt die Prüfungsgebühren fest. Rechtsschutz

§ 26.

Entscheide der Prüfungskommission können mit Rekurs bei der Baudirektion angefochten werden. F. Jagdplanung und Jagdbetrieb Jagdbare Arten und Jagdzeiten

§ 27.

1 Als jagdbare Arten während folgender Jagdzeiten gelten: a. Rehböcke, Schmalrehe und Galtge issen: 2. Mai – 31. Dezember, b. Rehgeissen und Rehkitze: 1. September – 31. Dezember, c. Wildschweine: 1. Juli – Ende Fe bruar, vorbehältlich der Regelung von Abs. 2, d. Rothirsch: 2. August – 31. Dezember gemäss Weisung des ALN, e. Dam- und Sikahirsch: 2. August – 31. Januar, f. Gämse: 2. August – 31. Dezember gemäss Weisung des ALN, h. Dachs: 16. Juni – 15. Januar, i. Steinmarder: 1. September – 15. Februar j. Stockente und Kormoran: 1. September – 31. Januar,
7 Kantonale Jagdverordnung (JV)
922.11 k. Rabenkrähe, Saat- und Nebelkrä he, Ringel-, Türkentaube, Elster und Eichelhäher: 2. August – 15. Februar, l. andere nicht einheimische Wild tiere gemäss Anhang 1 und 2 der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988
8 , verwilderte Hauskatze und verwilderte Hausta ube: ganzjährig.
2 Laktierende, führende Bachen sind geschützt. Das ALN entschei det über den ganzjährigen Abschuss v on Wildschweinen, die jünger als zweijährig sind und sich auss erhalb des Waldes aufhalten.
3 Für Rabenkrähen, die in Schwärme n auftreten, gilt auf schaden gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.
4 In Fällen gemäss §
12 Abs. 4 lit. e JG kann das ALN die Jagdzeiten ändern.
Zeitliche Ein
-
schränkungen

§ 28.

1 Die Schussabgabe ist von einer Stunde vor dem kalenda rischen Sonnenaufgang bis einer Stunde nach dem kalendarischen Son nenuntergang gestattet. Massnahmen gemäss §
12 Abs. 4 lit. e JG sowie

§ 40 bleiben vorbehalten.

2 Die Ausübung der Jagd zur Nachtz eit ist nur auf Sikahirsch, Wild schwein, Fuchs, Dachs, Steinmarde r und nicht einheimische Wildtiere gestattet.
3 An Sonntagen ist nur die Einzeljagd gestattet. Sie ist innerhalb der Vorgaben von Abs. 1 und 2 bis zwei Stunden nach dem kalendari schen Sonnenaufgang am Morgen und ab zwei Stunden vor dem kalen darischen Sonnenuntergang am Abend erlaubt.
4 An öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen gemäss §
1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni
2000
4 ist die Jagd untersagt.
Jagdmethoden

§ 29.

1 Es ist verboten, Wildtiere in Nachbarrevieren aufzujagen, anzulocken oder zu verfolgen.
2 Die Wahl des Standorte s fester Reviereinr ichtungen, insbesondere von Ansitzkanzeln, erfolgt in Absp rache mit der Besitzerin oder dem Besitzer. Reviereinrichtungen in der Kernzone von überkommunalen Naturschutzgebieten sind bewilligungspflichtig.
3 Das ALN kann die Ausübung der Jagd im Bereich von Wildtier über- oder -unterführun gen und den vorgelagerten Leitstrukturen ver bieten.
4 Die Verwendung von Drohnen zu jagdlichen Zwecken, insbeson dere zum Aufsuchen oder Aufjagen von Wildtieren, ist verboten. Aus genommen ist der Einsatz von Dro hnen zur Rehkitzrettung. Die Jagd gesellschaft des Reviers wird über die Rehkitzrettung mit Drohnen vorgängig informiert.
a. Allgemeines
8
922.11 Kantonale Jagdverordnung (JV) b. Bewegungs jagd

§ 30.

1 Treib- und Drückjagden (Bewegungsjagden) sind von 1. Ok
- tober bis 31. Dezember erlaubt. Für di e Jagd auf Wildschweine sind sie bis Ende Februar erlaubt.
2 Ein Mitglied der Jagdgesellschaft leitet die Bewegungsjagd (Jagd
- leitung) und ist für die Organisation und die sichere Durchführung ver
- antwortlich. Die Jagdleitung ist gegenüber den Bete iligten weisungs
- berechtigt.
3 Die Jagdgesellschaft meldet Bewegungsjagden mit mehr als sechs Schützinnen und Schützen dem ALN vor der Durchführung.
4 Das ALN kann die Zahl der Bewegungsjagden und der eingesetzten Schützinnen und Schützen sowie Treiberinnen und Treiber beschrän
- ken. c. Fallenjagd

§ 31.

