Zivilstandsverordnung (ZStV)
(ZStV) vom 28. April 2004 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 40, 43 a , 44 Absatz 2, 45 a Absatz 3, 48 und 103 sowie Schlusstitel Artikel 6 a Absatz 1 und 9 g Absatz 4 des Zivilgesetzbuches¹ (ZGB) sowie Artikel 35 Absatz 4 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004² (PartG),³
¹ SR 210 ² SR 211.231 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 ⁴ Zivilstandskreise
¹ Die Zivilstandskreise werden von den Kantonen so festgelegt, dass sich für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten ein genügend hoher Beschäftigungsgrad ergibt, damit ein fachlich zuverlässiger Vollzug gewährleistet ist. Der Beschäftigungsgrad beträgt mindestens 40 Prozent. Er wird ausschliesslich aufgrund zivilstandsamtlicher Tätigkeiten berechnet.
² Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in besonders begründeten Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Aufsichtsbehörde) Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad bewilligen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet in eigener Verantwortung, wenn sich die Ausnahme nur auf den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten bezieht und die Grösse eines Zivilstandskreises nicht verändert wird. Der fachlich zuverlässige Vollzug ist in jedem Fall zu gewährleisten.
³ Zivilstandskreise können Gemeinden mehrerer Kantone umfassen. Die beteiligten Kantone treffen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) die nötigen Vereinbarungen.
⁴ Die Kantone melden jede Veränderung eines Zivilstandskreises vorgängig dem EAZW.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 1 a ⁵ Amtssitz und Amtsräume
¹ Die Kantone bezeichnen für jeden Zivilstandskreis den Amtssitz.
² Die Kantone melden die Verlegung eines Amtssitzes vorgängig dem EAZW.
³ In jedem Zivilstandskreis wird mindestens ein Trauungslokal bezeichnet, das für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe kostenfrei zur Verfügung steht.⁶
⁴ Die Benützung anderer Lokale für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe unterliegt der Bewilligung der Aufsichtsbehörde; vorbehalten bleiben die Fälle nach Artikel 70 Absatz 2.⁷
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
Art. 2 Sonderzivilstandsämter
¹ Die Kantone können Sonderzivilstandsämter bilden, deren Zivilstandskreis das ganze Kantonsgebiet umfasst. Sie bezeichnen deren Amtssitz, sofern dieser nicht mit demjenigen eines ordentlichen Zivilstandsamts identisch ist.⁸
² Sie können den Sonderzivilstandsämtern folgende Aufgaben zuteilen:
a. Beurkunden von ausländischen Entscheidungen oder Urkunden über den Zivilstand auf Grund von Verfügungen der eigenen Aufsichtsbehörde (Art. 32 des BG vom 18. Dez. 1987⁹ über das Internationale Privatrecht, IPRG);
b. Beurkunden von Urteilen oder Verfügungen der Gerichte oder Verwaltungsbehörden des eigenen Kantons;
Beurkunden von Verwaltungsverfügungen des Bundes, wenn eigene Kantonsbürgerinnen oder Kantonsbürger betroffen sind, oder von Bundesgerichtsurteilen, wenn erstinstanzlich ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des eigenen Kantons entschieden hat.
³ Sie können diese Aufgaben auch ordentlichen Zivilstandsämtern zuteilen.
⁴ M ehrere Kantone können gemeinsame Sonderzivilstandsämter bilden. Sie treffen im Einvernehmen mit dem EAZW¹¹ die nötigen Vereinbarungen.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
¹¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹ Die Amtssprache richtet sich nach der kantonalen Regelung.
² Eine sprachlich vermittelnde Person ist beizuziehen, wenn bei einer Amtshandlung die Verständigung nicht gewährleistet ist. Die Kosten sind von den beteiligten Privaten zu tragen, soweit es sich nicht um sprachliche Vermittlung für Gehörlose handelt.
³ Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hält die Personalien der sprachlich vermittelnden Person schriftlich fest, ermahnt diese zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Vermittlung hin.
⁴ Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, können zurückgewiesen werden, wenn sie nicht von einer beglaubigten deutschen, französischen oder italienischen Übersetzung begleitet sind.
⁵ Die Zivilstandsbehörden sorgen für die Übersetzung, soweit dies notwendig und möglich ist.
⁶ Die Kosten der Übersetzung sind von den beteiligten Privaten zu tragen.
Art. 4 ¹² Zivilstandsbeamtin und Zivilstandsbeamter
¹ Die Kantone ordnen jedem Zivilstandsamt die nötige Anzahl Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte zu. Sie bestimmen eine dieser Personen als Leiterin oder Leiter und regeln die Stellvertretung.
² Eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter kann für mehrere Zivilstandskreise zuständig sein.
³ Die Ernennung oder Wahl zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten setzt voraus:
a. das Schweizer Bürgerrecht;
b. die Handlungsfähigkeit;
c. den eidgenössischen Fachausweis für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte.
⁴ Besitzt eine zu ernennende oder zu wählende Person den Fachausweis nicht, so wird ihr mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde in der Ernennungs- oder Wahlverfügung eine Frist für dessen Erwerb gesetzt. In begründeten Ausnahmefällen wird die Frist im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde verlängert.
⁵ Bis zum Erwerb des Fachausweises entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zivilstandsamtes über den Funktionsbereich einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten unter Berücksichtigung der erworbenen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse.
⁶ Die Kantone können weitere Voraussetzungen für die Ernennung oder Wahl zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten festlegen.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 5 ¹³ Vertretungen der Schweiz im Ausland
¹ Die Vertretungen der Schweiz im Ausland haben im Zivilstandswesen insbesondere folgende Aufgaben:¹⁴
a. Information und Beratung der betroffenen Personen;
b. Beschaffung, Entgegennahme, Beglaubigung, Übersetzung und Übermittlung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand;
Entgegennahme und Übermittlung von Gesuchen und Erklärungen für die Eheschliessung in der Schweiz (Art. 63 Abs. 2 und 65 Abs. 1) sowie für die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen im Hinblick auf die Eheschliessung im Ausland (Art. 75) und Anhörung der Verlobten (Art. 74 a Abs. 2);
Entgegennahme und Übermittlung von Erklärungen über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 75 n );
d. Entgegennahme und Übermittlung von Erklärungen über die Vaterschaft (Art. 11 Abs. 6), wenn eine Beurkundung der Anerkennung des Kindes im Ausland nicht möglich ist;
Entgegennahme und Übermittlung von Namenserklärungen (Art. 12 Abs. 2, 12 a Abs. 2, 13 Abs. 1, 13 a Abs. 1, 14 Abs. 2, 14 a Abs. 1, 37 Abs. 4 sowie 37 a Abs. 5);
Entgegennahme und Übermittlung von Erklärungen über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts und über die damit verbundene Änderung von Vornamen (Art. 14 b );
f. Abklärung von Gemeinde- und Kantonsbürgerrechten und des Schweizer Bürgerrechts;
g. Überprüfung der Echtheit ausländischer Urkunden;
h. Beschaffung und Übermittlung von Informationen über das ausländische Recht;
i. Erhebung von Gebühren.
² Sie melden dem Zivilstandsamt und der Aufsichtsbehörde zuhanden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde Tatsachen, die darauf hindeuten, dass mit einer beabsichtigten oder erfolgten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern bezweckt wird (Art. 82 a der V vom 24. Okt. 2007¹⁹ über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE).²⁰
³ Das EAZW erlässt die nötigen Weisungen und übt die Aufsicht aus.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1327 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
Art. 6 ²¹ Zivilstandsformulare
Das EAZW legt die Formulare fest, die im Zivilstandswesen in Papierform oder elektronischer Form zur Erstellung von Dokumenten aus dem Zivilstands- und Personenstandsregister zu verwenden sind.
²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 ( AS 2018 89 ).
Art. 6 a ²² Zivilstandsregister, Personenstandsregister
¹ Als Zivilstandsregister gilt die Gesamtheit aller seit 1876 in Papierform oder in elektronischer Form geführten Register (Geburtsregister, Todesregister, Eheregister, Anerkennungsregister, Legitimationsregister, Familienregister und Personenstandsregister).
² Als Personenstandsregister gilt das gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 ZGB geführte elektronische Beurkundungsregister, das die in Papierform geführten Zivilstandsregister ablöst.²³
³ Zivilstandsregister, die vor den in Artikel 92 a Absatz 1 aufgeführten Zeiträumen geführt wurden, gelten als Archivgut.²⁴
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung
¹ Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).
d. Tod einer Person mit unbekannter Identität;
Eintragung einer Partnerschaft;
Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006 ( AS 2006 2923 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2923 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2923 ).
Folgende Daten werden im Personenstandsregister geführt:
a. Systemdaten: 1. Systemnummern,
4. Verzeichnisse (Gemeinden, Zivilstandskreise, Staaten, Adressen);
c. Namen: 1. Familienname,
4. andere amtliche Namen;
Status (ledig – verheiratet/geschieden/verwitwet/unverheiratet – in eingetragener Partnerschaft/aufgelöste Partnerschaft: gerichtlich aufgelöste Partnerschaft/durch Tod aufgelöste Partnerschaft /durch Verschollenerklärung aufgelöste Partnerschaft),
Erwachsenenschutz: 1. Errichtung eines Vorsorgeauftrags und dessen Hinterlegungsort (Art. 361 Abs. 3 ZGB),
2. umfassende Beistandschaft oder Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags infolge dauernder Urteilsunfähigkeit (Art. 449 c ZGB);
l. Eltern: 1. Familienname der Mutter,
3. andere amtliche Namen der Mutter,
4. Familienname des Vaters,
6. andere amtliche Namen des Vaters;
m. Adoptiveltern: 1. Familienname der Adoptivmutter,
2. Vornamen der Adoptivmutter,
3. andere amtliche Namen der Adoptivmutter,
4. Familienname des Adoptivvaters,
5. Vornamen des Adoptivvaters,
6. andere amtliche Namen des Adoptivvaters;
n. Bürgerrecht / Staatsangehörigkeit: 1. Datum (gültig ab/gültig bis),
3. Anmerkung zum Erwerbsgrund,
5. Anmerkung zum Verlustgrund,
6. Referenz Familienregister,
7. Burger- oder Korporationsrecht;
Art (Eheverhältnis/eingetragene Partnerschaft/Kindesverhältnis),
2. Datum (gültig ab/gültig bis),
²⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ).
²⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007 ( AS 2007 6719 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2923 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2923 ).
Art. 8 a ³⁴ Zuweisung der AHV-Nummer ³⁵
Die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung (ZAS) weist der nach Artikel 53 Absatz 1 gemeldeten Person die AHV-Nummer zu.
³⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6719 ).
³⁵ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 8 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹ Als Geburten werden die Lebend- und die Totgeburten beurkundet.
² Als Totgeborenes wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die Welt kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist.³⁶
³ Bei Totgeborenen können Familienname und Vornamen erfasst werden, wenn es die zur Vornamensgebung berechtigten Personen (Art. 37 c Abs. 1) wünschen.³⁷
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
¹ Als Fehlgeborenes wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen zur Welt kommt und weder ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm noch ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist.
² Eine Fehlgeburt kann dem Zivilstandsamt gemeldet werden. Dieses stellt auf Antrag eine Bestätigung aus. Antragsberechtigt ist die Person, die die Fehlgeburt erlitten hat oder schriftlich erklärt, Erzeuger zu sein. Die Bestätigung wird ausgestellt, wenn der Ereignisort in der Schweiz ist oder wenn die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt.
³ Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet und nicht dem Bundesamt für Statistik gemeldet. Findet sie jedoch zusammen mit einer Geburt nach Artikel 9 statt, so wird sie auf Wunsch beurkundet.
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
Art. 9 b ³⁹ Form der Meldung, Zuständigkeit, Aufbewahrung
¹ Die Meldung einer Fehlgeburt ist auf einem Formular einzureichen, das auf der Internetseite des EAZW abrufbar ist⁴⁰. Sie muss die Unterschrift der meldenden Person enthalten.
² Der Meldung beizulegen sind folgende Dokumente:
a. eine Kopie des Reisepasses, der Identitätskarte oder eines gleichwertigen Ausweises der meldenden Person;
b. eine Bescheinigung der Fehlgeburt durch die Ärztin, den Arzt, die Hebamme oder den Entbindungspfleger.
³ Zuständig für die Entgegennahme der Meldung ist jedes Zivilstandsamt.
