Gesetz über den öffentlichen Verkehr
Nr. 775 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) vom 22. Juni 2009 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. Februar 2009
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr von Kanton und Gemeinden. Es ergänzt die Vorschriften des Bundes, welche auch für den danach nicht abgeltungsberechtigten öffentlichen Personenverkehr sinngemäss Anwen
- dung finden.
2 Das Gesetz enthält Regelungen zur Organisation, zur Planung, zu den Massnahmen für Infrastruktur und Betrieb sowie zur Finanzierung des öffentlichen Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs von Kanton und Gemeinden.
§ 2
Ziele und Grundsätze
1 Das Gesetz bezweckt die Stärkung des öffentlichen Personenverkehrs und des Schie
- nengüterverkehrs nach wirtschaftlichen Grundsätzen und im Rahmen einer integrierten, namentlich auf den Fernverkehr und die Regionen abgestimmten Verkehrspolitik. Es fördert die Verlagerung des Personentransports auf öffentliche Verkehrsmittel unter Er
- höhung des Anteils dieser Verkehrsmittel am Gesamtverkehr.
1 KR 2009 973 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2009 1757 | G 2009 295
2 Nr. 775
2 Anzustreben ist a. eine Grundversorgung durch den öffentlichen Personenverkehr im ganzen Kantonsgebiet als Voraussetzung für die raumplanerisch und volkswirtschaftlich erwünschte Entwicklung der Regionen und Gemeinden, b. ein leistungsfähiger, der Verkehrssicherheit und der Umwelt verpflichteter, attrak
- tiver und einfach zugänglicher öffentlicher Personenverkehr, c. eine gute Erreichbarkeit der Agglomerationen mit dem öffentlichen Personenver
- kehr und eine Verbesserung seiner Effizienz, d. eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel der öffentlichen Hand im Rahmen der finanziellen Vorgaben, namentlich durch Steigerung der Verkehrserträge dank ei
- nem attraktiven, verständlichen und auf das Angebot abgestimmten Tarifsystem, e. ein qualitativ hochstehendes Mobilitätsmanagement.
§ 3
Begriffe
1 In diesem Gesetz gelten als: a. öffentlicher Personenverkehr: Personenverkehr zur Erschliessung von Siedlungen und Siedlungsteilen mit Verkehrsmitteln, die von allen benützt werden können und nach einem öffentlichen Fahrplan verkehren; nicht dazu zählt der öffentliche Fernverkehr, b. Schienengüterverkehr: Transport von Gütern mit der Bahn, einschliesslich des Güterumschlags im Rahmen des kombinierten Verkehrs, c. Besteller: Bund, Kanton und Gemeinden, die den Transportunternehmen die unge
- deckten Kosten des von ihnen gemeinsam oder allein bestellten Angebots im öf
- fentlichen Personenverkehr und im Schienengüterverkehr abgelten, d. Transportunternehmen: Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die über eine Per
- sonenbeförderungs- oder eine Infrastrukturkonzession verfügen, e. Tarifverbund: Verbund mit einheitlichen Fahrausweisen und Preisen für alle öf
- fentlichen Verkehrsmittel in einem geografisch abgegrenzten Gebiet.
2 Organisation
2.1 Zusammenarbeit
§ 4
1 Der Kanton, die Gemeinden und der Verkehrsverbund Luzern organisieren in Zusam
- menarbeit mit dem Bund, anderen Kantonen und den Transportunternehmen den öffent
- lichen Personenverkehr und, soweit er mit dem Personenverkehr abgestimmt werden muss, den Schienengüterverkehr auf dem Kantonsgebiet.
2 Sie betreiben einen Tarifverbund, der auf andere Kantonsgebiete ausgeweitet werden kann.
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2.2 Kantonale Behörden
§ 5
Kantonsrat
1 Der Kantonsrat a. behandelt den öV-Bericht gemäss § 13, b. stellt gestützt auf einen Budgetbericht im Voranschlag die in § 25 genannten fi
- nanziellen Mittel bereit, c. beschliesst über die Sonder- und Zusatzkredite für Infrastrukturmassnahmen nach
§ 17 Absatz 2, wenn die Ausgaben im Einzelfall 3 Millionen Franken oder mehr
betragen.