1 Auf Haarraubwild ist die Fallenjagd mit Kastenfallen zum Lebendfang gestattet.
2 Die Fallenjagd ist im Siedlungsgebiet sowie ausserhalb des Sied
- lungsgebiets in und um Wohn- und Wirtschaftsgebäude gestattet.
3 Einsam gelegene Gebäude gelten als Wohn- und Wirtschaftsge
- bäude, wenn sie a. dauernd bewohnt sind, b. mit Haustieren belegt sind und diese täglich betreut werden.
4 Die Fallen werden halbtäglich, be i Einsatz in der Nacht spätestens am nächsten Morgen kontrolliert.
5 Das ALN kann betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschaf
- tern sowie Jagdgesellschaften Be willigungen für den Lebendfang von jagdbaren Rabenvögel n erteilen, wenn sie a. in Überzahl auftreten und b. schadenstiftend sind. d. Falknerei

§ 32.

Die Falknerei darf ausüben, wer a. im Kanton Zürich jagdberechtigt ist, b. eine vom ALN anerkannte Fa lknereiprüfung abgelegt hat, c. über eine gültige Haltebewillig ung für die verwendeten Greifvögel verfügt und d. eine Jagdkarte für da s betretene Revier hat. Jagdwaffen und Munition

§ 33.

1 Jagdwaffen und Munition müsse n auf die Distanz, für die sie verwendet werden, tödlich sein.
2 Zulässig sind Waffen mit bis zu drei Läufen.
3 Schalenwild muss mit der Kugel erlegt werden. Die Jagd auf Reh
- wild ist mit Schrotschuss zulässig. Für die Jagd auf Wildschweine sind Flintenlaufgeschosse zulässig. a. Grundsatz
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b. Anforderun
-
gen an Flinten
-
munition

§ 34.

1 Schrotpatronen und Flintenlaufgeschosse sind für eine Dis tanz von höchstens 30 m zulässig. Es gelten folgende Anforderungen: a. die Patronen müssen Schrotgrös sen von mindestens 1,75 mm und höchstens 4,5 mm aufweisen und b. die Schrotläufe müssen ein Kaliber von mindestens 20 (15,7 mm) aufweisen.
2 Für die Jagd auf Rehwild muss die Schrotgrösse mindestens 3,75 mm betragen.
c. Anforderun
-
gen an Büchsen
-
munition

§ 35.

1 Jagdkugelpatronen sind für ei ne Distanz von höchstens 200 m zulässig. Es gelten folgende Anforderungen: a. für die Jagd auf Schalenwild muss das Kaliber mindestens 6,0 mm betragen, b. für Hirsche und Wildschweine ist eine Auftreffenergie von mindes tens 2000 Joule auf 200 m erforderlich, c. für Gämsen ist eine Auftreffene rgie von mindestens 1500 Joule auf
150 m erforderlich, d. für Rehe ist eine Auftreffenergie von mindestens 1000 Joule auf
100 m erforderlich.
2 Die Verwendung von Vollmantelgesc hossen ist für die Jagd auf Schalenwild untersagt.
3 Der Abschuss von verletzten oder kranken Wildtieren sowie von jagdbaren Vögeln und Kleinraubwild ist mit Jagdkugelpatronen mit einem Kaliber von weniger als 6,0 mm zulässig, wenn die Auftreff energie bei einer Distanz von 1
00 m mindestens 90 Joule beträgt.
4 Der Fangschuss oder das Erlegen v on Wild in der Kastenfalle ist mit Kurzwaffen mit geringerer Auftr effenergie zulässig, sofern die un mittelbare Tötungswir kung gewährleistet ist.
Jagdhunde

§ 36.

