Übereinkommen zur Gründung der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mitte... (0.916.202)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Gründung der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (Konsolidierte Version 2)

Konsolidierte Version ² Abgeschlossen in Paris am 18. April 1951 Von der Schweiz unterzeichnet am 18. April 1951³ In Kraft getreten für die Schweiz am 18. April 1951 (Stand am 2. März 2011) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Durch den Rat geändert am 27. April 1955, 9 . Mai 1962, 18 . Sept. 1968, 19 . Sept. 1973, 23 . Sept. 1982, 21 . Sept. 1988 und 15 . Sept. 1999. ³ Ohne Ratifikationsvorbehalt.
Art. I Ziele
Es wird eine Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (im Folgenden Organisation) gegründet, als regionale Pflanzenschutzorganisation im Sinne der Bestimmungen des von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)⁴ geschlossenen Internationalen Pflanzenschutzüberein­kommens vom 6. Dezember 1951⁵. Die Organisation setzt sich zum Ziel:
a. die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen für einen angemessenen Pflanzen­schutz unter Wahrung der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt zu unterstützen;
b. durch Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten den Schutz der Pflan­zen und Pflanzenerzeugnisse gegen Schadorganismen, wie auch die Mass­nahmen zur Verhinderung der internationalen Ausbreitung und insbesondere der Einschleppung solcher Organismen in bedrohte Zonen, weiterhin zu gewährleisten und auszubauen;
c. phytosanitäre und andere amtliche, auf internationaler Ebene harmonisierte Massnahmen zum Pflanzenschutz zu entwickeln und nötigenfalls entspre­chende Normen zu erarbeiten;
d. der FAO, der WTO, anderen regionalen Pflanzenschutzorganisationen sowie anderen mit ähnlichen Aufgaben betrauten Instanzen internationale Normen und soweit nötig die kollektive Meinung der Mitgliedstaaten zu unterbreiten.
⁴ Siehe Art. VIII des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dez. 1951; Art. IX des an der 29. Tagung der FAO-Konferenz im Nov. 1997 durch die Resolution 12/97 verabschiedeten revidierten Texts dieses Übereink.
⁵ SR 0.916.20
Art. II Begriffe
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
«Phytosanitäre Risikoanalyse» – Auswertung biologischer Nachweise oder anderer wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Daten um festzustellen, ob ein Schadorga­nismus einer Regelung zu unterwerfen ist, und die Strenge der gegebenenfalls zu treffenden phytosanitäre Massnahmen zu bestimmen;
«Einschleppung» – Eindringen und anschliessende Einnistung eines Schadorganis­mus;
«Phytosanitäre Massnahme» – Gesetzgebung, Regelung oder amtliche Methode zur Verhinderung der Einschleppung oder der Verbreitung von Schadorganismen;
«Internationale Normen» – gemäss Internationalem Pflanzenschutzübereinkommen erlassene internationale Normen;
«Regionale Normen» – von einer regionalen Pflanzenschutzorganisation für ihre Mitglieder erlassene Normen;
«Quarantäneorganismus» – Schadorganismus, der für die bedrohte Zone wirtschaft­liche Folgen zeitigen kann, in dieser Zone noch nicht vorhanden ist oder dort zwar eingedrungen aber nicht weit verbreitet ist, und gegen den amtliche Bekämpfungs­massnahmen ergriffen werden;
«Schadorganismus» – für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädliche Art oder schädlicher Stamm oder Biotyp von Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern;
«Reglementierter Schadorganismus» – Quarantäne- oder Nichtquarantäneorganis­mus, der einer Regelung unterworfen ist;
