Personalverordnung der Universität Zürich
                            1 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.21 Personalverordnung der Universität Zü rich (PVO-UZH) (vom 29. September 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 2 des Universitätsgesetzes (UniG) vom 15. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieser Verordnung untersteht das Personal der Universität im öffentlich-rechtlich en Arbeitsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die externen Le hrpersonen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 der Universitätsord nung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 , deren Tätigkeit dem Privatrecht unterliegt, gelten §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 2, 17, 24 und 72–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            12 Soweit die UniO und diese Verordnung keine abweichen den Regelungen treffen, ist das allgemeine kantonale Personalrecht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Überträgt das Personalrecht de s Kantons Zürich die Zustän digkeit den Direktionen oder der Staat skanzlei, ist die Universitätslei tung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Universitätsrat  und  Universitäts leitung  können  im  Rahmen  des Gesetzes ihre Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nachgeord nete Stellen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Universitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            14 Der Universitätsrat beschliesst über: a.   Ernennung, Beförderung, Entl assung und Rücktritt von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Mitgliedern der Universitätsleitung, ausser von Verwaltungs direktorinnen und -direktoren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Professorinnen und Professoren, ausser von Assistenzprofesso rinnen und -professoren ohne Tenure Track sowie von Förde rungsprofessorinnen und -professoren, b.   Verlängerung oder Aufhebung de r Befristung v on Professuren ad personam, c.   Verlängerung von Assisten zprofessuren mit Tenure Track.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.21 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH) c. Universitäts leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universitätsleitung stellt das Universitätspersonal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie stimmt mit der Dekanin ode r dem Dekan der zuständigen Fa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kultät die Anstellungsbedingungen der vom Universitä tsrat zu ernen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nenden Professorinnen und Professoren ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie beschliesst über die Ernen nung und Entlassung von Assistenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - professorinnen und -professoren ohne Tenure Track und von Förde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsprofessorinnen und -professoren sowie über die Verlängerung die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser Professuren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie ernennt die Vorsteherinnen un d Vorsteher von Instituten, Kli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - niken und weiteren Organisationsei nheiten auf Antrag der Fakultäten. Die Ernennung erfolgt in der Regel befristet au f vier Jahre. Sie kann verlängert werden. Stellenbudget
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Universitätsleitung setzt für die universitären Einheiten das Stellenbudget fest. Dieses enth ält die Anzahl der Stellen geordnet nach den folgenden Kategorien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 a.   Professuren, b.   Mittelbau, c.   administratives und technisches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anstellungen erfolgen in der Regel gemäss den Richtpositio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Lohnklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Universitätsrat ist zuständig für a.   die Schaffung neuer Stellen, fü r die das allgemeine Personalrecht keine Richtposition vorsieht, b.   die Bewilligung neuer Stellen, die eine finanzielle Mehrbelastung bewirken. Sozialplan und Abfindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Bei  Kündigungen  infolge  Stel lenabbaus  legt  der  Universi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsrat unter Beizug der Personalver bände den Sozialplan fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Abfindung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 des Personalgesetzes vom 27. Septem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 1998 (PG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 wird festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 a.   vom Universitätsrat für Mitglieder der Universitätsleitung sowie für Professorinnen un d Professoren ausser für die Assistenzprofes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorinnen und -professoren ohne Tenure Track, b.   von der Universitätsleitung fü r Assistenzprofessorinnen und -pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fessoren ohne Tenure Track sowie für das übrige Un iversitätsper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Das Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsnatur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Arbeitsverhältni s ist in der Regel öffentlich-rechtlich und wird durch Verfügung oder in besonderen Fällen durch öffentlich- rechtlichen Vertrag begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein besonderer Fall liegt insb esondere vor bei Doppelanstellun gen an Spitälern und der Universitä t oder anderen Institutionen aus Forschung und Lehre und der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der öffentlich-rechtliche Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhält nisses vom allgemeinen kantonalen Personalrecht oder von dieser Ver ordnung abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Arbeitsverhältnis kann gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 2 UniG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 auch durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das Arbeitsverhältnis wird befr istet oder unbefristet begrün det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedes Arbeitsver hältnis ist kündbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befristete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis dauert in der Regel längs tens ein Jahr. Wird es danach weitergeführt, gilt es als unbefristet. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 2 sowie §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11–17 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Arbeitsverhältnis für eine ze itlich oder finanziell begrenzte Aufgabe, wie ein Forschungsprojekt oder die Nachwuchsförderung, kann auf höchstens drei Jahre befris tet werden. Es kann jeweils um bis zu drei Jahre bis zu einer Gesamt dauer von höchstens neun Jahren ver längert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Professorin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ad personam