1 Zur Jagd sind Hunde zugelassen, die von Jagdhunderassen abstammen und folgende Vo raussetzungen erfüllen: a. Jagdhunde für das Stöbern, Apportieren, Vorstehen und die Feld suche: Nachweis einer entsprechenden Ausbildung, b. Jagdhunde für das Stöbern und Brackieren vom 1. Oktober bis 31. De zember: spur- und sichtlautes Jagen sowie ein mindest ens einmaliger, bestätigter Besuch in einem Sc hwarzwildgewöhnungsgatter, wobei die Welpenprägung nich t angerechnet wird, c. Jagdhunde für die Jagd auf Schwar zwild in den Monaten Juli–Septem ber und Januar–Februar: bestandener Nachweis in einem Schwarz wildgewöhnungsgatter, d. Nachsuchegespanne für die Nachsu chearbeit: erfolgreich absolvierte
500-m-Schweissprüfung.
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2 Die 500-m-Schweissprüfung muss zwischen dem vierten und sechs
- ten Lebensjahr des Hundes durch das Nachsuchegespann einmal wieder
- holt und bestanden werden. Für Nachsuchen auf Schwarzwild muss zu
- dem ein Nachweis in einem Schwarzwildgewöhnungsgatter bestanden werden.
3 Das ALN stellt für Gespanne gemä ss Abs. 1 lit. d den Nachweis zur Befreiung der Abgabe gemäss §
25 lit. c des Hundegesetzes vom
14. April 2008
3 aus. Es kann bei begründetem Zweifel an der Einsatz
- tauglichkeit eines Nachsuchegespan ns eine Wiederholungsprüfung an
- ordnen.
4 Es entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prü
- fungen gemäss Abs. 1.
5 Die Jagdleitung entscheidet, welc he Hunde auf der jeweiligen Jagd eingesetzt werden dürfen. Wildbuch

§ 37.

1 Alle erlegten und als Fallwild aufgefundenen Wildtiere sind innert 24 Stunden gemäss Vorgabe des ALN im elektronischen Wild
- buch zu erfassen.
2 Die Jagdgesellschaft bezeichnet das für die Führung des Wild
- buchs verantwortliche Mitglied.
3 Die Jagdgesellschaft hält erlegt es Rot-, Gams- und Schwarzwild sowie weibliches Rehwild von Mai bis Ende August nach der Erfas
- sung im Wildbuch in aufgebrochen em Zustand in der Decke oder in der Schwarte, mit Haupt und allfä lligem Gesäuge, bi s um 18 Uhr am nächsten Arbeitstag für Kontrollen bereit. Das ALN kann in begrün
- deten Fällen die Freiga be vorzeitig bewilligen. Bestandes aufnahme

§ 38.

1 Die Jagdgesellschaften oder die Hegegemeinschaften neh
- men jährlich den Bestand der jagdba ren Säugetiere ihrer Reviere auf und erfassen ihn bis zum 15. April im Wildbuch.
2 Das ALN kann Jagdgesellschafte n zur Mitwirkung bei der Auf
- nahme und Beobachtung des Bestandes weiterer Wildtierarten ver
- pflichten. Abgangspläne für Schalenwild

§ 39.

1 Das ALN erlässt Richtlinien über die Erstellung der Ab
- gangspläne. Die Abgangspläne be rücksichtigen insbesondere die Er
- haltung eines gesunden Wildtierbest andes und die Interessen der Land- und Forstwirtschaft.
2 Die Jagdgesellschaft erstellt auf der Grundlage der Bestandesauf
- nahme jährlich einen Abgangsplan. Die bevollmächtigte Person reicht den Abgangsplan dem Jagdbezirksa usschuss sowie der zuständigen Ge
- meinde bis spätestens 10. Mai zur freigestellten Stellungnahme ein.
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3 Ist die Gemeinde mit dem Abgangsp lan nicht einverstanden, reicht sie dem Jagdbezirksausschuss und dem ALN bis spätestens 10. Juni einen begründeten Änderungsantrag ein.
4 Der Jagdbezirksaussc huss prüft den Abga ngsplan aufgrund der regionalen Bestandesentwicklung un d der Wildschadensituation sowie weiterer wildbiologischer Kriterie n und reicht ihn dem ALN ein. Er kann Anpassungen vornehmen.
5 Das ALN kann die Abgangspläne unt er Berücksichtigung der ver schiedenen Interessen anpassen.
6 Die Jagdgesellschaft ist dafür verantwortlich, dass der vorgegebene Mindestabgang bis Ende des Kalenderjahres erfüllt wird.
Umgang mit
verletzten oder
kranken Wild
-
tieren

§ 40.