⁴ Das Zivilstandsamt bewahrt die Meldung zusammen mit den anderen Dokumenten auf. Die Artikel 31–33 sind sinngemäss anwendbar.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
⁴⁰ Das Formular ist gratis abrufbar auf der Internetseite www.eazw.admin.ch.
Art. 9 c ⁴¹ Bestätigung der Fehlgeburt
¹ Das Zivilstandsamt bestätigt die Fehlgeburt; das EAZW stellt dafür ein Formular zur Verfügung.
² In der Bestätigung wird als Mutter die Frau eingetragen, die die Fehlgeburt erlitten hat. Als Vater wird der Mann eingetragen, der schriftlich erklärt, der Erzeuger zu sein.
³ Das Fehlgeborene kann in der Bestätigung auf Wunsch der meldenden Person mit Name und Vornamen eingetragen werden. Für die Bestimmung des Namens des Fehlgeborenen gelten die Artikel 37 und 37 a sinngemäss; bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann davon abgewichen werden.
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
Als Findelkind gilt ein ausgesetztes Kind unbekannter Abstammung.
Art. 11 Kindesanerkennung
¹ Als Kindesanerkennung gilt die Anerkennung eines Kindes, das nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis steht, durch den Vater.
² Die Anerkennung kann vor der Geburt des Kindes erfolgen.
³ Ausgeschlossen ist die Beurkundung der Anerkennung eines adoptierten Kindes.
⁴ In den Fällen nach Artikel 260 Absatz 2 ZGB ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schriftlich abzugeben. Die Vertretungsbefugnisse sind nachzuweisen und die Unterschriften sind zu beglaubigen.⁴²
⁵ Die Erklärung über die Anerkennung und die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kann unter Vorbehalt von Artikel 71 Absatz 1 IPRG⁴³ von jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten entgegengenommen werden.⁴⁴
⁶ Weist der Anerkennende oder der gesetzliche Vertreter nach, dass es für ihn offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Erklärung beziehungsweise die Zustimmung an einem anderen Ort entgegengenommen werden, namentlich in einer Klinik, einem Heim oder einer Strafvollzugsanstalt oder durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland.⁴⁵
⁷ Die Kindesanerkennung ist unter Hinweis auf die Artikel 260 a –260 c ZGB der Mutter sowie dem Kind oder nach seinem Tode den Nachkommen mitzuteilen.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
Art. 11 a ⁴⁶ Wirkung der Anerkennung auf die Namensführung des Kindes
Wird das Kind durch den Vater anerkannt und ist es nicht das erste gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern, so erhält es unabhängig von der Zuweisung der elterlichen Sorge den Ledignamen des Elternteils, den die anderen gemeinsamen Kinder dieser Eltern gestützt auf Artikel 270 a ZGB tragen.
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1327 ).
Art. 11 b ⁴⁷ Anerkennung und Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge
¹ Die Eltern geben die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach Artikel 298 a Absatz 4 erster Satz ZGB gemeinsam und schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten ab, welche oder welcher die Erklärung über die Anerkennung entgegennimmt.⁴⁸
² Sie schliessen gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nach Artikel 52 f bis Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947⁴⁹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder reichen innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen Kindesschutzbehörde ein.⁵⁰
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1327 ).
⁴⁸ Die Berichtigung vom 1. Juli 2014 betrifft nur den französischen Text ( AS 2014 2049 ).
⁵⁰ In Kraft seit 1. Jan. 2015.
Art. 12 ⁵¹ Namenserklärung vor der Trauung
¹ Die Verlobten geben gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeam-ten, die oder der das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung durchführt oder die Trauung vornimmt, die Erklärung nach Artikel 160 Absatz 2 oder 3 ZGB ab.⁵²
² Bei Trauung im Ausland kann die Erklärung der Vertretung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt des Heimatortes oder des schweizerischen Wohnortes einer oder eines der Verlobten abgegeben werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für im Ausland begründete eingetragene Partnerschaften.⁵³
³ Die Unterschriften werden beglaubigt.⁵⁴
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012 ( AS 2012 6463 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
Art. 13 ⁵⁶ Namenserklärung nach Auflösung der Ehe
¹ Die Ehegattin oder der Ehegatte kann nach Auflösung der Ehe die Erklärung nach Artikel 30 a oder 119 ZGB jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder der Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben.
² Die Unterschrift wird beglaubigt.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
Art. 13 a ⁵⁷ Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
¹ Die Partnerin oder der Partner kann nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Erklärung nach Artikel 30 a PartG jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder der Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben.
² Die Unterschrift wird beglaubigt.
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
Art. 14 Erklärung über die Unterstellung unter das Heimatrecht ⁵⁸
¹ Im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsereignis kann die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, ihren oder seinen Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 IPRG⁵⁹).⁶⁰
² Im Zusammenhang mit einem ausländischen Zivilstandsereignis kann eine solche Erklärung der Aufsichtsbehörde direkt oder durch Vermittlung der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.⁶¹
³ Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer die Namenserklärung nach Artikel 12, 13, 13 a , 14 a , 37 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 37 a Absatz 3 oder 4 abgibt, so gilt dies als Erklärung, den Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.⁶²
⁴ Im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsereignis kann die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, die Eintragung des Geschlechts im Personenstandsregister und die damit verbundene Änderung von Vornamen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen (Art. 40 a IPRG).⁶³
⁵ Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer eine Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts nach Artikel 14 b abgibt, so gilt dies als Erklärung, das Geschlecht dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.⁶⁴
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
Art. 14 a ⁶⁵ Namenserklärung nach Artikel 8 a Schlusstitel ZGB
¹ Die Erklärung nach Artikel 8 a Schlusstitel ZGB kann jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.
² Die Unterschrift wird beglaubigt.
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
Art. 14 b ⁶⁶ Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts
¹ Die Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts und über die damit verbundene Änderung von Vornamen kann jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland der zuständigen Vertretung der Schweiz abgegeben werden. Die Erklärung ist an keine weiteren Voraussetzungen als die in Artikel 30 b ZGB genannten geknüpft.
² In den Fällen nach Artikel 30 b Absatz 4 ZGB ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schriftlich abzugeben. Die Vertretungsbefugnisse sind nachzuweisen und die Unterschriften sind zu beglaubigen.
³ Weist die erklärende Person oder der gesetzliche Vertreter nach, dass es für sie oder ihn offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Erklärung beziehungsweise die Zustimmung an einem anderen Ort entgegengenommen werden, namentlich in einer Klinik, einem Heim oder einer Strafvollzugsanstalt.
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012 ( AS 2012 6463 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung
1. Abschnitt: Allgemeines
¹ Jede Person wird nur einmal in das Personenstandsregister aufgenommen. Vorbehalten bleibt Artikel 15 b .⁶⁸
² Die Beurkundung eines Zivilstandsereignisses oder einer Zivilstandstatsache setzt voraus, dass die aktuellen Daten der betroffenen Personen im Personenstandsregister abrufbar sind; diese Voraussetzung entfällt bei der Beurkundung der Geburt eines Findelkindes (Art. 10) und des Todes einer unbekannten Person.
³ Die Zivilstandsereignisse einer Person werden in chronologischer Reihenfolge beurkundet.
⁴ Die Datensätze (Gesamtheit der Daten betreffend eine Person) der im Personenstandsregister geführten Personen werden gestützt auf die familienrechtlichen Verhältnisse miteinander verknüpft. Wird das Rechtsverhältnis aufgehoben, so entfällt die Verknüpfung.
⁵ Anlässlich einer Beurkundung werden die Daten aller von der Beurkundung betroffenen Personen aktualisiert.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
⁶⁸ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
Art. 15 a ⁶⁹ Aufnahme in das Personenstandsregister
¹ Jede Person wird mit der Beurkundung ihrer Geburt in das Personenstandsregister aufgenommen.
² Eine ausländische Person, deren Daten nicht abrufbar sind, wird in das Personenstandsregister aufgenommen, wenn sie:
a. von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis oder einer in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandserklärung betroffen ist;
b. ein Gesuch um Erwerb des Schweizer Bürgerrechts stellt;
c. einen Antrag auf Eintragung der Tatsache stellt, dass sie einen Vorsorgeauftrag errichtet hat (Art. 8 Bst. k Ziff. 1).⁷⁰
³ Ist es einer ausländischen Person im Zusammenhang mit der Aufnahme in das Personenstandsregister unmöglich oder unzumutbar, Angaben über ihren Personenstand mit Urkunden zu belegen, so wird geprüft, ob eine Erklärung nach Artikel 41 Absatz 1 ZGB entgegengenommen werden kann.
⁴ Erfolgt die Aufnahme nach Absatz 2 im Hinblick auf die Registrierung der Angaben über die Abstammung eines Kindes innert nützlicher Frist, so wird in begründeten Ausnahmefällen auf die Erfassung einzelner Daten über den Personenstand der Mutter und des Vaters verzichtet.
⁵ Erfolgt die Aufnahme nach Absatz 2 im Hinblick auf die Beurkundung des Todes innert nützlicher Frist, so wird in begründeten Ausnahmefällen auf die Erfassung einzelner Daten über den Personenstand der verstorbenen Person verzichtet.
⁶ Der Datensatz kann gestützt auf nachgereichte Dokumente ergänzt werden.
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012 ( AS 2012 6463 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
Art. 15 b ⁷² Zusätzliche Identitäten im Personenstandsregister
¹ Mit einer oder mehreren zusätzlichen Identitäten in das Personenstandsregister aufgenommen werden können:
a. zu schützende Personen nach Artikel 5 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011⁷³ über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG);
b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle nach Artikel 19 Absatz 4 ZeugSG;
c. Personen, die als verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler nach Artikel 285 a der Strafprozessordnung⁷⁴, Artikel 73 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979⁷⁵ oder kantonalem Recht tätig sind;
d. Personen, die gestützt auf Artikel 14 c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997⁷⁶ über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit mit einer Tarnidentität ausgestattet sind;
e. Personen, die gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008⁷⁷ über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland beschaffen und gestützt darauf nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2009⁷⁸ über den Nachrichtendienst des Bundes mit Tarnpapieren und Legenden ausgestattet sind.
² Die Anträge zur Aufnahme einer oder mehrerer zusätzlicher Identitäten in das Personenstandsregister müssen die Angaben der einzutragenden Daten und der massgebenden Rechtsgrundlagen enthalten. Sie sind schriftlich, unterzeichnet und im Original einzureichen.
³ Die Bundesbehörden reichen ihre Anträge bei dem im Bundesamt für Justiz (BJ) zuständigen Fachbereich Infostar (FIS) ein.⁷⁹
⁴ Die kantonalen Behörden reichen ihre Anträge beim Bundesamt für Polizei ein. Dieses überprüft die Authentizität der antragstellenden Behörde und leitet den Antrag an den FIS weiter.⁸⁰
⁵ Das Erfassen, die Meldungen, die amtlichen Mitteilungen und die Bekanntgabe der Daten erfolgen im Einzelfall auf Anweisung des FIS.⁸¹
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
¹ Die Zivilstandsbehörde prüft, ob:
b. die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist und diese handlungsfähig sind;
die abrufbaren Daten …⁸³ und die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind.
² Die beteiligten Personen haben die erforderlichen Dokumente vorzulegen. Diese dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Ist die Beschaffung solcher Dokumente unmöglich oder offensichtlich unzumutbar, sind in begründeten Fällen ältere Dokumente zulässig.
⁴ Personenstandsdaten, die abrufbar sind, müssen nicht mit Dokumenten nachgewiesen werden.⁸⁵
⁵ Die Zivilstandsbehörde informiert und berät die betroffenen Personen, veranlasst nötigenfalls zusätzliche Abklärungen und kann verlangen, dass die Beteiligten dabei mitwirken.
⁶ Wird eine ausländische Person nach Artikel 15 a Absatz 2 in das Personenstandsregister aufgenommen, so können die Kantone vorsehen, dass die Akten der Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten sind.⁸⁶
⁷ Die Zivilstandsbehörde zeigt den zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden Straftaten an, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellt (Art. 43 a Abs. 3bis ZGB). Sie zieht zuhanden der zuständigen Behörde die Dokumente ein, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie gefälscht oder unrechtmässig verwendet worden sind. Die zuständigen Behörden treffen umgehend die nötigen Schutzmassnahmen.⁸⁷
⁸ Meldet die Zivilstandsbehörde der für die Klage auf Ungültigerklärung zuständigen Behörde, dass bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft Anlass zur Annahme eines Ungültigkeitsgrundes besteht (Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz ZGB, Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz PartG), so informiert sie die Aufsichtsbehörde darüber.⁸⁸
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2923 ).