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Arbeitsverhält nisse von Professorinnen und Profes soren ad personam werden in der Regel auf sechs Jahre befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Verlängerung ist mehrmals mö glich. Sie erfolgt in der Regel um sechs Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Befristung kann aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Assistenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            professorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -professo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Arbeitsverhältnisse von Assi stenzprofessorinnen und -pro fessoren sind auf drei Jahre befris tet. Sie können um ei n bis drei Jahre verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf begründeten Antrag können Ar beitsverhältni sse von Assis tenzprofessorinnen und -professoren bis zu einer Gesamtdauer von höchstens neun Jahren verlängert werden, wenn die wissenschaftliche Arbeit insbesondere aus familiären , gesundheitlichen oder militärischen Gründen erheblich verzögert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.21 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH) d. Förderungs professorinnen und -professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            14 Arbeitsverhältnisse von Förd erungsprofessorinnen und -pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fessoren sind befristet. Die Dauer der Anstellung richtet sich nach dem Förderungsprojekt. e. Gastprofesso rinnen undprofessoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Arbeitsverhältnisse von Gastprofessorinnen und -profes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - soren dauern mindestens einen M onat und höchstens ein Jahr. In be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gründeten Fällen sind Verlängerungen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In begründeten Fällen kann Gast professorinnen und -professoren ein privatrechtlicher Au ftrag erteilt werden. f. Qualifikations stellen im Mittelbau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Arbeitsverhältnisse von Assi stierenden und Doktorieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den sind in der Regel auf höchstens drei Jahre befr istet. Sie können in der Regel um jeweils ein Jahr bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Arbeitsverhältnisse von Postdoktorierenden sind auf höchstens drei Jahre befristet. Sie können bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitsverhältniss e von Oberassistierenden sind in der Regel auf höchstens drei Jahre befr istet. Sie können um jeweils bis zu drei Jahre bis zu einer Gesamtdauer von neun Jahren verlängert werden. Die An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellungszeit als Postdoktor ierende wird angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Arbeitsverhältnisse von Inhaberi nnen und Inhabern von Qualifi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kationsstellen können auf begründet en Antrag über die in Abs. 1–3 festgelegte Gesamtdauer hinaus angemessen verlängert werden, wenn die wissenschaftliche Arbeit insb esondere aus fam iliären, gesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen oder militäri schen Gründen erheblic h verzögert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Fakultäten  regeln  die  Einzel heiten,  insbesondere  bezüglich des Beschäftigungsgrades, unter Berücksichtig ung der besonderen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hältnisse in ihrem Bereich. g. Ärztinnen und Ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Arbeitsverhältnisse von Assistenzärztinnen und Assis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenzärzten sind in der Regel auf hö chstens sechs Jahre befristet. Sie können bis zu einer Gesamtdauer vo n neun Jahren verlängert werden. Die berufliche Weiterbildung und di e wissenschaftliche Qualifikation sind angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Arbeitsverhältnisse  von  Oberärzt innen  und  Oberärzten  sind  in  der Regel auf höchstens drei Jahre be fristet. Sie können bis zu einer Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samtdauer von neun Jahren verlängert werden. Die berufliche und wis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senschaftliche Situation ist angemes sen zu berücksichtigen. Bei einer vorgängigen Anstellung gemäss Abs. 1 dürfen insgesamt 15 Jahre nicht überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitsverhältnisse von Assisten zärztinnen und Assistenzärzten sowie von Oberärztinnen und Ober ärzten können auf begründeten An trag über die in Abs. 1 und 2 festge legte Gesamtdauer hinaus angemes- sen verlängert werden. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 4 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Oberärztinnen und Oberärzte sowi e Assistenzärztinnen und Assis tenzärzte können mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans unbe fristet angestellt werden, sofern sie hauptsächlich Dienstleistungsauf gaben erfüllen. Den Interessen de s akademischen Nachwuchses und dessen Förderung ist angeme ssen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hilfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            assistierende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Studierende, die Hilfsarbeite n für Professorinnen und Pro fessoren, Institute oder Fakultäten ausführen, werden befristet ange stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Externe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Lehrtätigkeit von extern en Lehrpersonen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 UniO erfolgt in der Re gel im Rahmen einer befristeten oder unbefris teten privatrechtlichen Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat erlässt ein Reglement, in dem Einzelheiten der privatrechtlichen Anstellung geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Ausnahmefällen können privat rechtliche Aufträge oder Ent sendungsvereinbarungen vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderregelun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen für Profes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sorinnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Für  