1 Die Mitglieder der Jagdgesellschaft, die Revieraufsicht und die Wildhüterinnen und Wildhüter dü rfen auch ausserhalb der Jagd zeiten das Revier mit Jagdwaffen und Jagdhund betreten und verletzte oder kranke Tiere erlegen.
2 Bei Unfällen mit Wildtieren sind sie verpflichtet, das Tier zu ver sorgen und das Meldeformular für die Fahrzeuglenkerin oder den Fahr zeuglenker zuhanden der Ve rsicherung auszufüllen.
3 Die Jagdgesellschaft und die Wil dhüterinnen und Wildhüter stellen ihre Erreichbarkeit sicher und me lden den Einsatzplan dem ALN.
4 Stellen Jagdberechtigte an erlegten Wildtieren oder an Fallwild ungewöhnliche Krankheitserscheinun gen fest, informieren sie umgehend die Fischerei- und Jagdverwaltung un d sprechen mit dieser das weitere Vorgehen ab. Sie vermerken die Krankheitserschei nung im Wildbuch.
5 Das ALN kann Jagdgesellschaften zur Mitwirkung bei veterinär medizinischen Untersuc hungen verpflichten.
Nachsuche

§ 41.

1 Die Jagdgesellschaft bezeichnet für ihr Revier ein geprüf tes Nachsuchegespann und meldet dieses dem ALN.
2 Bei Bewegungsjagden muss ein geprüftes Nachsuchegespann auf Abruf zur Verfügung stehen.
3 Nachsuchen über die Reviergrenzen hinaus müssen unabhängig vom Erfolg innerhalb eines Tages der betreffenden Jagdgesellschaft gemeldet werden. Für die Nachsuche in Wildschonrevieren, in anderen Kantonen oder im Ausland sind di e dort zuständigen Organe beizuzie hen.
4 Nachsuchen sind unabhängig vo m Erfolg gemäss Weisung des ALN zu dokumentieren.
12
922.11 Kantonale Jagdverordnung (JV) Entschädigung bei Unfällen mit Wildtieren

§ 42.

1 Für die Bergung von Wildtieren bei Unfällen und Hunde
- rissen können folgende Gebühren erhoben werden: a. für Schalenwild: höchstens Fr. 200, b. für Fuchs, Dachs und Biber: höchstens Fr. 50.
2 Für die Bergung anderer Wildti ere wird keine Gebühr erhoben. Eigentum an Wildtieren

§ 43.

1 Wildtiere, die im Revier erlegt, verendet oder verletzt auf
- gefunden werden, sind Eigentum der Ja gdgesellschaft. Vorbehalten blei
- ben anderslautende Vereinbarun gen über die Wildfolge bei benach
- barten Revieren.
2 Wildtiere, die in Wildschongebie ten oder in nicht verpachteten Gebieten erlegt, verendet oder verlet zt aufgefunden werden, sind Eigen
- tum des zuständige n Gemeinwesens.
3 Wildtiere, die in Verletzung der gesetzlichen Vorschriften oder in Abweichung von den vom ALN genehmigten Abgangsplänen erlegt werden, sowie geschützte Wildtier e von wissenschaftlichem Interesse sind Eigentum des Kantons. Fütterung von Wildtieren

§ 44.

1 Kirrungen sind ausschliessl ich im Wald und für Schwarz
- wild erlaubt. Es darf höchstens 500 g Mais pro Tag auf zwei Kirrungen pro
100 ha Wald ausgebracht werd en. Tierische Nebenprodukte dürfen nicht verwendet werden.
2 Kirrungen und Luderplätze dürfen nur an Örtlichkeiten angelegt werden, die mindestens 300 m vom Siedlungsgebiet sowie von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden ausserhalb des Siedl ungsgebiets entfernt sind. Für einsam gele gene Gebäude gilt §
31 Abs. 3.
3 In Naturschutzobjekten des lichten Waldes dürfen keine Kirrun
- gen angelegt werden.
4 Ablenkfütterungen sind verboten. Entsorgung von Tierkörpern

§ 45.

1 Tierkörper oder Teile davon, bei denen ein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit be
- steht, werden den Sa mmelstellen abgegeben.
2 Nicht für den Verzehr bestimmt e Teile von Schwarzwild werden den Sammelste llen abgegeben.
3 Der Aufbruch anderer Tiere darf vor Ort an nicht leicht zugäng
- licher Stelle entsorgt werden. Beringte Vögel

§ 46.

Die Jagdberechtigten senden an Vögeln aufgefundene Ringe unter Angabe von Ort und Zeit de s Fundes umgehe nd der Schweize
- rischen Vogelwarte Sempach ein. Präparieren von Tieren

§ 47.

Das Präparieren von Wildtieren geschütz ter Arten ist bewil
- ligungspflichtig.
13 Kantonale Jagdverordnung (JV)
922.11 G. Arten- und Lebensraumschutz
Massnahmen
zum Arten
-
schutz

§ 48.