⁸³ Ausdruck gestrichen gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2923 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2923 ).
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1045 ).
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1045 ).
Art. 16 a ⁸⁹ Richtigkeitsbestätigung
¹ Eine schriftliche Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c kann verlangt werden:
a. bei der Aufnahme einer ausländischen Person in das Personenstandsregister;
b. bei der Prüfung des Standes der abrufbaren Daten.
² Vor der Entgegennahme der Richtigkeitsbestätigung macht die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auf die strafrechtlichen Folgen der Erschleichung einer falschen Beurkundung aufmerksam (Art. 253 Strafgesetzbuch⁹⁰). Ausfertigung und Entgegennahme sind kostenfrei.
³ Die Richtigkeitsbestätigung ist von der betroffenen Person oder der Person, die sie gesetzlich vertritt, zu unterschreiben. Ausser in besonders begründeten Ausnahmefällen ist die Unterschrift in Gegenwart einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten anzubringen.
⁴ Die Richtigkeitsbestätigung wird zusammen mit den Belegen zum Beurkundungsvorgang archiviert.
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 17 Nachweis nicht streitiger Angaben (Art. 41 ZGB)
¹ Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall den Nachweis von Angaben über den Personenstand durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unter folgenden Voraussetzungen bewilligen:
die zur Mitwirkung verpflichtete Person weist nach, dass es ihr nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist, die entsprechenden Urkunden zu beschaffen; und
die Angaben sind nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen nicht streitig.
² Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit, weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin und beglaubigt ihre Unterschrift.
³ Erklärt sich die Aufsichtsbehörde für unzuständig, so erlässt sie eine formelle Verfügung und fordert die betroffene Person auf, zur Feststellung des Personenstandes das zuständige Gericht anzurufen.⁹¹
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2923 ).
¹ Eigenhändig und in Gegenwart der Person, die für die Entgegennahme oder Beurkundung zuständig ist, sind zu unterschreiben die:
a. Zustimmung zur Anerkennung (Art. 11 Abs. 4);
b. Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 5 und 6);
Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 11 b Abs. 1);
Namenserklärung vor der Trauung oder nach der Eintragung der Partnerschaft im Ausland (Art. 12 Abs. 3);
e. Namenserklärung nach Auflösung der Ehe (Art. 13 Abs. 2);
f. Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13 a Abs. 2);
g. Namenserklärung nach Artikel 8 a Schlusstitel ZGB (Art. 14 a Abs. 2);
Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts und über die damit verbundene Änderung von Vornamen (Art. 14 b Abs. 1);
Zustimmung zur Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts (Art. 14 b Abs. 2);
i. Bestätigung der Richtigkeit der Angaben (Art. 16 a );
j. Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben (Art. 17);
Erklärung über den Namen des Kindes (Art. 37 Abs. 5 und 37 a Abs. 6);
l. Zustimmung des Kindes zur Namensänderung (Art. 37 b Abs. 2);
Erklärung über die Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 65 Abs. 1 und 2);
n. Bestätigung der Trauung (Art. 71 Abs. 4);
Erklärung über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 75 n Abs. 4 und 75 o Abs. 1 Bst. c);
² Ist eine unterschriftsbereite Person ausserstande zu unterschreiben, so wird dies von der nach Artikel 4 oder 5 zuständigen Amtsperson mit einer Begründung schriftlich festgehalten.
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1327 ).
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1327 ).
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1045 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
¹⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
Art. 18 a ¹⁰² Beglaubigung
¹ Die nach Artikel 4 oder 5 zuständige Amtsperson beglaubigt in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen die Unterschrift einer Person. Unmittelbar vorher vergewissert sie sich über deren Identität.
² Sie beglaubigt die Übereinstimmung von Kopien und Abschriften mit dem Originaldokument.
³ Bezweifelt sie die Echtheit einer Unterschrift oder ist unklar, ob das Dokument von der zuständigen Behörde ausgefertigt worden ist, so kann sie die Beglaubigung durch die zuständige Amtsstelle im Inland oder Ausland verlangen.
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 19 ¹⁰³ Frist für die Beurkundung von Personenstandsdaten
Nachgewiesene Personenstandsdaten sind unverzüglich zu beurkunden.
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2923 ).
¹ Behörden, namentlich die Zivilstandsämter, sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Fehler zu melden.
² Jede betroffene Person kann der Aufsichtsbehörde Fehler melden.
³ Hat die betroffene Person fehlerhafte Dokumente entgegengenommen, so ist sie vor der Behebung der Fehler anzuhören.
¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
2. Abschnitt: Zuständigkeit
¹ Die Geburt wird im Zivilstandskreis beurkundet, in dem sie stattgefunden hat.
² Hat die Geburt während der Fahrt stattgefunden, so wird sie im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Mutter das Fahrzeug verlassen hat.
³ Die Geburt eines Findelkindes wird im Zivilstandskreis des Auffindungsortes beurkundet; die Beurkundung umfasst Angaben über Ort, Zeit und Umstände der Auffindung, das Geschlecht des Kindes sowie sein vermutliches Alter und allfällige körperliche Kennzeichen.
⁴ Werden Abstammung, Geburtsort und Geburtszeit eines Findelkindes später festgestellt, so wird die nach Absatz 3 durchgeführte Beurkundung auf Verfügung der Aufsichtsbehörde gelöscht und die Geburt neu beurkundet.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
¹ Der Tod wird im Zivilstandskreis beurkundet, in dem er eingetreten ist.
² Ist die Person während der Fahrt gestorben, so wird der Tod im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Leiche dem Fahrzeug entnommen worden ist.
³ Lässt sich nicht feststellen, wo die Person gestorben ist, so wird der Tod im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Leiche gefunden worden ist; das zuständige Zivilstandsamt beurkundet das Datum und die Zeit der Auffindung der Leiche.
⁴ Wird später festgestellt, dass eine tot aufgefundene Person in einem anderen Zivilstandskreis gestorben ist, so wird die nach Absatz 3 durchgeführte Beurkundung auf Verfügung der Aufsichtsbehörde gelöscht und der Tod vom zuständigen Zivilstandsamt neu beurkundet. Vorbehalten bleibt die Bereinigung der Angaben über Todesort, Todesdatum und Todeszeit von Amtes wegen oder, wenn der Nachweis streitig ist, auf Anordnung des Gerichtes.
⁵ Kann die Person innert einer absehbaren Frist nicht identifiziert werden, so werden Ort, Datum und Zeit des Todes oder der Auffindung der Leiche, das Geschlecht, das mutmassliche Alter, allfällige körperliche Kennzeichen und Angaben über die Umstände des Todes oder der Auffindung der Leiche beurkundet.
⁶ Wird die Identität der verstorbenen Person später festgestellt, so wird die nach Absatz 5 durchgeführte Beurkundung auf Verfügung der Aufsichtsbehörde mit einem Hinweis ergänzt, um wen es sich handelt, und der Tod neu beurkundet.
¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 20 b ¹⁰⁷ Besondere Fälle von Geburt und Tod
¹ Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Geburten und Todesfälle, die sich an Bord eines Luftfahrzeuges oder eines Seeschiffes ereignen, richtet sich nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung vom 22. Januar 1960¹⁰⁸ über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges und nach Artikel 56 des Seeschifffahrtgesetzes vom 23. September 1953¹⁰⁹.
² Erscheint der Tod einer Person als sicher, obwohl niemand die Leiche gesehen hat, so wird er gestützt auf eine gerichtliche Verfügung im Zivilstandskreis des wahrscheinlichen Todesortes beurkundet (Art. 34 und 42 ZGB).
³ Geburten und Todesfälle im Ausland, für die keine zivilstandsamtlichen Urkunden beigebracht werden können, werden gestützt auf eine gerichtliche Verfügung durch das Zivilstandsamt am Sitz des nach kantonalem Recht zuständigen Gerichts beurkundet (Art. 40 Abs. 1 Bst. a).
¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 21 ¹¹⁰ Trauungen und Erklärungen ¹¹¹
¹ Die Trauung und die Erklärungen über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe, über die Anerkennung eines Kindes, über die Namensführung sowie über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts werden vom Zivilstandsamt beurkundet, das die Amtshandlung durchgeführt hat.¹¹²
² Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Erklärungen, die von einer Vertretung der Schweiz im Ausland entgegengenommen wurden, richtet sich sinngemäss nach Artikel 23.¹¹³
³ Die Anerkennung eines Kindes vor Gericht oder durch letztwillige Verfügung wird vom Zivilstandsamt am Sitz des Gerichts oder am Ort der Testamentseröffnung beurkundet. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Sonderzivilstandsämter nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b.
⁴ Die Erklärung über den Nachweis nicht streitiger Angaben nach Artikel 17 wird vom Zivilstandsamt entgegengenommen, das die ausländische Person in das Personenstandsregister aufnimmt.
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
Art. 22 Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen
¹ Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen werden im Kanton beurkundet, in dem sie erlassen werden.
² Bundesgerichtsurteile werden im Kanton des Sitzes der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen des Bundes im Heimatkanton der betroffenen Person beurkundet.
³ Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die mitgeteilten Personenstandsdaten beurkundet werden und die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt (6. Kapitel, 2. Abschnitt).
⁴ Das kantonale Recht regelt die internen Zuständigkeiten.
Art. 23 ¹¹⁴ Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand
¹ Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet. Ist die Person in mehreren Kantonen heimatberechtigt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, dem die ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand vorgelegt wird.
² Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand ausländischer Personen werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet:
a. wenn die Beurkundung familienrechtliche Wirkungen für eine Person mit Schweizer Bürgerrecht hat: im Heimatkanton dieser Person;
b. wenn die Daten der Person abrufbar sind und eine Zuständigkeit nach Buchstabe a entfällt: im Wohnsitzkanton oder im Kanton, in dem anschliessend eine weitere Amtshandlung vorzunehmen ist;
c. wenn eine Zuständigkeit nach Buchstabe a oder b entfällt: im Geburtskanton.
³ Die Aufsichtsbehörde meldet der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person anlässlich der Verfügung nach Artikel 32 Absatz 1 IPRG¹¹⁵ Tatsachen, die im Zusammenhang mit einer im Ausland erfolgten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft auf eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern hindeuten (Art. 82 a VZAE¹¹⁶). Sie teilt ihr auch das Resultat allfälliger Abklärungen sowie die Verweigerung oder Anerkennung mit.¹¹⁷
⁴ Das kantonale Recht regelt die Zuständigkeit für die Beurkundung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3.
⁵ Die Anzeige der festgestellten Straftaten und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7. Die Meldung an die Behörde, die für die Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, richtet sich nach Artikel 16 Absatz 8.¹¹⁸
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1045 ).
Art. 23 a ¹¹⁹ Vorsorgeauftrag
Jedes Zivilstandsamt ist auf Antrag zuständig für:
a. die Eintragung der Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet worden ist, und des Hinterlegungsorts;
b. die Änderung einer Eintragung;
c. die Löschung einer Eintragung.
¹¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
¹ Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt.¹²⁰
² Als Ledigname einer Person wird der Name erfasst, den sie:
a. unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft geführt hat; oder
b. gestützt auf einen Namensänderungsentscheid als neuen Ledignamen erworben hat.¹²¹
³ Amtliche Namen, die weder Familiennamen noch Vornamen sind, werden als «andere amtliche Namen» erfasst.
⁴ Namen dürfen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden.
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
Titel und Grade werden nicht erfasst.
Als Ereignisort wird beurkundet:
a. der Name der schweizerischen Gemeinde nach dem amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz;
b. der Name des ausländischen Staates oder geografisch abgrenzbaren Gebietes von internationaler Bedeutung; Namen von Städten, Stadtteilen, Ortschaften und Gebietseinteilungen werden als Zusatzangaben erfasst, wie sie in den massgebenden Ausweisen geschrieben sind und soweit es der Standardzeichensatz nach Artikel 80 erlaubt.
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 27 Ausländische Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
a. ausländische Staatsangehörigkeiten, wenn eine Person das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt;
4. Abschnitt: Abschliessen
¹ Die rechtsgültige Beurkundung der Personenstandsdaten erfolgt durch die Funktion des Abschliessens.
² Abschliessen dürfen nur Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte mit dem entsprechenden Zugriffsrecht (Art. 79) und unter Verwendung ihrer persönlichen Identifikation.