Professorinnen  und  Profes soren  besteht  keine  Probe zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Arbeitsverhältniss e von Professorinnen und Professoren können auf das Ende eines akademis chen Semesters (31. Januar und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Juli) gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Assistenzprofessorinnen und -pro fessoren haben das Recht, die Universität ohne Kündigungsfrist au f Ende eines akademischen Semes ters zu verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Professorinnen und Professore n, deren Ernennung mit einer Anstellung an einem universitären Ve rtragsspital verkn üpft wurde, bil det die Auflösung des Arbeitsverhä ltnisses am universitären Vertrags spital einen sachlich zureichenden Grund im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 2 PG für eine Kündigung der Anst ellung an der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.21 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH) Versetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Universitätspersonal  kann  von  dem  für  die  Anstellung zuständigen Organ versetzt werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 a.   es der Betrieb oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordert und b.   die Versetzung zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Versetzung von Professorinnen und Professoren ist nur zumut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bar, wenn sie innerhalb de s Lehrgebietes erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  tiefere  Lohneinstufung  als Folge  der  Versetzung  wird  erst nach Ablauf der reguläre n Kündigungsfrist wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Rechte und Pflichten des Universitäts personals und der externen Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 A. Lohn Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die lohnmässige Einreihung de s Personals de r Universität richtet sich nach den Grundsätzen und nach dem Lohnsystem des allge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinen Personalrechts. In besond eren Fällen kann davon abgewichen werden. Rektorin oder Rektor
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die  Rektorin  oder  der  Rektor wird  in  die  Lohnklasse  29 eingereiht. Der Universitätsrat legt die Funktionszulage fest. Professorinnen und Professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Professorinnen und Profe ssoren werden wie folgt ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gereiht: a.   ordentliche Professo rinnen und Professore n: Lohnklasse 27, b.   ausserordentliche Pr ofessorinnen und Professoren: Lohnklasse 26, c.   Assistenzprofessorinnen undprofessoren: Lohnklasse 24, d.   Förderungsprofessorinnen undprofessoren: Lohnklasse 24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung beschliess t in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan über die indi viduellen Lohnerhöhungen von Profes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorinnen und Professoren innerhalb de r Lohnklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Universitätsrat re gelt die Funktionszulagen insbesondere für a.   die der Professorenschaft ange hörenden Mitglieder der Universi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsleitung, b.   die Dekaninnen und Dekane sowie die Prodekaninnen und Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dekane, c.   die Vorsteherinnen und Vorsteher von Instituten, Kliniken und wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teren Organisationseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Medizinische Fakultät blei bt die Verordnung über die For schung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Externe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            14 Der Universitätsrat legt die Ansätze für die Entlöhnung der externen Lehrpersonen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gastprofes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sorinnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            14 Gastprofessorinnen und -professoren werden in der Regel gemäss Lohnklasse 24 entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittelbau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Oberassistierende  werden  in  die  Lohnklassen  19–22  ein gereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Post
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            doktorierende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Postdoktorierende werden in Lohnklasse 18 eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Assistierende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            14 Assistierende mit einem Lize nziats-, Diplom-, Masterab schluss oder einem gleichwertigen Abschluss werden in Lohnklasse 17 eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Doktorie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Für Doktorierende, die von der Universität angestellt sind, gelten die Entschädigungsansätze de s Schweizerischen Nationalfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Wissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitende und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeitende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Wissenschaftliche Abteilungsl eitende werden in die Lohn klassen 21–23 eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wissenschaftliche Mitarbei tende werden eingereiht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 a.   mit einem Bachelorabschlus s in die Lohnklasse 16–20, b.   mit einem Lizenziats-, Diplom-, Masterabschluss oder einem gleich wertigen Abschluss in die Lohnklassen 17–20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hilfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            assistierende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Hilfsassistierende werden in Lohnklasse 10 eingereiht. Ver fügen sie über einen Bachelorabschlus s, werden sie in Lohnklasse 13 eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einreihung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die  Einreihung  des  Universitätspersonals  erfolgt  durch die Universitätsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einreihung der Rektorin oder des Rektors sowie der Verwal tungsdirektorinnen und -direktoren erfolgt durch den Universitätsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pikettdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitäts rat regelt die Entsch ädigung für die Leis tung von Pikettdienst. Die Ansätze können von den Vorgaben nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 Abs. 3 der Vollzu