Subventionen gemäss §
17 JG werden ausgerichtet für Mass nahmen zur Erhaltung und Förderung bedrohter Wildtierarten, insbe sondere durch die Anlage von Voge lschutzgebieten, Massnahmen zum Habitatschutz und das Anbringen von Nisthilfen.
Schutz vor
Gefährdungen
durch Zäune

§ 49.

1 Zäune sind so zu gestalten un d zu unterhalten, dass sie für Wildtiere keine erhöhte Verl etzungsgefahr darstellen.
2 Abgeräumte Zäune müssen so ge lagert werden, dass von ihnen keine Verletzungsgefahr für Wildtiere ausgeht.
3 Die Verwendung von St acheldrahtzäunen im Wald, am Waldrand und in der offenen Flur ist verboten.
b. temporäre
Zäune

§ 50.

1 Temporäre Zäune müssen korrekt aufgebaut werden. So fern sie nur unter Verwendung vo n Strom korrekt betrieben werden können, müssen sie dauernd unter angemessener elektrischer Spannung stehen.
2 Sie dürfen nur so lange stehen bl eiben, wie dies für ihre Funktion notwendig ist, oder so lange, wi e Tiere darin gehalten werden.
c. Zäune als
Bewegungs
-
hindernisse

§ 51.

1 Für feste Zäune in Wildtier korridoren und dazugehörigen Leitstrukturen ist eine jagdrech tliche Bewilligung des ALN einzuho len.
2 Das ALN trifft Massnahmen zur Sicherung der Durchgängigkeit, insbesondere durch die Beschränkung der Dauer der Einzäunung oder die Schaffung von Durchgängen. Es kann eine alternative Zaunführung verlangen.
3 Das ALN trifft bei temporären Zäunen und Zäunen zur Verhü tung von Wildschäden Massnahmen gemäss Ab s. 2, wenn diese Zäune die Durchgängigkeit von Wildtier korridoren beeinträchtigen können.
Schutz vor
Gefährdung
durch
Infrastruktur
-
anlagen

§ 52.

1 Infrastrukturanlagen, insbes ondere Bahnlinien, Strassen sowie Strommasten und Windkraftanl agen, sind so zu planen, zu kon struieren und zu unterhalten, dass von ihnen soweit möglich keine Ver letzungsgefahr für Wildtiere ausgeh t und die Durchgängigkeit gewahrt bleibt.
2 Das zuständige Gemeinwesen tri fft Massnahmen, um bei bestehen den Infrastrukturanlagen die Verletzungsgefahr für Wildtiere soweit möglich zu minimieren und die Du rchgängigkeit wiederherzustellen oder zu verbessern.
3 Von Installationen zur Vogelabwehr darf keine Verletzungsgefahr
a. Allgemeines
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922.11 Kantonale Jagdverordnung (JV) Störung von Wildtieren

§ 53.

Das ALN kann Tätigkeiten, di e zu einer Störung von Wild
- tieren gemäss §
20 Abs. 1 JG führen, bewilligen, insbesondere solche zu wissenschaftlichen Zwecken oder im Rahmen von Arten- und Le
- bensraumschutzmassnahmen. Es hört die betroffenen Jagdgesellschaf
- ten an. Lebensraum schutz

§ 54.

Wer Nistgelegenheiten und Ha bitatstrukturen geschützter Wildtiere beeinträchtigt, ist zu de ren Wiederherstellung oder Ersatz verpflichtet. Schongebiete

§ 55.

1 In Wildschongebieten ist jede jagdliche Tätigkeit verbo
- ten.
2 In Vogelschutzgebieten ist das Erlegen von Vögeln untersagt. Aus
- genommen sind Massna hmen gemäss §
12 Abs. 4 lit. e JG.
3 Zur Verhinderung von Wildschäde n und zur Erhaltung einer dem Lebensraum angepassten Population kann das ALN den Abschuss einer bestimmten Anzahl Tiere der betreffenden Wildtierart anordnen.
4 Das ALN kann bestimmen, dass Hunde in kantonalen Wildschon
- gebieten an der Leine zu führen si nd. Dieselbe Befugnis steht den Ge
- meinden für die kommuna len Schongebiete zu. b. kantonale Wildschon gebiete

§ 56.

1 Das Tössstockgebiet, das Neeracherried sowie der Zürich
- see, der Greifensee und der Pfäffikersee sind kantonale Wildschon
- gebiete.
2 Das ALN kann weitere kantonale Wildschongebiete bezeichnen. Entwichene Wildtiere

§ 57.