5. Abschnitt: Bereinigung
Art. 29 Durch die Zivilstandsbehörden
¹ Die administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten nach Artikel 43 ZGB erfolgt auf Verfügung der Aufsichtsbehörde; vor der Beurkundung eines neuen Zivilstandsereignisses festgestellte Ungenauigkeiten können jedoch durch das fehlbare Zivilstandsamt in eigener Verantwortung behoben werden.¹²³
² Sind mehrere Aufsichtsbehörden betroffen, so ist für die Bereinigung nach den Weisungen des EAZW vorzugehen.
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2923 ).
¹²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 30 Durch die Gerichte
¹ Unter Vorbehalt von Artikel 29 entscheiden die Gerichte über die Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB).
¹²⁵ Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3053 ).
¹ Die Kantone sorgen für eine zweckmässige Ablage der Belege zur Beurkundung der Personenstandsdaten (Art. 7).
² Die Belege nach Absatz 1, die dem Staatssekretariat für Migration nach Artikel 2 b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999¹²⁶ übermittelt werden, werden durch diese Behörde aufbewahrt. Sie stellt die Belege den Zivilstandsbehörden zur Verfügung.¹²⁷
¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 32 Aufbewahrungsfrist
¹ Die Belege sind 50 Jahre aufzubewahren.
² Werden die Belege durch Mikroverfilmung oder elektronische Speicherung gesichert, so dürfen sie mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach 10 Jahren vernichtet werden.
Art. 33 Bekanntgabe von Daten aus den Belegen
¹ Die Bekanntgabe von Daten aus den Belegen richtet sich nach den Vorschriften des 6. Kapitels über die Bekanntgabe von Daten.
² Dokumente aus den Belegen können von den Zivilstandsämtern den Berechtigten zurückgegeben werden. Sie sind durch beglaubigte Kopien zu ersetzen.
4. Kapitel: Meldepflichten
1. Abschnitt: Geburt und Tod
Zur Meldung der Geburt verpflichtet sind:
a. wenn das Kind in einem Spital, einem Geburtshaus oder einer vergleichbaren Einrichtung geboren worden ist, die Leitung der Einrichtung; sie kann unter Wahrung der Verantwortung Mitarbeitende mit der Meldung beauftragen;
wenn die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllt sind, in folgender Reihenfolge: die zugezogene Ärztin oder der zugezogene Arzt, die zugezogene Hebamme oder der zugezogene Entbindungspfleger;
wenn die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und b nicht erfüllt sind, in folgender Reihenfolge: die Hilfspersonen des Arztes oder der Ärztin oder der Hebamme oder des Entbindungspflegers, jede andere bei der Geburt anwesende Person, die Mutter;
c. wenn es sich um ein Findelkind handelt, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde (Art. 38);
d. wenn die Geburt nicht gemeldet worden ist, jede Behörde, welcher die Geburt zur Kenntnis kommt.
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
¹ Zur Meldung des Todes verpflichtet sind:
a. wenn die Person in einem Spital, in einem Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung gestorben ist, die Leitung der Einrichtung; sie kann unter Wahrung der Verantwortung Mitarbeitende mit der Meldung beauftragen;
b. wenn die Person nicht in einer Einrichtung nach Buchstabe a gestorben ist, die Witwe oder der Witwer, die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner, die nächstverwandten oder im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder die Leiche gefunden hat;
c. wenn der Todesfall nicht gemeldet worden ist, jede Behörde, welcher der Todesfall zur Kenntnis kommt.
² Meldepflichtige nach Absatz 1 Buchstabe b können eine Drittperson schriftlich zur Meldung des Todes bevollmächtigen.
³ Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche einer unbekannten Person findet, hat unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. Diese leitet die Meldung an das Zivilstandsamt weiter.¹³²
¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
Art. 35 Zuständige Behörde, Form und Frist der Meldung
¹ Die Meldepflichtigen haben Todesfälle innert zwei Tagen und Geburten innert drei Tagen dem Zivilstandsamt schriftlich in Papierform oder elektronischer Form oder durch persönliche Vorsprache zu melden.¹³³ Der Tod einer unbekannten Person und das Auffinden der Leiche einer unbekannten Person sind innert zehn Tagen zu melden.¹³⁴
² Das Zivilstandsamt nimmt auch eine verspätete Meldung entgegen. Liegen zwischen der Geburt oder dem Todesfall einerseits und der Meldung andererseits mehr als dreissig Tage, so ersucht es die Aufsichtsbehörde um eine Verfügung.
³ Es zeigt der Aufsichtsbehörde die Personen an, die ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind (Art. 91 Abs. 2).
⁴ Das kantonale Recht kann vorsehen, dass Meldepflichtige nach Artikel 34 a Absatz 1 Buchstabe b den Tod durch Vermittlung einer Amtsstelle der Wohngemeinde der verstorbenen Person melden können.¹³⁵ Die Amtsstelle leitet die Meldung dem zuständigen Zivilstandsamt unverzüglich schriftlich in Papierform oder elektronischer Form weiter.¹³⁶
⁵ Wird der Tod oder eine Totgeburt gemeldet, so ist eine ärztliche Bescheinigung einzureichen.
⁶ Das Zivilstandsamt kann eine ärztliche Bestätigung der Niederkunft verlangen, wenn die Meldung durch eine in Artikel 34 Buchstabe b bis aufgeführte Person erfolgt. Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998¹³⁷ (FMedG) durch eine Samenspende gezeugt, so ist in den Fällen, in denen eine in Artikel 34 Buchstabe bbis aufgeführte Person die Geburt meldet, eine ärztliche Bestätigung über die Zeugung durch eine Samenspende gemäss FMedG beizubringen.¹³⁸
⁷ Erfolgt die Meldung in Papierform, so ist sie von der meldepflichtigen Person zu unterzeichnen.¹³⁹
⁸ Die Übermittlung von Meldungen und ärztlichen Bescheinigungen in elektronischer Form richtet sich nach Artikel 89 Absatz 4.¹⁴⁰
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
¹³⁶ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016 ( AS 2016 3925 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
¹ Erst nach der Meldung des Todes oder des Leichenfundes darf die Leiche bestattet oder ein Leichenpass ausgestellt werden.
² In Ausnahmefällen kann die nach kantonalem Recht zuständige Stelle die Bestattung erlauben oder den Leichenpass ausstellen, ohne dass ihr eine Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalles vorliegt. In diesem Fall muss sie unverzüglich Meldung an das Zivilstandsamt erstatten.
³ Hat die Bestattung oder die Ausstellung des Leichenpasses vor der Meldung ohne behördliche Bewilligung stattgefunden, so darf die Eintragung nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden.
Art. 37 ¹⁴¹ Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern
¹ Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB.
² Tragen die Eltern verschiedene Namen und haben sie bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
³ Haben die Eltern bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils tragen soll (Art. 270 Abs. 2 ZGB).
⁴ Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.
⁵ Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nach Absatz 3 nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt.
¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
Art. 37 a ¹⁴² Name des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern
¹ Der Name des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 a ZGB.
² Steht die elterliche Sorge bei der Geburt des ersten Kindes einem Elternteil zu (Art. 298 a Abs. 5, 298 b Abs. 4 oder 298 c ZGB), so erhält das Kind dessen Ledignamen.
³ Steht die elterliche Sorge bei der Geburt des ersten Kindes den Eltern gemeinsam zu, so erklären sie mit der Geburtsmeldung schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
⁴ Die Erklärung nach Artikel 270 a Absatz 2 ZGB ist gemeinsam und schriftlich abzugeben.
⁵ Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.
⁶ Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt.
¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012 ( AS 2012 6463 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1327 ).
Art. 37 b ¹⁴³ Zustimmung des Kindes
¹ Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt (Art. 270 b ZGB).
² Das Kind muss die Zustimmung persönlich abgeben. Es kann die Zustimmung in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgeben. Im Ausland kann es die Zustimmung der Vertretung der Schweiz abgeben.
¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012 in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
Art. 37 c ¹⁴⁴ Vornamen des Kindes
¹ Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie die Vornamen des Kindes. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter die Vornamen, sofern die Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausüben.
² Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsmeldung mitzuteilen.
³ Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte weist Vornamen zurück, welche die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen.
¹⁴⁴ Ursprünglich: Art. 37.
¹ Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat die nach kantonalem Recht zuständige Behörde zu benachrichtigen.
² Die Behörde gibt dem Findelkind Familiennamen und Vornamen und erstattet dem Zivilstandsamt Meldung.
³ Wird die Abstammung oder der Geburtsort des Findelkindes später festgestellt, so ist dies auf Verfügung der Aufsichtsbehörde zu beurkunden.
2. Abschnitt: Ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen
Schweizerinnen und Schweizer sowie ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizern in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen, haben ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland zu melden.
5. Kapitel: Amtliche Mitteilungspflichten
¹ Die Gerichte teilen folgende Urteile mit:
a. Feststellung von Geburt und Tod;
b. Feststellung der Eheschliessung;
c. Verschollenerklärung und ihre Aufhebung;
Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und Eheungültigerklärung (Art. 104 ff. ZGB), gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass die Ungültigerklärung gestützt auf Artikel 105 Ziffer 4 ZGB erfolgte und dass damit das Kindesverhältnis zu allfälligen während der Ehe geborenen Kindern aufgehoben wird (Art. 109 Abs. 3 ZGB);
e. Namenssachen (Art. 29 und 30 ZGB);
f. Feststellung der Vaterschaft (Art. 261 ZGB);
g. Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter (Art. 256 ZGB);
h. Aufhebung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 und 260 a ZGB);
i. Aufhebung der Adoption (Art. 269 ff. ZGB);
Geschlechtsänderung und damit verbundene Vornamensänderung;
Feststellung des Personenstandes, sowie Berichtigung und Löschung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB);
Feststellung einer eingetragenen Partnerschaft;
Auflösung (Art. 29 ff. PartG) und Ungültigerklärung (Art. 9 ff. PartG) einer eingetragenen Partnerschaft.
² Die amtliche Mitteilungspflicht umfasst auch die vor dem Gericht erfolgte Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB).
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5625 ).
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2923 ).
¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2923 ).
¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2923 ).
Art. 41 Verwaltungsbehörden
Die Verwaltungsbehörden teilen folgende Verfügungen mit:
a. Erwerb und Verlust von Gemeinde- und Kantonsbürgerrechten;
b. Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts;
Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB);
Namensänderung mit Bürgerrechtsänderung (Art. 271 Abs. 2 ZGB);
Bürgerrechtsfeststellung (Art. 43 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014¹⁵³).
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
¹⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010 ( AS 2010 3061 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 2577 ).
¹ Die nach kantonalem Recht zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden teilen folgende Urteile oder Verfügungen mit:
a. Adoption (Art. 264 ff. ZGB);
b. testamentarische Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB);
Errichtung einer umfassenden Beistandschaft oder Feststellung der Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags für eine dauernd urteilsunfähige Person (Art. 449 c ZGB) sowie Aufhebung der Beistandschaft (Art. 399 Abs. 2 ZGB);
Sperrung der Bekanntgabe der Daten und Aufhebung der Sperrung (Art. 46).
² Die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgt durch die das Testament eröffnende Behörde (Art. 557 Abs. 1 ZGB) in der Form eines Testamentsauszuges.
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
¹⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 43 Zuständige Behörde, Form und Frist der Mitteilung
¹ Die Mitteilung wird an die Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde gerichtet. Die Aufsichtsbehörde leitet sie an das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt weiter.¹⁵⁶
² Bundesgerichtsurteile sind der Aufsichtsbehörde am Sitz der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen des Bundes der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person mitzuteilen.
³ Bezeichnet das kantonale Recht intern eine andere Behörde (Art. 2), so sind die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 direkt dieser zuzustellen.
⁴ Die Gerichte teilen die Urteile und die vor Gericht erfolgten Kindesanerkennungen zusätzlich den folgenden Behörden mit:
a. der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes minderjähriger Kinder (Art. 40 Abs. 1 Bst. c, bei einer verheirateten Person, sowie Bst. d, g, h und i);
b. der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes (Art. 40 Abs. 1 Bst. f und 2).¹⁵⁷
⁵ Die Mitteilung erfolgt unverzüglich, nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Sie hat die Form eines Auszuges, der die vollständigen Personenstandsdaten auf Grund von Zivilstandsurkunden, das Dispositiv sowie das Datum des Eintritts der Rechtskraft enthält.¹⁵⁸
⁶ Erfolgt die Mitteilung in Form einer Kopie, so bescheinigt die mitteilende Amtsstelle deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument.¹⁵⁹
⁷ Für Mitteilungen in elektronischer Form gilt Artikel 89 Absatz 4.¹⁶⁰
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2923 ).
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten
1. Abschnitt: Allgemeines
¹ Die bei den Zivilstandsbehörden tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Personenstandsdaten verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
² Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe von Personenstandsdaten auf Grund besonderer Vorschriften.