                            gsverordnung zum Persona lgesetz vom 19. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung legt fest, wer innerhalb der Universität befugt ist, Pikettdienst im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133 Abs. 2 VVO anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Ober-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            assistierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.21 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH) B. Übrige Rechte und Pflich ten des Universitätspersonals Sorgfältige Mittel verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Die  Angestellten  sind  für  die  sorgfältige  Verwendung der ihnen zugeteilten Mittel verantwortlich. Zeit buchhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Professorinnen  und  Professoren  sowie  Angehörige  des Mittelbaus  sind  nicht  zur  Führung  einer  persönlichen  Zeitbuchhal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129 Abs. 1 VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie haben nur dann Anspruch auf nicht bezogene Ferienguthaben oder Kompensation eines positiven Arbeitszeitsaldos, wenn sie eine persönliche Zeitbuchhaltung führen. Rahmen pflichtenheft für Inhaberin nen und Inhaber von Qualifika tionsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die  Erweiterte  Universitätsleitung  erlässt  Richtlinien  über die Rahmenpflichtenhefte der Fakultäten für die Inhaberinnen und In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haber von Qualifikationsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede Fakultät erlässt ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menpflichtenheft.  Dieses ist  der  Erweiterten  Un iversitätsleitung  zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fakultäten bestimmen das fü r die Koordination der Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtenhefte verantwortliche Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            35 und 36.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 c. Vernehm lassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            14 Den Standesorganisationen, der Personalkommission und den  universitären  Personalverbänden  steht  vor  dem  Erlass  und  der Änderung von personalrechtlichen Bestimmungen das Recht auf Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmlassung zu. Beurteilung des Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Die oder der Vorgesetzte führt mit den ihr oder ihm un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terstellten Mitarbeiteri nnen und Mitarbeitern in der Regel einmal jähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich ein Beurteilungs- und Entwicklungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die oder der Vorgesetzte erstellt die Arbeitszeugnisse der ihr oder ihm unterstellten Mitarbei terinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Beurteilung der Professorinnen und Pr ofessoren richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50. Privatrechtliche Wieder anstellung nach Erreichen der Alters grenze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitarbeiterinnen und Mita rbeiter können nach Errei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen der Altersgrenze gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 c Abs. 1 PG in Ausnahmefällen be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fristet wiederangestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf Wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze prüft die oder der Vorgesetzte im Interesse einer geordneten Nachfolge mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeite r die Möglichkeit einer Wiederan stellung. Der Entscheid orientiert sich an den betrieblichen Erforder nissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Wiederanstellung erfolgt durch privatrechtlichen Arbeitsver trag. Sie begründet ein neues Arbeitsverhältnis mit Verlängerungs möglichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Wiederanstellung begründet keinen Anspruch auf Versiche rung in einer Vo rsorgeeinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für Professorinnen und Professoren gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 a. Für externe Lehr personen gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Universitätsleitung re gelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sexueller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Belästigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universität sorgt durch geeignete präventive Mass nahmen für den Schutz der Angeste llten vor sexueller Belästigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis Sie  stellt  sicher,  dass  den  Opfe rn  sexueller  Belästigung  keine weiteren Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement über den Schutz vor sexueller Belästigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Die  Universitätsverw altung  übergibt  den  Angestellten  bei Beginn des Arbeitsverhältnisses une ntgeltlich die personalrechtlichen Erlasse und sorgt für die In formation über Änderungen. C. Besondere Rechte und Pflichten der Professorinnen und Professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antritts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorlesung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Professorinnen  und  Professore n  halten  innerhalb  eines Jahres nach der Aufnah me der Lehrtätigkeit ei ne öffentliche Antritts vorlesung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können von der Universitätsle itung von dieser Verpflichtung entbunden werden, wenn sie bereits einen öffentlichen Vortrag an der Universität gehalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Professorinnen und Professore n führen Lehrveranstaltun gen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Lehrverpflichtung beträgt in der Regel a.   6–10 Semesterwochenstunden für or dentliche Professorinnen und Professoren, b.   4–6 Semesterwochenstunden für auss erordentliche Professorinnen und Professoren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.21 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH) c.   2–4 Semesterwochenstunden für Assi stenzprofessori nnen und -pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fessoren sowie für Förderungspro fessorinnen und -professoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen Abweichun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen verfügen. Gastprofesso rinnen undprofessoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            14 Die Fakultät