1 Die Halterin oder der Halter meldet dem ALN umgehend aus privater oder gewerbsmässiger Haltung entwichene Wildtiere.
2 Das ALN trifft auf Kosten der Verursacherin oder des Verursa
- chers Massnahmen, damit diese Wildtiere wieder aus der freien Wild
- bahn entfernt werden können. H. Wildschaden Verhütung von Wildschaden bei landwirtschaft lichen Kulturen

§ 58.

1 Sind landwirtschaftliche Kult uren durch Wildschaden gefähr
- det, können für Schutzmassnahmen Be iträge aus dem Wildschadenfonds ausgerichtet werden, wenn a. die Kosten der Massnahmen tiefer sind als der zu erwartende Wild
- schaden, b. die Massnahmen eine gute Wi rkung versprechen und ordnungs
- gemäss unterhalten werden, a. Allgemeines a. Grundsätze
15 Kantonale Jagdverordnung (JV)
922.11 c. die forst- und raumplanungsrechtlichen Abstandsvorschriften zum Waldrand eingehalten sind und d. der Waldabstand mindestens 5 m beträgt.
2 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter erstellt die Wild schadenverhütungsmassnahmen.
3 Wird eine Schutzmassnahme vor Ab lauf von vier Jahren seit der Erstellung für andere Zwecke verwendet, muss der Beitrag anteilmässig zurückerstattet werden.
4 Das ALN erlässt ein Reglement zu den geeigneten Schutzmass nahmen und der Höhe der Beiträge.
b. Verfahren

§ 59.

Bewirtschafterinnen und Bewi rtschafter reichen dem ALN nach Rücksprache mit der Jagdgese llschaft das Gesuch um Beiträge ein.
c. Beiträge

§ 60.

1 Beiträge für Schutzmassnahme n und deren Unterhalt wer den ab einer Fläche von mindest ens 10 Aren ausgerichtet für a. Reben, Obst- und Beerenkulturen, b. Gemüse ohne Konservengemüse, Kartoffeln und andere Kulturen mit hohem Deckungsbeitrag, c. besonders wildschadengefährdete Wiesen, d. Mais, Konservengemüse, Getreide und andere Kulturen mit tiefem Deckungsbeitrag, sofern durch di e Abwehrmassnahm en grosse Schä den verhindert und diese nicht in an dere Gebiete verlagert werden.
2 Für Wiesen gemäss Abs. 1 lit. c kann ein pauschaler Flächenbei trag ausgerichtet werden. Damit entf ällt der Anspruch auf die Vergü tung von Schäden.
3 Zusätzlich können weitere Vergütungen ausbezahlt werden, ins besondere für a. Nachsaaten und die Instands tellung von Feldkulturen, b. das Ergreifen weiterer Kultur massnahmen zur Vermeidung wild schadenbedingter Ertragsaus fälle in Folgekulturen.
d. Beseitigung
von Schutz
-
einrichtungen

§ 61.

Die Jagdgesellscha ft kann den Abbruch verbotener und man gelhaft erstellter oder unterhalte ner Anlagen verlangen. Das ALN kann auf ihren Antrag den Abbruch auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers verfügen.
e. Schutzmass
-
nahmen gegen
Wildschaden
an Nutztieren

§ 62.

Sind Nutztiere durch Grossra ubtiere gefährdet, können für Schutzmassnahmen Beiträge aus de m Wildschadenfonds ausgerichtet werden.
16
922.11 Kantonale Jagdverordnung (JV) Selbsthilfe massnahmen

§ 63.

1 Grundeigentümerinnen und Gr undeigentümern sowie Be
- wirtschafterinnen und Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrie
- ben ist ohne Jagdbere chtigung gestattet, a. Haarraubwild mit der Kastenfalle im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern ihrer Wohn- und Ökonomiegebäude zu fangen und zu erlegen, b. in Schwärmen auftretende jag dbare Rabenvögel und Tauben auf den von ihnen bewirtschafteten schadengefährdeten Parzellen auf offener Flur zu erlegen.
2 Die jagdlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen über die Nachsuche, die Schonzeiten und den Nachweis der Treffsicher
- heit, sind einzuhalten.
3 Im Rahmen von Selbsthilfemassnahmen erlegte Tiere müssen der Jagdgesellschaft i nnert 24 Stunden gemeldet werden. Di e Jagdgesell
- schaft erfasst die erlegten Tiere im Wildbuch. Entschädigung von Wild schaden

§ 64.