Art. 44 a ¹⁶¹ Zuständigkeit für die Bekanntgabe
¹ Die Bekanntgabe von Amtes wegen fällt in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, das die Beurkundung durchgeführt hat.
² Die Ausfertigung von Zivilstandsurkunden auf Bestellung fällt in die Zuständigkeit folgender Zivilstandsämter:
a. Urkunden über Zivilstandsereignisse werden vom Zivilstandsamt ausgestellt, das den Vorgang beurkundet hat.
b. Ausweise über den Personenstand und den Familienstand werden vom Zivilstandsamt des Heimatortes oder, wenn die Person das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, durch das Zivilstandsamt des Wohnsitzes oder Aufenthaltes oder des letzten Wohnsitzes ausgestellt.
c. Familienausweise und Partnerschaftsausweise können ausserdem vom Zivilstandsamt ausgestellt, erneuert oder ersetzt werden, welches das letzte Ereignis bezüglich der betroffenen Person beurkundet hat.
d. Auszüge aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern werden vom Zivilstandsamt erstellt, welches das Register aufbewahrt (Art. 92 a Abs. 1).
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 45 Voraussetzungen der Bekanntgabe
² Personenstandsdaten, die noch nicht rechtsgültig beurkundet (Art. 28), zu bereinigen (Art. 29 und 30) oder gesperrt (Art. 46) sind, dürfen nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben werden.
¹⁶² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 46 Sperrung der Bekanntgabe
¹ Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsdaten:
a. auf Antrag oder von Amtes wegen, sofern dies zum Schutz der betroffenen Person unerlässlich oder gesetzlich vorgesehen ist;
aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;
im Hinblick auf eine gerichtliche Entscheidung als superprovisorische Massnahme; ein eingelegtes Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.
¹bis Als superprovisorische Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe c veranlasst die Aufsichtsbehörde die Sperrung insbesondere, wenn ein Verfahren auf Ungültigerklärung der Ehe oder Partnerschaft eingeleitet wird.¹⁶⁵
² Entfallen die Voraussetzungen für die Sperrung, so veranlasst die Aufsichtsbehörde die Aufhebung der Sperrung.
³ Vorbehalten bleibt das Recht des Adoptivkindes auf Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern (Art. 268 c ZGB).
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
¹⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
¹⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1045 ).
Art. 46 a ¹⁶⁶ Sperrung der Verwendung
¹ Die Aufsichtsbehörde sperrt die Verwendung der abrufbaren Daten über den Personenstand, wenn sie die Gefahr der Erschleichung einer falschen Beurkundung vermutet.
² Sie hebt die Sperrung auf, sobald sie eine missbräuchliche Verwendung der Daten ausschliessen kann.
¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 47 ¹⁶⁷ Form der Bekanntgabe
¹ Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen sowie Personenstandsdaten werden auf den dafür vorgesehenen Zivilstandsformularen (Art. 6) in Form einer öffentlichen Urkunde bekannt gegeben.
² Ist kein Formular vorgesehen oder ist dessen Verwendung nicht zweckmässig, so erfolgt die Bekanntgabe:
a. durch eine schriftliche Bestätigung oder Bescheinigung in Form einer öffentlichen Urkunde;
b. durch eine beglaubigte Kopie oder Abschrift aus dem in Papierform geführten Zivilstandsregister in Form einer öffentlichen Urkunde;
c. durch eine beglaubigte Kopie oder Abschrift des Beleges in Form einer öffentlichen Urkunde;
d. auf Verlangen der ZAS gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen des Bundesrechts;
e. mündlich an Zivilstandsämter und Aufsichtsbehörden, wenn die anfragende Person zweifelsfrei identifiziert werden kann;
f. durch eine nicht beglaubigte Kopie aus den Zivilstandsregistern, die als Archivgut gemäss Artikel 6 a Absatz 3 gelten.
³ Für Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens richtet sich der Zugriff im Abrufverfahren auf Daten, die im Personenstandsregister geführt werden, nach Artikel 43 a Absatz 4 ZGB.
¹⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 ( AS 2018 89 ).
Art. 47 a ¹⁶⁸ Urkunden in Papierform und Beglaubigungen von Dokumenten in Papierform
¹ Die in Papierform ausgefertigten öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen sind zu datieren, durch die Unterschrift der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten als richtig zu bescheinigen und mit dem Amtsstempel zu versehen.
² Das EAZW erlässt Weisungen zur Papierqualität und zur Beschriftung von Zivilstandsdokumenten. Für die Bekanntgabe von Zivilstandsereignissen, Zivilstandstatsachen sowie Personenstandsdaten ist das vom EAZW definierte Sicherheitspapier zu verwenden.
³ Für die Beglaubigung gemäss Artikel 18 a Absatz 2 gilt bei elektronischen Ausgangsdokumenten die Verordnung vom 8. Dezember 2017¹⁶⁹ über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV), insbesondere deren Artikel 17 EÖBV.
¹⁶⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 ( AS 2018 89 ).
Art. 47 b ¹⁷⁰ Elektronische Urkunden und elektronische Beglaubigungen
¹ Die als Zivilstandsbeamtin oder Zivilstandsbeamter ernannte oder gewählte Person ist ermächtigt, Zivilstandsdokumente in elektronischer Form zu erstellen, einschliesslich öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen.
² Die kantonalen Aufsichtsbehörden und das EAZW können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermächtigen, die Beglaubigungen nach Artikel 18 a Absatz 2 elektronisch vorzunehmen.
³ Das EAZW kann seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermächtigen, Zivilstandsdokumente einschliesslich öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen im Bereich von Artikel 92 b Absatz 1bis elektronisch zu erstellen.
⁴ Die EÖBV¹⁷¹ ist anwendbar.
⁵ Für die elektronische Übermittlung von Zivilstandsdokumenten gilt Artikel 89 Absatz 4.¹⁷²
¹⁷⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 ( AS 2018 89 ).
¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
Die Dokumente nach Artikel 47 haben die gleiche Beweiskraft wie die Datenträger (Personenstandsregister und Belege), aus denen Personenstandsdaten bekannt gegeben werden.
2. Abschnitt: Bekanntgabe von Amtes wegen ¹⁷³
¹⁷³ Ursprünglich vor Art. 49
Art. 48 a ¹⁷⁴ Zeitpunkt der Bekanntgabe
Die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt unverzüglich.
¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 49 ¹⁷⁵ An die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
¹ Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Gemeindeverwaltung des aktuellen oder des letzten bekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person im Hinblick auf die Führung des Einwohnerregisters insbesondere die folgenden Angaben mit:
die Geburt, den Tod, die Verschollenerklärung sowie deren Aufhebung;
jede Änderung von Name, Zivilstand, Bürgerrecht, Abstammung oder Geschlecht;
c. die Bereinigung von Personenstandsdaten, soweit diese Auswirkungen auf die aktuellen Daten der Person haben;
d. Eintragung und Löschung einer umfassenden Beistandschaft oder einer Feststellung der Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags für eine dauernd urteilsunfähige Person (Art. 42 Abs. 1 Bst. c).
² Die Mitteilung enthält die AHV-Nummer, sofern sie von der ZAS der betroffenen Person zugewiesen worden ist (Art. 8 a ).
³ Die Datenlieferungen erfolgen automatisiert und in elektronischer Form.
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
¹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
Art. 49 a ¹⁷⁸ An das Zivilstandsamt des Heimatortes
¹ Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt den Zivilstandsämtern der bisherigen Heimatorte den Erwerb des Gemeindebürgerrechts durch Einbürgerung mit.
² Besitzt eine Person an ihrem Heimatort ein Burger- oder Korporationsrecht und verlangt es ihr Heimatkanton, so teilt das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt dem Zivilstandsamt des Heimatortes der betroffenen Person mit:
a. die Geburt und den Tod;
b. jede Änderung von Name, Zivilstand oder Bürgerrecht;
c. die Bereinigung von Personenstandsdaten.
¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005 ( AS 2005 5679 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 50 An die Kindesschutzbehörde ¹⁷⁹
¹ Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:¹⁸⁰
a. die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sowie dessen Tod, sofern dieser innerhalb des ersten Lebensjahres erfolgt und in diesem Zeitpunkt kein Kindesverhältnis zum Vater besteht;
b. die Geburt eines innert 300 Tagen nach dem Tod oder der Verschollenerklärung des Ehemannes der Mutter geborenen Kindes;
die Anerkennung eines minderjährigen Kindes;
die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften;
d. den Tod eines die elterliche Sorge ausübenden Elternteils;
e. das Auffinden eines Findelkindes;
die Adoption eines Kindes im Ausland.
³ Die Aufsichtsbehörde teilt den Eingang eines Gesuchs um Anerkennung einer im Ausland mit einer minderjährigen Person geschlossenen Ehe der Kindesschutzbehörde an deren Wohnsitz mit.¹⁸⁵
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
¹⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
¹⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014, zweiter Satzteil seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 1327 ).
¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
¹⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
¹⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1045 ).
Art. 51 ¹⁸⁶ An das Staatssekretariat für Migration ¹⁸⁷
¹ Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende Zivilstandsereignisse und Änderungen von Personenstandsdaten, die eine schutzbedürftige, eine asylsuchende, eine abgewiesene asylsuchende oder eine vorläufig aufgenommene Person oder einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling oder einen Flüchtling mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung betreffen:¹⁸⁸
Entstehung und Aufhebung von Kindesverhältnissen;
Eheschliessungen, eingetragene Partnerschaften und deren Umwandlungen in eine Ehe sowie Auflösungen von Ehen und eingetragenen Partnerschaften;
² Das für die Vorbereitung der Eheschliessung zuständige Zivilstandsamt nimmt zudem die Mitteilungen nach den Artikeln 67 Absatz 5 und 74 a Absätze 6 Buchstaben b und c sowie 7 vor.¹⁹¹
¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
¹⁸⁷ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
Art. 52 An das Bundesamt für Statistik
¹ Das Bundesamt für Statistik erhält die statistischen Angaben nach der Verordnung vom 30. Juni 1993¹⁹² über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.
² Die Datenlieferungen erfolgen automatisiert und in elektronischer Form.¹⁹³
¹⁹³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6719 ).
Art. 52 a ¹⁹⁴ An das Bundesamt für Polizei
Das elektronische Personenstandsregister übermittelt der Datenbank RIPOL nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008¹⁹⁵ über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes bei einer Änderung von RIPOL-Personendaten, auf die das Bundesamt für Polizei gemäss der Tabelle im Anhang Zugriff hat, automatisch einen entsprechenden elektronischen Hinweis.
¹⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016 ( AS 2016 3925 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
Art. 53 ¹⁹⁶ An die AHV-Behörde
¹ Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet der ZAS für jede Person:
a. bei der Geburt (Art. 15 a Abs. 1) oder bei der späteren Aufnahme in das Personenstandsregister (Art. 15 a Abs. 2) die Daten nach Artikel 8 Buchstaben a Ziffer 1, c, d, e Ziffern 1 und 3, f, l, m und n Ziffern 1 und 2;
b. die Änderung der gemeldeten Daten, unter Angabe der AHV-Nummer (Art. 8 Bst. b);
c. bei der Verschollenerklärung oder beim Tod die Daten nach Artikel 8 Buchstaben a Ziffer 1, c, d, e Ziffern 1 und 3, f, g, l, m und n Ziffern 1 und 2.
² Die Daten werden automatisch und in elektronischer Form geliefert.
¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 54 An ausländische Behörden
¹ Ausländischen Behörden werden Personenstandsdaten über ihre Staatsangehörigen mitgeteilt, wenn eine internationale Vereinbarung dies vorsieht.
² Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann eine Meldung grundsätzlich nur durch die berechtigten Personen (Art. 59) erfolgen. Vorbehalten bleibt in Ausnahmefällen die amtliche Zustellung eines Auszuges auf Gesuch einer ausländischen Behörde (Art. 61).
³ Mitteilungen nach Absatz 1 übermittelt das Zivilstandsamt direkt dem FIS zuhanden der ausländischen Vertretung, sofern die internationale Vereinbarung keine abweichende Regelung vorsieht.¹⁹⁷
¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
Art. 55 Todesmeldungen an ausländische Vertretungen
¹ Das Zivilstandsamt des Todesortes meldet alle von ihm zu beurkundenden Todesfälle von ausländischen Staatsangehörigen der Vertretung des Heimatstaates, in deren Konsularkreis der Todesfall eingetreten ist (Art. 37 Bst. a des Wiener Übereink. vom 24. April 1963¹⁹⁸ über konsularische Beziehungen).