§ 6
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat a. erstellt die in § 5 Unterabsätze a und b genannten Berichte und unterbreitet sie dem Kantonsrat, b. plant in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsverbund Luzern die Infrastrukturvor
- haben für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr, c. beschliesst, sofern dafür nicht der Kantonsrat zuständig ist (§ 5 Unterabs. c), im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Sonder- und Zusatzkredite für Infrastruk
- turmassnahmen nach § 17 Absatz 2, d. genehmigt das Reglement für den Verkehrsverbund, e. schliesst im Rahmen seiner finanziellen Befugnisse mit dem Verkehrsverbund eine Leistungsvereinbarung ab, f. * nimmt den Geschäftsbericht des Verkehrsverbundes zur Kenntnis, g. bestimmt die Revisionsstelle des Verkehrsverbundes, h. wählt unter Berücksichtigung der Vorschläge der Gemeinden oder der sie vertre tenden regionalen Entwicklungsträger den Präsidenten oder die Präsidentin und die weiteren Mitglieder des Verbundrates, i. übt die Oberaufsicht aus.
2.3 Gemeinden
§ 7
Zuständigkeit
1 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
§ 8
Befugnisse
1 Die Gemeinden können das Angebot für den öffentlichen Personenverkehr durch eige
- ne Massnahmen ergänzen, soweit diese dem Angebot des Verkehrsverbundes Luzern nicht zuwiderlaufen.
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2 Sie können überdies bei Bauten und Anlagen für den öffentlichen Personenverkehr hö
- here Anforderungen an Gestaltung, Nutzung und Ausführung stellen, wenn diese die sach- und termingerechte Realisierung der Bauten und Anlagen nicht behindern.
3 Die Zusatzkosten, die sich durch die betrieblichen und baulichen Massnahmen gemäss den Absätzen 1 und 2 ergeben, haben die Gemeinden zu tragen. Der Verbundrat ent scheidet über die Realisierung dieser Massnahmen und, soweit erforderlich, über die von den Gemeinden zu tragenden Zusatzkosten.
2.4 Verkehrsverbund Luzern
§ 9
Rechtsform, Aufgaben
1 Der Verkehrsverbund Luzern ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts
- persönlichkeit mit Sitz in Luzern.
2 Er ist für den öffentlichen Personenverkehr zuständig, soweit einzelne Aufgaben nicht dem Kanton obliegen. Zu den Aufgaben des Verkehrsverbundes zählen namentlich a. die Zuordnung der Linien des öffentlichen Personenverkehrs zu den Angebotsstu
- fen sowie die Planung und die Festsetzung des Angebots für den öffentlichen Per
- sonenverkehr, b. die Mitwirkung bei der Gestaltung des Mobilitätsmanagements, c. die Abwicklung des Fahrplanverfahrens innerhalb des Kantons, d. die Ausschreibung von Verkehrsleistungen, das Bestellverfahren und der Ab schluss von Angebotsvereinbarungen mit den Transportunternehmen, e. die für den Tarifverbund erforderlichen Massnahmen und dessen Verwaltung, f. die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone, mit den Gemeinden, mit den sie vertretenden regionalen Entwicklungsträgern und mit den Transportunternehmen sowie die Koordination unter den Beteiligten, g. die Bereitstellung von Grundlagen zur Infrastrukturplanung, h. die Festlegung des jährlichen Investitionskostenbeitrags der Gemeinden nach § 23 Absatz 2, i. die Festlegung des Kostenverteilers für die Gemeindebeiträge sowie der Höhe die
- ser Beiträge, j. die gesetzes- und vertragskonforme Durchführung des öffentlichen Personenver
- kehrs, einschliesslich des Controllings.