1 Die Jagdgesellschaft meldet dem ALN die für Wildschä
- den in ihrem Revier verantwortliche Stelle.
2 Geschädigte melden einen Wildsc haden sofort nach der Feststel
- lung der von der Jagdgesell schaft bezeichneten Stelle.
3 Sie vereinbaren umgehend mit dieser die zu ergreifenden Sofort
- massnahmen, um weitere Schäden zu verhindern. b. Ermittlung des Schadens

§ 65.

1 Übersteigt der Schaden voraus sichtlich Fr. 300, bietet die oder der Geschädigte eine vom ALN bezeichnete Fachperson auf, wel
- che die Höhe des Schadens ermittelt.
2 Für geringere Schäden erfolgt die Schätzung gemäss Weisung des ALN. c. Ausschluss- und Herab setzungsgründe

§ 66.

1 Der Anspruch auf Schadenersatz entfällt, insbesondere wenn die Geschädigten a. die Meldung oder Festlegung de s Schadens grundlos verzögert ha
- ben, b. nicht standortgerechte Baumarte n angepflanzt und nicht geschützt haben, c. den Unterhalt üblicher Einricht ungen zur Haltung von Nutztieren und deren Obhut vern achlässigt haben.
2 Der Schadenersatz entfällt oder wird herabgesetzt, wenn die Ge
- schädigten a. beitragsberechtigte Wildschade nverhütungsmassnahmen gemäss §
58 und gemäss §
13 a der Kantonalen Waldverordnung vom 28. Okto
- ber 1998
5 trotz einer vorhersehbaren Gefährdung der geschädigten a. Meldung
17 Kantonale Jagdverordnung (JV)
922.11 b. Wildschadenverhütungsmassnahmen, an die Beiträge ausgerichtet wurden, nicht ordnungsgemäss kont rolliert und unterhalten haben, c. zumutbare Massnahmen der Jagdgesellschaft nicht zugelassen ha ben, d. nach Feststellung eines Schadens die Jagdgesellschaft nicht sofort darauf aufmerksam gemacht oder selbst zumutbare Vorkehrungen zur künftigen Verhütung getroffen haben, wenn der Schaden da durch eine wesentliche Ve rgrösserung erfahren hat.
d. Festlegung
des Schaden
-
ersatzes

§ 67.

1 Die Fachperson gemäss §
65 teilt den Geschädigten, der Jagdgesellschaft und dem ALN die Höhe des Schadens mit.
2 Die Geschädigten und die Jagdges ellschaft können innert 20 Tagen ab Mitteilung dem ALN die Anpassung der Schätzung beantragen. Die Anträge sind zu begründen.
3 Das ALN legt den voraussichtlic hen Schadenersatz fest. Nach An hörung der Parteien entscheidet es über die Höhe des Schadenersat zes.
e. Auszahlung
des Schaden
-
ersatzes

§ 68.

1 Eine Entschädigung wird au sgerichtet, soweit die Summe aller Wildschäden Fr. 300 pr o Betrieb und Jahr übersteigt.
2 Das ALN zahlt den Geschädigten die Summe der Schadenersatz ansprüche in der Regel einmal jährlich aus.
f. Höhe der
Beteiligung der
Jagdgesellschaft

§ 69.

1 Die Jagdgesellschaft beteiligt sich mit 25% an der Abgel tung der Schäden, die Rehe, Rotwil d und Wildschweine in ihrem Revier verursachen, höchstens jedoch mit
50% der Pachtzinssumme pro Jahr.
2 Die Abrechnung erfolgt jeweils am Ende des Kalenderjahres. I. Strafbestimmungen
Fehlabschüsse

§ 70.

1 Einen Fehlabschuss gemäss §
38 Abs. 1 JG tätigt, wer unter Einhaltung der bundesrechtlichen Vors chriften über die Jagdzeiten bei einem Abschuss versehentlich gegen §
27 Abs. 1 lit. b oder c verstösst oder versehentlich gegen Vorschri ften der Abgangspläne über Gams und Rothirsch verstösst.
2 Der Fehlabschuss muss dem ALN umgehend gemeldet und das Tier gemäss §
37 Abs. 3 zur Kontrolle bereit gehalten werden.
3 Bei einem Fehlabschuss werden ein Betrag von Fr. 100, der Wert ersatz gemäss §
38 Abs. 2 JG und die Trophäen eingezogen. Bei Rot hirsch und Gams wird ein Betr ag von Fr. 200 eingezogen.
18
922.11 Kantonale Jagdverordnung (JV)
4 Das ALN stellt Strafantrag bei nicht gemeldeten Fehlabschüssen und bei Personen, die mehr als zwei Fehlabschüsse innerhalb eines Jagd
- jahres begehen. Wider handlungen

§ 71.