² Die Meldung erfolgt unverzüglich und enthält die folgenden Angaben, soweit sie verfügbar sind:
d. Ort und Datum der Geburt;
e. Ort und Datum des Todes.
Art. 56 An andere Stellen
¹ Vorbehalten bleiben weitere Mitteilungs- und Meldepflichten der Zivilstandsämter auf Grund des Rechts des Bundes oder der Kantone.
² Personen mit einem Burger- oder Korporationsrecht werden im Register auf Grund der Angaben der zuständigen kantonalen Stellen als solche gekennzeichnet.¹⁹⁹
³ Für die Behörden, welche die Mitteilungen oder Meldungen erhalten, gelten die Grundsätze der Geheimhaltung ebenfalls (Art. 44).²⁰⁰
¹⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5679 ).
²⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5679 ).
²⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
3. Abschnitt: Bekanntgabe auf Anfrage
Art. 58 An Gerichte und Verwaltungsbehörden
Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, s chweizerischen Gerichten und Verwaltungsbehörden die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlichen Personenstandsdaten auf Verlangen bekannt zu geben.
Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personenstandsdaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.
Art. 60 ²⁰² An Forschende
¹ Forschenden werden Personenstandsdaten bekanntgegeben, wenn deren Beschaffung bei den betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist; die Datenbekanntgabe erfolgt gestützt auf eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
² Die Datenbekanntgabe erfolgt unter den Auflagen des Datenschutzes; insbesondere sind die Forschenden verpflichtet:
a. die Daten zu anonymisieren, sobald es der Zweck der Bearbeitung erlaubt;
b. die Daten nur mit Zustimmung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten weiterzugeben;
c. im Falle der Veröffentlichung der Ergebnisse sicherzustellen, dass die betroffenen Personen nicht identifizierbar sind.
³ Erfolgt die Datenbekanntgabe zum Zweck der personenbezogenen Forschung, so dürfen die Ergebnisse nur mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Personen veröffentlicht werden. Die Zustimmung ist von der Forscherin oder dem Forscher einzuholen.
²⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 61 An ausländische Behörden
¹ Besteht keine internationale Vereinbarung (Art. 54), so können in Ausnahmefällen Personenstandsdaten auf Gesuch einer ausländischen Vertretung bekannt gegeben werden.
² Das Gesuch ist an das EAZW zu richten.
³ Die ausländische Vertretung muss nachweisen, dass:
a. sie die gewünschte Information trotz zureichender Bemühungen von der berechtigten Person (Art. 59) nicht erhalten konnte;
b. die berechtigte Person die Bekanntgabe ohne zureichenden Grund verweigert, namentlich um sich einer schweizerischen oder ausländischen gesetzlichen Bestimmung zu entziehen;
c. für sie datenschutzrechtliche Vorschriften gelten, die mit jenen der Schweiz vergleichbar sind;
d. sie den Grundsatz der Gegenseitigkeit beachtet.
⁴ Ist der Nachweis erbracht oder handelt es sich um eine Todesurkunde, die von einer Behörde eines Vertragsstaates des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963²⁰³ über die konsularischen Beziehungen für einen eigenen Staatsangehörigen verlangt wird, so bestellt das EAZW den entsprechenden Auszug direkt beim Zivilstandsamt. Dieses übermittelt das Dokument direkt dem Eidgenössischen Amt zuhanden der ausländischen Vertretung.
⁵ Es werden keine Gebühren erhoben.
7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung
1. Abschnitt: Vorbereitungsverfahren
¹ Zuständig für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens ist:
das Zivilstandsamt des schweizerischen Wohnsitzes einer oder eines der Verlobten;
b. das Zivilstandsamt, das die Trauung durchführen soll, wenn beide Verlobten im Ausland wohnen.
² Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel hebt die einmal begründete Zuständigkeit nicht auf.
³ Schwebt eine verlobte Person in Todesgefahr, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte an ihrem Aufenthaltsort auf ärztliche Bestätigung hin das Vorbereitungsverfahren durchführen und die Trauung vornehmen.²⁰⁵
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
²⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2923 ).
Art. 63 Einreichung des Gesuchs
¹ Die Verlobten reichen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim zuständigen Zivilstandsamt ein.
² Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz einreichen.
¹ Die Verlobten legen dem Gesuch folgende Dokumente bei:
a. Ausweise über den aktuellen Wohnsitz;
Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Verlobte, die verheiratet gewesen sind oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson gelebt haben: Datum der Eheauflösung oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit, wenn die Angaben über den aktuellen Personenstand noch nicht beurkundet worden sind oder wenn die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neusten Stand sind;
c. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen und Abstammung gemeinsamer Kinder, wenn das Kindesverhältnis noch nicht beurkundet worden ist oder wenn die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neusten Stand sind.
² Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, legen zusätzlich ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung bei.
²⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1045 ).
²⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
¹ Die Verlobten erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, dass:
a. die Angaben im Gesuch und die vorgelegten Dokumente auf dem neuesten Stand, vollständig und richtig sind;
sie weder durch leibliche Abstammung noch durch Adoption miteinander in gerader Linie verwandt und nicht Geschwister oder Halbgeschwister sind;
sie keine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einer Drittperson verschwiegen haben.
¹bis Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte macht die Verlobten darauf aufmerksam, dass die Eheschliessung ihren freien Willen voraussetzt.²¹¹
² Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die Verlobten zur Wahrheit und informiert sie über die Straffolgen:
a. einer Zwangsheirat (Art. 181 a des Strafgesetzbuches²¹²; StGB);
b. einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–200 StGB);
c. eines Verbrechens oder Vergehens gegen die Familie (Art. 213–220 StGB);
d. einer Urkundenfälschung (Art. 251–257 StGB);
e. einer Widerhandlung gegen die Artikel 115–122 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005²¹³ (AIG)²¹⁴.²¹⁵
²bis Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beglaubigt die Unterschriften.²¹⁶
³ In begründeten Fällen kann die Erklärung nach Absatz 1 ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden.²¹⁷
²⁰⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
²⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5679 ).
²¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
²¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
²¹⁴ Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
²¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1045 ).
²¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1045 ).
²¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 66 Prüfung des Gesuchs
¹ Das Zivilstandsamt führt die Prüfung nach Artikel 16 durch.
² Zusätzlich prüft es, ob:
a. das Gesuch in der richtigen Form eingereicht worden ist;
b. die nötigen Dokumente und Erklärungen vorliegen;
c. die Ehefähigkeit beider Verlobten feststeht (Art. 94 ZGB);
keine Ehehindernisse vorliegen (Art. 95 und 96 ZGB);
die Verlobten, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz während des Vorbereitungsverfahrens nachgewiesen haben (Art. 98 Abs. 4 ZGB);
kein Umstand erkennen lässt, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
³ Das Zivilstandsamt kann die Rechtmässigkeit des Aufenthaltes gestützt auf das Zentrale Migrationsinformationssystem überprüfen. Im Zweifelsfall kann es sie durch Rückfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Verlobten überprüfen lassen. Diese Behörde ist verpflichtet, die Auskunft gebührenfrei und unverzüglich zu erteilen.²²¹
²¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
²¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
²²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1045 ).
²²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 67 ²²² Abschluss des Vorbereitungsverfahrens
¹ Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte stellt das Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens fest.
² Sind die Voraussetzungen nach Artikel 66 Absatz 2 erfüllt, so eröffnet das Zivilstandsamt den Verlobten den Entscheid, dass die Trauung stattfinden kann. Es vereinbart die Einzelheiten des Vollzugs oder verweist die Verlobten an das Zivilstandsamt, das sie für die Trauung gewählt haben. Wenn diese sofort nach Abschluss des Vorbereitungsverfahren stattfindet, so erfolgt die Mitteilung mündlich.²²³
³ Sind die Ehevoraussetzungen nicht erfüllt oder bleiben erhebliche Zweifel bestehen, so verweigert das Zivilstandsamt die Trauung.²²⁴
⁴ Der Entscheid der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten über die Verweigerung der Eheschliessung wird den Verlobten schriftlich mitgeteilt; er enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
⁵ Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.
⁶ Die Anzeige der festgestellten Widerhandlungen und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7.²²⁵
²²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
²²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
²²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1045 ).
²²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1045 ).
Die Trauung kann nach Mitteilung des Entscheids über das positive Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens innerhalb von drei Monaten stattfinden.
²²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3815 ).
¹ Ist es für die Verlobte oder den Verlobten offensichtlich unzumutbar, im Vorbereitungsverfahren persönlich beim zuständigen Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann insbesondere für die Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 65 Absatz 1 die Mitwirkung des Zivilstandsamtes am Aufenthaltsort verlangt werden.
² Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können die Erklärung nach Artikel 65 Absatz 1 bei einer Vertretung der Schweiz abgeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erklärung mit Bewilligung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten auch bei einer ausländischen Urkundsperson abgegeben werden, welche die Unterschrift beglaubigt.
²²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
¹ Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben (Art. 67 Abs. 2).
² Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung in einem andern Lokal durchführen.
³ Wurde das Vorbereitungsverfahren in einem anderen Zivilstandskreis durchgeführt, so haben die Verlobten die Trauungsermächtigung vorzulegen.²²⁸
²²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2923 ).
¹ Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen und Zeugen statt. Diese müssen von den Verlobten gestellt werden.²²⁹
² Die Trauung wird vollzogen, indem die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte an die Verlobten einzeln die Frage richtet:
«N. N., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit M. M. die Ehe eingehen?»
«M. M., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit N. N. die Ehe eingehen?»²³⁰
³ Haben beide die Frage bejaht, so erklärt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte:
«Da Sie beide meine Frage bejaht haben, ist Ihre Ehe durch Ihre beidseitige Zustimmung geschlossen.»
⁴ Unmittelbar nach der Trauung wird der vorbereitete Beleg für die Erfassung der Trauung von den Ehegatten, den Zeuginnen oder Zeugen und der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unterzeichnet.
⁵ Lassen die Umstände erkennen, dass das Eheschliessungsgesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht, so verweigert die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung und hebt die Trauungsermächtigung durch schriftliche Eröffnung des Entscheids an die Verlobten und an die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten auf, die oder der das Vorbereitungsverfahren durchgeführt hat. Sie oder er zeigt die Tatsachen den Strafverfolgungsbehörden an (Art. 16 Abs. 7).²³¹
²²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
²³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
²³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1045 ).
Art. 72 Besondere organisatorische Vorschriften
¹ Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann die Zahl der teilnehmenden Personen aus Ordnungsgründen beschränken. Wer die Trauhandlung stört, wird weggewiesen.
² Die Trauung mehrerer Paare zur gleichen Zeit darf nur erfolgen, wenn alle Verlobten damit einverstanden sind.
³ An Sonntagen und an den am Amtssitz des Zivilstandsamtes geltenden allgemeinen Feiertagen dürfen keine Trauungen stattfinden.
3. Abschnitt: Eheschliessung von ausländischen Staatsangehörigen
Art. 73 Wohnsitz im Ausland
¹ Die Aufsichtsbehörde entscheidet über Gesuche um Bewilligung der Eheschliessung zwischen ausländischen Verlobten, die beide nicht in der Schweiz wohnen (Art. 43 Abs. 2 IPRG²³²).
² Das Gesuch ist beim Zivilstandsamt einzureichen, das die Trauung durchführen soll. Beizulegen sind:
a. die Eheanerkennungserklärung des Heimat- oder Wohnsitzstaates beider Verlobten (Art. 43 Abs. 2 IPRG);
die Dokumente nach Artikel 64.
³ Gleichzeitig mit dem Entscheid über das Gesuch entscheidet die Aufsichtsbehörde über die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens (Art. 69).²³⁴
²³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1045 ).
²³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1045 ).
²³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1045 ).
Art. 74 a ²³⁶ Umgehung des Ausländerrechts
¹ Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte, die oder der für die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens oder für die Trauung zuständig ist, tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB).
² Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten einzeln an. Ausnahmsweise werden die Verlobten gemeinsam angehört, wenn dies für die Abklärung des Sachverhalts besser geeignet erscheint. Die Verlobten haben die Möglichkeit, Dokumente einzureichen.
³ Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte fordert das Dossier der Ausländerbehörden an; sie oder er kann auch bei anderen Behörden und bei Drittpersonen Auskünfte einholen.
⁴ Die Behörden sind verpflichtet, die Auskünfte ohne Verzug und gebührenfrei zu erteilen.
⁵ Die Anhörung der Verlobten und mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte werden protokolliert.