3 Der Regierungsrat kann dem Verkehrsverbund in der Verordnung weitere Aufgaben übertragen.
4 In der Leistungsvereinbarung, die der Kanton mit dem Verkehrsverbund abschliesst, werden dessen Aufgaben im Einzelnen festgelegt und die Modalitäten der Aufgabener
- füllung geregelt.
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§ 10
Verbundrat
1 Der Verbundrat ist das oberste Organ des Verkehrsverbundes Luzern. Kanton und Gemeinden sind darin ausgewogen vertreten.
2 Der Verbundrat nimmt die strategische Führung wahr. Er ist für die dem Verkehrsver bund übertragenen Aufgaben verantwortlich und folglich insbesondere dafür zustän
- dig, * a. das Reglement für den Verkehrsverbund Luzern zu erlassen, b. die Geschäftsleitung zu wählen, c. die Aufsicht auszuüben, d. die Leistungsvereinbarung mit dem Kanton abzuschliessen, e. den Geschäftsbericht zuhanden des Regierungsrates zu verabschieden, f. die in § 5 Unterabsätze a und b genannten Berichte zuhanden des Regierungsrates zu verabschieden, g. das Tarifverbundsgebiet zu bestimmen, h. die tarifarischen Massnahmen zu beschliessen, i. alle ihm sonst im Gesetz, in der Verordnung, im Reglement oder in der Leistungs
- vereinbarung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
3 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung das Weitere, namentlich die Grösse und die Zusammensetzung des Verbundrates, die Amtsdauer und die Wiederwahl seiner Mitglie
- der sowie die Unvereinbarkeiten.
§ 11
Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung nimmt die operative und betriebliche Führung des Verkehrsver
- bundes Luzern und seine Vertretung nach aussen wahr.
2 Im Einzelnen werden die Aufgaben der Geschäftsleitung sowie ihre Rechte und Pflich
- ten im Reglement für den Verkehrsverbund Luzern festgelegt.
§ 12
Reglement für den Verkehrsverbund Luzern
1 Das Reglement für den Verkehrsverbund Luzern legt die Organisation des Verkehrsver
- bundes fest, regelt die Betriebs- und Rechnungsführung, ordnet das Controlling und die weiteren im Gesetz oder in der Verordnung vorgesehenen Bereiche.
2 Im Reglement ist festzulegen, inwieweit der Verkehrsverbund Luzern namentlich für andere Kantone Aufgaben bei der Organisation und Durchführung des öffentlichen Per
- sonenverkehrs übernehmen kann.
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3 Planung
§ 13
öV-Bericht
1 Der Bericht über die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots für den öffent
- lichen Personenverkehr (öV-Bericht) ist ein besonderer Planungsbericht gemäss § 77 Absatz 1c des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976
2 .
2 Er gibt Auskunft über das bestehende Angebot, die geplanten Infrastrukturvorhaben und Angebotsveränderungen, den Zeitpunkt ihrer Verwirklichung und die damit verbun
- denen Kosten und hält die Tarifgrundsätze fest.
3 Der öV-Bericht berücksichtigt bei der Infrastruktur- und Angebotsplanung a. die in § 2 genannten Ziele und Grundsätze, b. die Funktion der Linien, das Erschliessungspotenzial sowie die Siedlungsstruktur und -entwicklung, c. die Wirtschaftlichkeit und die Kostenentwicklung.
4 Die Gemeinden, die regionalen Entwicklungsträger, die Transportunternehmen und weitere Interessierte sind anzuhören.
5 Der öV-Bericht ist dem Kantonsrat alle vier Jahre vorzulegen. *
§ 14
Angebotsstufen
1 Der Regierungsrat legt in der Verordnung für die Linien des öffentlichen Personenver
- kehrs Angebotsstufen fest. Er bestimmt für jede Angebotsstufe das Mindestangebot.