1 Wer vorsätzlich a. mit einer qualifizierten Atem alkohol- und Blutalkoholkonzentra
- tion oder unter Drogen oder Arzneimitteleinfluss gemäss Strassen
- verkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958
7 die Jagd ausübt, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft, b. ohne Einwilligung der Besitzerin oder des Besitzers in den in §
14 Abs. 2 JG bezeichneten Gebieten die Jagd ausübt, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft, c. gegen die Pflicht zur Nachsuche gemäss §
15 JG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 10 000 bestraft, d. gegen Anordnungen zum Verhalte n in Wildschongebieten gemäss

§ 19 Abs. 1 und 2 JG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,

e. gemäss §
20 JG Wildtiere stört, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, f. zeitliche Einschränkungen der Jagd gemäss §
28 missachtet, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, g. gegen die allgemeinen Bestimmun gen über die Ausübung der Jagd, der Bestimmungen über die Bewegung sjagd, die Falknerei, die Fal
- lenjagd sowie gegen das Baujagdverbot gemäss §§
29 ff. und §
12 Abs. 3 JG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, h. Zäune aufstellt, die eine erhöhte Gefährdung für Wildtiere gemäss

§§

49 und 50 darstellen oder tempor äre Zaunanlagen nach Gebrauch nicht abräumt, wird mit Bu sse bis Fr. 5000 bestraft, i. als Halterin oder Halter entwichene Wildtiere gemäss §
57 nicht meldet, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, j. ohne Bewilligung gemäss §
47 Wildtiere geschützter Arten präpa
- riert, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, k einen Fehlabschuss gemäss §
70 nicht meldet oder innerhalb eines Jahres mehr als zwei Fehlabschüsse tätigt, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft, l. in anderer Weise gegen Bestimmungen des Jagdgesetzes oder der Jagdverordnung verstösst, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zur Hälfte der für die vorsätzliche Tatbegehung vorges ehenen höchsten Bussen bestraft.
19 Kantonale Jagdverordnung (JV)
922.11 J. Übergangsbestimmungen
Entsorgung
von Stachel
drahtzäunen

§ 72.

1 Bewirtschafterinnen und Bewirt schafter von Parzellen mit Stacheldrahtzäunen gemäss §
49 Abs. 3 entsorgen diese innert dreier Jahre ab Inkrafttreten dies er Verordnung fachgerecht.
2 Ist eine neue Einzäunung notwendi g, entschädigt das ALN die Be wirtschafterinnen und Bewirtschafte r auf Gesuch hin mit einem ange messenen Beitrag aus dem Wildschadenfonds.
Zur Mindestzahl
zählende Mit
-
glieder der
Jagdgesellschaft

§ 73.

1

§ 12 Abs. 2 ist ab Beginn der

neuen Pachtperiode anwend bar.
2 Die Bewerbergruppen gemäss §
6 stellen sicher, dass kein Mitglied sich für mehr als ein Revier als zu r Mindestzahl zählende Pächterin oder Pächter bewirbt.
Ausbildungen
für Jagdhunde

§ 74.

1 Die Regelung gemäss §
36 Abs. 1 lit. c gilt für Hunde, die nach dem 1. April 2020 geboren wurden. Ältere, auf Schwarzwild ge führte Hunde sind mindestens einmal für eine Übung in ein Schwarz wildgewöhnungsgatter zu f ühren. Dieser Besuch ist bestätigen zu las sen.
2 Die Regelung zur Wiederholung der Schweissprüfung gemäss §
36 Abs. 2 gilt für Hunde, die nach dem 1. April 2018 geboren wurden. Für Hunde, die vor dem 1. April 2018 geb oren wurden, steht es den Hunde führerinnen und Hundeführern frei, al trechtlich den Nachweis von min destens zwölf Nachsuchen pro Jahr oder einmalig die Wiederholungs prüfung zu erbringen.
1 OS 77, 613 ; Begründung siehe ABl 2022-11-04 . Vom Bund am 28. November
2022 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023.
3 LS 554.5 .
4 LS 822.4 .
5 LS 921.11 .
6 .
7 SR 741.01 .
8 SR 922.01 .
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