«Reglementierter Nichtquarantäneorganismus» – Schadorganismus, der keiner Quarantäne unterliegt, dessen Vorhandensein in für Kulturen bestimmten Pflanzen jedoch die vorgesehene Verwendung der letzteren mit unannehmbaren wirtschaft­lichen Folgen beeinträchtigt und der daher auf dem Hoheitsgebiet des Einfuhrstaates einer Regelung unterworfen ist;
«Pflanzenerzeugnisse» – nicht verarbeitete Produkte pflanzlichen Ursprungs (inklu­sive Samen) sowie verarbeitete Produkte, die wegen ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung oder Verbreitung von Schadorganismen bergen;
«Pflanzen» – lebende Pflanzen und Pflanzenteile, inklusive Samen und genetisches Material;
«Bedrohte Zone» – Zone, in der ökologische Faktoren die Einnistung eines Schad­organismus begünstigen, dessen Vorhandensein beträchtliche wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen würde.
Art. III Mitglieder
a. Durch Beitritt zu diesem Übereinkommen im Sinne von Artikel XX können Mitglied der Organisation werden: 1. die im Anhang II aufgeführten Staaten;
2. andere Staaten, die der Rat der Organisation zum Beitritt auffordert.
b.
Hoheitsgebiete, für welche eine Erklärung im Sinne von Artikel XXI abgege­ben wird, können vom Rat der Organisation als Mitglied aufgenom­men werden, aber nur auf Vorschlag des die Erklärung abgebenden Mit­gliedstaats. Ihre Aufnahme erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden. Die aufgenommenen Hoheitsgebiete müssen nach Ansicht des Rats in der Lage sein, einen eigenen, klar definierten Beitrag zur den Arbeiten der Organisation zu leisten.
Art. IV Sitz
a. Die Organisation hat ihren Sitz in Paris.
b. Die Verwaltungssitzungen der Organisation werden grundsätzlich am Ort des Sitzes abgehalten.
Art. V Zuständigkeit
Die Organisation:
a. erarbeitet 1. die Grundsätze der guten Praxis für die Umsetzung der phytosanitären Massnahmen und des Pflanzenschutzes im Allgemeinen;
2. regionale Normen;
b. fördert 1. die Harmonisierung der phytosanitären und andern amtlichen Massnah­men zum Pflanzenschutz;
2. die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Regelungen und der Pflan­zenschutzzeugnisse;
c. berät die Mitgliedstaaten 1. bei technischen Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung reglementierter Schadorganismen wie Inspektionen, Ana­lysen, Zertifizierung, Behandlung, Erkundung und Ausrottung;
2. bei Verwaltungs- und Gesetzesmassnahmen zur Verhinderung der Ein­schleppung und Verbreitung reglementierter Schadorganismen, insbe­sondere bei phytosanitarischen Risikoanalysen sowie bei der Erstellung und Bereinigung der Listen reglementierter Schadorganismen;
3. bei den Massnahmen zur Zulassung und Bewilligung von Pflanzen­schutzmitteln, sowie zur Kontrolle ihrer Vermarktung und Verwendung auf ihrem Territorium, unter Beachtung der Grundsätze der guten phy­tosanitären Praxis und wenn immer möglich derjenigen der integrierten Schädlingsbekämpfung;
d. koordiniert und fördert nach Möglichkeit internationale Kampagnen von Mit­gliedstaaten gegen Schadorganismen;
e. erleichtert die Forschungszusammenarbeit in den Bereichen Schadorganis­men, Bekämpfungsmethoden und wissenschaftlicher Informationsaustausch;
f. sorgt für die Informationsverbreitung, 1. durch das Einholen von Auskünften über das Vorhandensein, das Auftre­ten oder die Ausbreitung von Schadorganismen bei den Mit­gliedstaaten und die Weitergabe dieser Auskünfte an die andern Mit­gliedstaaten;
2. durch den Austausch von Informationen über die nationalen Gesetzge­bungen bezüglich phytosanitärer Regelungen, Listen reglementierter Schadorganismen und anderer Massnahmen, welche den Verkehr mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen einschränken;
3. mittels Schaffung eines Dokumentations- und Informationsdienstes und Veröffentlichung von Schriften für den technischen und wissenschaftli­chen Fortschritt in geeigneter Form;