§ 15
Angebotsfestsetzung
1 Der Verbundrat setzt das Angebot des öffentlichen Personenverkehrs jährlich nach den Vorgaben des öV-Berichts und unter Berücksichtigung der vom Kantonsrat für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs bereitgestellten Mittel fest.
2 Die Linienführung, die Haltestellen, das Angebot und die Transportmittel sind so zu wählen, dass die Kosten der Massnahmen in einem möglichst günstigen Verhältnis zu den gefahrenen Personenkilometern stehen.
§ 16
Kostendeckung
1 Der Regierungsrat setzt in der Verordnung für die Linien des öffentlichen Personenver
- kehrs minimale Kostendeckungsgrade fest. Er unterscheidet zwischen den Angebotsstu
- fen und den Verkehrsmitteln, regelt die Ausnahmen und legt die Grundsätze zur Errech
- nung des Kostendeckungsgrades fest.
2 SRL Nr.
30
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2 Wird der Kostendeckungsgrad auf einer Linie des öffentlichen Personenverkehrs unter
- schritten, sind die zur Erreichung des Kostendeckungsgrades erforderlichen Massnah
- men zu treffen.
3 Die interessierten Gemeinden oder Dritte können die Aufrechterhaltung des Angebots verlangen, wenn sie die Kosten für die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem erforderlichen Kostendeckungsgrad der Linie übernehmen.
4 Massnahmen für Infrastruktur und Betrieb
§ 17
Bauten und Anlagen
1 Der Bau, die Änderung und der Unterhalt von Bauten und Anlagen für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr sind Sache der dafür konzessionierten Transportunternehmen. Es gelten die Vorschriften des Bundes, namentlich des Eisen
- bahngesetzes vom 20. Dezember 1957
3 . Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2 Der Kanton kann an den Bau, die Änderung und den Unterhalt solcher Bauten und An
- lagen Beiträge ausrichten oder dafür Darlehen gewähren. Er kann die Ausführung selber und die Finanzierung als Vorleistung übernehmen, wenn es im Einzelfall gerechtfertigt ist.
3 Für Bauten und Anlagen, die Strassenbestandteile sind, finden die Vorschriften des Strassengesetzes vom 21. März 1995
4 Anwendung. Fahrleitungen und Geleise gelten nicht als Strassenbestandteile.
4 Kanton und Gemeinden können für den Bau und die Änderung von Bauten und Anla
- gen für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr Nutzungspläne zur Freihaltung der erforderlichen Flächen erlassen. Die Bestimmungen des Strassenge
- setzes zum Strassenplan finden sinngemäss Anwendung.
§ 18
Ausschreibung von Verkehrsleistungen
1 Wo die Vorschriften des Bundes nichts anderes bestimmen und keine öffentlichen In
- teressen dagegensprechen, können die durch die Transportunternehmen auf den Linien des öffentlichen Personenverkehrs zu erbringenden Leistungen regelmässig ausgeschrie
- ben werden.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung. Er bestimmt namentlich a. wann Verkehrsleistungen auszuschreiben sind, b. wie Ausschreibungs- und Konzessionsverfahren aufeinander abzustimmen sind, c. in welchen Fällen von einer Ausschreibung abgesehen werden kann.
3 SR
742.101
4 SRL Nr.
755 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 Nr. 775
§ 19
Angebotsvereinbarungen
1 In den Angebotsvereinbarungen sind die durch die Transportunternehmen auf den Lini
- en des öffentlichen Personenverkehrs zu erbringenden Leistungen, die Qualitätsziele und die Beteiligung am Tarifverbund festzulegen.
2 Die von den Transportunternehmen zu erbringenden Leistungen werden insbesondere durch den Fahrplan und die Fahrzeugstandards umschrieben.
§ 20
Tarifverbunde
1 Der Verkehrsverbund Luzern kann sich an Tarifverbunden beteiligen und Beiträge dar
- an ausrichten.