⁶ Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte teilt den Entscheid, dass auf das Gesuch um Ehevorbereitung nicht eingetreten oder die Trauung verweigert wird, folgenden Personen und Stellen schriftlich mit:
a. den Verlobten; der Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung;
b. der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, wenn eine der verlobten Personen das Schweizer Bürgerrecht besitzt;
c. der Aufsichtsbehörde des Wohnsitzkantons der Braut und des Bräutigams.²³⁷
⁷ Das Zivilstandsamt meldet der kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person Tatsachen, die darauf hindeuten, dass mit der beabsichtigten oder erfolgten Eheschliessung eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern bezweckt wird (Art. 82 a VZAE²³⁸). Zudem teilt es ihr das Resultat allfälliger Abklärungen, seinen Entscheid und den allfälligen Rückzug des Gesuchs mit.²³⁹
⁸ Die Anzeige der festgestellten Widerhandlungen und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7.²⁴⁰
²³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5625 ).
²³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
²³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010 ( AS 2010 3061 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
²⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1045 ).
4. Abschnitt: Ehefähigkeitszeugnisse
¹ Ein für die Trauung einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis wird auf Gesuch beider Verlobten ausgestellt.
² Zuständigkeit und Verfahren richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Vorbereitungsverfahren für eine Eheschliessung in der Schweiz (Art. 62–67, 69 und 74 a ). Besteht kein Wohnsitz in der Schweiz, so ist das Zivilstandsamt des Heimatortes einer oder eines der Verlobten zuständig.²⁴¹
²⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
7 a . Kapitel: ²⁴² Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe
²⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006 ( AS 2006 2923 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
Art. 75 n Umwandlungserklärung
¹ Eingetragene Partnerinnen oder Partner, die ihre vor dem 1. Juli 2022 in der Schweiz oder im Ausland begründete eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen, können die Umwandlungserklärung in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgeben. Im Ausland können sie die Erklärung der zuständigen Vertretung der Schweiz abgeben.
² Sie müssen die Umwandlungserklärung gemeinsam und persönlich in schriftlicher Form abgeben.
³ Weisen sie nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Umwandlungserklärung ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden.
⁴ Ihre Unterschriften werden beglaubigt.
Art. 75 o Zeremonielle Umwandlung
¹ Wird die Umwandlungserklärung auf gemeinsamen Antrag der eingetragenen Partnerinnen oder Partner in zeremonieller Form in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten im Trauungslokal entgegengenommen, so gilt Folgendes:
a. Die Entgegennahme der Umwandlungserklärung ist öffentlich.
b. Die Zeuginnen oder Zeugen müssen von den beiden Partnerinnen oder Partnern gestellt werden.
c. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte nimmt die Umwandlungserklärung entgegen, lässt sie von den beiden Partnerinnen oder Partnern sowie den beiden Zeuginnen oder Zeugen unterschreiben und beglaubigt die Unterschriften.
² Im Übrigen sind die Artikel 72 und 75 n Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
8. Kapitel: Zentrales Personen-Informationssystem ²⁴³
²⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
Art. 76 ²⁴⁴ Verantwortliche Organe
¹ Das BJ ist verantwortlich für den Betrieb sowie die Neu- und Weiterentwicklung (Entwicklung) des zentralen Personen-Informationssystems (System).
² Es trifft insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit.
³ Die Stellen, die das System benutzen, sind in ihrem Bereich für die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit verantwortlich.
²⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
Art. 77 ²⁴⁵ Finanzierung, Leistungen und Gebühren
¹ Der Bund finanziert den Betrieb und die Entwicklung des Systems. Er stellt den Applikationsbetrieb und die fachtechnische Unterstützung der Kantone sicher.
² Die Kantone bezahlen dem Bund für die Nutzung des Systems zu Zivilstandszwecken jährlich eine Gebühr von 600 000 Franken. Das BJ verständigt sich mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) auf die Zahlungsmodalitäten und stellt den Kantonen jährlich Rechnung.
³ Die Kantone erbringen ihre Leistungen nach den Artikeln 78–78 b ohne Entschädigung durch den Bund.
²⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
Art. 78 ²⁴⁶ Einbezug der Kantone in die Entwicklung
¹ Die Kantone werden in die Entwicklung des Systems einbezogen, soweit es Zivilstandszwecke betrifft.
² Der Einbezug erfolgt im Rahmen einer Fachkommission und durch den Beizug von Fachpersonen.
²⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
Art. 78 a ²⁴⁷ Fachkommission
¹ Zum Zweck der Mitwirkung der Kantone bei der Entwicklung des Systems wird eine Fachkommission eingesetzt.
² Die Fachkommission besteht aus neun Mitgliedern. Das BJ und die KKJPD bestimmen je vier Vertreterinnen oder Vertreter. Das BJ ernennt zusätzlich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
³ Die Fachkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erarbeitung von Grundlagen und Empfehlungen für die Entwicklung des Systems;
b. Behandlung von Fachfragen betreffend die Anwendung des Systems.
⁴ Das BJ kann die Einzelheiten der Organisation der Fachkommission in einem Reglement regeln.
²⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
Art. 78 b ²⁴⁸ Fachpersonen
¹ Die Kantone stellen dem BJ für die Entwicklung des Systems unentgeltlich Fachpersonen zur Verfügung.
² Die Fachpersonen wirken insbesondere bei folgenden Aufgaben mit:
a. Erarbeitung und Prüfung von Konzepten und Anforderungen;
b. Entwerfen von Testszenarien und Testfällen;
d. Dokumentation des Systems.
²⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
¹ Die Zugriffsrechte richten sich nach den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten der beteiligten Behörden.²⁴⁹
² Sie sind im Anhang tabellarisch dargestellt.
³ Der Zugang wird durch den FIS eingerichtet, geändert und aufgehoben.²⁵⁰
⁴ Gesuche um Zugriff im Abrufverfahren nach Artikel 43 a Absatz 4 ZGB sind an das BJ zu richten.²⁵¹
²⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
²⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
²⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
Art. 79 a ²⁵² Sicherung der Daten
Das BJ ist für die Sicherung der Daten des Systems verantwortlich.
²⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
Die Daten werden nach dem hinterlegten Standardzeichensatz erfasst (ISO-Norm 8859-15²⁵⁴).
²⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
²⁵⁴ Die Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. Sie ist auch im Internet auf der Homepage der Internationalen Organisation für Normung (www.iso.org) abrufbar.
9. Kapitel: Datenschutz und Datensicherheit
¹ Jede Person kann beim Zivilstandsamt des Ereignis- oder Heimatortes Auskunft über die Daten verlangen, die über sie geführt werden.
² Die Auskunft wird nach Artikel 47 erteilt. Die Kosten richten sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 1999²⁵⁵ über die Gebühren im Zivilstandswesen.²⁵⁶
²⁵⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 ( AS 2018 89 ).
¹ Die Personenstandsdaten, Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Zugriff, vor unbefugter Veränderung und Vernichtung sowie vor Entwendung angemessen zu schützen.
² Die Zivilstandsämter, die Aufsichtsbehörden und das EAZW treffen in ihrem Bereich die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personenstandsdaten und zur Aufrechterhaltung der Beurkundung des Personenstandes bei einem Systemausfall.
³ Das EAZW erlässt auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesrates sowie des EJPD über die Informatiksicherheit Weisungen über die Anforderungen an die Datensicherheit und sorgt für die Koordination mit den Kantonen.
¹ Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden.
² Das EAZW lädt den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zur Stellungnahme ein, bevor es eine Massnahme trifft, die Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit betrifft.²⁵⁷
³ Es zieht das Nationale Zentrum für Cybersicherheit bei.²⁵⁸
⁴ Der EDÖB koordiniert sich im Rahmen seiner Aufsicht mit dem EAZW und bei Bedarf mit den kantonalen Datenschutzbehörden.²⁵⁹
²⁵⁷ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 27 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
²⁵⁸ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 27 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
²⁵⁹ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 27 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
10. Kapitel: Aufsicht und Zuständigkeiten der Bundesbehörden ²⁶⁰
²⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
¹ Das EAZW übt die Oberaufsicht über das schweizerische Zivilstandswesen aus.²⁶¹
² Die Aufsichtsbehörden sind für den fachlich zuverlässigen Vollzug des Zivil stands wesens in ihrem Kanton besorgt. Mehrere Kantone können eine Aufgabenteilung vorsehen oder ihre Aufsichtsbehörden zusammenlegen. Sie treffen im Einvernehmen mit dem EAZW die nötigen Vereinbarungen.
³ Das EAZW hat insbesondere folgende Aufgaben:²⁶²
Erlass von Weisungen, insbesondere über die Beurkundung des Personenstandes, die Vorbereitung der Eheschliessung und die Trauung, die Entgegennahme und Beurkundung von Erklärungen sowie die Sicherstellung der Register und Belege;
Inspektion der Zivilstandsämter, der Aufsichtsbehörden und der kantonalen Zivilstandsarchive;
⁴ Es kann für den Austausch und die Beschaffung von Zivilstandsurkunden direkt mit Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren.
⁵ Das BJ²⁶⁵ kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Bereich des Austauschs und der Beschaffung von Personenstandsdaten selbstständig abschliessen.²⁶⁶
⁶ Der FIS ist für die technischen Aspekte des Betriebs, der Entwicklung und der Ausbildung sowie den Support des Personenstandsregisters zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erlass von fachtechnischen Weisungen;
b. Durchführung von fachtechnischen Inspektionen;
c. Pflege der Register der Gemeinden und Heimatorte;
d. Austausch und Beschaffung von Zivilstandsurkunden;
e. Harmonisierung der Register mit der AHV-Nummer.²⁶⁷
²⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
²⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
²⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
²⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
²⁶⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
²⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
²⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 ).
Art. 85 Inspektion und Berichterstattung
¹ Die Aufsichtsbehörden lassen die Zivilstandsämter mindestens alle zwei Jahre inspizieren. Bietet ein Zivilstandsamt keine Gewähr für einen fachlich zuverlässigen Vollzug seiner Aufgaben, so veranlassen sie die Inspektionen so oft wie nötig mit dem Ziel, die Mängel umgehend zu beheben.
² Die Aufsichtsbehörden berichten dem EAZW jährlich über:²⁶⁸
die Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 45 Abs. 2 ZGB);
Erlass und Änderung kantonaler Vorschriften und Weisungen;
die Geschäftsführung der Zivilstandsämter, insbesondere über die Ergebnisse der Inspektionen und die getroffenen Massnahmen;
die grundsätzliche Rechtsprechung im Zivilstandswesen;
die Erfüllung von Aufgaben, für die eine besondere Pflicht zur Berichterstattung besteht, wie die Einhaltung des Datenschutzes, die Gewährleistung der Datensicherheit sowie Massnahmen zur Integration Behinderter (Art. 18 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002²⁶⁹) ;
Erkenntnisse zur Optimierung der Aufgabenerledigung.
²⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
²⁷⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
Art. 86 Einschreiten von Amtes wegen
¹ Die Aufsichtsbehörden schreiten von Amtes wegen gegen die vorschriftswidrige Amtsführung der ihnen untergeordneten Amtsstellen ein und treffen die erforderlichen Massnahmen, gegebenenfalls auf Kosten der Gemeinden, der Bezirke oder des Kantons.
² Die gleichen Befugnisse stehen dem EAZW zu, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde trotz Aufforderung keine oder ungenügende Massnahmen trifft.²⁷¹
³ Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Artikeln 89 und 90.
²⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
Art. 87 Entlassung und Nichtwiederwahl einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten
¹ Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die sich zur Ausübung ihres Amtes als unfähig erwiesen haben oder die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 nicht mehr erfüllen, sind durch die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag des EAZW ihres Amtes zu entheben oder gegebenenfalls von der Wiederwahl auszuschliessen.
² Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Artikeln 89 und 90.
²⁷² Aufgehoben durch Ziff. II 1 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4525 ).
11. Kapitel: Verfahren und Rechtsmittel
Art. 89 Verfahrensgrundsätze
¹ Soweit der Bund keine abschliessende Regelung vorsieht, richtet sich das Verfahren vor den Zivilstandsämtern und den kantonalen Aufsichtsbehörden nach kantonalem Recht.