g. trifft allgemein die für die Erreichung der von der Organisation verfolgten Ziele zweckmässigen und notwendigen Massnahmen.
Art. VI Pflichten der Mitgliedstaaten
a. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Organisation möglichst die Informatio­nen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht, insbesondere die in Arti­kel V f1 und f2 genannten Auskünfte.
b. Jeder Mitgliedstaat muss sich bemühen, die vom Rat der Organisation verab­schiedeten Empfehlungen zu beachten, insbesondere die regionalen Normen.
Art. VII Beziehungen zu anderen Organisationen
Zur Erreichung der im vorliegenden Übereinkommen gesetzten Ziele arbeitet die Organisation mit der FAO und den anderen regionalen Pflanzenschutzorganisatio­nen zusammen; sie kann sich auch an entsprechenden Aktivitäten der WTO und anderer Instanzen mit ähnlichen Verantwortlichkeiten beteiligen. Diese Aktivitäten betreffen die Festsetzung von Normen für phytosanitarische und andere amtliche Massnahmen zum Pflanzenschutz, sowie die allfällige Umwandlung regionaler Normen der Organisation in internationale Normen. Die Organisation bemüht sich nach Kräften, Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
Art. VIII Struktur der Organisation
Die Organisation umfasst:
a. den Rat;
b. die Verwaltung, d.h. den Vollzugsausschuss, den Generaldirektor und das Personal;
c. die Rechnungsprüfungskommission;
d. die vom Rat gemäss Artikel XIII a.5 geschaffenen Organe.
Art. IX Der Rat
a. Der Rat der Organisation setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen. Jeder Mitgliedstaat kann einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Rat ernennen. Die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Vertreter und Stellvertreter können sich von Assistenten und Beratern begleiten las­sen.
b.
Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme im Rat.
Art. X Ratssitzungen
a. Der Rat hält im Allgemeinen jährlich eine ordentliche Sitzung ab.
b.
Der Rat muss eine ausserordentliche Sitzung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beim Präsidenten ein entsprechendes schrift­liches Gesuch einreichen.
Art. XI Reglemente
Der Rat arbeitet die Geschäfts- und die Haushaltsordnung der Organisation aus.
Art. XII Beobachter
Mit dem Einverständnis des Rats können sich Nichtmitgliedstaaten und zwischen­staatliche Organismen, die ähnliche Aufgaben erfüllen wie die Organisation, an den Sitzungen des Rats von einem oder mehreren Beobachtern mit beratender Stimme vertreten lassen.
Art. XIII Zuständigkeiten des Rats
Der Rat:
a. prüft und befindet über: 1. den Bericht des Generaldirektors und die Aktivitäten der Organisation seit seiner letzten ordentlichen Sitzung;
2. die allgemeine Ausrichtung und das Tätigkeitsprogramm der Organisa­tion;
3. das Budget;
4. die Jahresrechnung und die Bilanz;
5. die Schaffung von ständigen oder ad-hoc-Organen zur Sicherstellung der Arbeit der Organisation bzw. über die Auflösung dieser Organe;
6. die Berichte dieser Organe;
7. die ihm vom Vollzugsausschuss unterbreiteten Vorschläge;
b. nimmt die statutarischen Wahlen vor;
c. ernennt den Generaldirektor und legt seine Anstellungsbedingungen fest.
Art. XIV Präsident und Vizepräsident
a. Der Rat wählt unter den Vertretern der Mitgliedstaaten einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.
b. Der Präsident und der Vizepräsident werden für eine Amtszeit von drei Jah­ren gewählt. Sie können für eine weitere Amtszeit wieder gewählt werden.
c. Der Präsident und der Vizepräsident üben ihre Funktion im Rat und im Voll­zugsausschuss aus.
d. Nach der Wahl sind der Präsident und der Vizepräsident nicht mehr Vertre­ter ihres Staates.