§ 21
Weitere Massnahmen
1 Der Verkehrsverbund Luzern kann den öffentlichen Verkehr mit weiteren Massnahmen, namentlich mit Massnahmen zugunsten des öffentlichen Fernverkehrs und der Mobilität von Behinderten, mit Marketingtätigkeiten und mit Anschubfinanzierungen fördern.
§ 22
* Verpflichtung Dritter
1 Sind wegen Bauten und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen besondere Mass
- nahmen für den öffentlichen Personenverkehr oder den Schienengüterverkehr erforder
- lich, sind die dadurch entstehenden Kosten ganz oder teilweise durch den Verursacher oder die Verursacherin zu tragen.
2 Bauten und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen im Sinn von Absatz 1 sind na
- mentlich: a. Einkaufs- und Fachmarktzentren mit einer Nettofläche gemäss §
169 Absatz 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989
5 von mehr als 7500 m² , b. Sportstätten mit Zuschaueranlagen für mehr als 20
000 Zuschauerinnen und Zuschauer, c. Freizeiteinrichtungen wie Vergnügungsparks, Multiplexkinos und Erlebnisbäder mit Kapazitäten für mehr als 4000 Besucherinnen und Besucher.
3 Der Verbundrat bestimmt die Abgabepflichtigen und legt ihre Beiträge fest. Dabei be
- rücksichtigt er die durch die Abgabepflichtigen verursachte höhere Nachfrage nach öf
- fentlichem Personenverkehr oder Schienengüterverkehr und das durch sie verursachte Mehrangebot.
4 Keine Beitragspflicht besteht, wenn die Bauten und Anlagen in der Spitzenstunde mit Mehrangebot auslösen.
5 SRL Nr.
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9
5 Inhalt, Umfang, Dauer und Anpassung der Massnahmen gemäss Absatz 1 sowie die Höhe der Beiträge sind in einem Vertrag zwischen dem Verbundrat und den Abgabe
- pflichtigen zu bestimmen. Kommt kein Vertrag zustande, entscheidet der Verbundrat durch Verfügung.
5 Finanzierung
5.1 Grundsätzliches
§ 23
Kostenanteile
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen nach Abzug von Programmbeiträgen des Bun
- des gemäss § 26 Absatz 2 und Beiträgen Dritter je die Hälfte a. der vom Bund für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterver
- kehr verfügten Beiträge, b. der Kosten der vom Kanton beschlossenen Infrastrukturmassnahmen nach §
17 Absatz 2 mit Ausnahme der Darlehen und der Finanzierungsvorleistungen, c. der verbleibenden ungedeckten Kosten aus dem Betrieb des öffentlichen Perso
- nenverkehrs (§ 19), der Beiträge an Tarifverbunde (§ 20) und der Kosten für wei
- tere Massnahmen zugunsten des öffentlichen Verkehrs (§ 21), d. der Verwaltungskosten des Verkehrsverbundes Luzern.
2 Ihren Anteil gemäss Absatz 1b leisten die Gemeinden in Form eines Investitionskosten
- beitrages. Diesen legt der Verbundrat jährlich nach dem durchschnittlichen, im öV- Bericht ausgewiesenen Mittelbedarf fest.
3 Die Gemeinden können ihren Investitionskostenbeitrag ungeachtet seiner Höhe der In
- vestitionsrechnung belasten.
§ 24
Beitrags- und Erlösverwaltung
1 Der Verkehrsverbund Luzern sorgt für den Eingang der durch den Kanton und die Gemeinden zu leistenden Abgeltungen an die ungedeckten Kosten des öffentlichen Per
- sonenverkehrs und leitet diese gemäss den Angebotsvereinbarungen den Transportunter
- nehmen weiter.
2 Er verwaltet die Erlöse aus den Verbundfahrausweisen und teilt diese einvernehmlich auf die am Tarifverbund beteiligten Transportunternehmen auf. Vorbehalten bleiben ab
- weichende Vereinbarungen über die Verwendung der Erlöse.