legt für Gastpr ofessorinnen und -professoren die individuelle Lehrverpflichtung fest. Sie kann weitere Pflichten in einem Pflichtenheft festlegen. Anrechnung von Tätigkeit im Rahmen der Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Lehrveranstaltungen im Rahm en von Weiterbildungsange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - boten  der  Universität  werden  or dentlichen  und  ausserordentlichen Professorinnen und Professoren im Umfang von bis zu zwei Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wochenstunden an die Lehrverpflichtung angerechnet, wenn: a.   sie nicht separat entschädigt werden und b.   die Dekanin oder der Dekan zustimmt. Prüfungen und Gutachten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Professorinnen  und  Professoren  nehmen  Prüfungen  in ihrem Fachgebiet ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie begutachten Bachelor- und Ma sterarbeiten, Diplomarbeiten, Dissertationen  und  Habilitationsschr iften  in  ihrem  Fachgebiet  und  wir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ken als Gutachterinnen oder Gutachte r in Berufungs- und ähnlichen Verfahren mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Selbst verwaltung der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Professorinnen  und  Profes soren  übernehmen  Ämter  und Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie nehmen an den Sitzungen des Senats und der Fakultät teil. Forschungs semester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Professorinnen und Professoren haben durchschnittlich jedes neunte Semester Anspruch auf ein Forschungssemester. Im For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schungssemester sind sie insbesondere von der Lehrverpflichtung ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In den letzten beiden Jahren vo r dem Altersrücktritt besteht kein Anspruch auf Bezug eine s Forschungssemesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Universitätsleitung entsch eidet abschliessend über die Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - währung eines Forschung ssemesters. Sie kann in besonderen Fällen a.   die Frist von neun Semestern verkürzen und b.   ein Forschungssemester in den le tzten beiden Jahren vor dem Al
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tersrücktritt bewilligen. Führungs aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            1 Die Vorsteherinnen und Vors teher sind für die Führung ihrer Organisationseinhe it verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Medizinische Fakultät bleiben abweichende Regelungen gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 UniG vorbehalten. a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Führung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeiterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen und Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Professorinnen  und  Professoren  sind  für  die  Führung, Förderung und Betreuung der ihnen direkt unterstellten Mitarbeite rinnen und Mitarbeite r verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erstellen in Absprache mit de n ihnen direkt unterstellten Mit arbeiterinnen  und  Mitarbeitern  deren  Stellenbeschreibungen  oder Pflichtenhefte. Sie passen die Ste llenbeschreibungen und Pflichtenhefte bei Bedarf an, insbesondere wenn sich bestehende Aufgaben wesent lich verändern oder neue wesentli che Aufgaben dazukommen. Bei In haberinnen und Inhabern von Qualif ikationsstellen beachten sie das Rahmenpflichtenheft der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurteilung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Professorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            1 Die Beurteilung der Professorinnen und Professoren erfolgt durch die Universitätsleitung in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung regelt di e Einzelheiten. Die Regelung un terliegt der Genehmigung durch den Universitätsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Altersrücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            14 Der Altersrücktritt von Profe ssorinnen und Professoren richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 c Abs. 1 PG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Privatrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anstellung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erreichen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Altersgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universitätsleitung ka nn Professorinnen und Pro fessoren nach Erreichen der Altersgrenze gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 c Abs. 1 PG in Ausnahmefällen befristet wiederanstellen. Die Wiederanstellung er folgt durch privatrechtlichen Arbeit svertrag. Sie begründet ein neues Arbeitsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim Entscheid ist den Interess en des akademischen Nachwuch ses und dessen Förderung ange messen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Spätestens zwei Jahre vor Erreic hen der Altersgrenze führt die Dekanin oder der Dekan mit der Pr ofessorin oder dem Professor ein Gespräch über den Zeitpunkt des Al tersrücktritts. Professorinnen und Professoren können einen Antrag au f Wiederanstellung nach dem Al tersrücktritt stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es besteht kein Anspruch auf eine Wiederanstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Anstellungsvertrag ist auf höchs tens fünf Jahre zu befristen. Verlängerungen sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Professorinnen und Professoren be halten für die Dauer der Wie deranstellung ihre bisher ige akademische Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Wiederanstellung begründet keinen Anspruch auf Versiche rung in einer Vo rsorgeeinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die Universitätsleitung re gelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.21 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH) b. Vorzeitiger Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            1 Hat sich der Kanton oder die Universität an der Einkaufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - summe beteiligt, ist der Altersrück tritt vor Vollendung des 65. Alters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahres  in  der  Regel  erst  nach  15  tatsächlichen  Dienstjahren  möglich, frühestens auf das der Vollendung de s 60. Altersjahres folgende Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer vor dem 65. Altersjahr zurück treten will, teil t dies der Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versitätsleitung zwei Jahre im Voraus mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Nebenbeschäftigungen , Erfindungen und urheberrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich geschützte Werke A. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Die Universität anerkennt di e Bedeutung von universitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahen  Nebenbeschäftig ungen  und  von  praxis bezogener  Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit des Universitäts personals mit Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie unterstützt die Entwicklung und Verwertung von Erfindungen und setzt sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Universitätsleitung  erlässt  ein  Reglement  zu  den  Neben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - B. Nebenbeschäftigungen Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Nebenbeschäftigungen sind Tä tigkeiten, die von Angestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten der Universität im eigenen Name n, ausserhalb ihrer universitären Aufgaben und in der Regel gege n Entgelt erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Nebenbeschäftigungen gelten insbesondere Beratungstätigkei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, auswärtige Lehrtätigkeiten, Verwaltungsratsmandate, die Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme von Geschäftsleitungen sowi e die Erbringung anderer Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen oder arbeitsvertraglicher Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            53–61 gelten für das wissenschaftliche Universitätsperso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nal mit einem vollen Pensum. Vorb ehalten bleiben besondere Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen im Medi zinalbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für wissenschaftliches Universitä tspersonal mit einem Teilpensum gelten §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Abs. 1 lit. a–d. Die übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur, sofern a.   Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der Universität beansprucht werden, b.   Verwaltungsratsma ndate  oder  Geschäftsle itungen  übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Nebenbeschäftigungen si nd zulässig, wenn sie a.   die universitäre Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen, b.   mit der Stellung an der Universität vereinbar sind, c.   die Universität nicht direkt konkurrenzieren, d.   die  Interessen  der  Universität und  ihre  Rechte  als  Arbeitgeberin tigen, e.   im Jahresmittel einen Tag je Kalenderwoche ni cht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            1 Für die Ausübung einer Nebenbe schäftigung ist eine Bewil ligung der Universitä tsleitung einzuholen: a.   wenn  Zweifel  an  der Zulässigkeit  der  Nebe nbeschäftigung  beste hen, b.   wenn Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der Universität bean sprucht werden, c.   für Verwaltungsratsmanda te oder Geschäftsleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung kann mit der Au flage zur Reduktion des Beschäf tigungsgrades verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entzug der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            Die  Universitätsleitung  kann  die  Bewilligung  entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder wenn im Bewilligungsgesuch unzutreffe nde Angaben gemacht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            1 Das  Bewilligungsgesuch  ist  rechtzeitig  vor  Beginn  der Nebenbeschäftigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es gibt Auskunft über a.   die Art der Nebenbeschäftigung, b.   die mutmassliche zeitliche Belastung, c.   die voraussichtlic hen Bruttoeinnahmen, d.   den  Umfang  der  Inanspruchnahm e  der  Infrastruktur  der  Univer sität, e.   weitere Kosten für die Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.21 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH) Abgabepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Wer  eine  Nebenbeschäftigung ausübt,  ist  gegenüber  der Universität in der Regel abgabepflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nettoeinnahmen aus Nebenbeschäf tigungen bis Fr. 50 000 sind von der  Abgabepflicht  befrei t  (Freibetrag).  Für  di e  den  Freibetrag  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steigenden Nettoeinnahmen gilt ein Abgabesatz von 10%. Bei Beschäf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigten mit Teilpensum reduziert sich der Freibetrag entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer  eine  Nebenbeschäftigung  aus übt,  muss  der  Universität  die Benutzung der Infrastruktur oder de s Personals der Universität abgel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten. Die Universi tätsleitung entscheidet übe r die Höhe der Abgeltung. Ergänzende Bestimmungen für Professorin nen und Profes soren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            1 Eine  Nebenbeschäftigung  eine r  Professorin  oder  eines Professors ist bewil ligungspflichtig, wenn a.   die Summe der Nebenbeschäftigu ngen im Durchschnitt eines Jah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - res mehr als einen ha lben Tag je Kalende rwoche beansprucht, b.   aus jeweils einer Nebenbeschä ftigung und damit zusammenhängen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den finanziellen Beteili gungen der Professorin oder dem Professor voraussichtlich Nettoeinnahmen v on mehr als Fr. 50 000 zufliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Professorinnen und Professoren le gen der Universitätsleitung auf Ende jedes Kale nderjahres dar: a.   die Ausübung und den Umfang von Nebenbeschäftigungen, b.   die  Beanspruchung  der  Infrastr uktur  und  des  Personals  der  Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität, c.   die erzielten Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Universitätsleitung re gelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 C. Privatärztliche Tätigkeit von Zahnärztinnen und Zahnärzten Bewilligungs pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            1 Die  Universitätsleitung  kann Professorinnen  und  Profes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - soren die Bewilligung erteilen, i nnerhalb des Zentrums für Zahnmedi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zin Patientinnen und Patienten au f eigene Rechnung zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leitenden Ärztinnen und Leiten den Ärzten, Oberärztinnen und Oberärzten, Oberassistentinnen un d Oberassistenten kann die Bewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligung  erteilt  werden,  wenn  sie  im  Besitz  eines  schweizerisch  aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannten Zahnarztdiploms sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen gilt die Verordnung über das Zentrum für Zahnmedi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zin der Universität Zürich vom 28. Juni 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.21 D. Erfindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentum und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            1 Erfindungen, die Universitätsan gestellte in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, stehen im Eigentum der Universität. In Forschungsaufträgen getroffene Ve reinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Erfinderin oder der Erfinder ist ange messen am Gewinn zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schaffen  Universitätsangestellte  Computerprogramme  in  Aus übung ihrer dienstlichen Tätigkeit oder in Zusammenhang damit, lie gen die ausschliessliche n Verwendungsbefugnisse bei der Universität. Die Urheberin oder der Urheber is t angemessen am Gewinn zu betei ligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Universitätsleitung legt die Gewinnbeteiligung fest. Sie berück sichtigt  dabei  die  Inanspruchna hme  von  Personal  und  Infrastruktur der Universität im Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung oder der Schaffung des Computer programmes und rechnet die weite ren Kosten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Nutzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            1 Die Universitätsleitung kann das Nutzungsrecht gegen eine angemessene Entschädigung auf die Er finderin oder den Erfinder über tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie berücksichtigt bei der Beme ssung der Entschädigung die Höhe der  Einnahmen  aus  der  Verwertung ,  die  Inanspruchnahme  von  Per sonal und Infrastruktur der Universi tät sowie die weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Erfinderin oder der Erfinder meldet der Universitätsleitung auf Ende eines Jahres die aus de r Verwertung erzi elten Einnahmen. E. Urheberrechtlich geschützte Werke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            14 Schaffen Universitätsangestellte in Ausübung ihrer Ver pflichtungen aus dem Arbeitsverhä ltnis ein urheberrechtlich geschütz tes Werk, stehen ihnen die Verwertu ngsrechte an diesem Werk zu. Ab weichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            1 Übersteigen die Nettoeinnahmen eines Werks gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Urheberin  oder  der  Urheber teilt  der  Universitätsleitung Erträge von mehr als Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 000 mit und gibt ihr über die Inanspruch nahme von Personal und Infrastrukt ur der Universität Auskunft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.21 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH) Höhe der Abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            1 Die Universitätsleitung legt die Abgabe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese beträgt in der Regel 10% der Nettoeinnahmen. Sie kann in besonderen Fällen bis auf 30% de r Nettoeinnahmen erhöht werden. F. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            Die Abteilung Finanzen der Un iversität erhebt die von der Universitätsleitung fe stgesetzten Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Vorsorgeeinrichtung Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            14 Das Personal der Universität wird bei der BVK Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorsorge des Kantons Zü rich (BVK) versichert. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bewilligung von Ausnahme n von der Beitrittspflicht zur  BVK  für  einzelne  Personengr uppen  richtet  sich  nach  dem  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorgereglement der BVK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inhaberinnen und Inhaber von Qua lifikationsstellen, Hilfsassistie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rende, Assistenz- und Oberärztinne n sowie Assistenz- und Oberärzte werden bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärz te (VSAO) versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sofern im Falle einer kombinier ten Anstellung der bei der BVK versicherte Lohn höher ist als der bei der VSAO zu versichernde, kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Angehörige der gena nnten Personenkreise ge samthaft bei der BVK versichert werden. Im umgekehrten Fall kann die Versicherung gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haft bei der VSAO erfolgen. Professorinnen und Professoren mit Ruhegehalts anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            1 Der Universitätsrat beschliesst die Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Pr ofessoren, die bei de r Witwen-, Waisen- und Pensionskasse der Profe ssoren versichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ruhegehaltsverordnung beda rf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Personalkommissi on sowie Beratungs- und Schlichtungsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Personal kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Personalkommission berät die Universitätsleitung in personalstrategischen und pe rsonalpolitischen Fragen. a. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie berücksichtigt dabei insb esondere die Grundsätze und Instru mente der Personalpolitik nach Massgabe des allgemeinen kantonalen Personalrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Personalkommission kann über das zuständige Mitglied der Universitätsleitung Anträge einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Universitätsleitung informie rt die Personalkommission früh zeitig über Geschäfte, die personalp olitisch oder personalstrategisch von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            14 Die Personalkommission setzt sich zusammen aus: a.   einer Vertreterin oder einem Vertreter der Professorenschaft, b.   je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände des wissen schaftlichen Nachwuchses, der fo rtgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie des administra tiven und technisc hen Personals, c.   je einer Vertreteri n oder einem Vertreter der Abteilungen Perso nal und Professuren, d.   einer Vertreterin oder einem Vert reter des zustä ndigen Mitglieds der Universitätsleitung mit beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Bestellung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsdauer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatz und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Wahl der Vertretung der Professorinnen und Profes soren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 lit. a erfolgt durch die Angehörigen der Professoren schaft im Senat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wahl der Vertretung der Stände gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 lit. b richtet sich nach dem Reglement für die Wahl de r Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Un iversität Zürich (Wahlreglement) vom 3. Dezember 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vertreterinnen und Vertreter gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 lit. c und d werden durch die Leitung ihrer Einheiten ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für jedes Mitglied wird ein Er satzmitglied gewählt oder ernannt. Dieses ersetzt das ordentliche Mitglied im Fall eines vorzeitigen Rück tritts und übernimmt be i einer vorübergehende n Verhinderung dessen Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahr e. Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Vorsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Die Vertreterin oder der Vertreter der Professorenschaft hat den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Die Universitätsleitung erlä sst eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beratungs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlichtungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universitätsleitung setzt eine Beratungs- und Schlich tungsstelle für die Mitarbeitenden de r Universität ein. Die Beratungs- und Schlichtungsstelle ist administ rativ der Universitätsleitung zuge ordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.21 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beratungs- und Schlichtung sstelle dient der Unterstützung bei arbeitsbezogenen Problemen so wie der Lösung von arbeitsbezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genen Konflikten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Inanspruchnahme der Beratung s- und Schlichtungsstelle ist freiwillig. b. Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            14 Die Beratungs- und Schlichtungsstelle wird von Fachper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen aus den Bereichen Ps ychologie und Recht geführt. c. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fachpersonen haben insb esondere folgende Aufga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben: a.   Sie beraten die betroffenen Pe rsonen im Hinblick auf die Lösung des arbeitsbezogenen Konflikts. b.   Sie führen mit dem Einverständn is aller beteilig ten Personen eine Mediation oder eine andere lösung sorientierte Konfliktbearbeitung durch. c.   Sie informiere n die ratsuchenden Persone n situationsgerecht über die für ihre Fragen zuständigen Stellen. d.   Sie pflegen unter Beachtung der beruflichen Schweigepflicht Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - takt mit internen und externen Fachstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fachpersonen sind in der Au sübung ihrer Tätigkeiten unab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie haben keine Weisungsbefugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Beratungs- und Schlichtungsste lle erstattet de r Universitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung jährlich in a nonymisierter Form Berich t über ihre Tätigkeit. d. Schweige pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            14 Die Fachpersonen unterliege n dem Amtsgeheimnis. Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalten bleiben beruflic he Schweigepflichten. e. Geschäfts ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Die Universitätsleitung er lässt eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Übergangsbestimmung Hilfs assistierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            Hilfsassistierende, die im Ze itpunkt des Inkrafttretens die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser Verordnung in die Lo hnklasse 15 eingereiht sind, verbleiben in die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser Lohnklasse bis zum Ablauf ihrer befristeten Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Personalverordnung der Unive rsität Zürich (PVO-UZH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.21 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. August 2020 ( OS 75, 581 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruchs auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Forschungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            1 Für  Professorinnen  und  Profes soren,  die  ein  reguläres Forschungssemester innerhalb der le tzten acht Semester vor Inkraft treten von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 bezogen haben oder in di esem Zeitraum ernannt wor den sind, findet die Frist gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 unmittelbar Anwendung. Sie ha ben im neunten Semester nach ihrem letzten Forschungssemester bzw. nach ihrem Stellenantritt Anspruch auf ein reguläres Forschungssemes ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ansprüche auf noch nicht bezoge ne Forschungssemester bleiben bestehen. Abs. 1 ist nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 70, 67 ; Begründung siehe ABl 2015-01-30 . Vom Regierungsrat genehmigt am 11. März 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 415.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 415.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 415.111.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 415.16 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 415.211 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 415.437 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt durch URB vom 29. August 2016 ( OS 72, 2 ; ABl 2016-09-16 ). In Kraft seit 1. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss URB vom 29. August 2016 ( OS 72, 2 ; ABl 2016-09-16 ). In Kraft seit 1. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt durch URB vom 24. August 2020 ( OS 75, 581 ; ABl 2020-10-23 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss URB vom 24. August 2020 ( OS 75, 581 ; ABl 2020-10-23 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Aufgehoben durch URB vo m 24. August 2020 ( OS 75, 581 ; ABl 2020-10-23 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 seit 1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss URB vom 9. Juni 2022 ( OS 77, 523 ; ABl 2022-06-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.