Art. XV Der Vollzugsausschuss
a.
Der Vollzugsausschuss setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben vom Rat gewählten Vertretern von Mitglied­staaten.
b.
Die Mitglieder des Vollzugsausschusses haben in der Regel eine Amtszeit von drei Jahren; sie können wieder gewählt werden.
c. Im Falle einer Vakanz vor Ablauf der Amtszeit fordert der Vollzugsaus­schuss einen Mitgliedstaat auf, den Posten für den Rest der laufenden Amts­zeit zu besetzen.
d.
Der Vollzugsausschuss kommt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Art. XVI Zuständigkeiten des Vollzugsausschusses
Der Vollzugsausschuss :
a. schlägt dem Rat die Richtlinien und das Tätigkeitsprogramm der Organisa­tion vor;
b. prüft die Empfehlungen der Organisationen nach Artikel VII und unterbrei­tet dem Rat entsprechende Vorschläge;
c. kontrolliert, ob die Aktivitäten der Organisation den Entscheiden des Rats entsprechen;
d. unterbreitet dem Rat den Budgetentwurf sowie die Jahresrechnung und die Bilanz; der Vollzugsausschuss kann bis zur Prüfung durch den Rat ein pro­visorisches Budget genehmigen;
e. erfüllt die anderen Aufgaben, die ihm gemäss dem vorliegenden Übereinkom­men obliegen oder vom Rat anvertraut werden;
f. verabschiedet seine eigenen Verfahrensregeln.
Art. XVII Der Generaldirektor
Der Generaldirektor:
a. leitet das Sekretariat der Organisation, das seiner Verantwortung untersteht;
b. setzt das vom Rat genehmigte Programm um und erfüllt die ihm vom Voll­zugsausschuss anvertrauten Aufgaben;
c. legt an jeder ordentlichen Sitzung des Rats einen Tätigkeitsbericht der Organi­sation und einen Bericht über die Finanzlage vor.
Art. XVIII Finanzielles
a. Die Ausgaben der Organisation werden durch die Jahresbeiträge der Mitglied­staaten und durch andere, vom Rat oder vom Vollzugsausschuss genehmigte Einnahmen gedeckt.
b.
Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden nach dem Schlüssel im Anhang I berechnet.
c. Beim Beitritt zum Übereinkommen werden die neuen Mitgliedstaaten der richtigen Kategorie des Beitragsschlüssels im Anhang I zugeordnet, wenn sie bereits FAO-Mitglied sind. Andernfalls entscheidet der Rat über die Zuordnung. Der Anhang I und die Zuweisung der Mitgliedstaaten zu den Kategorien des Schlüssels im Anhang I können nur durch einen mit Zwei­drittelmehrheit der Mitgliedstaaten getroffenen Entscheid des Rats geändert werden.
d. Auf Vorschlag des Vollzugsausschusses kann der Rat im Hinblick auf die Aktivitäten der Organisation oder in Berücksichtigung der aktuellen Wirt­schaftslage den im Anhang I festgelegten Grundbeitrag mit einem Berichti­gungskoeffizienten ergänzen. Der entsprechende Entscheid wird mit Zwei­drittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten gefällt.
e. Die Jahresbeiträge sind zu Beginn des Finanzjahrs der Organisation fällig.
f. Der Vollzugsausschuss bestimmt die Währungen, in denen die Jahresbei­träge zu entrichten sind, wobei das Einverständnis der betroffenen Staaten vorbehalten ist.
g. Neue Mitgliedstaaten müssen den ersten Jahresbeitrag im Verlauf des Finanzjahrs zahlen, in dem ihr Beitritt gemäss Artikel XX wirksam wird.
h. Staaten oder Staatengruppen, für welche die Organisation besondere Pro­jekte oder Bekämpfungskampagnen durchführt, können zusätzliche Beiträge leisten.
i. Der Rat wählt eine Rechnungsprüfungskommission, die sich aus den Vertre­tern dreier Mitgliedstaaten zusammensetzt. Diese werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie können während der drei darauf folgenden Jahre nicht wieder gewählt werden.
j. Der Vollzugsausschuss ernennt mit der Genehmigung des Rats einen Rech­nungsprüfer, der die Buchhaltung der Organisation jährlich prüft.