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5.2 Kanton
§ 25
Bereitstellung der Mittel
1 Gestützt auf einen Budgetbericht stellt der Kantonsrat im Voranschlag bereit: a. die Mittel für Infrastrukturmassnahmen nach § 17 Absatz 2, b. den kantonalen Anteil an den Mitteln für den Betrieb der Linien des öffentlichen Personenverkehrs und für weitere Massnahmen zugunsten des öffentlichen Ver
- kehrs, c. den kantonalen Anteil an die Verwaltungskosten des Verkehrsverbundes Luzern.
§ 26
Kantonale Finanzierung
1 Der Kanton verwendet zur Finanzierung seiner Aufwendungen für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr folgende Mittel: a. *
35 Prozent des dem Kanton zufallenden Anteils aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember 1997
6 , b. *
35 Prozent der aus den Verkehrssteuern resultierenden Einnahmen nach dem Ge
- setz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenver
- kehrsrechtes vom 15. März 1994 . c. weitere dafür bereitgestellte Beträge.
2 Für Bauten und Anlagen für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüter
- verkehr verwendet der Kanton zudem Programmbeiträge des Bundes aus dem Infra strukturfonds an die Kosten für Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen nach dem Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebie
- ten und Randregionen vom 6. Oktober 2006
8 .
3 Die Programmbeiträge gemäss Absatz 2 werden als ein auf die nächsten Jahre über
- tragbarer Investitionskredit in den Voranschlag eingestellt. In den Kreditbeschlüssen über die Infrastrukturmassnahmen nach § 17 Absatz 2 wird festgelegt, welcher Betrag dem Investitionskredit zur Finanzierung der im Agglomerationsprogramm enthaltenen Vorhaben für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr entnom
- men wird.
6 SR
641.81
7 SRL Nr.
776
8 SR
725.13
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5.3 Gemeinden
§ 27
Kostenaufteilung auf die Gemeinden
1 Der den Gemeinden in § 23 Absatz 1 zugeordnete Kostenanteil wird nach ihrem Ver
- kehrsinteresse auf die Gemeinden aufgeteilt.
2 Das Verkehrsinteresse bestimmt sich je zur Hälfte nach a. den gewichteten Haltestellenabfahrten des öffentlichen Personenverkehrs auf dem Gemeindegebiet; Haltestellen im unmittelbar angrenzenden Gebiet einer anderen Gemeinde werden entsprechend ihrer Bedeutung anteilsmässig berücksichtigt, b. der Einwohnerzahl der Gemeinde.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere, namentlich die Gewichtung der Haltestellenab
- fahrten, in der Verordnung.
§ 28
Kostenverteiler
1 Der Verbundrat verfügt jährlich den Kostenverteiler für die Gemeindebeiträge sowie die einzelnen Gemeindebeiträge. Die Gemeinden werden zum Entwurf des Kostenver
- teilers angehört.
§ 29
Zahlung der Gemeindebeiträge
1 Die Gemeinden bezahlen ihre Beiträge an die Kosten für Massnahmen zugunsten des öffentlichen Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs jeweils spätestens bis Ende des Fahrplanjahres.
2 Der Verkehrsverbund Luzern kann von den Gemeinden Akontozahlungen an die im laufenden Fahrplanjahr anfallenden Kosten verlangen.
5.4 Grossprojekte
§ 30
1 Der Kantonsrat kann bei Grossprojekten durch einen referendumspflichtigen Erlass eine besondere Finanzierung und Kostenaufteilung unter den Beteiligten beschliessen.