² Das Verfahren vor den Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.²⁷³
³ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter und ihre Hilfspersonen, insbesondere sprachlich vermittelnde Personen, die bei Amtshandlungen mitwirken oder Dokumente übersetzen (Art. 3 Abs. 2–6), oder Ärztinnen und Ärzte, die Bescheinigungen über den Tod oder die Totgeburt ausstellen (Art. 35 Abs. 5), treten in den Ausstand, wenn:²⁷⁴
a. sie persönlich betroffen sind;
ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner oder eine Person betroffen ist, mit der sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
c. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie betroffen sind;
d. eine Person betroffen ist, die sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter oder im Rahmen eines privatrechtlichen Auftragsverhältnisses vertreten oder unterstützt haben;
e. sie aus anderen Gründen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleisten können, namentlich im Fall einer engen Freundschaft oder persönlichen Feindschaft.²⁷⁶
⁴ Verfahren zwischen Privaten und Zivilstandsbehörden können unter den folgenden Voraussetzungen auf elektronischem Weg durchgeführt werden:
a. die Identität des Urhebers muss eindeutig feststehen;
b. die Unterschriften müssen die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016²⁷⁷ über die elektronische Signatur erfüllen;
c. die Integrität und die Vertraulichkeit der Übermittlung müssen gewährleistet sein.²⁷⁸
⁵ Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden.²⁷⁹
²⁷³ Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
²⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2923 ).
²⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2923 ).
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5679 ).
²⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
²⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
¹ Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
² Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.²⁸⁰
³ Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
⁴ Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.²⁸¹
⁵ Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.²⁸²
²⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
²⁸² Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
12. Kapitel: Strafbestimmung
¹ Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft, wer gegen die in den Artikeln 34–39 genannten Meldepflichten vorsätzlich oder fahrlässig verstösst.
² Die Zivilstandsämter zeigen die Verstösse der Aufsichtsbehörde an.
³ Die Kantone bestimmen die für die Beurteilung der Verstösse zuständigen Behörden.
13. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 92 ²⁸³ Weiterverwendung bisheriger Informatikmittel
Nach der Einführung des Beurkundungssystems Infostar dürfen für die Beurkundung keine anderen Informatikmittel mehr eingesetzt werden. Das EAZW regelt deren übergangsrechtliche Verwendung.
²⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 92 a ²⁸⁴ Zugang zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern
¹ Die Originale der für jeden Zivilstandskreis geführten Zivilstandsregister müssen dem nach kantonalem Recht zuständigen Zivilstandsamt mindestens für folgende Zeiträume zugänglich sein:
a. Geburtsregister ab dem 1. Januar 1900;
b. Eheregister ab dem 1. Januar 1930;
c. Todesregister ab dem 1. Januar 1960;
d. Familienregister und Anerkennungsregister ab ihrer Einführung.
¹bis Die Originale der Register, die von den durch das EJPD mit zivilstandsamtlichen Funktionen betrauten schweizerischen Vertretungen im Ausland geführt wurden, müssen dem EAZW für die in Absatz 1 aufgeführten Zeiträume zugänglich sein.²⁸⁵
² Anstelle der Originale können elektronische Datenträger oder lesbare Kopien auf Mikrofilm benützt werden.
³ Ist ein Zugriff auf elektronische Datenträger für die Bekanntgabe der Daten möglich, so müssen die Hinweise nach Artikel 93 Absatz 1 und die Änderungen nach Artikel 98 nur in der elektronischen Registerversion nachgeführt werden.
²⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
²⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
Art. 92 b ²⁸⁶ Bekanntgabe von Daten aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern und den Belegen
¹ Die Daten aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern und Belegen werden in der Form nach den Artikeln 47–47 b bekannt gegeben.²⁸⁷
¹bis Die Daten aus den Registern nach Artikel 92 a Absatz 1bis werden vom EAZW in der Form nach den Artikeln 47–47 b bekannt gegeben.²⁸⁸
² Zivilstandsurkunden, die gestützt auf elektronisch gespeicherte Daten ausgefertigt werden, sind vor der Unterzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Angaben in den in Papierform geführten Registern zu überprüfen. Vorbehalten bleiben die Hinweise und Änderungen nach Artikel 92 a Absatz 3.
³ Die Geburtsurkunde für eine adoptierte Person wird aufgrund des anlässlich der Adoption im Geburtsregister eingefügten Deckblattes ausgefertigt.
⁴ Interessierte können eigene Daten in den in Papierform geführten Registern und Belegen einsehen, sofern eine andere Form der Bekanntgabe offensichtlich nicht zumutbar ist.
²⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
²⁸⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 ( AS 2018 89 ).
²⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016 ( AS 2016 3925 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 ( AS 2018 89 ).
Art. 92 c ²⁸⁹ Sicherung der in Papierform geführten Zivilstandsregister
¹ Die Kantone sorgen bis spätestens am 31. Dezember 2020 für die definitive Sicherung der seit dem 1. Januar 1929 in den Familienregistern beurkundeten Daten in Form lesbarer Kopien auf Mikrofilm.²⁹⁰
¹bis Sie können die Mikrofilme durch Techniken der digitalen Archivierung ersetzen. In diesem Fall stellen sie sicher, dass die digitalisierten Daten bis zur Ablieferung an die kantonalen Archive langfristig lesbar sind.²⁹¹
² Sie stellen sicher, dass die Zivilstandsregister, die nicht mehr im Besitz der Zivilstandsämter sind, an einem geeigneten Ort dauerhaft und geschützt vor unbefugtem Zugriff, vor unbefugter Veränderung und Vernichtung sowie vor Entwendung aufbewahrt werden.
³ Artikel 32 Absatz 2 regelt die Sicherung der Belege zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern.
²⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
²⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
²⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
Art. 93 Rückerfassung von Personenstandsdaten
¹ Personenstandsdaten aus dem Familienregister werden in die zentrale Datenbank Infostar übertragen.²⁹²
² Das EAZW erlässt die nötigen Weisungen.
²⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
²⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 95 Eidgenössischer Fachausweis ²⁹⁴
¹ Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ernannt oder gewählt worden sind, müssen den Fachausweis nur dann erwerben (Art. 4 Abs. 3 Bst. c), wenn sie das Amt nach dem 30. Juni 2001 angetreten haben.²⁹⁵
² Die Frist für den Erwerb beträgt drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
³ In begründeten Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist nach Absatz 2 verlängern, wenn der fachlich zuverlässige Vollzug gewährleistet ist.
²⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
²⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 96 Trauung durch Mitglieder einer Gemeindeexekutive ²⁹⁶
¹ Das kantonale Recht kann vorsehen, dass bestimmte Mitglieder einer Gemeindeexekutive zu ausserordentlichen Zivilstandsbeamtinnen oder ausserordentlichen Zivilstandsbeamten mit der ausschliesslichen Befugnis, Trauungen zu vollziehen und die Erklärungen über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe entgegenzunehmen, ernannt werden, wenn:²⁹⁷
a. die Trauung durch diese Personen der Tradition entspricht und in der Bevölkerung fest verankert ist; und
b. die erforderliche Aus- und Weiterbildung sichergestellt ist.
² Die Aufsichtsbehörde berichtet dem EAZW im Rahmen ihrer Berichterstattungspflicht (Art. 85 Abs. 2) über die ernannten Personen.²⁹⁹
²⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
²⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
²⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018 ( AS 2018 4309 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 243 ).
²⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
³⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 98 ³⁰¹ Randanmerkungen und Löschungen
¹ Im Geburtsregister sind von Amtes wegen als Randanmerkung einzutragen:
a. Kindesanerkennungen sowie deren Aufhebung;
b. Adoptionen sowie deren Aufhebung; ausserdem ist bei einer Adoption die ursprüngliche Eintragung durch ein Deckblatt zu ersetzen; letzteres ist bei der Aufhebung zu entfernen;
c. Feststellungen der Vaterschaft;
d. nachträgliche Eheschliessungen der Eltern;
e. Aufhebungen des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter;
f. Familiennamensänderungen;
h. Geschlechtsänderungen.
² Im Geburtsregister sind auf Antrag als Randanmerkung einzutragen:
a. Familiennamensänderungen vom 1. Januar 1978 bis zum Inkrafttreten von Absatz 1 Buchstabe f;
b. Vornamensänderungen vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1994;
c. Geschlechtsänderungen vor dem 1. Januar 2002.
³ Im Todesregister sind unter gleichzeitiger Löschung der Eintragung als Randanmerkung einzutragen:
a. Aufhebungen der Verschollenerklärung;
b. Widerrufe von Todesfeststellungen.
⁴ Anlässlich der Beurkundung der folgenden Zivilstandsereignisse im Personenstandsregister sind im Familienregister zu löschen die Eintragung betreffend:
a. das Kind im Blatt des rechtlichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis zu ihm aufgehoben worden ist;
b. das Kind im Blatt der leiblichen Mutter und des leiblichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis durch Adoption erloschen ist;
c. die Einbürgerung einer Ausländerin oder eines Ausländers, wenn sie nichtig erklärt worden ist.
⁵ Die Löschungen nach Absatz 4 werden begründet; dadurch ungültig gewordene Blätter werden gelöscht.
⁶ Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet die Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen nach den Absätzen 1–4 dem für die Nachführung der in Papierform geführten Zivilstandsregister zuständigen Zivilstandsamt.
⁷ Die Zivilstandsregister, die als Archivgut gelten (Art. 6 a Abs. 3), werden nicht nachgeführt.³⁰²
³⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
³⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2016 3925 ).
Art. 99 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
¹ Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 22. Dezember 1980³⁰³ über den Heimatschein;
2. Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953³⁰⁴ mit Ausnahme der Artikel 130–132. Die Artikel 130–132 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 werden mit der Inkraftsetzung der Artikel 22 und 43 Absätze 1–3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 durch das EJPD aufgehoben (Art. 100 Abs. 3).
³⁰³ [ AS 1981 34 ; 2000 2028 ]
³⁰⁴ [ AS 1953 797 ; 1977 265 ; 1987 285 ; 1988 2030 ; 1991 1594 ; 1994 1384 ; 1997 2006 ; 1999 3028 , 3480 Art. 17 Ziff. 3; 2001 3068 ; 2004 2915 Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2. AS 2005 1823 ]
³⁰⁵ Die Änderungen können unter AS 2004 2915 konsultiert werden.
Art. 99 a ³⁰⁶ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. November 2007
¹ Im Zeitpunkt der erstmaligen und umfassenden Zuweisung und Bekanntgabe der AHV-Nummer nach Artikel 8 a werden die im Personenstandsregister geführten Personen der ZAS gemeldet.
² Nach dieser Meldung wird jede nach Artikel 93 Absatz 1 oder 2 rückerfasste Person der ZAS gemeldet.
³ Das Verfahren für die Zuweisung, Verifizierung und Bekanntgabe der AHV-Nummer richtet sich nach den Artikeln 133bis und 134quater der Verordnung vom 31. Oktober 1947³⁰⁷ über die Alters und Hinterlassenenversicherung.
³⁰⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007 ( AS 2007 6719 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3061 ).
Art. 99 b ³⁰⁸ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2012
Fehlen bei der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person die Voraussetzungen für die Datenlieferung nach Artikel 49 Absatz 3, so werden die Angaben bis 31. Dezember 2014 noch in Papierform mitgeteilt.
³⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6463 ).
³⁰⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen ( AS 2018 89 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
Art. 99 d ³¹⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2018
Die Person, die eine Fehlgeburt erlitten hat oder schriftlich erklärt, der Erzeuger zu sein, kann eine vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erlittene Fehlgeburt innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung dem Zivilstandsamt melden und sich eine Bestätigung ausstellen lassen.
³¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4309 5447 ).
Art. 99 e ³¹¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Oktober 2021
Die Eintragungen im Schweizerischen Register der Urkundspersonen nach Artikel 6 Absatz 2 EÖBV³¹² müssen binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 27. Oktober 2021 erfolgen.
³¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 666 ).
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2004 in Kraft.
² Artikel 9 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
³ Das EJPD bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 22 und 43 Absätze 1–3.³¹³
³¹³ Die Art. 22 und 43 Abs. 1–3 traten am 1. Juli 2005 in Kraft (V des EJPD vom 11. April 2005, AS 2005 1823 ).
³¹⁴ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 28. Juni 2006 ( AS 2006 2923 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 7. Nov. 2012 ( AS 2012 6463 ) und der Berichtigung vom 10. Sept. 2013 ( AS 2013 3021 ).
EAZW + erm. St. Eidgenössisches Amt für Zivilstandswesen (EAZW) und gemäss Artikel 43a Absatz 4 ZGB ermächtigte Stellen
KAB Kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen
ZA SB Sachbearbeiter/in im Zivilstandsamt
ZA UP Urkundsperson im Zivilstandsamt
(Zivilstandsbeamtin/Zivilstandsbeamter)