k. Die Rechnungsprüfungskommission prüft jedes Jahr zusammen mit dem Rech­nungsprüfer die Rechnung und die Führung der Organisation. Sie erstattet dem Rat Bericht.
Art. XIX Änderungen
a. Der Text von Abänderungsanträgen zum vorliegenden Übereinkommen und zum Anhang I wird den Mitgliedstaaten vom Generaldirektor mindestens drei Monate vor der Behandlung im Rat übermittelt.
b. Änderungen des Übereinkommens treten nach Annahme durch Zweidrittel­mehrheit der anwesenden und stimmenden Mitglieder in Kraft, wobei Ände­rungen, die den Mitgliedstaaten neue Pflichten auferlegen (ausgenommen Änderungen zum Anhang I gemäss Buchstabe c), für jeden von ihnen erst nach individueller Annahme in Kraft treten.
c. Änderungen zum Anhang I werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit der Mit­gliedstaaten genehmigt.
d. Verabschiedete Änderungen werden der französischen Regierung notifiziert, die alle Mitgliedstaaten über die Annahme und das Inkrafttreten der Ände­rungen informiert.
Art. XX Unterschrift und Beitritt
a. Die Unterschrift dieses Übereinkommens oder der Beitritt dazu steht jedem Staat offen, der gemäss Artikel III Mitglied wird, mit folgenden Möglich­keiten: 1. Unterschrift ohne Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsvorbe­halt;
2. Unterschrift mit nachfolgender Ratifizierung, Annahme oder Genehmi­gung;
3. Beitritt.
b. Die Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen. Diese informiert alle Mit­gliedstaaten über die Daten, an denen das Übereinkommen unterschrieben oder eine Urkunde hinterlegt wurde.
Art. XXI Räumliche Erweiterung des Geltungsbereichs
a. Die Mitgliedstaaten können jederzeit erklären, ihre Mitgliedschaft umfasse die Gesamtheit oder einen Teil der Hoheitsgebiete, deren Aussenbeziehun­gen ihrer Verantwortung unterliegen. Diese Erklärung ist der französischen Regierung zu notifizieren.
b. Die Erklärungen von Mitgliedstaaten gemäss Buchstabe a treten am dreissigs­ten Tag nach Eingang der Notifikation bei der französischen Regie­rung in Kraft.
c. Die französische Regierung informiert sofort alle Mitgliedstaaten über die gemäss diesem Artikel abgegebenen Erklärungen.
Art. XXII Kündigung
a. Jeder Mitgliedstaat kann nach einer Mitgliedschaft von zwei Jahren jederzeit durch eine entsprechende Notifikation an die französische Regierung vom Übereinkommen zurücktreten. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam.
b.
Die Nichtbezahlung des Jahresbeitrags in zwei aufeinander folgenden Jahren zieht in normalen Zeiten den Rücktritt des fehlbaren Mitgliedstaats nach sich.
c. Die Anwendung des Übereinkommens auf ein oder mehrere Hoheitsge­biet(e) gemäss Artikel XXI kann mittels Notifikation an die französische Regierung durch den für die Aussenbeziehungen des Gebiets oder der Gebiete verantwortlichen Mitgliedstaat gekündigt werden. Die Notifikation wird ein Jahr nach ihrem Eingang wirksam.
d. Die französische Regierung informiert sofort alle Mitgliedstaaten über die gemäss diesem Artikel notifizierten Kündigungen.
Art. XXIII Inkrafttreten
a. Dieses Übereinkommen tritt am Tag des Beitritts von fünf Staaten gemäss Artikel XX in Kraft.
b.
Die französische Regierung informiert sofort alle Staaten, die das Überein­kommen unterschrieben haben oder ihm beigetreten sind, über das Datum des Inkrafttretens.
c. Für die Staaten, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gemäss Buchstabe a eine Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts­urkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen am Datum der Hinter­le­gung der genannten Urkunden in Kraft.
(Unterzeichner des Originaltextes)
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugt, dieses Übereinkommen und die Anhänge unterschrieben.