12 Nr. 775
6 Schlussbestimmungen
§ 31
Rechtsschutz
1 Entscheide des Verbundrates zur Zulässigkeit von ergänzenden betrieblichen und bauli
- chen Massnahmen und zur Kostentragung der Gemeinden (§ 8), zur Angebotsfestset
- zung (§ 15), zur Kostenpflicht Dritter (§ 22), zum Investitionskostenbeitrag der Gemein
- den (§ 23), zum Kostenverteiler und zu den Gemeindebeiträgen (§ 28) können mit Ver
- waltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur gegen Beschwerdeentscheide über die Kostenpflicht Dritter zulässig.
§ 32
Übergangsregelungen
1 Der Zweckverband für den öffentlichen Agglomerationsverkehr wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst.
2 Auf diesen Zeitpunkt wählt der Regierungsrat die Mitglieder des Verbundrates.
3 In den ersten drei Fahrplanjahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes haben die Gemein
- den nebst dem von ihnen gemäss § 29 geschuldeten Beitrag an die Kosten für Massnah
- men zugunsten des öffentlichen Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs den nach bisherigem Recht noch verbleibenden, nachschüssig zu leistenden Kostenanteil für das dem Inkrafttreten des Gesetzes vorausgehende Fahrplanjahr zu bezahlen.
§ 33
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den schienengebundenen Güterverkehr vom 21. Mai 1996
9 wird aufgehoben.
§ 34
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang
10 geändert: a. Finanzhaushaltgesetz vom 13. September 1977
11 , b. Strassengesetz vom 21. März 1995
12 , c. Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassen
- verkehrsrechtes vom 15. März 1994
13 .
9 G 1996 229 (SRL Nr. 775)
10 Die Erlassänderungen, die der Kantonsrat am 22. Juni 2009 zusammen mit dem Gesetz über den öf
- fentlichen Verkehr beschlossen hat, bilden gemäss § 34 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wur
- den in einem Anhang wiedergegeben, der am 31. Oktober 2009 in der Gesetzessammlung veröf
- fentlicht wurde (G 2009 307). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses An
- hangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
11 SRL Nr. 600
12 SRL Nr. 755
13 SRL Nr. 776
Nr. 775
13
§ 35
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
14
2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
15
14 Der Regierungsrat setzte die §§ 5 Unterabsatz b, 6 Unterabsätze d, e, g und h, 9 Absätze 1 und 2a, d und e sowie 10 auf den 1. November 2009 und die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2010 in Kraft (K 2009 2912).
15 Die Referendumsfrist lief am 26. August 2009 unbenützt ab (K 2009 2353).
14 Nr. 775 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
22.06.2009
01.01.2010 Erstfassung K 2009 1757 | G 2009 295
§ 6 Abs. 1, f.
10.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 10 Abs. 2
10.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 13 Abs. 5
01.12.2014
01.07.2015 geändert G 2015 64
§ 22
01.12.2014
01.07.2015 geändert G 2015 64
§ 26 Abs. 1, a.
12.12.2016
01.03.2017 geändert G 2017-027
§ 26 Abs. 1, a.
18.02.2019
01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 26 Abs. 1, b.
12.12.2016
01.03.2017 geändert G 2017-027
§ 26 Abs. 1, b.
18.02.2019
01.01.2020 geändert G 2019-017
Nr. 775
15 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.06.2009
01.01.2010 Erlass Erstfassung K 2009 1757 | G 2009 295
10.09.2012
01.01.2013
§ 6 Abs. 1, f.
geändert G 2012 247
10.09.2012
01.01.2013
§ 10 Abs. 2
geändert G 2012 247
01.12.2014
01.07.2015
§ 13 Abs. 5
geändert G 2015 64
01.12.2014
01.07.2015
§ 22
geändert G 2015 64
12.12.2016
01.03.2017
§ 26 Abs. 1, a.
geändert G 2017-027
12.12.2016
01.03.2017
§ 26 Abs. 1, b.
geändert G 2017-027
18.02.2019
01.01.2020
§ 26 Abs. 1, a.
geändert G 2019-017
18.02.2019
01.01.2020
§ 26 Abs. 1, b.
geändert G 2019-017
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