Unterschriften

Geschehen zu Paris am 18. April 1951, in einfacher Ausfertigung und im Archiv der französischen Regierung⁶ hinterlegt.
Beglaubigte Kopie des im Archiv der französischen Republik hinterlegten Original­textes.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Schlüssel für Jahresbeiträge

in französischen Franken, abgeleitet vom Schlüssel, der auf dem Anteil der FAO-Mitgliedstaaten an den Budgetausgaben 1966/67 der FAO basiert und am 18. Sep­tember 1968 vom Rat genehmigt wurde (siehe Artikel XVIII).

Kategorie

FAO-Anteil in %

Jahresbeiträge
in französischen Franken (Basis)

1

weniger als 0,01

4 590

2

0,01–  0,15

9 180

3

0,16–  0,45

13 770

4

0,46–  0,75

18 360

5

0,76–  1,35

22 950

6

1,36–  2,00

27 540

7

2,01–  2,50

32 130

8

2,51–  5,00

36 720

9

5,01–  7,50

41 310

10

7,51–10,00

45 900

Anhang II

A. Länder Europas und des Mittelmeerraums, die 1951 zum Beitritt aufgefordert wurden

Albanien

Österreich

Belgien

Weissrussland, Sowjetrepublik

Ungarn

Bulgarien

Dänemark

Ägypten

Spanien

Finnland

Frankreich (auch für Algerien Tunesien und Marokko)

Griechenland

Irland

Island

Israel

Italien

Libanon

Liechtenstein

Luxemburg

Monaco

Norwegen

Niederlande

Polen

Portugal

Bundesrepublik Deutschland

Rumänien

Vereinigtes Königreich

San Marino

Schweden

Schweiz

Syrien

Tschechoslowakei

Türkei

Ukraine, Sowjetrepublik

Sowjetunion

Jugoslawien

B. Länder, die vom Rat 1996 zum Beitritt aufgefordert wurden

Armenien
Aserbaidschan
Bosnien-Herzegowina
Mazedonien, Ex-Republik Jugoslawien
Georgien
Jordanien
Kasachstan
Kirgisistan
Libyen
Litauen
Moldawien
Usbekistan
Tadschikistan
Turkmenistan
Jugoslawien (Bundesrepublik)

Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum

Mitgliedstaaten
am 14. September 1999
und Kategorie gemäss Anhang I

Land

Kategorie

Land

Kategorie

Albanien

  2

Jordanien

  2

Algerien

  2

Lettland

  2

Deutschland

10

Litauen

  2

Österreich

  4

Luxemburg

  2

Belgien

  6

Malta

  2

Bulgarien

  3

Marokko

  2

Zypern

  2

Norwegen

  4

Kroatien

  2

Niederlande

  6

Dänemark

  5

Polen

  6

Spanien

  5

Portugal

  3

Estland

  2

Rumänien

  4

Mazedonien, Ex-Republik Jugoslawien

  2

Vereinigtes Königreich

10

Finnland

  4

Russland

  9

Frankreich

10

Slowakien

  2

Griechenland

  3

Slowenien

  2

Guernsey

  2

Schweden

  6

Ungarn

  3

Schweiz

  5

Irland

  3

Tschechien

  3

Israel

  3

Tunesien

  2

Italien

  8

Türkei

  4

Jersey

  2

Ukraine

  6

Geltungsbereich des Übereinkommens am 2. März 2011 ⁷

⁷ AS 2005 915 und 2011 1239 . Eine aktualisierte Liste der Mitgliedstaaten findet sich auf der Internetseite der Organisation http://www.eppo.org/ABOUT_EPPO/about_eppo.htm

Vertragsstaaten

Albanien

Moldau

Algerien

Niederlandea

Aserbaidschan

Norwegen

Belarus

Österreicha

Belgien

Polen

Bosnien und Herzegowina

Portugal

Bulgarien

Rumänien

Dänemarka

Russland

Deutschland

Schweden

Estland

Schweiza

Finnland

Serbien

Frankreicha

Slowakei

Griechenland

Slowenien

Irland

Spaniena

Israel

Tschechische Republik

Italiena

Tunesien

Jordanien

Türkei

Kasachstan

Ukraine

Kirgisistan

Ungarn

Kroatien

Usbekistan

Lettland

Vereinigtes Königreicha

Litauen

   Guernseya

Luxemburg

   Jerseya

Malta

Zypern

Marokko

Mazedonien

a
Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt.
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